§ 1 BLVG Anwendungsbereich
- (1)Absatz einsDieses Bundesgesetz findet auf die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehenden Lehrer (Bundeslehrer) an Schulen und an Pädagogischen Hochschulen eingegliederten Praxisschulen sowie an Schülerheimen Anwendung.
- (2)Absatz 2Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind ferner über die im Abs. 1 genannten Bundeslehrer hinaus auf Personen anzuwenden, die an den unter Abs. 1 fallenden Schulen im Unterricht verwendet werden, sofern sie nicht dem Entlohnungsschema Pädagogischer Dienst angehören.Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind ferner über die im Absatz eins, genannten Bundeslehrer hinaus auf Personen anzuwenden, die an den unter Absatz eins, fallenden Schulen im Unterricht verwendet werden, sofern sie nicht dem Entlohnungsschema Pädagogischer Dienst angehören.
- (3)Absatz 3Dieses Bundesgesetz findet überdies auf die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehenden Lehrer (Bundeslehrer), die an Schulen im Ausland - mit Ausnahme der Universitäten - sowie an Schülerheimen im Ausland verwendet werden, Anwendung.
§ 2 BLVG Ausmaß der Lehrverpflichtung
- (1)Absatz einsDas Ausmaß der Lehrverpflichtung der Lehrer (Erzieher) beträgt 20 Wochenstunden. Die Unterrichtsstunden in den einzelnen Unterrichtsgegenständen sind auf die Lehrverpflichtung mit folgenden Werteinheiten je Wochenstunde anzurechnen:
- 1.Ziffer einsfür Unterrichtsgegenstände der Lehrverpflichtungsgruppe I (Anlage 1) 1,167
- 2.Ziffer 2für Unterrichtsgegenstände der Lehrverpflichtungsgruppe II (Anlage 2) 1,105
- 3.Ziffer 3für Unterrichtsgegenstände der Lehrverpflichtungsgruppe III (Anlage 3) 1,050
- 4.Ziffer 4für Unterrichtsgegenstände der Lehrverpflichtungsgruppe IV (Anlage 4) 0,913
- 5.Ziffer 5für Unterrichtsgegenstände der Lehrverpflichtungsgruppe IVa (Anlage 4a) 0,955
- 6.Ziffer 6für Unterrichtsgegenstände der Lehrverpflichtungsgruppe IVb (Anlage 4b) 0,977
- 7.Ziffer 7für Unterrichtsgegenstände der Lehrverpflichtungsgruppe V (Anlage 5) 0,875
- 8.Ziffer 8für Unterrichtsgegenstände der Lehrverpflichtungsgruppe Va (Anlage 5a) 0,825
- 9.Ziffer 9für Unterrichtsgegenstände der Lehrverpflichtungsgruppe VI (Anlage 6) 0,75.
- (2)Absatz 2Die Unterrichtsstunden der Lehrer der Verwendungsgruppe L PH sind auf die Lehrverpflichtung mit 1,290 Werteinheiten je Wochenstunde anzurechnen.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 55/2012)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2012,)
- (4)Absatz 4Die Unterrichtsstunden der Lehrer an Praxisschulen entsprechen der Lehrverpflichtungsgruppe III. Die Teilnahme dieser Lehrer an der Praxisbetreuung im Rahmen der Schulpraktischen Studien ist dem Unterricht an diesen Praxisschulen gleichzuhalten.Die Unterrichtsstunden der Lehrer an Praxisschulen entsprechen der Lehrverpflichtungsgruppe römisch III. Die Teilnahme dieser Lehrer an der Praxisbetreuung im Rahmen der Schulpraktischen Studien ist dem Unterricht an diesen Praxisschulen gleichzuhalten.
- (5)Absatz 5Für das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Lehrer an der Bundes-Berufsschule für Uhrmacher in Karlstein in Niederösterreich und an den Berufsschulen des Bundes im Bereich der Justizanstalten gelten die Bestimmungen des LDG 1984, BGBl. Nr. 302, über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Berufsschullehrer.Für das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Lehrer an der Bundes-Berufsschule für Uhrmacher in Karlstein in Niederösterreich und an den Berufsschulen des Bundes im Bereich der Justizanstalten gelten die Bestimmungen des LDG 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 302, über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Berufsschullehrer.
- (6)Absatz 6Die Unterrichtsstunden der Lehrer am Bundes-Blindenerziehungsinstitut in Wien und am Bundesinstitut für Gehörlosenbildung in Wien sind mit einer Werteinheit von eins anzurechnen; für Lehrer, die praktischen Unterricht im Korbflechten und Bürstenmachen erteilen, gelten jedoch die Werteinheiten der Lehrverpflichtungsgruppe VI.Die Unterrichtsstunden der Lehrer am Bundes-Blindenerziehungsinstitut in Wien und am Bundesinstitut für Gehörlosenbildung in Wien sind mit einer Werteinheit von eins anzurechnen; für Lehrer, die praktischen Unterricht im Korbflechten und Bürstenmachen erteilen, gelten jedoch die Werteinheiten der Lehrverpflichtungsgruppe römisch VI.
- (7)Absatz 7Die Beschäftigungsstunden der Kindergärtnerinnen, Sonderkindergärtnerinnen und Horterzieherinnen an Übungskindergärten, Übungssonderkindergärten und Übungshorten sind je Beschäftigungsstunde mit 0,875 Werteinheiten auf die Lehrverpflichtung anzurechnen.
- (8)Absatz 8Die Lehrer sind nach Möglichkeit im vollen Ausmaß ihrer Lehrverpflichtung zur Unterrichtserteilung heranzuziehen.
- (9)Absatz 9Im Rahmen der Supplierreserve einer Praxisschule tätige Lehrer haben abwesende Lehrer der Praxisschule zu vertreten, soweit nicht der Leiter gemäß § 3 Abs. 7 zweiter Satz zur Vertretung verpflichtet ist. Wird der Lehrer nicht in dem Ausmaß zur Vertretung herangezogen, das dem Prozentsatz seiner Lehrverpflichtung entspricht, mit dem er der Supplierreserve zugewiesen ist, hat er in dem auf diesen Prozentsatz fehlenden Ausmaß seiner Arbeitszeit im Rahmen der Ausbildungsorganisation, primär an der Organisation der schulpraktischen Ausbildung, mitzuarbeiten. Diese Mitarbeit ist dabei für je zwei tatsächlich aufgewendete Arbeitsstunden mit einer Werteinheit auf die Lehrverpflichtung anzurechnen.Im Rahmen der Supplierreserve einer Praxisschule tätige Lehrer haben abwesende Lehrer der Praxisschule zu vertreten, soweit nicht der Leiter gemäß Paragraph 3, Absatz 7, zweiter Satz zur Vertretung verpflichtet ist. Wird der Lehrer nicht in dem Ausmaß zur Vertretung herangezogen, das dem Prozentsatz seiner Lehrverpflichtung entspricht, mit dem er der Supplierreserve zugewiesen ist, hat er in dem auf diesen Prozentsatz fehlenden Ausmaß seiner Arbeitszeit im Rahmen der Ausbildungsorganisation, primär an der Organisation der schulpraktischen Ausbildung, mitzuarbeiten. Diese Mitarbeit ist dabei für je zwei tatsächlich aufgewendete Arbeitsstunden mit einer Werteinheit auf die Lehrverpflichtung anzurechnen.
- (10)Absatz 10Die Bildung einer Supplierreserve an Praxisschulen im Sinne des Abs. 9 ist, soweit es die Aufrechterhaltung des praxisschulmäßigen Unterrichtes zwingend erfordert, bis zu jener Zahl von Werteinheiten zulässig, die sich ergibt ausDie Bildung einer Supplierreserve an Praxisschulen im Sinne des Absatz 9, ist, soweit es die Aufrechterhaltung des praxisschulmäßigen Unterrichtes zwingend erfordert, bis zu jener Zahl von Werteinheiten zulässig, die sich ergibt aus
- 1.Ziffer eins7% der an der Praxisvolksschule oder 6% der an der Praxismittelschule für die Unterrichtserteilung vorgesehenen Werteinheiten und
- 2.Ziffer 2– sofern nicht ein eigener Abteilungsleiter für die schulpraktische Ausbildung bestellt ist –2,00 Werteinheiten bei bis zu 50 Studierenden,2,75 Werteinheiten bei 51 bis 100 Studierenden,3,50 Werteinheiten bei 101 bis 150 Studierenden,4,25 Werteinheiten bei 151 bis 200 Studierenden,5,00 Werteinheiten bei 201 bis 250 Studierenden,5,75 Werteinheiten bei 251 bis 300 Studierenden und6,50 Werteinheiten bei über 300 Studierenden des betreffenden Diplomstudiums, die im jeweiligen Studienjahr schulpraktische Studien absolvieren.
- (11)Absatz 11Die Bildung der Supplierreserve an Praxisschulen hat in der Weise zu erfolgen, daß jeweils ein Prozentsatz der Lehrverpflichtung eines Lehrers oder mehrerer Lehrer der Supplierreserve zugewiesen wird. Werteinheiten gemäß Abs. 10 Z 1 sind, sofern nicht § 3 Abs. 7 zweiter Satz anzuwenden ist, vorrangig für Supplierungen an der Praxisschule zu verwenden.Die Bildung der Supplierreserve an Praxisschulen hat in der Weise zu erfolgen, daß jeweils ein Prozentsatz der Lehrverpflichtung eines Lehrers oder mehrerer Lehrer der Supplierreserve zugewiesen wird. Werteinheiten gemäß Absatz 10, Ziffer eins, sind, sofern nicht Paragraph 3, Absatz 7, zweiter Satz anzuwenden ist, vorrangig für Supplierungen an der Praxisschule zu verwenden.
- (12)Absatz 12Im Rahmen der Zuweisung zur Mitverwendung an einer (privaten) Pädagogischen Hochschule außerhalb der Praxisschule, an einem privaten Studiengang, Hochschullehrgang oder Lehrgang ist für 32 Lehrveranstaltungsstunden, die an der Pädagogischen Hochschule im Zeitraum 1. September bis 31. August des Folgejahres zu erbringen sind, eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe I für das jeweilige Schuljahr auf die Erfüllung der Lehrverpflichtung anzurechnen. Aus Anlass der Abhaltung und des Unterbleibens der Abhaltung solcher Lehrveranstaltungsstunden ist § 61 Abs. 5 und 8 GehG nicht anzuwenden.Im Rahmen der Zuweisung zur Mitverwendung an einer (privaten) Pädagogischen Hochschule außerhalb der Praxisschule, an einem privaten Studiengang, Hochschullehrgang oder Lehrgang ist für 32 Lehrveranstaltungsstunden, die an der Pädagogischen Hochschule im Zeitraum 1. September bis 31. August des Folgejahres zu erbringen sind, eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe römisch eins für das jeweilige Schuljahr auf die Erfüllung der Lehrverpflichtung anzurechnen. Aus Anlass der Abhaltung und des Unterbleibens der Abhaltung solcher Lehrveranstaltungsstunden ist Paragraph 61, Absatz 5 und 8 GehG nicht anzuwenden.
- (13)Absatz 13Soweit im Rahmen der Zuweisung zur Mitverwendung an einer Pädagogischen Hochschule aus besonderen Gründen die Wahrnehmung von Aufgaben gemäß § 200d Abs. 2 Z 2 bis 6 BDG 1979 oder § 48g Abs. 2 Z 2 bis 6 VBG vorgesehen ist, sind je Werteinheit 80 Arbeitsstunden für die Diensteinteilung zu berücksichtigen.Soweit im Rahmen der Zuweisung zur Mitverwendung an einer Pädagogischen Hochschule aus besonderen Gründen die Wahrnehmung von Aufgaben gemäß Paragraph 200 d, Absatz 2, Ziffer 2 bis 6 BDG 1979 oder Paragraph 48 g, Absatz 2, Ziffer 2 bis 6 VBG vorgesehen ist, sind je Werteinheit 80 Arbeitsstunden für die Diensteinteilung zu berücksichtigen.
§ 2a BLVG
Paragraph 2 a, Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Schulcluster-Leitung vermindert sich nach Maßgabe der Zuweisung gemäß § 207n Abs. 5 Z 1 BDG 1979. Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Schulcluster-Leitung vermindert sich nach Maßgabe der Zuweisung gemäß Paragraph 207 n, Absatz 5, Ziffer eins, BDG 1979.
§ 3 BLVG
- (1)Absatz einsDas Ausmaß der Lehrverpflichtung der Leiter der unter § 1 Abs. 1 fallenden Schulen und der Leiter der Bundeskonvikte vermindert sich je nach der Zuweisung dieser Schulen und Bundeskonvikte zu den Dienstzulagengruppen im Sinne des § 57 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54. Das Ausmaß der Verminderung der Lehrverpflichtung des Leiters beträgt bei Zuweisung der Schule zurDas Ausmaß der Lehrverpflichtung der Leiter der unter Paragraph eins, Absatz eins, fallenden Schulen und der Leiter der Bundeskonvikte vermindert sich je nach der Zuweisung dieser Schulen und Bundeskonvikte zu den Dienstzulagengruppen im Sinne des Paragraph 57, des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54. Das Ausmaß der Verminderung der Lehrverpflichtung des Leiters beträgt bei Zuweisung der Schule zur
- a)Litera aDienstzulagengruppe V 8 Wochenstunden,Dienstzulagengruppe römisch fünf 8 Wochenstunden,
- b)Litera bDienstzulagengruppe IV 12 Wochenstunden,Dienstzulagengruppe römisch IV 12 Wochenstunden,
- c)Litera cDienstzulagengruppe III 14 Wochenstunden,Dienstzulagengruppe römisch III 14 Wochenstunden,
- d)Litera dDienstzulagengruppe II 16 Wochenstunden,Dienstzulagengruppe römisch II 16 Wochenstunden,
- e)Litera eDienstzulagengruppe I 18 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III.Dienstzulagengruppe römisch eins 18 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe römisch III.
- (2)Absatz 2Leiter von allgemeinbildenden und berufsbildenden höheren Schulen (ausgenommen Bildungsanstalten für Elementarpädagogik) und der Höheren technischen Bundeslehranstalt, Bundes-Handelsakademie und Bundes-Handelsschule Wien III, deren Dienstzulage gemäß § 57 Abs. 6 des Gehaltsgesetzes 1956 erhöht ist, sind von der Unterrichtserteilung befreit.Leiter von allgemeinbildenden und berufsbildenden höheren Schulen (ausgenommen Bildungsanstalten für Elementarpädagogik) und der Höheren technischen Bundeslehranstalt, Bundes-Handelsakademie und Bundes-Handelsschule Wien römisch III, deren Dienstzulage gemäß Paragraph 57, Absatz 6, des Gehaltsgesetzes 1956 erhöht ist, sind von der Unterrichtserteilung befreit.
- (3)Absatz 3Soweit es erhöhte Verwaltungsaufgaben der Schule erfordern, kann das zuständige Bundesministerium für Leiter, deren Lehrverpflichtungsausmaß sich nach Abs. 1 richtet, eine Herabsetzung des Ausmaßes der Lehrverpflichtung oder Befreiung von der Lehrverpflichtung verfügen.Soweit es erhöhte Verwaltungsaufgaben der Schule erfordern, kann das zuständige Bundesministerium für Leiter, deren Lehrverpflichtungsausmaß sich nach Absatz eins, richtet, eine Herabsetzung des Ausmaßes der Lehrverpflichtung oder Befreiung von der Lehrverpflichtung verfügen.
- (3a)Absatz 3 aBei der Ermittlung der Lehrverpflichtung der Leiter ganztägiger Schulformen ist, wenn ein gesonderter Leiter des Betreuungsteiles gemäß § 12 Abs. 4 bestellt ist, von jener Dienstzulagengruppe auszugehen, die sich ohne Berücksichtigung der Gruppen im Betreuungsteil ergäbe.Bei der Ermittlung der Lehrverpflichtung der Leiter ganztägiger Schulformen ist, wenn ein gesonderter Leiter des Betreuungsteiles gemäß Paragraph 12, Absatz 4, bestellt ist, von jener Dienstzulagengruppe auszugehen, die sich ohne Berücksichtigung der Gruppen im Betreuungsteil ergäbe.
- (3b)Absatz 3 bBeträgt die Minderung der Lehrverpflichtung der Leiterin oder des Leiters, die oder der gemäß § 207a Abs. 3 BDG 1979 mit der Leitung einer oder zwei weiteren Schulen mitbetraut ist, mehr als 20 Werteinheiten, so darf die Leiterin oder der Leiter die die volle Lehrverpflichtung übersteigende Anzahl von Werteinheiten einer an der mitgeleiteten Schule tätigen Lehrperson zur verwaltungsmäßigen Unterstützung der Schulleitung zuweisen. Bei der Betrauung mit der Leitung zweier weiterer Schulen darf die Gesamtsumme der 20 Werteinheiten überschreitenden Minderung der Lehrverpflichtung zwischen jeweils einer an den mitgeleiteten Schulen tätigen Lehrperson aufgeteilt werden.Beträgt die Minderung der Lehrverpflichtung der Leiterin oder des Leiters, die oder der gemäß Paragraph 207 a, Absatz 3, BDG 1979 mit der Leitung einer oder zwei weiteren Schulen mitbetraut ist, mehr als 20 Werteinheiten, so darf die Leiterin oder der Leiter die die volle Lehrverpflichtung übersteigende Anzahl von Werteinheiten einer an der mitgeleiteten Schule tätigen Lehrperson zur verwaltungsmäßigen Unterstützung der Schulleitung zuweisen. Bei der Betrauung mit der Leitung zweier weiterer Schulen darf die Gesamtsumme der 20 Werteinheiten überschreitenden Minderung der Lehrverpflichtung zwischen jeweils einer an den mitgeleiteten Schulen tätigen Lehrperson aufgeteilt werden.
- (4)Absatz 4Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Direktor-Stellvertreter und der Erziehungsleiter an Höheren Internatsschulen des Bundes vermindert sich um 14 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III.Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Direktor-Stellvertreter und der Erziehungsleiter an Höheren Internatsschulen des Bundes vermindert sich um 14 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe römisch III.
