§ 51 BewG 1955

BewG 1955 - Bewertungsgesetz 1955

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

(1) Zum Grundvermögen gehört der Grund und Boden einschließlich der Bestandteile (insbesondere Gebäude) und des Zubehörs. In das Grundvermögen sind nicht einzubeziehen die Maschinen und sonstigen Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören, auch wenn sie wesentliche Bestandteile sind. Umzäunungen sowie Weg- und Platzbefestigungen sind bei gewerblich genutzten Grundstücken stets als Vorrichtungen anzusehen, die zu einer Betriebsanlage gehören. Jede wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens bildet ein selbständiges Grundstück im Sinne dieses Bundesgesetzes.

(2) Als Grundstücke gelten auch das Baurecht und sonstige grundstücksgleiche Rechte.

(3) Als Grundstück gilt auch ein Gebäude, das auf fremdem Grund und Bodens errichtet ist, selbst wenn es wesentlicher Bestandteil des Grund und Bodens geworden ist.

In Kraft seit 11.07.1963 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 51 BewG 1955


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 51 BewG 1955 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

73 Entscheidungen zu § 51 BewG 1955


Entscheidungen zu § 51 BewG 1955


Entscheidungen zu § 51 Abs. 1 BewG 1955


Entscheidungen zu § 51 Abs. 2 BewG 1955


Entscheidungen zu § 51 Abs. 3 BewG 1955


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 51 BewG 1955


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 51 BewG 1955 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis BewG 1955 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 50 BewG 1955
§ 52 BewG 1955