- (5)Absatz 5Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Abteilungsvorstände an
- 1.Ziffer einshöheren technischen und gewerblichen Lehranstalten,
- 2.Ziffer 2gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen Fachschulen mit Ausnahme der Fachschulen für Bekleidungsgewerbe und
- 3.Ziffer 3der Höheren technischen Bundeslehranstalt, Bundes-Handelsakademie und Bundeshandelsschule Wien III
vermindert sich um je eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe I für jede ihnen unterstehende Klasse, höchstens jedoch um 14 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe I.vermindert sich um je eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe römisch eins für jede ihnen unterstehende Klasse, höchstens jedoch um 14 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe römisch eins. - (6)Absatz 6Das Ausmaß der Lehrverpflichtung vermindert sich für
- 1.Ziffer einsAbteilungsvorstehungen, die nicht unter Abs. 5 fallen, um zwei Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe V und zusätzlich um je eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe V für jede ihnen unterstehende Klasse, höchstens jedoch um 18 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe V undAbteilungsvorstehungen, die nicht unter Absatz 5, fallen, um zwei Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe römisch fünf und zusätzlich um je eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe römisch fünf für jede ihnen unterstehende Klasse, höchstens jedoch um 18 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe römisch fünf und
- 2.Ziffer 2Fachvorstehungen gemäß § 58 Abs. 1 Z 11 bis 13 des Gehaltsgesetzes 1956 um zwei Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe IVa und zusätzlich um je eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe IVa für jede ihnen unterstehende Klasse, höchstens jedoch um 17 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe IVa.Fachvorstehungen gemäß Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 11 bis 13 des Gehaltsgesetzes 1956 um zwei Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe römisch IV a und zusätzlich um je eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe römisch IV a für jede ihnen unterstehende Klasse, höchstens jedoch um 17 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe römisch IV a.
- (7)Absatz 7Leiter von Pädagogischen Hochschulen eingegliederten Praxisschulen mit mehr als sieben Klassen sind von der Unterrichtserteilung befreit. Sie sind jedoch verpflichtet, an einer Praxisschule mit acht oder neun Klassen abwesende Praxisschullehrer bis zum Ausmaß von zwei Unterrichtsstunden sowie an einer Praxisschule mit zehn bis zwölf Klassen abwesende Praxisschullehrer bis zum Ausmaß von einer Unterrichtsstunde pro Woche zu vertreten. Hiefür gebührt ihnen abweichend von § 61 des Gehaltsgesetzes 1956 keine Vergütung. Die Unterrichtsverpflichtung des Leiters einer Praxisschule mit weniger als acht Klassen vermindert sich beim Leiter einer als Praxisschule eingerichteten Volksschule um eine Wochenstunde für die Leitung der Schule sowie um jeweils eine weitere Wochenstunde für jede an der Schule geführte Klasse sowie beim Leiter einer als Praxisschule eingerichteten Mittelschule um zwei Wochenstunden für die Leitung der Schule sowie um jeweils 1,5 weitere Wochenstunden für jede an der Schule geführte Klasse.Leiter von Pädagogischen Hochschulen eingegliederten Praxisschulen mit mehr als sieben Klassen sind von der Unterrichtserteilung befreit. Sie sind jedoch verpflichtet, an einer Praxisschule mit acht oder neun Klassen abwesende Praxisschullehrer bis zum Ausmaß von zwei Unterrichtsstunden sowie an einer Praxisschule mit zehn bis zwölf Klassen abwesende Praxisschullehrer bis zum Ausmaß von einer Unterrichtsstunde pro Woche zu vertreten. Hiefür gebührt ihnen abweichend von Paragraph 61, des Gehaltsgesetzes 1956 keine Vergütung. Die Unterrichtsverpflichtung des Leiters einer Praxisschule mit weniger als acht Klassen vermindert sich beim Leiter einer als Praxisschule eingerichteten Volksschule um eine Wochenstunde für die Leitung der Schule sowie um jeweils eine weitere Wochenstunde für jede an der Schule geführte Klasse sowie beim Leiter einer als Praxisschule eingerichteten Mittelschule um zwei Wochenstunden für die Leitung der Schule sowie um jeweils 1,5 weitere Wochenstunden für jede an der Schule geführte Klasse.
- (8)Absatz 8Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Abteilungsvorstände an den Bildungsanstalten für Elementarpädagogik, an den Bildungsanstalten für Sozialpädagogik und an den Instituten für Sozialpädagogik beträgt die nachstehend angeführte Anzahl von Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III:
Gruppenanzahl des Übungskindergartens (-horts) | Klassenanzahl der Bildungsanstalt |
| bis 6 Klassen | 7 bis 10 Klassen | ab 11 Klassen |
Gruppen | Wochenstunden |
bis 3 | 8 | 7 | 6 |
4 und mehr | 7 | 6 | 5 |
| | | |
(Anm.: Abs. 9 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2012)Anmerkung, Absatz 9, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2012,)
- (10)Absatz 10Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Abteilungsvorstände an Bundessportakademien vermindert sich um
- 1.Ziffer eins8 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III, wenn der Abteilungsvorstand Kurse in der Dauer von nicht mehr als 150 Kurstagen zu betreuen hat,8 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe römisch III, wenn der Abteilungsvorstand Kurse in der Dauer von nicht mehr als 150 Kurstagen zu betreuen hat,
- 2.Ziffer 29 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III, wenn der Abteilungsvorstand Kurse in der Dauer von nicht mehr als 200 Kurstagen zu betreuen hat,9 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe römisch III, wenn der Abteilungsvorstand Kurse in der Dauer von nicht mehr als 200 Kurstagen zu betreuen hat,
- 3.Ziffer 311 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III, wenn der Abteilungsvorstand Kurse in der Dauer von nicht mehr als 250 Kurstagen zu betreuen hat,11 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe römisch III, wenn der Abteilungsvorstand Kurse in der Dauer von nicht mehr als 250 Kurstagen zu betreuen hat,
- 4.Ziffer 412 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III, wenn der Abteilungsvorstand Kurse in der Dauer von nicht mehr als 300 Kurstagen zu betreuen hat,12 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe römisch III, wenn der Abteilungsvorstand Kurse in der Dauer von nicht mehr als 300 Kurstagen zu betreuen hat,
- 5.Ziffer 514 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III, wenn der Abteilungsvorstand Kurse in der Dauer von mehr als 300 Kurstagen zu betreuen hat.14 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe römisch III, wenn der Abteilungsvorstand Kurse in der Dauer von mehr als 300 Kurstagen zu betreuen hat.
Bei ganzjährigen Unterrichtsveranstaltungen, die nach dem in der Verordnung BGBl. Nr. 201/1975 geregelten Lehrplan geführt werden, sind die Schultage den Kurstagen gleichzuhalten. Als Schultag ist ein Kalendertag nur einmal zu zählen.Bei ganzjährigen Unterrichtsveranstaltungen, die nach dem in der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1975, geregelten Lehrplan geführt werden, sind die Schultage den Kurstagen gleichzuhalten. Als Schultag ist ein Kalendertag nur einmal zu zählen.
§ 4 BLVG
Paragraph 4, Die §§ 2 und 3 sind Die Paragraphen 2 und 3 sind
- 1.Ziffer einsauf Lehrer an nicht ganzjährig geführten Schulen und Klassen,
- 2.Ziffer 2auf Lehrer an lehrgangs-, kurs- oder seminarmäßig geführten Schulen, Klassen und Studienveranstaltungen und
- 3.Ziffer 3auf Lehrer mit auf Grund der Lehrfächerverteilung, von Blockungen und anderen autonomen Gestaltungsmöglichkeiten unregelmäßiger oder nicht ganzjähriger Unterrichtserteilung
mit wöchentlich unterschiedlichem Beschäftigungsausmaß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Gesamtzahl der Jahresstunden jener eines vergleichbaren Lehrers in den von Z 1 bis 3 nicht erfassten Fällen entspricht. Als nicht ganzjährig geführte Schulen und Klassen gelten insbesondere Schulen und Klassen, deren Unterrichtsjahr auf Grund schulzeitrechtlicher Vorschriften verkürzt wird, sowie Klassen, bei denen wegen einer abschließenden Prüfung (zB Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung oder Abschlussprüfung) für Schüler das Unterrichtsjahr gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 lit. c des Schulzeitgesetzes 1985, BGBl. Nr. 77, mit dem Tag vor dem Beginn der Klausurprüfung endet. Bei einem nicht im Ausmaß seiner vollen Lehrverpflichtung verwendeten Lehrer ist in den Fällen der Z 1 bis 3 eine unterschiedliche Verwendung in der Höhe des sich ergebenden Mittelwertes abzugelten.mit wöchentlich unterschiedlichem Beschäftigungsausmaß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Gesamtzahl der Jahresstunden jener eines vergleichbaren Lehrers in den von Ziffer eins bis 3 nicht erfassten Fällen entspricht. Als nicht ganzjährig geführte Schulen und Klassen gelten insbesondere Schulen und Klassen, deren Unterrichtsjahr auf Grund schulzeitrechtlicher Vorschriften verkürzt wird, sowie Klassen, bei denen wegen einer abschließenden Prüfung (zB Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung oder Abschlussprüfung) für Schüler das Unterrichtsjahr gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Litera c, des Schulzeitgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 77, mit dem Tag vor dem Beginn der Klausurprüfung endet. Bei einem nicht im Ausmaß seiner vollen Lehrverpflichtung verwendeten Lehrer ist in den Fällen der Ziffer eins bis 3 eine unterschiedliche Verwendung in der Höhe des sich ergebenden Mittelwertes abzugelten.§ 5 BLVG
Paragraph 5, Bei Unterrichtserteilung an
- 1.Ziffer einsallgemein bildenden höheren Schulen für Berufstätige,
- 2.Ziffer 2berufsbildenden mittleren und höheren Schulen für Berufstätige und
- 3.Ziffer 3als Schulen für Berufstätige geführten Lehrgängen und Kollegs an Bildungsanstalten
sind Unterrichtsstunden, die stundenplanmäßig um oder nach 18.45 Uhr beginnen, mit 4/3 des in § 2 Abs. 1 vorgesehenen Ausmaßes zu werten.sind Unterrichtsstunden, die stundenplanmäßig um oder nach 18.45 Uhr beginnen, mit 4/3 des in Paragraph 2, Absatz eins, vorgesehenen Ausmaßes zu werten.§ 6 BLVG
Paragraph 6, Soweit für einzelne Unterrichtsgegenstände lehrplanmäßig nicht die Erteilung wöchentlicher Unterrichtsstunden Wochenstunden), sondern
- 1.Ziffer einsnur die Abhaltung von Exkursionen oder tageweisen Lehrveranstaltungen oder
- 2.Ziffer 2Fernunterricht
vorgesehen ist, hat der zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport unter Bedachtnahme auf die Inanspruchnahme des Lehrers bei diesen Lehrveranstaltungen das Ausmaß der Anrechnung auf die Lehrverpflichtung allgemein durch Verordnung oder im Einzelfall zu bestimmen.
§ 7 BLVG
- (1)Absatz einsDer zuständige Bundesminister hat für Unterrichtsgegenstände, die
- 1.Ziffer einsvom § 2 nicht erfasst sind odervom Paragraph 2, nicht erfasst sind oder
- 2.Ziffer 2neu eingeführt werden,
das Ausmaß der Lehrverpflichtung durch Verordnung festzusetzen. Maßgebend hiefür ist die Belastung des Lehrers im Vergleich zur Belastung mit den im § 2 Abs. 1 genannten Unterrichtsgegenständen.das Ausmaß der Lehrverpflichtung durch Verordnung festzusetzen. Maßgebend hiefür ist die Belastung des Lehrers im Vergleich zur Belastung mit den im Paragraph 2, Absatz eins, genannten Unterrichtsgegenständen. - (2)Absatz 2Bei Verordnungen gemäß Abs. 1 kann von einer Kundmachung im Bundesgesetzblatt abgesehen werden, wenn UnterrichtsgegenständeBei Verordnungen gemäß Absatz eins, kann von einer Kundmachung im Bundesgesetzblatt abgesehen werden, wenn Unterrichtsgegenstände
- 1.Ziffer einsim Rahmen schulautonomer Lehrplanbestimmungen oder zusätzlicher Lehrplanbestimmungen der Bildungsdirektionen (§ 6 Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962) vorgesehen oderim Rahmen schulautonomer Lehrplanbestimmungen oder zusätzlicher Lehrplanbestimmungen der Bildungsdirektionen (Paragraph 6, Absatz eins, des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,) vorgesehen oder
- 2.Ziffer 2im Rahmen von Schulversuchen oder Organisationsstatuten (§ 14 Abs. 2 des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962) nur an einzelnen Schulen geführtim Rahmen von Schulversuchen oder Organisationsstatuten (Paragraph 14, Absatz 2, des Privatschulgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1962,) nur an einzelnen Schulen geführt
werden. In diesen Fällen sind solche Verordnungen durch Anschlag in den betreffenden Schulen kundzumachen. Sie treten, soweit darin nicht anderes bestimmt ist, mit Ablauf des Tages des Anschlages in der Schule in Kraft. Eine Abschrift einer solchen Verordnung ist, sofern die Schule einer Bildungsdirektion untersteht, überdies in der betreffenden Bildungsdirektion zur Einsicht aufzulegen. - (3)Absatz 3Bei Verordnungen gemäß Abs. 1 kann von einer Kundmachung im Bundesgesetzblatt abgesehen werden, wenn es sich um Unterrichtsgegenstände handelt, die im Rahmen der Studienpläne als nicht verpflichtend zu inskribierende Lehrveranstaltungen an einzelnen Pädagogischen Hochschulen geführt werden. In diesen Fällen sind solche Verordnungen durch Anschlag in der betreffenden Pädagogischen Hochschule kundzumachen. Sie treten, soweit darin nicht anderes bestimmt ist, mit Ablauf des Tages des Anschlages in der Pädagogischen Hochschule in Kraft.Bei Verordnungen gemäß Absatz eins, kann von einer Kundmachung im Bundesgesetzblatt abgesehen werden, wenn es sich um Unterrichtsgegenstände handelt, die im Rahmen der Studienpläne als nicht verpflichtend zu inskribierende Lehrveranstaltungen an einzelnen Pädagogischen Hochschulen geführt werden. In diesen Fällen sind solche Verordnungen durch Anschlag in der betreffenden Pädagogischen Hochschule kundzumachen. Sie treten, soweit darin nicht anderes bestimmt ist, mit Ablauf des Tages des Anschlages in der Pädagogischen Hochschule in Kraft.
§ 8 BLVG
- (1)Absatz einsÜber das Ausmaß der Lehrverpflichtung hinaus kann ein Lehrer nur aus zwingenden Gründen zu Mehrdienstleistungen bis zu einem Viertel des Ausmaßes seiner Lehrverpflichtung verhalten werden.
- (2)Absatz 2Die Lehrverpflichtung kann auf Ansuchen des Lehrers herabgesetzt werden (Lehrpflichtermäßigung). Eine Lehrpflichtermäßigung ist nur zulässig:
- 1.Ziffer einsaus gesundheitlichen Gründen, die in der Person des Lehrers liegen, oder
- 2.Ziffer 2im öffentlichen Interesse zur Ausübung von Tätigkeiten auf dem Unterrichtsgebiet des Lehrers, die pädagogische Praxis voraussetzen und mit der Gewinnung von Erfahrungen verbunden sind, die eine positive Rückwirkung auf die konkrete Unterrichtsarbeit des Lehrers erwarten lassen, oder
- 3.Ziffer 3zur Ausübung anderer der Aufgabe der österreichischen Schule gemäßen Tätigkeiten auf kulturellem, sozialem, religiösem, sportlichem oder wissenschaftlichem Gebiet, wenn dem Bund, von der Einrichtung, für die der Lehrer tätig wird, Ersatz nach Abs. 7 geleistet wird.zur Ausübung anderer der Aufgabe der österreichischen Schule gemäßen Tätigkeiten auf kulturellem, sozialem, religiösem, sportlichem oder wissenschaftlichem Gebiet, wenn dem Bund, von der Einrichtung, für die der Lehrer tätig wird, Ersatz nach Absatz 7, geleistet wird.
- (3)Absatz 3Eine Lehrpflichtermäßigung nach Abs. 2 Z 2 oder 3 darf nur dann eingeräumt werden, wennEine Lehrpflichtermäßigung nach Absatz 2, Ziffer 2, oder 3 darf nur dann eingeräumt werden, wenn
- 1.Ziffer einsdies unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des Unterrichtes möglich ist und
- 2.Ziffer 2die Tätigkeit, für die die Lehrpflichtermäßigung beantragt ist, nicht neben den lehramtlichen Pflichten ausgeübt werden kann.
- (4)Absatz 4Das Ausmaß der Lehrpflichtermäßigung beträgt in den Fällen des Abs. 2 Z 1 bis zu 50%. Lehrpflichtermäßigungen gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 dürfen nur bis zu jenem Ausmaß gewährt werden, das sicherstellt, daß mit der verbleibenden Unterrichtsverpflichtung eine dauernde Unterrichtserteilung in zumindest einem Unterrichtsgegenstand erfolgt.Das Ausmaß der Lehrpflichtermäßigung beträgt in den Fällen des Absatz 2, Ziffer eins bis zu 50%. Lehrpflichtermäßigungen gemäß Absatz 2, Ziffer 2 und 3 dürfen nur bis zu jenem Ausmaß gewährt werden, das sicherstellt, daß mit der verbleibenden Unterrichtsverpflichtung eine dauernde Unterrichtserteilung in zumindest einem Unterrichtsgegenstand erfolgt.
- (5)Absatz 5Lehrpflichtermäßigungen nach Abs. 2 Z 1 sind nur im Gesamtausmaß von höchstens zwei Jahren, Lehrpflichtermäßigungen nach Abs. 2 Z 2 sind nur im Gesamtausmaß von höchstens fünf Jahren, Lehrpflichtermäßigungen nach Abs. 2 Z 3 sind nur im Gesamtausmaß von höchstens zehn Jahren zulässig. Lehrpflichtermäßigungen nach Abs. 2 Z 2 und nach Abs. 2 Z 3 dürfen zusammen ein Gesamtausmaß von zehn Jahren nicht übersteigen.Lehrpflichtermäßigungen nach Absatz 2, Ziffer eins, sind nur im Gesamtausmaß von höchstens zwei Jahren, Lehrpflichtermäßigungen nach Absatz 2, Ziffer 2, sind nur im Gesamtausmaß von höchstens fünf Jahren, Lehrpflichtermäßigungen nach Absatz 2, Ziffer 3, sind nur im Gesamtausmaß von höchstens zehn Jahren zulässig. Lehrpflichtermäßigungen nach Absatz 2, Ziffer 2 und nach Absatz 2, Ziffer 3, dürfen zusammen ein Gesamtausmaß von zehn Jahren nicht übersteigen.
- (6)Absatz 6Eine Lehrpflichtermäßigung nach Abs. 2 Z 2 hat eine anteilige Minderung der Bezüge zur Folge. Die anteilige Minderung der Bezüge tritt nicht ein, wenn dem Bund die dem Ausmaß der Lehrpflichtermäßigung entsprechenden anteiligen Bezüge ersetzt werden.Eine Lehrpflichtermäßigung nach Absatz 2, Ziffer 2, hat eine anteilige Minderung der Bezüge zur Folge. Die anteilige Minderung der Bezüge tritt nicht ein, wenn dem Bund die dem Ausmaß der Lehrpflichtermäßigung entsprechenden anteiligen Bezüge ersetzt werden.
- (7)Absatz 7Der Ersatz gemäß Abs. 2 Z 3 hat zu umfassen:Der Ersatz gemäß Absatz 2, Ziffer 3, hat zu umfassen:
- 1.Ziffer einsden dem Ausmaß der Lehrpflichtermäßigung entsprechenden Aktivitätsaufwand für den Lehrer und
- 2.Ziffer 2einen Zuschlag im Ausmaß von 50% der dem Ausmaß der Lehrpflichtermäßigung entsprechenden Bezüge, von denen der Lehrer einen Pensionsbeitrag gemäß § 22 des Gehaltsgesetzes 1956 oder gemäß § 60 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340, zu leisten hat.einen Zuschlag im Ausmaß von 50% der dem Ausmaß der Lehrpflichtermäßigung entsprechenden Bezüge, von denen der Lehrer einen Pensionsbeitrag gemäß Paragraph 22, des Gehaltsgesetzes 1956 oder gemäß Paragraph 60, des Pensionsgesetzes 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 340, zu leisten hat.
(Anm.: Abs. 8 und 9 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/1997)Anmerkung, Absatz 8 und 9 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 1997,)
§ 9 BLVG Einrechnung von Nebenleistungen
- (1)Absatz einsDie Tätigkeit des Lehrers, der mit der verwaltungsmäßigen Unterstützung des Direktors betraut ist, wird als eine halbe Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe III je Klasse der Schule in die Lehrverpflichtung eingerechnet.Die Tätigkeit des Lehrers, der mit der verwaltungsmäßigen Unterstützung des Direktors betraut ist, wird als eine halbe Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe römisch III je Klasse der Schule in die Lehrverpflichtung eingerechnet.
- (1a)Absatz eins aDie Tätigkeit der Lehrperson, die mit der Funktion Schulcluster-Administration gemäß § 207p Abs. 1 BDG 1979 betraut ist, wird mit jener Zahl von Werteinheiten in die Lehrverpflichtung eingerechnet, die der Zuweisung im Sinne des § 207n Abs. 8 Z 2 BDG 1979 entspricht.Die Tätigkeit der Lehrperson, die mit der Funktion Schulcluster-Administration gemäß Paragraph 207 p, Absatz eins, BDG 1979 betraut ist, wird mit jener Zahl von Werteinheiten in die Lehrverpflichtung eingerechnet, die der Zuweisung im Sinne des Paragraph 207 n, Absatz 8, Ziffer 2, BDG 1979 entspricht.
- (1b)Absatz eins bDie Tätigkeit der Lehrperson, die (abgesehen von den Fällen des § 207n Abs. 11 letzter Satz BDG 1979) mit der Funktion Bereichsleitung betraut ist, wird nach Maßgabe der Zuweisung im Sinne des § 207n Abs. 4 BDG 1979 im Ausmaß von zwei bis 14 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III eingerechnet.Die Tätigkeit der Lehrperson, die (abgesehen von den Fällen des Paragraph 207 n, Absatz 11, letzter Satz BDG 1979) mit der Funktion Bereichsleitung betraut ist, wird nach Maßgabe der Zuweisung im Sinne des Paragraph 207 n, Absatz 4, BDG 1979 im Ausmaß von zwei bis 14 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe römisch III eingerechnet.
- (1c)Absatz eins cDie Tätigkeit der Lehrperson, die nach Beendigung der leitenden Funktion gemäß § 207n Abs. 11 BDG 1979 die Schulcluster-Leitung in ihrem gesamten Aufgabenbereich unterstützt (§ 207p Abs. 3 BDG 1979), ist im ersten Jahr nach der Beendigung mit 100%, im zweiten Jahr nach der Beendigung mit 70% und im dritten Jahr nach der Beendigung mit 50% der Zahl von Werteinheiten in die Lehrverpflichtung einzurechnen, die der Minderung der Unterrichtsverpflichtung gemäß § 3 unmittelbar vor der Beendigung der leitenden Funktion entspricht. Eine Zuweisung für die Funktion Bereichsleitung gemäß Abs. 1b ist auf das Ausmaß der Einrechnung gemäß dem ersten Satz anzurechnen.Die Tätigkeit der Lehrperson, die nach Beendigung der leitenden Funktion gemäß Paragraph 207 n, Absatz 11, BDG 1979 die Schulcluster-Leitung in ihrem gesamten Aufgabenbereich unterstützt (Paragraph 207 p, Absatz 3, BDG 1979), ist im ersten Jahr nach der Beendigung mit 100%, im zweiten Jahr nach der Beendigung mit 70% und im dritten Jahr nach der Beendigung mit 50% der Zahl von Werteinheiten in die Lehrverpflichtung einzurechnen, die der Minderung der Unterrichtsverpflichtung gemäß Paragraph 3, unmittelbar vor der Beendigung der leitenden Funktion entspricht. Eine Zuweisung für die Funktion Bereichsleitung gemäß Absatz eins b, ist auf das Ausmaß der Einrechnung gemäß dem ersten Satz anzurechnen.
- (1d)Absatz eins dDie Tätigkeit der Lehrperson, die im Schulcluster mit pädagogisch-didaktischen Projekten und Projekten der Unterrichtsorganisation und Schulentwicklung betraut ist, ist – soweit dafür nicht eine andere Form der Abgeltung oder Berücksichtigung im Rahmen der dienstlichen Pflichten vorgesehen ist – mit jener Zahl von Werteinheiten in die Lehrverpflichtung einzurechnen, die der Zuweisung gemäß § 207n Abs. 5 Z 3 BDG 1979 entspricht.Die Tätigkeit der Lehrperson, die im Schulcluster mit pädagogisch-didaktischen Projekten und Projekten der Unterrichtsorganisation und Schulentwicklung betraut ist, ist – soweit dafür nicht eine andere Form der Abgeltung oder Berücksichtigung im Rahmen der dienstlichen Pflichten vorgesehen ist – mit jener Zahl von Werteinheiten in die Lehrverpflichtung einzurechnen, die der Zuweisung gemäß Paragraph 207 n, Absatz 5, Ziffer 3, BDG 1979 entspricht.
- (2)Absatz 2Eine Bestellung zur Unterstützung des Schulleiters nach Abs. 1 ist nur an höheren oder selbständig geführten mittleren Schulen zulässig, die mindestens acht Klassen aufweisen und an denen weder Direktor-Stellvertreter noch Abteilungsvorstände vorgesehen sind. Eine solche Bestellung ist weiters zulässig an Bildungsanstalten für Elementarpädagogik und für Sozialpädagogik, wenn diese Anstalten mindestens acht Klassen aufweisen. Die Bestellung mehrerer Lehrer an einer Schule ist unzulässig. Gruppen im Rahmen des Betreuungsteiles ganztägiger Schulformen und vergleichbarer Betreuungsteile sind bei der Ermittlung der Zahl der Klassen gemäß Satz 1 und Abs. 1 nicht zu berücksichtigen.Eine Bestellung zur Unterstützung des Schulleiters nach Absatz eins, ist nur an höheren oder selbständig geführten mittleren Schulen zulässig, die mindestens acht Klassen aufweisen und an denen weder Direktor-Stellvertreter noch Abteilungsvorstände vorgesehen sind. Eine solche Bestellung ist weiters zulässig an Bildungsanstalten für Elementarpädagogik und für Sozialpädagogik, wenn diese Anstalten mindestens acht Klassen aufweisen. Die Bestellung mehrerer Lehrer an einer Schule ist unzulässig. Gruppen im Rahmen des Betreuungsteiles ganztägiger Schulformen und vergleichbarer Betreuungsteile sind bei der Ermittlung der Zahl der Klassen gemäß Satz 1 und Absatz eins, nicht zu berücksichtigen.
- (2a)Absatz 2 aDie Betreuung einer nach dem Modell „Schulbibliothek an höheren Schulen unter Mitarbeit von Schülern“ eingerichteten Schulbibliothek an allgemeinbildenden höheren Schulen oder (gemeinsam für mehr als eine Schule) an Schulzentren, denen eine allgemeinbildende höhere Schule angehört, wird in nachstehendem Ausmaß in die Lehrverpflichtung eingerechnet:
- 1.Ziffer einsals sechs Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II die Betreuung einer Schulbibliothek der Größenklasse I (bis 600 Schüler, rund 5000 Bände, wöchentliche Öffnungszeit: neun Stunden),als sechs Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe römisch II die Betreuung einer Schulbibliothek der Größenklasse römisch eins (bis 600 Schüler, rund 5000 Bände, wöchentliche Öffnungszeit: neun Stunden),
- 2.Ziffer 2als siebeneinhalb Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II die Betreuung einer Schulbibliothek der Größenklasse II (über 600 Schüler, rund 7500 Bände, wöchentliche Öffnungszeit: elf Stunden),als siebeneinhalb Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe römisch II die Betreuung einer Schulbibliothek der Größenklasse römisch II (über 600 Schüler, rund 7500 Bände, wöchentliche Öffnungszeit: elf Stunden),
- 3.Ziffer 3als neun Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II die Betreuung einer Schulbibliothek der Größenklasse III (über 1000 Schüler, rund 10000 Bände, wöchentliche Öffnungszeit: 13,5 Stunden).als neun Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe römisch II die Betreuung einer Schulbibliothek der Größenklasse römisch III (über 1000 Schüler, rund 10000 Bände, wöchentliche Öffnungszeit: 13,5 Stunden).
- (2b)Absatz 2 bDie Betreuung einer nach dem Modell „Schulbibliothek an Bildungsanstalten für Elementarpädagogik/Bildungsanstalten für Sozialpädagogik unter Mitarbeit von Schülern“ eingerichteten Schulbibliothek an Bildungsanstalten für Elementarpädagogik oder Bildungsanstalten für Sozialpädagogik oder (gemeinsam für mehr als eine Schule) an Schulzentren, denen eine Bildungsanstalt und eine berufsbildende mittlere oder höhere Schule angehört, wird, soweit die Betreuung nicht von anderen Bediensteten besorgt wird und die Schule (die Schulen gemeinsam) mehr als 300 Schüler aufweist (aufweisen), nach Abs. 2a Z 1 bis 3 in die Lehrverpflichtung eingerechnet.Die Betreuung einer nach dem Modell „Schulbibliothek an Bildungsanstalten für Elementarpädagogik/Bildungsanstalten für Sozialpädagogik unter Mitarbeit von Schülern“ eingerichteten Schulbibliothek an Bildungsanstalten für Elementarpädagogik oder Bildungsanstalten für Sozialpädagogik oder (gemeinsam für mehr als eine Schule) an Schulzentren, denen eine Bildungsanstalt und eine berufsbildende mittlere oder höhere Schule angehört, wird, soweit die Betreuung nicht von anderen Bediensteten besorgt wird und die Schule (die Schulen gemeinsam) mehr als 300 Schüler aufweist (aufweisen), nach Absatz 2 a, Ziffer eins bis 3 in die Lehrverpflichtung eingerechnet.
- (2c)Absatz 2 cDie Betreuung einer nach dem Modell „Schulbibliothek an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen“ eingerichteten Schulbibliothek an einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule oder (gemeinsam für mehr als eine Schule) an Schulzentren, denen nur berufsbildende mittlere oder höhere Schulen angehören, wird, soweit die Betreuung nicht von anderen Bediensteten besorgt wird und die Schule (das Schulzentrum) mehr als 300 Schüler aufweist, nach Abs. 2a Z 1 bis 3 in die Lehrverpflichtung eingerechnet.Die Betreuung einer nach dem Modell „Schulbibliothek an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen“ eingerichteten Schulbibliothek an einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule oder (gemeinsam für mehr als eine Schule) an Schulzentren, denen nur berufsbildende mittlere oder höhere Schulen angehören, wird, soweit die Betreuung nicht von anderen Bediensteten besorgt wird und die Schule (das Schulzentrum) mehr als 300 Schüler aufweist, nach Absatz 2 a, Ziffer eins bis 3 in die Lehrverpflichtung eingerechnet.
- (2d)Absatz 2 dDas in den Abs. 2a, 2b und 2c für die jeweilige Größenklasse festgelegte Einrechnungsausmaß erhöht sich für die Betreuung von Bibliotheken, zu deren Betreuungsbereich neben anderen Schülern zusätzlich Abendschüler (Schüler an mittleren und höheren Schulen für Berufstätige, § 5 des Schulzeitgesetzes 1985) gehören, sodaß neben den Öffnungszeiten der Schulbibliothek tagsüber auch Öffnungszeiten an bestimmten Abenden erforderlich sind, in folgendem Ausmaß:Das in den Absatz 2 a,, 2b und 2c für die jeweilige Größenklasse festgelegte Einrechnungsausmaß erhöht sich für die Betreuung von Bibliotheken, zu deren Betreuungsbereich neben anderen Schülern zusätzlich Abendschüler (Schüler an mittleren und höheren Schulen für Berufstätige, Paragraph 5, des Schulzeitgesetzes 1985) gehören, sodaß neben den Öffnungszeiten der Schulbibliothek tagsüber auch Öffnungszeiten an bestimmten Abenden erforderlich sind, in folgendem Ausmaß:
- 1.Ziffer einsbei bis zu 100 Abendschülern um eine halbe Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe II (zusätzliche wöchentliche Öffnungszeit: eine Stunde),bei bis zu 100 Abendschülern um eine halbe Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe römisch II (zusätzliche wöchentliche Öffnungszeit: eine Stunde),
- 2.Ziffer 2bei 101 bis 200 Abendschülern um eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe II (zusätzliche wöchentliche Öffnungszeit: zwei Stunden),bei 101 bis 200 Abendschülern um eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe römisch II (zusätzliche wöchentliche Öffnungszeit: zwei Stunden),
- 3.Ziffer 3bei 201 bis 300 Abendschülern um eineinhalb Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II (zusätzliche wöchentliche Öffnungszeit: drei Stunden),bei 201 bis 300 Abendschülern um eineinhalb Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe römisch II (zusätzliche wöchentliche Öffnungszeit: drei Stunden),
- 4.Ziffer 4bei 301 und mehr Abendschülern um zwei Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II (zusätzliche wöchentliche Öffnungszeit: vier Stunden).bei 301 und mehr Abendschülern um zwei Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe römisch II (zusätzliche wöchentliche Öffnungszeit: vier Stunden).
- (2e)Absatz 2 eDie Betreuung einer nach dem Modell „Schulbibliothek an Praxishauptschulen“ eingerichteten Bibliothek an Praxishauptschulen wird, soweit die Betreuung nicht von anderen Bediensteten besorgt wird, in nachstehendem Ausmaß in die Lehrverpflichtung eingerechnet:
- 1.Ziffer einsan Praxishauptschulen bis zu elf Klassen als vier Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III,an Praxishauptschulen bis zu elf Klassen als vier Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe römisch III,
- 2.Ziffer 2an Praxishauptschulen ab zwölf Klassen als fünf Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III.an Praxishauptschulen ab zwölf Klassen als fünf Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe römisch III.
- (2f)Absatz 2 fGehört die Schule einem Schulzentrum an, für das eine gemeinsame Schulbibliothek (Bibliothek) eingerichtet ist, ist eine gesonderte Einrechnung für die Betreuung einer Schulbibliothek (Bibliothek) an dieser Schule unzulässig.
(Anm.: Abs. 2g aufgehoben durch BGBl. I Nr. 142/2000)Anmerkung, Absatz 2 g, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000,)
- (3)Absatz 3Inwieweit Nebenleistungen, für die keine Vergütungen vorgesehen sind und die
- 1.Ziffer einsvom Lehrer außerhalb der mit dem Unterricht verbundenen Pflichten erbracht werden und
- 2.Ziffer 2durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht erfasst sind,
in die Lehrverpflichtung eingerechnet werden, hat der zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport entweder allgemein durch Verordnung oder im Einzelfall zu bestimmen. Maßgebend hiefür ist die aus der Nebenleistung erwachsende zusätzliche Belastung des Lehrers im Vergleich zu den in den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes angeführten Leistungen. - (3a)Absatz 3 aDer Schulleiter kann unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Belastung der Lehrer durch die Nebenleistungen eine andere Verteilung der Einrechnungen vornehmen, die für die betreffende Schule nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung vorgesehen sind. Er hat hiebei im Einvernehmen mit dem Dienststellenausschuss vorzugehen.
- (3b)Absatz 3 bZusätzlich zu den auf Grund einer Verordnung gemäß Abs. 3 an einer Schule zustehenden Einrechnungen kann der Schulleiter für die pädagogisch-fachliche Betreuung der für den lehrplanmäßigen Unterricht verwendeten Informationstechnologie-Arbeitsplätze an mittleren und höheren SchulenZusätzlich zu den auf Grund einer Verordnung gemäß Absatz 3, an einer Schule zustehenden Einrechnungen kann der Schulleiter für die pädagogisch-fachliche Betreuung der für den lehrplanmäßigen Unterricht verwendeten Informationstechnologie-Arbeitsplätze an mittleren und höheren Schulen
- 1.Ziffer einsmit mindestens 11 Klassen eine Einrechnung von einer Wochenstunde,
- 2.Ziffer 2mit mindestens 20 Klassen eine Einrechnung von zwei Wochenstunden,
- 3.Ziffer 3mit mindestens 30 Klassen eine Einrechnung von drei Wochenstunden,
- 4.Ziffer 4mit mindestens 40 Klassen eine Einrechnung von vier Wochenstunden
der Lehrverpflichtungsgruppe II je Schule in die Lehrverpflichtung eines Lehrers oder mehrerer Lehrer vornehmen. Der Schulleiter hat hiebei im Einvernehmen mit dem Dienststellenausschuss vorzugehen. Bei der Inanspruchnahme von im ersten Satz angeführten Wochenstunden verringert sich der Anspruch auf Vergütung gemäß § 61b des Gehaltsgesetzes 1956 im selben Ausmaß an Wochenstunden.der Lehrverpflichtungsgruppe römisch II je Schule in die Lehrverpflichtung eines Lehrers oder mehrerer Lehrer vornehmen. Der Schulleiter hat hiebei im Einvernehmen mit dem Dienststellenausschuss vorzugehen. Bei der Inanspruchnahme von im ersten Satz angeführten Wochenstunden verringert sich der Anspruch auf Vergütung gemäß Paragraph 61 b, des Gehaltsgesetzes 1956 im selben Ausmaß an Wochenstunden. - (4)Absatz 4Für Lehrer der Verwendungsgruppe L PH finden die Abs. 1 bis 3 keine Anwendung.Für Lehrer der Verwendungsgruppe L PH finden die Absatz eins bis 3 keine Anwendung.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 142/2000)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000,)
§ 9a BLVG
Paragraph 9 a, Die von einem Unterrichtspraktikanten in einem Unterrichtsgegenstand zu haltenden Unterrichtsstunden sind in die Lehrverpflichtung des Lehrers einzurechnen, der mit der Betreuung des Unterrichtspraktikanten im betreffenden Unterrichtsgegenstand betraut ist.
§ 10 BLVG Einrechnung von Erziehertätigkeiten und Aufsichtsführung in die Lehrverpflichtung
- (1)Absatz einsDie Erziehertätigkeit der Lehrer (Erzieher) an Internatsschulen oder Schülerheimen des Bundes oder an gleichartigen Anstalten ist, soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt wird, je Beschäftigungsstunde in der Woche mit 0,5 Werteinheiten auf die Lehrverpflichtung anzurechnen beziehungsweise zu vergüten. Beschäftigungsstunde ist eine Stunde, in der der Erzieher nach der bestehenden Diensteinteilung mit der Betreuung und Beaufsichtigung von Zöglingen außerhalb der Zeit des Nachtdienstes (Abs. 3) und der im Abs. 6 angeführten Dienstleistung beauftragt ist und die nicht durch die Erzieherzulage gemäß § 60a des Gehaltsgesetzes 1956 abgegolten wird.Die Erziehertätigkeit der Lehrer (Erzieher) an Internatsschulen oder Schülerheimen des Bundes oder an gleichartigen Anstalten ist, soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt wird, je Beschäftigungsstunde in der Woche mit 0,5 Werteinheiten auf die Lehrverpflichtung anzurechnen beziehungsweise zu vergüten. Beschäftigungsstunde ist eine Stunde, in der der Erzieher nach der bestehenden Diensteinteilung mit der Betreuung und Beaufsichtigung von Zöglingen außerhalb der Zeit des Nachtdienstes (Absatz 3,) und der im Absatz 6, angeführten Dienstleistung beauftragt ist und die nicht durch die Erzieherzulage gemäß Paragraph 60 a, des Gehaltsgesetzes 1956 abgegolten wird.
- (2)Absatz 2Die Erziehertätigkeit an Sonn- und Feiertagen ist abweichend vom Abs. 1 je Beschäftigungsstunde in der Woche mit 0,75 Werteinheiten auf die Lehrverpflichtung anzurechnen beziehungsweise zu vergüten.Die Erziehertätigkeit an Sonn- und Feiertagen ist abweichend vom Absatz eins, je Beschäftigungsstunde in der Woche mit 0,75 Werteinheiten auf die Lehrverpflichtung anzurechnen beziehungsweise zu vergüten.
- (3)Absatz 3Als Nachtdienst gilt der neunstündige Zeitraum, der dem dienstplanmäßigen Wecken der vom Erzieher zu betreuenden Zöglinge vorangeht. Ein wöchentlich geleisteter Nachtdienst ist, soweit er nicht durch die Erzieherzulage gemäß § 60a des Gehaltsgesetzes 1956 abgegolten wird, mit 2,25 Werteinheiten auf die Lehrverpflichtung anzurechnen beziehungsweise zu vergüten.Als Nachtdienst gilt der neunstündige Zeitraum, der dem dienstplanmäßigen Wecken der vom Erzieher zu betreuenden Zöglinge vorangeht. Ein wöchentlich geleisteter Nachtdienst ist, soweit er nicht durch die Erzieherzulage gemäß Paragraph 60 a, des Gehaltsgesetzes 1956 abgegolten wird, mit 2,25 Werteinheiten auf die Lehrverpflichtung anzurechnen beziehungsweise zu vergüten.
- (4)Absatz 4Abweichend vom Abs. 3 sind Nachtdienste, dieAbweichend vom Absatz 3, sind Nachtdienste, die
- 1.Ziffer einsan einem Sonn- oder Feiertag beginnen und an einem Werktag enden, mit 2,625 Werteinheiten,
- 2.Ziffer 2an einem Werktag beginnen und an einem Sonn- oder Feiertag enden, mit 3 Werteinheiten,
- 3.Ziffer 3zur Gänze auf Sonn- beziehungsweise Feiertage fallen, mit 3,375 Werteinheiten
auf die Lehrverpflichtung anzurechnen beziehungsweise zu vergüten. - (5)Absatz 5Für Erzieher am Bundes-Blindenerziehungsinstitut, am Bundesinstitut für Gehörlosenbildung und an der Höheren technischen Bundeslehranstalt, Bundes-Handelsakademie und Bundes-Handelsschule Wien III sind die Nachtdienste mit 150 vH jener Zahl von Werteinheiten auf die Lehrverpflichtung anzurechnen beziehungsweise zu vergüten, die im Abs. 3 oder 4 für die betreffende Art des Nachtdienstes vorgesehen sind.Für Erzieher am Bundes-Blindenerziehungsinstitut, am Bundesinstitut für Gehörlosenbildung und an der Höheren technischen Bundeslehranstalt, Bundes-Handelsakademie und Bundes-Handelsschule Wien römisch III sind die Nachtdienste mit 150 vH jener Zahl von Werteinheiten auf die Lehrverpflichtung anzurechnen beziehungsweise zu vergüten, die im Absatz 3, oder 4 für die betreffende Art des Nachtdienstes vorgesehen sind.
- (6)Absatz 6Wird ein Erzieher während der Unterrichtszeit der Zöglinge zur Dienstleistung, während der er nicht von vornherein mit der Betreuung und Beaufsichtigung von Zöglingen beauftragt ist, eingeteilt, so ist diese Zeit je Stunde in der Woche mit 0,25 Werteinheiten auf die Lehrverpflichtung anzurechnen beziehungsweise zu vergüten.
- (7)Absatz 7Für Lehrer ist nach Möglichkeit neben ihrer Erziehertätigkeit eine unterrichtliche Verwendung vorzusehen, wenn sie hiefür die entsprechenden Ernennungserfordernisse erfüllen.
- (8)Absatz 8§ 2 Abs. 8 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß für die Berechnung des vollen Ausmaßes der Lehrverpflichtung neben der Unterrichtserteilung auch jene Erziehertätigkeit heranzuziehen ist, die nicht durch die Erzieherzulage nach § 60a des Gehaltsgesetzes 1956 abgegolten wird.Paragraph 2, Absatz 8, ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß für die Berechnung des vollen Ausmaßes der Lehrverpflichtung neben der Unterrichtserteilung auch jene Erziehertätigkeit heranzuziehen ist, die nicht durch die Erzieherzulage nach Paragraph 60 a, des Gehaltsgesetzes 1956 abgegolten wird.
- (9)Absatz 9Die Aufsichtsführung an Tagesschulheimen, offenen Studiersälen und ähnlichen Einrichtungen ist für je zwei tatsächlich gehaltene Stunden als eine Unterrichtsstunde der Lehrverpflichtungsgruppe III auf die Lehrverpflichtung anzurechnen.Die Aufsichtsführung an Tagesschulheimen, offenen Studiersälen und ähnlichen Einrichtungen ist für je zwei tatsächlich gehaltene Stunden als eine Unterrichtsstunde der Lehrverpflichtungsgruppe römisch III auf die Lehrverpflichtung anzurechnen.
- (10)Absatz 10Inwieweit Nebenleistungen, die vom Erzieher außerhalb
- 1.Ziffer einsder gemäß Abs. 1 bis 7 und 9 genannten Leistungen undder gemäß Absatz eins bis 7 und 9 genannten Leistungen und
- 2.Ziffer 2der durch die Erzieherzulage gemäß § 60a des Gehaltsgesetzes 1956 abgegoltenen Leistungender durch die Erzieherzulage gemäß Paragraph 60 a, des Gehaltsgesetzes 1956 abgegoltenen Leistungen
erbracht werden, in die Lehrverpflichtung eingerechnet werden, hat der zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport entweder allgemein durch Verordnung oder im Einzelfall zu bestimmen. Maßgebend hiefür ist die aus der Nebenleistung erwachsende zusätzliche Belastung des Erziehers im Vergleich zu den im § 9 angeführten Leistungen.erbracht werden, in die Lehrverpflichtung eingerechnet werden, hat der zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport entweder allgemein durch Verordnung oder im Einzelfall zu bestimmen. Maßgebend hiefür ist die aus der Nebenleistung erwachsende zusätzliche Belastung des Erziehers im Vergleich zu den im Paragraph 9, angeführten Leistungen.
§ 11 BLVG Mitverwendung an einer Schule im Ausland
- (1)Absatz einsWird der Lehrer mit einem Teil seiner Lehrverpflichtung an einer Schule im Ausland verwendet, sind die Unterrichtsstunden an der Schule im Ausland auf die Lehrverpflichtung anzurechnen.
- (2)Absatz 2Diese Unterrichtsstunden sind dabei mit jener Zahl von Werteinheiten je Wochenstunde anzurechnen, die sich
- 1.Ziffer einsausgehend vom entsprechenden österreichischen Unterrichtsgegenstand (§ 2 Abs. 1) undausgehend vom entsprechenden österreichischen Unterrichtsgegenstand (Paragraph 2, Absatz eins,) und
- 2.Ziffer 2unter Berücksichtigung einer abweichenden Dauer der Unterrichtsstunde und der jährlichen Unterrichtszeit ergibt.
- (3)Absatz 3Besteht kein entsprechender österreichischer Unterrichtsgegenstand, hat der zuständige Bundesminister jene Zahl von Werteinheiten im Einzelfall festzulegen, die der Anrechnung zugrunde zu legen ist. Maßgebend hiefür ist die zeitliche Belastung des Lehrers mit dem ausländischen Unterrichtsgegenstand im Vergleich zur zeitlichen Belastung mit den im § 2 Abs. 1 genannten Unterrichtsgegenständen.Besteht kein entsprechender österreichischer Unterrichtsgegenstand, hat der zuständige Bundesminister jene Zahl von Werteinheiten im Einzelfall festzulegen, die der Anrechnung zugrunde zu legen ist. Maßgebend hiefür ist die zeitliche Belastung des Lehrers mit dem ausländischen Unterrichtsgegenstand im Vergleich zur zeitlichen Belastung mit den im Paragraph 2, Absatz eins, genannten Unterrichtsgegenständen.
- (4)Absatz 4Eine Verwendung nach Abs. 1 darf nur unterrichtliche Tätigkeiten umfassen und ist nur an Schulen in grenznahen Orten zulässig. Sie darf nicht so gestaltet sein, daß der LehrerEine Verwendung nach Absatz eins, darf nur unterrichtliche Tätigkeiten umfassen und ist nur an Schulen in grenznahen Orten zulässig. Sie darf nicht so gestaltet sein, daß der Lehrer
- 1.Ziffer einsim Ausland wohnen muß oder
- 2.Ziffer 2an der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben an der inländischen Schule beeinträchtigt wird.
- (5)Absatz 5Eine solche Verwendung bedarf
- 1.Ziffer einseines Auftrages der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung und
- 2.Ziffer 2der Zustimmung des ausländischen Schulerhalters und des Lehrers.
- (6)Absatz 6Erhält der Lehrer für oder im Zusammenhang mit seiner Verwendung nach Abs. 1 Zuwendungen von dritter Seite, hat er diese dem Bund abzuführen.Erhält der Lehrer für oder im Zusammenhang mit seiner Verwendung nach Absatz eins, Zuwendungen von dritter Seite, hat er diese dem Bund abzuführen.
§ 12 BLVG Einrechnung von Tätigkeiten in ganztägigen Schulformen in die Lehrverpflichtung
- (1)Absatz einsDie Tätigkeit der Lehrer und Erzieher im Betreuungsteil ganztägiger Schulformen ist gemäß den Abs. 2 bis 4 abzugelten. § 60a des Gehaltsgesetzes 1956 und § 10 sind nicht anzuwenden.Die Tätigkeit der Lehrer und Erzieher im Betreuungsteil ganztägiger Schulformen ist gemäß den Absatz 2 bis 4 abzugelten. Paragraph 60 a, des Gehaltsgesetzes 1956 und Paragraph 10, sind nicht anzuwenden.
- (2)Absatz 2Eine Wochenstunde der gegenstandsbezogenen Lernzeit gilt als eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe des entsprechenden Gegenstandes.
- (3)Absatz 3Die Betreuung der individuellen Lernzeit und der Freizeit ist je Betreuungsstunde in der Woche mit einer halben Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe III auf die Lehrverpflichtung anzurechnen.Die Betreuung der individuellen Lernzeit und der Freizeit ist je Betreuungsstunde in der Woche mit einer halben Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe römisch III auf die Lehrverpflichtung anzurechnen.
- (4)Absatz 4Wird die Leitung des Betreuungsteiles an einer ganztägigen Schulform
- 1.Ziffer einsdem gemäß § 9 mit der verwaltungsmäßigen Unterstützung des Direktors betrauten Lehrer oderdem gemäß Paragraph 9, mit der verwaltungsmäßigen Unterstützung des Direktors betrauten Lehrer oder
- 2.Ziffer 2einem anderen Lehrer oder einem Erzieher
- (5)Absatz 5Die Beschäftigung von Lehrern in der Betreuung der individuellen Lernzeit und in der Betreuung der Freizeit im Betreuungsteil ganztägiger Schulformen ist - ausgenommen die vertretungsweise Betreuung - nur mit Zustimmung des Lehrers zulässig.
§ 13 BLVG Übergangs- und Schlußbestimmungen
- (1)Absatz einsAn mittleren und höheren Schulen können für Lehrer, die mit der Implementierung der Software-Komponenten, die für die Vollziehung des Dienst- und Besoldungsrechtes der Lehrer erforderlich sind, an den Schulen betraut sind, in den Unterrichtsjahren 2004/2005 bis 2006/2007 je Schule in die Lehrverpflichtung eingerechnet werden:
- 1.Ziffer einsbis zu einer Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe II bei bis zu zehn Klassen,bis zu einer Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe römisch II bei bis zu zehn Klassen,
- 2.Ziffer 2bis zu zwei Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II bei elf bis 19 Klassen,bis zu zwei Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe römisch II bei elf bis 19 Klassen,
- 3.Ziffer 3bis zu drei Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II ab 20 Klassen.bis zu drei Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe römisch II ab 20 Klassen.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 127/1999)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1999,)
- (3)Absatz 3Lehrpflichtermäßigungen im öffentlichen Interesse, die nach § 8 in der bis 31. August 1993 geltenden Fassung gewährt wurden, sind auf das Gesamtausmaß von zehn Jahren gemäß § 8 Abs. 5 in der ab 1. September 1993 geltenden Fassung, höchstens jedoch mit fünf Jahren anzurechnen.Lehrpflichtermäßigungen im öffentlichen Interesse, die nach Paragraph 8, in der bis 31. August 1993 geltenden Fassung gewährt wurden, sind auf das Gesamtausmaß von zehn Jahren gemäß Paragraph 8, Absatz 5, in der ab 1. September 1993 geltenden Fassung, höchstens jedoch mit fünf Jahren anzurechnen.
§ 14 BLVG
Paragraph 14, Soweit durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für Lehrer, die sich am 31. August 1964 im Dienststande befanden, eine Erhöhung des Ausmaßes der Lehrverpflichtung in einzelnen Unterrichtsgegenständen eintritt, gilt für sie das am 31. August 1964 geltende Ausmaß der Lehrverpflichtung für diese Unterrichtsgegenstände weiter.
§ 14a BLVG Ermäßigung der Lehrverpflichtung
- (1)Absatz einsAuf Zeiten einer Ermäßigung der Lehrverpflichtung nach § 8 Abs. 8 in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung sind § 8 Abs. 8 und 9 in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung und § 22 Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956 in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.Auf Zeiten einer Ermäßigung der Lehrverpflichtung nach Paragraph 8, Absatz 8, in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung sind Paragraph 8, Absatz 8 und 9 in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung und Paragraph 22, Absatz 4, des Gehaltsgesetzes 1956 in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
- (2)Absatz 2Das Außerkrafttreten des § 8 Abs. 8 mit 30. Juni 1997 bewirkt kein vorzeitiges Enden einer nach dieser Bestimmung erfolgten Ermäßigung der Lehrverpflichtung.Das Außerkrafttreten des Paragraph 8, Absatz 8, mit 30. Juni 1997 bewirkt kein vorzeitiges Enden einer nach dieser Bestimmung erfolgten Ermäßigung der Lehrverpflichtung.
- (3)Absatz 3Zeiten einer Ermäßigung der Lehrverpflichtung nach § 8 Abs. 8 in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung sind auf die Höchstdauer der Herabsetzung der Wochendienstzeit nach § 50a Abs. 3 BDG 1979 nicht anzurechnen.Zeiten einer Ermäßigung der Lehrverpflichtung nach Paragraph 8, Absatz 8, in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung sind auf die Höchstdauer der Herabsetzung der Wochendienstzeit nach Paragraph 50 a, Absatz 3, BDG 1979 nicht anzurechnen.
§ 15 BLVG
- (1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit 1. September 1964 in Kraft.
- (2)Absatz 2Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
- (3)Absatz 3Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten die bisher geltenden Bestimmungen über die Lehrverpflichtung der unter dieses Bundesgesetz fallenden Lehrer außer Kraft.
- (4)Absatz 4Die auf Grund dieses Bundesgesetzes zu erlassenden Verordnungen können mit Wirksamkeit vom Tage des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes erlassen werden.
- (5)Absatz 5Es treten in Kraft:
- 1.Ziffer eins§ 9 Abs. 2b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 873/1992 mit 1. Februar 1993,Paragraph 9, Absatz 2 b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 873 aus 1992, mit 1. Februar 1993,
- 2.Ziffer 2§ 8 und § 12 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 873/1992 mit 1. September 1993.Paragraph 8 und Paragraph 12, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 873 aus 1992, mit 1. September 1993.
- (6)Absatz 6§ 6, § 7 Abs. 1, § 9 Abs. 3 und § 10 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 256/1993 treten mit 1. Juli 1993 in Kraft.Paragraph 6,, Paragraph 7, Absatz eins,, Paragraph 9, Absatz 3 und Paragraph 10, Absatz 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 256 aus 1993, treten mit 1. Juli 1993 in Kraft.
- (7)Absatz 7§ 3 Abs. 15 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 518/1993 tritt mit 1. September 1993 in Kraft.Paragraph 3, Absatz 15, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 518 aus 1993, tritt mit 1. September 1993 in Kraft.
- (8)Absatz 8Es treten in Kraft:
- 1.Ziffer eins§ 3 Abs. 13, § 7 Abs. 2, § 9 Abs. 2b, § 13, § 14 und § 16 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 16/1994 mit 1. Jänner 1994,Paragraph 3, Absatz 13,, Paragraph 7, Absatz 2,, Paragraph 9, Absatz 2 b,, Paragraph 13,, Paragraph 14 und Paragraph 16, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1994, mit 1. Jänner 1994,
- 2.Ziffer 2§ 3 Abs. 3a und § 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 16/1994Paragraph 3, Absatz 3 a und Paragraph 12, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1994,
- a)Litera ahinsichtlich der ersten und fünften Schulstufe sowie des Polytechnischen Lehrganges mit 1. September 1994,
- b)Litera bhinsichtlich der zweiten und sechsten Schulstufe mit 1. September 1995,
- c)Litera chinsichtlich der dritten und siebenten Schulstufe mit 1. September 1996,
- d)Litera dhinsichtlich der vierten und achten Schulstufe mit 1. September 1997.
- (9)Absatz 9Es treten in Kraft:
- 1.Ziffer eins§ 3 Abs. 5 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994 mit 1. September 1994,Paragraph 3, Absatz 5 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 665 aus 1994, mit 1. September 1994,
- 2.Ziffer 2Anlage 1 Z 44, 178a, 182a, 224a, 232a, 235a und Anlage 2 Z 1 bis 1d, 5a, 5b, 15a bis 15e, 25a bis 25c, 29a, 29b, 30a bis 30c, 32a und Anlage 3 Z 23, 52, 74, 110, 131a, 166, 238a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994 mit 1. September 1994,Anlage 1 Ziffer 44,, 178a, 182a, 224a, 232a, 235a und Anlage 2 Ziffer eins bis 1d, 5a, 5b, 15a bis 15e, 25a bis 25c, 29a, 29b, 30a bis 30c, 32a und Anlage 3 Ziffer 23,, 52, 74, 110, 131a, 166, 238a in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 665 aus 1994, mit 1. September 1994,
- 3.Ziffer 3Anlage 4a Z 1 und 4 und Anlage 5 Z 70 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994Anlage 4a Ziffer eins und 4 und Anlage 5 Ziffer 70, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 665 aus 1994,
- a)Litera ahinsichtlich der 1. und 2. Klassen der Fachschulen für wirtschaftliche Berufe mit 1. September 1994,
- b)Litera bhinsichtlich der 3. Klassen der Fachschulen für wirtschaftliche Berufe mit 1. September 1995,
- 4.Ziffer 4die Aufhebung der Anlage 3 Z 26, 83, 84, 173, 177, 214 und 253 mit Ablauf des 31. August 1994,die Aufhebung der Anlage 3 Ziffer 26,, 83, 84, 173, 177, 214 und 253 mit Ablauf des 31. August 1994,
- 5.Ziffer 5die Aufhebung der Anlage 5 Z 5die Aufhebung der Anlage 5 Ziffer 5,
- a)Litera ahinsichtlich der 1. und 2. Klassen der Fachschulen für wirtschaftliche Berufe mit Ablauf des 31. August 1994,
- b)Litera bhinsichtlich der 3. Klassen der Fachschulen für wirtschaftliche Berufe mit Ablauf des 31. August 1995.
- (10)Absatz 10§ 8 Abs. 8 und 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 tritt mit 1. September 1995 in Kraft.Paragraph 8, Absatz 8 und 9 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1995, tritt mit 1. September 1995 in Kraft.
- (11)Absatz 11In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 treten in Kraft:In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, treten in Kraft:
- 1.Ziffer eins§ 5, § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 4 und 5 undParagraph 5,, Paragraph 7, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz 4 und 5 und
- 2.Ziffer 2die Aufhebung des § 7 Abs. 3die Aufhebung des Paragraph 7, Absatz 3,
mit 1. September 1996. - (12)Absatz 12§ 14a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/1997 und die Aufhebung des § 8 Abs. 8 und 9 durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 61/1997 treten mit 1. Juli 1997 in Kraft.Paragraph 14 a, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 1997, und die Aufhebung des Paragraph 8, Absatz 8 und 9 durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 1997, treten mit 1. Juli 1997 in Kraft.
- (13)Absatz 13§ 4 und § 9 Abs. 3a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/1997 treten mit 1. September 1998 in Kraft. § 4 Abs. 2 und die Absatzbezeichnung des § 4 Abs. 1 treten mit Ablauf des 31. August 2008 außer Kraft.Paragraph 4 und Paragraph 9, Absatz 3 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 1997, treten mit 1. September 1998 in Kraft. Paragraph 4, Absatz 2 und die Absatzbezeichnung des Paragraph 4, Absatz eins, treten mit Ablauf des 31. August 2008 außer Kraft.
- (14)Absatz 14In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 123/1998 treten in Kraft:In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 1998, treten in Kraft:
- 1.Ziffer eins§ 11 Abs. 5 Z 1 mit 15. Februar 1997,Paragraph 11, Absatz 5, Ziffer eins, mit 15. Februar 1997,
- 2.Ziffer 2§ 8 Abs. 3 Z 2 und § 14a Abs. 3 mit 1. Juli 1998,Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer 2 und Paragraph 14 a, Absatz 3, mit 1. Juli 1998,
- 3.Ziffer 3§ 2 Abs. 12, § 7 Abs. 1 und § 9 Abs. 2b bis 2g und 3a mit 1. September 1998,Paragraph 2, Absatz 12,, Paragraph 7, Absatz eins und Paragraph 9, Absatz 2 b bis 2g und 3a mit 1. September 1998,
- 4.Ziffer 4die Aufhebung des § 7 Abs. 3 und des § 15 Abs. 11 letzter Satz mit 1. September 1998.die Aufhebung des Paragraph 7, Absatz 3 und des Paragraph 15, Absatz 11, letzter Satz mit 1. September 1998.
- (15)Absatz 15§ 11 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 127/1999 tritt mit 1. August 1999 in Kraft. Zugleich treten § 13 Abs. 1 und 2 und § 15 Abs. 2 zweiter Satz in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung außer Kraft.Paragraph 11, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1999, tritt mit 1. August 1999 in Kraft. Zugleich treten Paragraph 13, Absatz eins und 2 und Paragraph 15, Absatz 2, zweiter Satz in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung außer Kraft.
- (16)Absatz 16In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 94/2000 treten in Kraft:In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2000, treten in Kraft:
- 1.Ziffer eins§ 6, § 8 Abs. 6, § 9 Abs. 3, § 10 Abs. 10 und § 11 Abs. 5 Z 1 mit 1. April 2000,Paragraph 6,, Paragraph 8, Absatz 6,, Paragraph 9, Absatz 3,, Paragraph 10, Absatz 10 und Paragraph 11, Absatz 5, Ziffer eins, mit 1. April 2000,
- 2.Ziffer 2§ 1, § 7 Abs. 3, § 9 Abs. 2b und § 13 Abs. 1 mit 1. September 2000.Paragraph eins,, Paragraph 7, Absatz 3,, Paragraph 9, Absatz 2 b und Paragraph 13, Absatz eins, mit 1. September 2000.
- (17)Absatz 17§ 9 Abs. 1, 2, 2a, 2b, 2c, 2e, 3 und 3a und § 12 Abs. 4 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000, die Aufhebung des § 9 Abs. 2g und 5 durch das angeführte Bundesgesetz und der Entfall der bisherigen Anlagen 7 bis 9 auf Grund des Art. 47 des angeführten Bundesgesetzes treten mit 1. September 2001 in Kraft.Paragraph 9, Absatz eins,, 2, 2a, 2b, 2c, 2e, 3 und 3a und Paragraph 12, Absatz 4, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000,, die Aufhebung des Paragraph 9, Absatz 2 g und 5 durch das angeführte Bundesgesetz und der Entfall der bisherigen Anlagen 7 bis 9 auf Grund des Artikel 47, des angeführten Bundesgesetzes treten mit 1. September 2001 in Kraft.
- (18)Absatz 18In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2001 treten in Kraft:In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2001, treten in Kraft:
- 1.Ziffer eins§ 11 Abs. 5 Z 1 mit 1. April 2000,Paragraph 11, Absatz 5, Ziffer eins, mit 1. April 2000,
- 2.Ziffer 2§ 9 Abs. 3b und § 13 Abs. 1 mit 1. September 2001.Paragraph 9, Absatz 3 b und Paragraph 13, Absatz eins, mit 1. September 2001.
- (19)Absatz 19In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2002 treten in Kraft:In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002, treten in Kraft:
- 1.Ziffer eins§ 2 Abs. 3, 4, 9 und 10 Z 2, § 3 Abs. 6, 7, 8, 8a, 9, 9a und 10, § 6, § 9 Abs. 3, § 10 Abs. 10 und § 13 Abs. 1 mit 1. September 2002,Paragraph 2, Absatz 3,, 4, 9 und 10 Ziffer 2,, Paragraph 3, Absatz 6,, 7, 8, 8a, 9, 9a und 10, Paragraph 6,, Paragraph 9, Absatz 3,, Paragraph 10, Absatz 10 und Paragraph 13, Absatz eins, mit 1. September 2002,
- 2.Ziffer 2§ 8 Abs. 7 mit 1. Jänner 2003.Paragraph 8, Absatz 7, mit 1. Jänner 2003.
§ 6, § 9 Abs. 3 und § 10 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2002 treten mit Ablauf des 31. August 2004 außer Kraft. Mit 1. September 2004 treten § 6, § 9 Abs. 3 und § 10 Abs. 10 in der bis zum Ablauf des 31. August 2002 geltenden Fassung wieder in Kraft.Paragraph 6,, Paragraph 9, Absatz 3 und Paragraph 10, Absatz 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002, treten mit Ablauf des 31. August 2004 außer Kraft. Mit 1. September 2004 treten Paragraph 6,, Paragraph 9, Absatz 3 und Paragraph 10, Absatz 10, in der bis zum Ablauf des 31. August 2002 geltenden Fassung wieder in Kraft. - (20)Absatz 20§ 13 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 tritt mit 1. September 2003 in Kraft.Paragraph 13, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003, tritt mit 1. September 2003 in Kraft.
- (21)Absatz 21§ 6, § 9 Abs. 3, § 10 Abs. 10 und § 13 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 176/2004 treten mit 1. September 2004 in Kraft. § 6, § 9 Abs. 3 und § 10 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 176/2004 treten mit Ablauf des 31. August 2008 außer Kraft. Mit 1. September 2008 treten § 6, § 9 Abs. 3 und § 10 Abs. 10 in der bis zum Ablauf des 31. August 2002 geltenden Fassung wieder in Kraft.Paragraph 6,, Paragraph 9, Absatz 3,, Paragraph 10, Absatz 10 und Paragraph 13, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 176 aus 2004, treten mit 1. September 2004 in Kraft. Paragraph 6,, Paragraph 9, Absatz 3 und Paragraph 10, Absatz 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 176 aus 2004, treten mit Ablauf des 31. August 2008 außer Kraft. Mit 1. September 2008 treten Paragraph 6,, Paragraph 9, Absatz 3 und Paragraph 10, Absatz 10, in der bis zum Ablauf des 31. August 2002 geltenden Fassung wieder in Kraft.
- (22)Absatz 22§ 9 Abs. 2d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2005 tritt mit 1. September 2005 in Kraft.Paragraph 9, Absatz 2 d, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2005, tritt mit 1. September 2005 in Kraft.
- (23)Absatz 23In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 165/2005 treten in Kraft:In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 2005, treten in Kraft:
- 1.Ziffer eins§ 4 Abs. 1 in der Fassung des Art. 10 Z 8 mit 1. September 2006,Paragraph 4, Absatz eins, in der Fassung des Artikel 10, Ziffer 8, mit 1. September 2006,
- 2.Ziffer 2§ 1 Abs. 1, § 2 Abs. 2, 3 und 12, § 3, § 4 Abs. 1 in der Fassung des Art. 10 Z 9 und § 7 Abs. 3, § 9 Abs. 4 mit 1. Oktober 2007.Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraph 2, Absatz 2,, 3 und 12, Paragraph 3,, Paragraph 4, Absatz eins, in der Fassung des Artikel 10, Ziffer 9 und Paragraph 7, Absatz 3,, Paragraph 9, Absatz 4, mit 1. Oktober 2007.
- (24)Absatz 24In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 53/2007 treten in Kraft:In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2007, treten in Kraft:
- 1.Ziffer eins§ 11 Abs. 5 Z 1 mit 1. März 2007 undParagraph 11, Absatz 5, Ziffer eins, mit 1. März 2007 und
- 2.Ziffer 2§ 3 Abs. 7a mit 1. Oktober 2007.Paragraph 3, Absatz 7 a, mit 1. Oktober 2007.
- (25)Absatz 25§ 2 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2007 tritt mit 1. Oktober 2007 in Kraft.Paragraph 2, Absatz 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2007, tritt mit 1. Oktober 2007 in Kraft.
- (26)Absatz 26§ 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2009 tritt mit 1. September 2009 in Kraft.Paragraph 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009, tritt mit 1. September 2009 in Kraft.
- (27)Absatz 27§ 3 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 55/2012 tritt mit 1. Oktober 2010 in Kraft. § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 9, 12 und 13, die Aufhebung des bisherigen § 3 Abs. 7 und die Neubezeichnung des bisherigen § 3 Abs. 7a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 55/2012 treten mit 1. September 2013 in Kraft; gleichzeitig tritt § 2 Abs. 3 außer Kraft.Paragraph 3, Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2012, tritt mit 1. Oktober 2010 in Kraft. Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraph 2, Absatz 9,, 12 und 13, die Aufhebung des bisherigen Paragraph 3, Absatz 7 und die Neubezeichnung des bisherigen Paragraph 3, Absatz 7 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2012, treten mit 1. September 2013 in Kraft; gleichzeitig tritt Paragraph 2, Absatz 3, außer Kraft.
- (28)Absatz 28§ 3 Abs. 8 und 11 sowie der Entfall des § 3 Abs. 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 120/2012 treten mit 1. September 2013 in Kraft.Paragraph 3, Absatz 8 und 11 sowie der Entfall des Paragraph 3, Absatz 9, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2012, treten mit 1. September 2013 in Kraft.
- (29)Absatz 29§ 1 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 211/2013 tritt mit 1. September 2015 in Kraft.Paragraph eins, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 211 aus 2013, tritt mit 1. September 2015 in Kraft.
- (30)Absatz 30In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2017 treten in Kraft:In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017, treten in Kraft:
- 1.Ziffer eins§ 2a, § 3 Abs. 3b sowie § 9 Abs. 1a bis 1d mit 1. September 2018 undParagraph 2 a,, Paragraph 3, Absatz 3 b, sowie Paragraph 9, Absatz eins a bis 1d mit 1. September 2018 und
- 2.Ziffer 2§ 7 Abs. 2 Z 1 und Z 2 mit 1. Jänner 2019.Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2, mit 1. Jänner 2019.
- (31)Absatz 31In der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. 60/2018, treten in Kraft:In der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2018,, treten in Kraft:
- 1.Ziffer eins§ 3 Abs. 2, 8 und 10 sowie § 9 Abs. 2 und 2b mit 1. September 2016,Paragraph 3, Absatz 2,, 8 und 10 sowie Paragraph 9, Absatz 2 und 2b mit 1. September 2016,
- 2.Ziffer 2§ 6, § 9 Abs. 3, § 10 Abs. 10 und § 11 Abs. 5 Z 1 mit 8. Jänner 2018.Paragraph 6,, Paragraph 9, Absatz 3,, Paragraph 10, Absatz 10 und Paragraph 11, Absatz 5, Ziffer eins, mit 8. Jänner 2018.
- (32)Absatz 32§ 3 Abs. 2 und 7 in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. 102/2018, treten mit 1. September 2019 in Kraft.Paragraph 3, Absatz 2 und 7 in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2018,, treten mit 1. September 2019 in Kraft.
- (33)Absatz 33§ 9 Abs. 1c in der Fassung der 3. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 112/2019, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Paragraph 9, Absatz eins c, in der Fassung der 3. Dienstrechts-Novelle 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2019,, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
- (34)Absatz 34In der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2020, BGBl. I Nr. 153/2020, treten in Kraft:In der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2020, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2020,, treten in Kraft:
- 1.Ziffer eins§ 6, § 9 Abs. 3 und § 10 Abs. 10 mit 29. Jänner 2020,Paragraph 6,, Paragraph 9, Absatz 3 und Paragraph 10, Absatz 10, mit 29. Jänner 2020,
- 2.Ziffer 2§ 2 Abs. 10 und § 3 Abs. 7 mit 1. September 2020.Paragraph 2, Absatz 10 und Paragraph 3, Absatz 7, mit 1. September 2020.
- (35)Absatz 35In der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2024, BGBl. I Nr. 143/2024, treten in Kraft:In der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2024,, treten in Kraft:
- 1.Ziffer eins§ 3 Abs. 6 mit 1. September 2024;Paragraph 3, Absatz 6, mit 1. September 2024;
- 2.Ziffer 2§ 7 Abs. 1 mit dem der Kundmachung folgenden Tag.Paragraph 7, Absatz eins, mit dem der Kundmachung folgenden Tag.
§ 16 BLVG
Paragraph 16, Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit darin nichts anderes bestimmt ist, jedes Bundesministerium, und zwar insoweit betraut, als es oberste Dienstbehörde ist.
Artikel
Art. 2 BLVG
Artikel II des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 399/1975 tritt mit Ablauf des 31. Jänner 1982 außer Kraft. Durch dieses Außerkrafttreten werden die auf Grund dieser Bestimmungen festgesetzten Einreihungen von Unterrichtsgegenständen in Lehrverpflichtungsgruppen in ihrer Rechtswirksamkeit nicht berührt.
Anlagen
Anl. 1 BLVG
Anlage 1 Lehrverpflichtungsgruppe I- 1.Ziffer einsAllgemein chemisch-technologisches Praktikum an höheren Lehranstalten für Biochemie und Schädlingsbekämpfung.
- 2.Ziffer 2Allgemeine Biologie an höheren Lehranstalten für Biochemie und Schädlingsbekämpfung, für Technische Chemie und für Gerbereichemie und Ledertechnik.
- 3.Ziffer 3Allgemeine chemische Technologie an höheren Lehranstalten für Biochemie und Schädlingsbekämpfung.
- 4.Ziffer 4Allgemeine Maschinenkunde an Fachschulen für Gerbereichemie und Ledertechnik.
- 5.Ziffer 5Allgemeine Maschinenkunde mit Konstuktionsübungen an höheren Lehranstalten für Holztechnik.
- 6.Ziffer 6Analytisch-chemische Übungen an höheren Lehranstalten für Silikattechnik.
- 7.Ziffer 7Analytische Chemie an höheren Lehranstalten für Technische Chemie, für Biochemie und Schädlingsbekämpfung, für Gerbereichemie und Ledertechnik und für Silikattechnik, sowie an Fachschulen für Gerbereichemie und Ledertechnik.
- 8.Ziffer 8Analytisches Laboratorium an höheren Lehranstalten für Technische Chemie, für Biochemie und Schädlingsbekämpfung und für Gerbereichemie und Ledertechnik.
- 9.Ziffer 9Angewandte Mineralogie und Bergbaukunde an höheren Lehranstalten für Silikattechnik.
- 10.Ziffer 10Angewandte Perspektive an höheren Lehranstalten für Möbelbau (Möbelbau und Innenausbau).
- 11.Ziffer 11Anorganische Chemie an höheren Lehranstalten für Technische Chemie, für Biochemie und Schädlingsbekämpfung und für Gerbereichemie und Ledertechnik, sowie an Fachschulen für Gerbereichemie und Ledertechnik.
- 12.Ziffer 12Anorganisches technologisches Laboratorium an höheren Lehranstalten für Technische Chemie und für Gerbereichemie und Ledertechnik.
- 13.Ziffer 13Anorganische Technologie und Untersuchungsmethoden an höheren Lehranstalten für Technische Chemie und für Gerbereichemie und Ledertechnik.
- 14.Ziffer 14Baubetriebslehre an höheren Lehranstalten für Hochbau, für Holzbau, für Tiefbau, und an höheren technischen Lehranstalten für Berufstätige, Fachrichtung Hochbau, sowie an Fachschulen für Zimmerer und an Bauhandwerkerschulen für Maurer und für Zimmerer.
- 15.Ziffer 15Bauformenlehre an höheren Lehranstalten für Hochbau, für Holzbau, an höheren technischen Lehranstalten für Berufstätige, Fachrichtung Hochbau und an Bauhandwerkerschulen für Maurer, für Zimmerer und für Steinmetzen.
- 16.Ziffer 16Baukunde an höheren Lehranstalten für Möbelbau (Möbelbau und Innenausbau).
- 17.Ziffer 17Baukunde und Bauzeichnen an höheren Lehranstalten für Holztechnik.
- 18.Ziffer 18Baumaschinen an Fachschulen für Steinmetzerei.
- 19.Ziffer 19Baumaschinenkunde an höheren Lehranstalten für Hochbau, für Tiefbau und an höheren technischen Lehranstalten für Berufstätige, Fachrichtung Hochbau, sowie an Fachschulen für Zimmerer und Bauhandwerkerschulen für Maurer.
- 20.Ziffer 20Baumechanik an Fachschulen für Steinmetzerei und für Zimmerer.
- 21.Ziffer 21Baustillehre an höheren Lehranstalten für Hochbau, für Holzbau und an höheren technischen Lehranstalten für Berufstätige, Fachrichtung Hochbau.
- 22.Ziffer 22Baustoffkunde an Bauhandwerkerschulen für Maurer, für Zimmerer und für Steinmetzen.
- 23.Ziffer 23Baustofflehre an höheren Lehranstalten für Hochbau, für Holzbau, für Tiefbau und an höheren technischen Lehranstalten für Berufstätige, Fachrichtung Hochbau.
- 24.Ziffer 24Bauzeichen und Konstruktionsübungen an höheren Lehranstalten für Hochbau, für Holzbau und an höheren technischen Lehranstalten für Berufstätige, Fachrichtung Hochbau.
- 25.Ziffer 25Betriebslaboratorium an höheren Lehranstalten für Maschinenbau, für Maschinenbau, Motoren- und Kraftfahrzeugbau, für Maschinenbau, Motoren- und Landmaschinenbau, für Maschinenbau und Schweißtechnik, für Feinwerktechnik, für Werkzeug- und Vorrichtungsbau, für Betriebstechnik, für Kunststofftechnik und an höheren technischen Lehranstalten für Berufstätige, Fachrichtung Maschinenbau, sowie an der Bundesfachschule für Technik.
- 26.Ziffer 26Betriebslehre an höheren Lehranstalten für Weberei und Spinnerei, für Wirkerei und Strickerei, für Textilchemie, für Reproduktions- und Drucktechnik, an höheren Lehranstalten textilkaufmännischer Richtung, an einjährigen Abiturientenlehrgängen für Weberei, an Fachschulen für Damenkleiderkonfektion, für Herrenkleiderkonfektion und an Bauhandwerkerschulen für Steinmetzen, sowie an der Bundesfachschule für Technik.
- 27.Ziffer 27Betriebslehre und technische Kalkulation an höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten, an gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen Fachschulen und an den Sonderformen dieser Schulen, sowie an der Bundesfachschule für Technik.
- 28.Ziffer 28Biochemie an höheren Lehranstalten für Biochemie und Schädlingsbekämpfung.
- 29.Ziffer 29Biochemische Technologie an höheren Lehranstalten für Biochemie und Schädlingsbekämpfung.
- 30.Ziffer 30Biochemisches Laboratorium an höheren Lehranstalten für Biochemie und Schädlingsbekämpfung.
- 31.Ziffer 31Biologisches Praktikum an höheren Lehranstalten für Biochemie und Schädlingsbekämpfung.
- 32.Ziffer 32Bodenlaboratorium und Baustofflaboratorium an höheren Lehranstalten für Hochbau, für Tiefbau und für Holzbau.
- 33.Ziffer 33Brückenbau an höheren Lehranstalten für Tiefbau.
- 34.Ziffer 34Buchhaltung, Bilanz- und Steuerlehre an Handelsakademien und Handelsschulen und den Sonderformen dieser Schulen, sowie an der Bundesfachschule für Technik (Handelsschule).
- 35.Ziffer 35Buchhaltung, Bilanzlehre und Kostenrechnung an höheren Lehranstalten textilkaufmännischer Richtung.
- 36.Ziffer 36Chemisch-analytische Übungen an höheren Lehranstalten für Silikattechnik.
- 37.Ziffer 37Chemisches Laboratorium an höheren Lehranstalten für technische Chemie, für Biochemie und Schädlingsbekämpfung und für Gerbereichemie und Ledertechnik, an Fachschulen für Gerbereichemie und Ledertechnik sowie an Meisterklassen für künstlerische Wandgestaltung.
- 38.Ziffer 38Chemisches Praktikum an höheren Lehranstalten für Holztechnik.
- 39.Ziffer 39Chemische Technologie der Kunststoffe an höheren Lehranstalten für Kunststofftechnik.
- 40.Ziffer 40Chemische Technologie und Materialienkunde an höheren Lehranstalten für Reproduktions- und Drucktechnik.
- 41.Ziffer 41Chemische Textiltechnologie an höheren Lehranstalten für Weberei und Spinnerei, für Wirkerei und Strickerei, für Textilchemie, an höheren Lehranstalten textilkaufmännischer Richtung und an Abiturientenlehrgängen für Weberei.
- 42.Ziffer 42Dampferzeuger, Kolbendampfmaschinen und Dampfturbinen an höheren Lehranstalten für Maschinenbau, Motoren- und Kraftfahrzeugbau und für Maschinenbau, Motoren- und Landmaschinenbau.
- 43.Ziffer 43Dampferzeuger, Strömungsmaschinen für Dampf und Gas mit Konstruktionsübungen an höheren Lehranstalten für Maschinenbau, für Maschinenbau und Schweißtechnik und an höheren technischen Lehranstalten für Berufstätige, Fachrichtung Maschinenbau.
- 44.Ziffer 44Darstellende Geometrie an höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten, an gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen Fachschulen und an den Sonderformen dieser Schulen, an höheren Lehranstalten für Landtechnik und an höheren Lehranstalten für Forstwirtschaft sowie an der Bundesfachschule für Technik.
- 45.Ziffer 45Darstellende Geometrie und Technisches Zeichnen an höheren Lehranstalten für Weberei und Spinnerei, für Wirkerei und Strickerei und für Textilchemie.
- 46.Ziffer 46Deutsch.
- 47.Ziffer 47Einführung in die zweite Fremdsprache an Handelsschulen für Berufstätige.
- 48.Ziffer 48Eisengießereikunde an höheren Lehranstalten für Gießereitechnik.
- 49.Ziffer 49Eisenhüttenkunde an höheren Lehranstalten für Gießereitechnik.
- 50.Ziffer 50Elektrische Anlagen, Licht- und Hochspannungstechnik an Fachschulen für Starkstromtechnik.
- 51.Ziffer 51Elektrische Anlagen, Licht- und Hochspannungstechnik mit Konstruktionsübungen an höheren Lehranstalten für Elektrotechnik und an höheren technischen Lehranstalten für Berufstätige, Fachrichtung Elektrotechnik.
- 52.Ziffer 52Elektrische Maschinen und Anlagen an höheren Lehranstalten für elektrische Nachrichtentechnik und Elektronik, für Hochfrequenz und Nachrichtentechnik und an höheren technischen Lehranstalten für Berufstätige, Fachrichtung Nachrichtentechnik, sowie an Fachschulen für Hochfrequenz- und Rundfunktechnik.
- 53.Ziffer 53Elektrische Maschinen und Geräte an Fachschulen für Starkstromtechnik.
- 54.Ziffer 54Elektrische Maschinen und Geräte mit Konstruktionsübungen an höheren Lehranstalten für Elektrotechnik und an höheren technischen Lehranstalten für Berufstätige, Fachrichtung Elektrotechnik.
- 55.Ziffer 55Elektrische Meßkunde mit Übungen an Fachschulen für Starkstromtechnik und für Hochfrequenz- und Rundfunktechnik.
- 56.Ziffer 56Elektrische Meßtechnik an höheren Lehranstalten für Elektrotechnik, für Hochfrequenz und Nachrichtentechnik, für elektrische Nachrichtentechnik und Elektronik, an höheren technischen Lehranstalten für Berufstätige, Fachrichtung Elektrotechnik, Fachrichtung Nachrichtentechnik und an zweijährigen Abiturientenlehrgängen für Radiotechnik.
- 57.Ziffer 57Elektrische Nachrichtentechnik an höheren Lehranstalten für elektrische Nachrichtentechnik und Elektronik und an zweijährigen Abiturientenlehrgängen für Radiotechnik.
- 58.Ziffer 58Elektrische Uhren an Fachschulen für Uhrmacher und an Meisterklassen für Uhrmacher.
- 59.Ziffer 59Elektroakustik an Fachschulen für Hochfrequenz und Rundfunktechnik.
- 60.Ziffer 60Elektroakustik, Verstärker-, Empfänger- und Antennentechnik an zweijährigen Abiturientenlehrgängen für Radiotechnik.
- 61.Ziffer 61Elektrochemie an höheren Lehranstalten für Technische Chemie.
- 62.Ziffer 62Elektrofeinwerktechnik mit Konstruktionsübungen an höheren Lehranstalten für Feinwerktechnik.
- 63.Ziffer 63Elektronik und Radiotechnik an höheren Lehranstalten für elektrische Nachrichtentechnik und Elektronik.
- 64.Ziffer 64Elektrotechnik an höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten, an gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen Fachschulen, an den Sonderformen dieser Schulen und an höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten, Fachrichtung Landtechnik.
- 65.Ziffer 65Elektrotechnik im Betrieb an der Bundesfachschule für Technik.
- 66.Ziffer 66Elektrotechnik mit Übungen an höheren Lehranstalten für Feinwerktechnik, an Fachschulen für Metallbearbeitung und an Werkmeisterschulen für Elektrotechnik, sowie an der Bundesfachschule für Technik.
- 67.Ziffer 67Elektrotechnik und Laboratoriumsübungen an höheren Lehranstalten für Silikattechnik.
- 68.Ziffer 68Elektrotechnik und Optik an höheren Lehranstalten für Reproduktions- und Drucktechnik.
- 69.Ziffer 69Elektrotechnik und Regelungstechnik mit Übungen an höheren Lehranstalten für Kunststofftechnik.
- 70.Ziffer 70Elektrotechnisches Laboratorium an höheren Lehranstalten für Elektrotechnik, an höheren technischen Lehranstalten für Berufstätige, Fachrichtung Elektrotechnik und an zweijährigen Abiturientenlehrgängen für Radiotechnik.
- 71.Ziffer 71Elemente für Feinwerktechnik mit Konstruktionsübungen an höheren Lehranstalten für Feinwerktechnik.
- 72.Ziffer 72Empfangs- und Sendetechnik an Fachschulen für Hochfrequenz- und Rundfunktechnik.
- 73.Ziffer 73Entwerfen an höheren Lehranstalten für Hochbau, für Holzbau und an höheren technischen Lehranstalten für Berufstätige, Fachrichtung Hochbau, sowie an Fachschulen für Zimmerer.
- 74.Ziffer 74Entwurf an Glasfachschulen, an Fachschulen für angewandte Malerei, für Gebrauchsgraphik, für Musterzeichnen und an Meisterklassen für Gebrauchsgraphik.
- 75.Ziffer 75Entwurfzeichnen an Bauhandwerkerschulen für Maurer und für Zimmerer.
- 76.Ziffer 76Fabrikationslehre an höheren Lehranstalten für Betriebstechnik und an der Bundesfachschule für Technik.
- 77.Ziffer 77Fabrikations- und Betriebslehre, Technische Kalkulation an höheren Lehranstalten für Werkzeug- und Vorrichtungsbau.
- 78.Ziffer 78Fachkunde an höheren Lehranstalten für Reproduktions- und Drucktechnik an Fachschulen für Metallbearbeitung, für Steinmetzerei, für Zimmerer, für Damenkleiderkonfektion, für Herrenkleiderkonfektion, für Maschinstickerei, an Meisterklassen für Maschinsticker, an Werkmeisterschulen für Maschinenbau, an Bauhandwerkerschulen für Zimmerer, für Steinmetzen und an Meisterschulen für das Malerhandwerk, sowie an der Bundesfachschule für Technik.
- 79.Ziffer 79Fachkunde der Farbenphotographie an Fachschulen für Photographie.
- 80.Ziffer 80Fachtechnologie an Fachschulen für Gerbereichemie und Ledertechnik.
- 81.Ziffer 81Fachtechnologie und Untersuchungsmethoden an höheren Lehranstalten für Gerbereichemie und Ledertechnik.
- 82.Ziffer 82Fachzeichen an höheren Lehranstalten für Möbelbau (Möbelbau und Innenausbau) und an Abiturientenlehrgängen für Weberei.
- 83.Ziffer 83Feinwerktechnik mit Konstruktionsübungen an höheren Lehranstalten für Feinwerktechnik.
- 84.Ziffer 84Fernmeldetechnik an Fachschulen für Starkstromtechnik und für Hochfrequenz- und Rundfunktechnik.
- 85.Ziffer 85Fernsehtechnik an Fachschulen für Hochfrequenz- und Rundfunktechnik.
- 86.Ziffer 86Festigkeitslehre an höheren Lehranstalten für Möbelbau (Möbelbau und Innenausbau).
- 87.Ziffer 87Feuerungs- und Gießereikunde an höheren Lehranstalten für Gießereitechnik.
- 88.Ziffer 88Feuerungs- und Heizungstechnik an Fachschulen für Keramik und Ofenbau.
- 89.Ziffer 89Feuerungstechnik und Wärmewirtschaft an höheren Lehranstalten für Gießereitechnik.
- 90.Ziffer 90Gärungstechnik an höheren Lehranstalten für Biochemie und Schädlingsbekämpfung.
- 91.Ziffer 91Gebäudeinstallation an höheren Lehranstalten für Hochbau, für Holzbau und an höheren technischen Lehranstalten für Berufstätige, Fachrichtung Hochbau, sowie an Bauhandwerkerschulen für Maurer und für Zimmerer.
- 92.Ziffer 92Gebäudelehre an höheren Lehranstalten für Hochbau, für Holzbau und an höheren technischen Lehranstalten für Berufstätige, Fachrichtung Hochbau, sowie an Bauhandwerkerschulen für Maurer und für Zimmerer.
- 93.Ziffer 93Gebäudelehre und Gebäudeinstallation an Fachschulen für Zimmerer.
- 94.Ziffer 94Geometrie und Darstellende Geometrie an Glasfachschulen und Meisterschulen für das Malerhandwerk.
- 95.Ziffer 95Gerätekunde an Fachschulen für Hochfrequenz- und Rundfunktechnik.
- 96.Ziffer 96Gerbereichemie an höheren Lehranstalten und an Fachschulen für Gerbereichemie und Ledertechnik.
- 97.Ziffer 97Gerbereichemisches Laboratorium an höheren Lehranstalten für Gerbereichemie und Ledertechnik.
- 98.Ziffer 98Gerbereimaschinenkunde an Fachschulen für Gerbereichemie und Ledertechnik.
- 99.Ziffer 99Gerbstofflehre an höheren Lehranstalten für Gerbereichemie und Ledertechnik.
- 100.Ziffer 100Getriebelehre an höheren Lehranstalten für Weberei und Spinnerei.
- 101.Ziffer 101Gießereimaschinen und -einrichtungen mit Konstruktionsübungen an höheren Lehranstalten für Gießereitechnik.
- 102.Ziffer 102Gießereitechnische Übungen an höheren Lehranstalten für Gießereitechnik.
- 103.Ziffer 103Griechisch.
- 104.Ziffer 104Grund- und Wasserbau an höheren Lehranstalten für Tiefbau.
- 105.Ziffer 105Grundlagen der Elektrotechnik an höheren Lehranstalten für Elektrotechnik, für elektrische Nachrichtentechnik und Elektronik, für Hochfrequenz- und Nachrichtentechnik, an höheren technischen Lehranstalten für Berufstätige, Fachrichtung Elektrotechnik und Fachrichtung Nachrichtentechnik, an zweijährigen Abiturientenlehrgängen für Radiotechnik sowie an Fachschulen für Starkstromtechnik und für Hochfrequenz- und Rundfunktechnik.
- 106.Ziffer 106Grundlagen der Feinwerktechnik an Fachschulen für Uhrmacher.
- 107.Ziffer 107Grundlagen der Hochfrequenztechnik an Fachschulen für Hochfrequenz- und Rundfunktechnik.
- 108.Ziffer 108Hebemaschinen mit Konstruktionsübungen an höheren Lehranstalten für Maschinenbau, für Maschinenbau, Motoren- und Kraftfahrzeugbau, für Maschinenbau, Motoren- und Landmaschinenbau und für Maschinenbau und Schweißtechnik.
- 109.Ziffer 109Hebemaschinen und Stahlbau mit Konstruktionsübungen an höheren technischen Lehranstalten für Berufstätige, Fachrichtung Maschinenbau.
- 110.Ziffer 110Heizungs- und Feuerungstechnik an Meisterschulen für Keramik und Ofenbau.
- 111.Ziffer 111Hochbau an höheren Lehranstalten für Hochbau, für Holzbau, für Tiefbau und an höheren technischen Lehranstalten für Berufstätige, Fachrichtung Hochbau.
- 112.Ziffer 112Hochbau und Fachkunde an Bauhandwerkerschulen für Maurer.
- 113.Ziffer 113Hochfrequenztechnik an höheren Lehranstalten für Hochfrequenz- und Nachrichtentechnik.
- 114.Ziffer 114Hochfrequenztechnik und Elektronik an höheren technischen Lehranstalten für Berufstätige, Fachrichtung Nachrichtentechnik.
- 115.Ziffer 115Holzbearbeitungsmaschinen mit Konstruktionsübungen an höheren Lehranstalten für Holztechnik.
- 116.Ziffer 116Impulstechnik an höheren Lehranstalten für elektrische Nachrichtentechnik und Elektronik.
- 117.Ziffer 117Impuls- und Regeltechnik an Fachschulen für Hochfrequenz- und Rundfunktechnik.
- 118.Ziffer 118Innenausbau an höheren Lehranstalten für Möbelbau (Möbelbau und Innenausbau).
- 119.Ziffer 119Kalkulation im Hochdruck an höheren Lehranstalten für Reproduktions- und Drucktechnik.
- 120.Ziffer 120Kalkulation in der Reproduktionstechnik an höheren Lehranstalten für Reproduktions- und Drucktechnik.
- 121.Ziffer 121Kolbenmaschinen mit Konstruktionsübungen an höheren Lehranstalten für Maschinenbau, für Maschinenbau und Schweißtechnik und an höheren technischen Lehranstalten für Berufstätige, Fachrichtung Maschinenbau.
- 122.Ziffer 122Konstruktionslehre an höheren Lehranstalten für Holztechnik und für Möbelbau (Möbelbau und Innenausbau) und an Fachschulen für Tischlerei und Raumgestaltung und für Drechslerei, an Meisterschulen für Tischlerei und Raumgestaltung, sowie an Meisterklassen für Tischlerei.
- 123.Ziffer 123Konstruktionslehre der Hochfrequenz- und Nachrichtentechnik mit Konstruktionsübungen an höheren Lehranstalten für Hochfrequenz- und Nachrichtentechnik.
- 124.Ziffer 124Konstruktionslehre der Nachrichtentechnik und Elektronik mit Konstruktionsübungen an höheren Lehranstalten für elektrische Nachrichtentechnik und Elektronik und an höheren technischen Lehranstalten für Berufstätige, Fachrichtung Nachrichtentechnik.
- 125.Ziffer 125Konstruktionslehre mit Übungen an zweijährigen Abiturientenlehrgängen für Radiotechnik.
- 126.Ziffer 126Konstruktionslehre zur Hochfrequenz- und Nachrichtentechnik mit Konstruktionsübungen an höheren technischen Lehranstalten für Berufstätige, Fachrichtung Nachrichtentechnik.
- 127.Ziffer 127Konstruktiver Holzbau mit Konstruktionsübungen an höheren Lehranstalten für Holzbau.
- 128.Ziffer 128Kraftfahrzeugbau mit Konstruktionsübungen an höheren Lehranstalten für Maschinenbau, Motoren- und Kraftfahrzeugbau.
- 129.Ziffer 129Laboratorium für elektrische Maschinen an höheren Lehranstalten für elektrische Nachrichtentechnik und Elektronik.
- 130.Ziffer 130Laboratorium für elektrische Nachrichtentechnik an höheren Lehranstalten für elektrische Nachrichtentechnik und Elektronik.
- 131.Ziffer 131Laboratorium für Elektronik und Radiotechnik an höheren Lehranstalten für elektrische Nachrichtentechnik und Elektronik.
- 132.Ziffer 132Laboratorium für Hochfrequenz- und Nachrichtentechnik an höheren Lehranstalten für Hochfrequenz- und Nachrichtechnik und an höheren technischen Lehranstalten für Berufstätige, Fachrichtung Nachrichtentechnik.
- 133.Ziffer 133Laboratorium für Silikattechnik an höheren Lehranstalten für Silikattechnik.
- 134.Ziffer 134Landwirtschafliche Arbeitsmaschinen mit Konstruktionsübungen an höheren Lehranstalten für Maschinenbau, Motoren- und Landmaschinenbau.
- 135.Ziffer 135Latein.
- 136.Ziffer 136Lebende Fremdsprachen beziehungsweise lebende Fremdsprachen (einschließlich kaufmännischer Schriftverkehr), beziehungsweise lebende Fremdsprachen (einschließlich Schriftverkehr).
- 137.Ziffer 137Lebensmittelchemie an höheren Lehranstalten für Biochemie und Schädlingsbekämpfung.
- 138.Ziffer 138Lehrbetrieb an der Bundesfachschule für Technik.
- 139.Ziffer 139Leichtbau an höheren Lehranstalten für Maschinenbau, Motoren- und Kraftfahrzeugbau.
- 140.Ziffer 140Markscheide- und Baukunde an höheren Lehranstalten für Silikattechnik.
- 141.Ziffer 141Maschinen- und Formenbau mit Konstruktionsübungen an höheren Lehranstalten für Kunststofftechnik.
- 142.Ziffer 142Maschinenelemente an höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten, Fachrichtung Landtechnik und an Fachschulen für Büchsenmacher und Schäfter.
- 143.Ziffer 143Maschinenelmente mit (und) Konstruktionsübungen an höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten und an deren Sonderformen, sowie an der Bundesfachschule für Technik.
- 144.Ziffer 144Maschinenkunde an höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten, an gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen Fachschulen und an den Sonderformen dieser Schulen, sowie an der Bundesfachschule für Technik.
- 145.Ziffer 145Maschinenkunde mit Konstruktionsübungen an höheren Lehranstalten für Gießereitechnik und für Silikattechnik.
- 146.Ziffer 146Maschinenkunde und Elektrotechnik an höheren Lehranstalten für Weberei und Spinnerei, für Wirkerei und Strickerei und für Textilchemie.
- 147.Ziffer 147Maschinenkunde und Maschinenzeichnen an höheren Lehranstalten textilkaufmännischer Richtung.
- 148.Ziffer 148Maschinenkunde und technisches Zeichnen an höheren Lehranstalten für Reproduktions- und Drucktechnik.
- 149.Ziffer 149Maschinenkunde und Verfahrenstechnik an höheren Lehranstalten für technische Chemie, für Biochemie und Schädlingsbekämpfung und für Gerbereichemie und Ledertechnik.
- 150.Ziffer 150Maschinen- und Motorenkunde an höheren Lehranstalten für Feinwerktechnik und für Holzbau, sowie an Abiturientenlehrgängen für Weberei.
- 151.Ziffer 151Material- und Schweißnahtprüfung an höheren Lehranstalten für Maschinenbau und Schweißtechnik.
- 152.Ziffer 152Mathematik an höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten, Fachrichtung Landtechnik.
- 153.Ziffer 153Mathematik und angewandte Mathematik an höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten, an gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen Fachschulen und an den Sonderformen dieser Schulen, sowie an der Bundesfachschule für Technik.
- 154.Ziffer 154Mechanik an höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten, an gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen Fachschulen und an den Sonderformen dieser Schulen, sowie an der Bundesfachschule für Technik.
- 155.Ziffer 155Mechanik und Festigkeitslehre an betriebstechnischen Werkmeisterlehrgängen und an der Bundesfachschule für Technik.
- 156.Ziffer 156Mechanische Technologie an höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten, an gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen Fachschulen und an den Sonderformen dieser Schulen, sowie an der Bundesfachschule für Technik.
- 157.Ziffer 157Mechanische Technologie (Metalle und spanlose Formgebung) an technisch-kaufmännischen Abiturientenlehrgängen.
- 158.Ziffer 158Mechanische Technologie der Kunststoffe an höheren Lehranstalten für Kunststofftechnik.
- 159.Ziffer 159Mechanische Technologie des Holzes an höheren Lehranstalten für Holztechnik.
- 160.Ziffer 160Mechanische Technologie einschließlich Werkzeugmaschinen an Werkmeisterschulen für Maschinenbau und für Elektrotechnik sowie an der Bundesfachschule für Technik.
- 161.Ziffer 161Mechanische Technologie und Werkzeugmaschinen an Fachschulen für Büchsenmacher und Schäfter.
- 162.Ziffer 162Mechanische Uhren an Fachschulen für Uhrmacher und an Meisterschulen für Uhrmacher.
- 163.Ziffer 163Messen, Anreißen, Vorrichtungen an betriebstechnischen Werkmeisterlehrgängen.
- 164.Ziffer 164Meßtechnik an höheren Lehranstalten für Feinwerktechnik.
- 165.Ziffer 165Meß- und Prüftechnik an höheren Lehranstalten für Reproduktions- und Drucktechnik und an Fachschulen für Photographie.
- 166.Ziffer 166Metallhüttenkunde an höheren Lehranstalten für Gießereitechnik.
- 167.Ziffer 167Metallgießereikunde an höheren Lehranstalten für Gießereitechnik.
- 168.Ziffer 168Metallurgie der Metallschweißung an höheren Lehranstalten für Maschinenbau und Schweißtechnik.
- 169.Ziffer 169Metallurgisch-metallographische Übungen an Lehranstalten für Gießereitechnik.
- 170.Ziffer 170Mikrobiologie an höheren Lehranstalten für Technische Chemie und für Biochemie und Schädlingsbekämpfung.
- 171.Ziffer 171Mikrobiologisches Praktikum an höheren Lehranstalten für Biochemie und Schädlingsbekämpfung.
- 172.Ziffer 172Mineralogie an höheren Lehranstalten für Technische Chemie, für Biochemie und Schädlingsbekämpfung und für Gerbereichemie und Ledertechnik.
- 173.Ziffer 173Modellbau und Dauerformen mit Konstruktionsübungen an höheren Lehranstalten für Gießereitechnik.
- 174.Ziffer 174Nachrichtentechnik an höheren Lehranstalten für Hochfrequenz- und Nachrichtentechnik und an höheren technischen Lehranstalten für Berufstätige, Fachrichtung Nachrichtentechnik.
- 175.Ziffer 175Nachrichtentechnik und Elektronik an höheren Lehranstalten für Elektrotechnik und an höheren technischen Lehranstalten für Berufstätige, Fachrichtung Elektrotechnik.
- 176.Ziffer 176Niederfrequenz-, Hochfrequenz-, Röhren- und Transistorentechnik an zweijährigen Abiturientenlehrgängen für Radiotechnik.
- 177.Ziffer 177Nieder- und Hochfrequenzmeßtechnik an höheren Lehranstalten für elektrische Nachrichtentechnik und Elektronik, für Hochfrequenz- und Nachrichtentechnik und an zweijährigen Abiturientenlehrgängen für Radiotechnik.
- 178.Ziffer 178Oberflächentechnik und Korrosionsschutz an höheren Lehranstalten für Kunststofftechnik.
- 178a.Ziffer 178 aObstbau an höheren Lehranstalten für Wein- und Obstbau.
- 179.Ziffer 179Organische Chemie an höheren Lehranstalten für Technische Chemie, für Biochemie und Schädlingsbekämpfung und für Gerbereichemie und Ledertechnik, sowie an Fachschulen für Gerbereichemie und Ledertechnik.
- 180.Ziffer 180Organische Technologie und Untersuchungsmethoden an höheren Lehranstalten für Technische Chemie.
- 181.Ziffer 181Organisch-präparatives Praktikum an höheren Lehranstalten für Technische Chemie, für Biochemie und Schädlingsbekämpfung und für Gerbereichemie und Ledertechnik.
- 182.Ziffer 182Organisch-technologisches Laboratorium an höheren Lehranstalten für Technische Chemie.
- 182a.Ziffer 182 aPflanzenbau an höheren Lehranstalten für allgemeine Landwirtschaft, an höheren Lehranstalten für alpenländische Landwirtschaft und an höheren Lehranstalten für Milchwirtschaft und Lebensmitteltechnologie.
- 183.Ziffer 183Photographische Fachkunde an Fachschulen für Photographie.
- 184.Ziffer 184Photographische Verfahren an höheren Lehranstalten für Reproduktions- und Drucktechnik.
- 185.Ziffer 185Physikalisch-chemisches Praktikum an höheren Lehranstalten für Technische Chemie und für Biochemie und Schädlingsbekämpfung.
- 186.Ziffer 186Physikalische Chemie an höheren Lehranstalten für Technische Chemie, für Biochemie und Schädlingsbekämpfung, für Gerbereichemie und Ledertechnik und für Silikattechnik.
- 187.Ziffer 187Physiologie an höheren Lehranstalten für Biochemie und Schädlingsbekämpfung.
- 188.Ziffer 188Pumpen- und Wasserkraftmaschinen mit Konstruktionsübungen an höheren Lehranstalten für Maschinenbau, Motoren- und Kraftfahrzeugbau und für Maschinenbau, Motoren- und Landmaschinenbau.
- 189.Ziffer 189Qualitative und quantitative Analysen mit Übungen an höheren Lehranstalten für Gießereitechnik.
- 190.Ziffer 190Radiotechnik an Fachschulen für Starkstromtechnik.
- 191.Ziffer 191Radiotechnische Konstruktionslehre an zweijährigen Abiturientenlehrgängen für Radiotechnik.
- 192.Ziffer 192Radiotechnische Konstruktionsübungen an zweijährigen Abiturientenlehrgängen für Radiotechnik.
- 193.Ziffer 193Radiotechnisches Laboratorium an zweijährigen Abiturientenlehrgängen für Radiotechnik.
- 194.Ziffer 194Rohstoff- und Werkstoffkunde an höheren Lehranstalten für Gießereitechnik.
- 195.Ziffer 195Schädlingskunde an höheren Lehranstalten für Biochemie und Schädlingsbekämpfung.
- 196.Ziffer 196Schalung und Rüstung an Bauhandwerkerschulen für Zimmerer.
- 197.Ziffer 197Schweißtechnik und Stahlbau an höheren Lehranstalten für Maschinenbau und für Maschinenbau und Schweißtechnik.
- 198.Ziffer 198Sender-, Fernseh-, Höchstfrequenz- und Regelungstechnik, angewandte Elektronik an zweijährigen Abiturientenlehrgängen für Radiotechnik.
- 199.Ziffer 199Silikathüttenkunde an höheren Lehranstalten für Silikattechnik.
- 200.Ziffer 200Silikattechnisches Fachrechnen an höheren Lehranstalten für Silikattechnik.
- 201.Ziffer 201Slowenisch am Bundesrealgymnasium für Slowenen.
- 202.Ziffer 202Städtischer Tiefbau an höheren Lehranstalten für Tiefbau.
- 203.Ziffer 203Stahlbau und konstruktiver Holzbau an Lehranstalten für Hochbau und für Tiefbau und an höheren technischen Lehranstalten für Berufstätige, Fachrichtung Hochbau.
- 204.Ziffer 204Stahlbeton an Bauhandwerkerschulen für Maurer.
- 205.Ziffer 205Stahlbetonbau an höheren Lehranstalten für Hochbau, für Holzbau, für Tiefbau und an höheren technischen Lehranstalten für Berufstätige, Fachrichtung Hochbau.
- 206.Ziffer 206Starkstromtechnik an zweijährigen Abiturientenlehrgängen für Radiotechnik.
- 207.Ziffer 207Statik an höheren Lehranstalten für Hochbau, für Holzbau, für Tiefbau und an höheren technischen Lehranstalten für Berufstätige, Fachrichtung Hochbau, sowie an Bauhandwerkerschulen für Maurer, für Zimmerer und für Steinmetzen.
- 208.Ziffer 208Stöchiometrie an höheren Lehranstalten für Technische Chemie, für Biochemie und Schädlingsbekämpfung und für Gerbereichemie und Ledertechnik.
- 209.Ziffer 209Strömungsmaschinen für Flüssigkeiten mit Konstruktionsübungen an höheren Lehranstalten für Maschinenbau, für Maschinenbau und Schweißtechnik und an höheren technischen Lehranstalten für Berufstätige, Fachrichtung Maschinenbau.
- 210.Ziffer 210Technische Optik an höheren Lehranstalten für Feinwerktechnik.
- 211.Ziffer 211Technisches Englisch an technisch-kaufmännischen Abiturientenlehrgängen.
- 212.Ziffer 212Technisches Zeichnen und Fachzeichnen an höheren Lehranstalten für Holztechnik.
- 213.Ziffer 213Technisch-kaufmännisches Rechnen an technisch-kaufmännischen Abiturientenlehrgängen.
- 214.Ziffer 214Technologie der Appretur an höheren Lehranstalten für Weberei und Spinnerei, für Textilchemie und an Abiturientenlehrgängen für Weberei, sowie an höheren Lehranstalten textilkaufmännischer Richtung.
- 215.Ziffer 215Technologie der Appretur und Ausrüstung von Wirk- und Strickwaren an höheren Lehranstalten für Wirkerei und Strickerei.
- 216.Ziffer 216Technologie der Brennstoffe, Feuerungstechnik an höheren Lehranstalten für Silikattechnik.
- 217.Ziffer 217Technologie der Spinnerei an höheren Lehranstalten für Weberei und Spinnerei, für Wirkerei und Strickerei und an Abiturientenlehrgängen für Weberei, sowie an höheren Lehranstalten textilkaufmännischer Richtung.
- 218.Ziffer 218Technologie der Weberei an höheren Lehranstalten für Weberei und Spinnerei und an Abiturientenlehrgängen für Weberei.
- 219.Ziffer 219Technologie der Wirkerei und Strickerei an höheren Lehranstalten für Wirkerei und Strickerei und an höheren Lehranstalten textilkaufmännischer Richtung.
- 220.Ziffer 220Technologie des Glases an Glasfachschulen.
- 221.Ziffer 221Technologie und Materialienkunde an zweijährigen Abiturientenlehrgängen für Radiotechnik.
- 222.Ziffer 222Technologische Übungen an höheren Lehranstalten für Silikattechnik.
- 223.Ziffer 223Textiltechnologie an Fachschulen für Musterzeichnen.
- 224.Ziffer 224Tiefbaukunde an höheren Lehranstalten für Hochbau, für Holzbau und an höheren technischen Lehranstalten für Berufstätige, Fachrichtung Hochbau.
- 224a.Ziffer 224 aTierhaltung und Tierzüchtung an höheren Lehranstalten für allgemeine Landwirtschaft, an höheren Lehranstalten für alpenländische Landwirtschaft und an höheren Lehranstalten für Milchwirtschaft und Lebensmitteltechnologie.
- 225.Ziffer 225Unterrichtsgegenstände der Sonderkurse für Elektrotechnik.
- 226.Ziffer 226Verbrennungskraftmaschinen und Verdichter mit Konstruktionsübungen an höheren Lehranstalten für Maschinenbau, Motoren- und Kraftfahrzeugbau und für Maschinenbau, Motoren- und Landmaschinenbau.
- 227.Ziffer 227Verfahrenstechnik und Laboratoriumsübungen an höheren Lehranstalten für Silikattechnik.
- 228.Ziffer 228Vekehrswegebau an höheren Lehranstalten für Tiefbau.
- 229.Ziffer 229Vermessungskunde an höheren Lehranstalten für Hochbau, für Holzbau, für Tiefbau und an höheren technischen Lehranstalten für Berufstätige, Fachrichtung Hochbau.
- 230.Ziffer 230Vermessungskunde, Wege- und Wasserbau an höheren Lehranstalten für Holztechnik und an Bauhandwerkerschulen für Maurer und für Zimmerer.
- 231.Ziffer 231Vorrichtungsbau mit Konstruktionsübungen an höheren Lehranstalten für Werkzeug- und Vorrichtungsbau.
- 232.Ziffer 232Waffenlehre an Fachschulen für Büchsenmacher und Schäfter.
- 232a.Ziffer 232 aWaldbau an höheren Lehranstalten für Forstwirtschaft.
- 233.Ziffer 233Wärmebehandlung und Schweißen an betriebstechnischen Werkmeisterlehrgängen.
- 234.Ziffer 234Wärmetechnische Anlagen und Betriebslaboratorium an höheren Lehranstalten für Silikattechnik.
- 235.Ziffer 235Wasserbau mit Konstruktionsübungen an höheren Lehranstalten für Holzbau.
- 235a.Ziffer 235 aWeinbau an höheren Lehranstalten für Wein- und Obstbau.
- 236.Ziffer 236Werkstoffprüfung mit Übungen an höheren Lehranstalten für Gießereitechnik.
- 237.Ziffer 237Werkzeugbau mit Konstruktionsübungen an höheren Lehranstalten für Werkzeug- und Vorrichtungsbau.
- 238.Ziffer 238Werkzeuge und Werkzeugmaschinen an technisch-kaufmännischen Abiturientenlehrgängen.
- 239.Ziffer 239Werkzeuglehre an betriebstechnischen Werkmeisterlehrgängen.
- 240.Ziffer 240Werkzeugmaschinen an höheren Lehranstalten für Maschinenbau, für Maschinenbau, Motoren- und Kraftfahrzeugbau, für Maschinenbau, Motoren- und Landmaschinenbau, für Maschinenbau und Schweißtechnik, für Feinwerktechnik, für Kunststofftechnik und an höheren technischen Lehranstalten für Berufstätige, Fachrichtung Maschinenbau.
- 241.Ziffer 241Werkzeugmaschinen mit Konstruktionsübungen an höheren Lehranstalten für Betriebstechnik und an der Bundesfachschule für Technik.
- 242.Ziffer 242Werkzeugmaschinenbau mit Konstruktionsübungen an höheren Lehranstalten für Werkzeug- und Vorrichtungsbau.
- 243.Ziffer 243Werkzeug- und Maschinenkunde an höheren Lehranstalten für Möbelbau (Möbelbau und Innenausbau).
Anl. 2 BLVG
Anlage 2 Lehrverpflichtungsgruppe II- 1.Ziffer einsAllgemeine Produktionslehre an höheren Lehranstalten für Gartenbau.
- 1a.Ziffer eins aArbeitstechnik und Arbeitslehre an höheren Lehranstalten für Forstwirtschaft.
- 1b.Ziffer eins bBaumschulwesen und Obstbau an höheren Lehranstalten für Gartenbau.
- 1c.Ziffer eins cBauzeichnen an Bauhandwerkerschulen für Maurer.
- 1d.Ziffer eins dBerglandwirtschaft an höheren Lehranstalten für alpenländische Landwirtschaft.
- 2.Ziffer 2Betriebswirtschaftslehre an höheren Lehranstalten für Weberei und Spinnerei, für Wirkerei und Strickerei, für Textilchemie, für Technische Chemie, für Biochemie und Schädlingsbekämpfung und für Gerbereichemie und Ledertechnik.
- 3.Ziffer 3Betriebswirtschaftslehre und Buchführung an höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten, Fachrichtung Landwirtschaftliche Frauenberufe.
- 4.Ziffer 4Bindungslehre an höheren Lehranstalten für Weberei und Spinnerei, für Wirkerei und Strickerei und an Abiturientenlehrgängen für Weberei.
- 5.Ziffer 5Bindungslehre und Dekomposition an Fachschulen für Musterzeichnen, für Textilhandwerk, Fachrichtung Weberei und an Meisterschulen für Textilhandwerk, Fachrichtung Weberei.
- 5a.Ziffer 5 aBodenkunde an höheren Lehranstalten für Wein- und Obstbau.
- 5b.Ziffer 5 bBodenkunde und Pflanzenernährung an höheren Lehranstalten für Gartenbau.
- 6.Ziffer 6Buchhaltung, Bilanz- und Steuerlehre an höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Frauenberufe.
- 7.Ziffer 7Buchhaltung an der Bundesfachschule für Technik (Sonderform der Handelsschule).
- 8.Ziffer 8Chemie und angewandte Chemie an höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten, an gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen Fachschulen und an den Sonderformen dieser Schulen, sowie Chemie an höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten, ausgenommen die Fachrichtungen Landtechnik und Landwirtschaftliche Frauenberufe.
- 9.Ziffer 9Chemie und chemische Technologie an höheren Lehranstalten für Holztechnik und an der Bundesfachschule für Technik.
- 10.Ziffer 10Chemie und Materialkunde an Fachschulen für Keramik und Ofenbau und für Gebrauchsgraphik.
- 11.Ziffer 11Darstellende Geometrie, soweit dieser Unterrichtsgegenstand nicht in die Lehrverpflichtunsgruppe I fällt.Darstellende Geometrie, soweit dieser Unterrichtsgegenstand nicht in die Lehrverpflichtunsgruppe römisch eins fällt.
- 12.Ziffer 12Dekomposition an höheren Lehranstalten für Wirkerei und Strickerei und an Abiturientenlehrgängen für Weberei.
- 13.Ziffer 13Dekomposition und Warenkunde an höheren Lehranstalten für Weberei und Spinnerei.
- 14.Ziffer 14Deutsch und kaufmännischer Schriftverkehr an der Bundesfachschule für Technik.
- 15.Ziffer 15Forstliche Arbeitslehre II an Bundesförsterschulen.Forstliche Arbeitslehre römisch II an Bundesförsterschulen.
- 15a.Ziffer 15 aForstschutz an höheren Lehranstalten für Forstwirtschaft.
- 15b.Ziffer 15 bForstwirtschaft an höheren Lehranstalten für alpenländische Landwirtschaft.
- 15c.Ziffer 15 cGartenbau an höheren Lehranstalten für Land- und Ernährungswirtschaft.
- 15d.Ziffer 15 dGehölzkunde an höheren Lehranstalten für Gartenbau.
- 15e.Ziffer 15 eGemüsebau an höheren Lehranstalten für Gartenbau.
- 16.Ziffer 16Grundlagen der Technologie der Weberei an höheren Lehranstalten textilkaufmännischer Richtung.
- 17.Ziffer 17Kaufmännische Betriebskunde und Schriftverkehr an höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Frauenberufe.
- 18.Ziffer 18Kaufmännischer Schriftverkehr an Handelsakademien und Handelsschulen, an den Sonderformen dieser Schulen und an den vierjährigen höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Frauenberufe, sowie an der Bundesfachschule für Technik (Handelsschule und Sonderformen).
- 19.Ziffer 19Kaufmännischer Schriftverkehr, Geschäfts- und Betriebsbuchhaltung an den technisch-kaufmännischen Abiturientenlehrgängen.
- 20.Ziffer 20Kaufmännischer Schriftverkehr in einer lebenden Fremdsprache an Abiturientenlehrgängen an Handelsakademien und an Abiturientenlehrgängen für Berufstätige an Handelsakademien.
- 21.Ziffer 21Kaufmännischer Schriftverkehr und Vertragstechnik an höheren Lehranstalten textilkaufmännischer Richtung.
- 22.Ziffer 22Kaufmännisches Rechnen an Handelsakademien, Handelsschulen und an den Sonderformen dieser Schulen, an höheren Lehranstalten textilkaufmännischer Richtung und an Abiturientenlehrgängen für Weberei sowie an der Bundesfachschule für Technik (Handelsschule und Sonderform).
- 23.Ziffer 23Mathematik, beziehungsweise Mathematik (einschließlich Wirtschaftsmathematik), beziehungsweise Mathematik und Geometrisches Zeichnen, beziehungsweise Mathematik, Geometrisches Zeichnen, soweit diese Unterrichtsgegenstände nicht in die Lehrverpflichtungsgruppe I fallen.Mathematik, beziehungsweise Mathematik (einschließlich Wirtschaftsmathematik), beziehungsweise Mathematik und Geometrisches Zeichnen, beziehungsweise Mathematik, Geometrisches Zeichnen, soweit diese Unterrichtsgegenstände nicht in die Lehrverpflichtungsgruppe römisch eins fallen.
- 24.Ziffer 24Neumustern an höheren Lehranstalten für Weberei und Spinnerei und für Wirkerei und Strickerei.
- 25.Ziffer 25Neumustern und webtechnische Kalkulation an höheren Lehranstalten textilkaufmännischer Richtung.
- 25a.Ziffer 25 aObstbau an höheren Lehranstalten für allgemeine Landwirtschaft und an höheren Lehranstalten für Milchwirtschaft und Lebensmitteltechnologie.
- 25b.Ziffer 25 bPflanzenbau an höheren Lehranstalten für Wein- und Obstbau, an höheren Lehranstalten für Landtechnik und an höheren Lehranstalten für Land- und Ernährungswirtschaft.
- 25c.Ziffer 25 cPflanzenschutz an höheren Lehranstalten für Wein- und Obstbau und an höheren Lehranstalten für Gartenbau.
- 26.Ziffer 26Physik in der siebenten und achten Klasse an naturwissenschaftlichen Realgymnasien und Oberstufenrealgymnasien mit ergänzendem Unterricht in Biologie und Umweltkunde sowie Physik und Chemie, soweit Schularbeiten lehrplanmäßig vorgesehen sind.
- 27.Ziffer 27Physik und angewandte Physik an höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten, an gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen Fachschulen und an den Sonderformen dieser Schulen, sowie an der Bundesfachschule für Technik.
- 28.Ziffer 28Rechnen an Bundesförsterschulen.
- 29.Ziffer 29Rechnen, Kalkulation und Buchführung an vierjährigen höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Frauenberufe.
- 29a.Ziffer 29 aStandortkunde an höheren Lehranstalten für Forstwirtschaft.
- 29b.Ziffer 29 bStauden und Sommerblumen an höheren Lehranstalten für Gartenbau.
- 30.Ziffer 30Textilwarenkunde an höheren Lehranstalten für Textilchemie.
- 30a.Ziffer 30 aTierhaltung an höheren Lehranstalten für Landtechnik.
- 30b.Ziffer 30 bTierhaltung und Tierzüchtung an höheren Lehranstalten für Land- und Ernährungswirtschaft.
- 30c.Ziffer 30 cVersuchstechnik und Samenbau an höheren Lehranstalten für Gartenbau (Erwerbsgartenbau).
- 31.Ziffer 31Wirtschaftliches Rechnen an höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Frauenberufe.
- 32.Ziffer 32Wirtschaftsmathematik an Abiturientenlehrgängen an Handelsakademien und Abiturientenlehrgängen für Berufstätige an Handelsakademien.
- 32a.Ziffer 32 aZierpflanzenbau unter Glas an höheren Lehranstalten für Gartenbau.
Anl. 3 BLVG
Anlage 3 Lehrverpflichtungsgruppe III- 1.Ziffer einsAllgemeine Rechtskunde an der Bundesfachschule für Technik.
- 2.Ziffer 2Allgemeine Warenkunde und mechanische Technologie an höheren Lehranstalten textilkaufmännischer Richtung.
- 3.Ziffer 3Almwirtschaft an höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten, Fachrichtung Landwirtschaft.
- 4.Ziffer 4Angewandte Typographie an Meisterklassen für Gebrauchsgraphik.
- 5.Ziffer 5Anatomie an Fachschulen für gewerbliche Holz- und Steinbildhauerei, für künstlerische Wandgestaltung, für angewandte Malerei, für dekorative Gestaltung und für Gebrauchsgraphik und an Meisterschulen für Bildhauerei und für Malerei.
- 6.Ziffer 6Anstands- und Gesundheitslehre an Hotelfachschulen und Gastgewerbefachschulen.
- 7.Ziffer 7Arbeitshygiene und Unfallverhütung an höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten und an gewerblichen technischen und kunstgewerblichen Fachschulen, an den Sonderformen dieser Schulen, sowie an der Bundesfachschule für Technik.
- 8.Ziffer 8Arbeitskunde an der Bundesfachschule für Technik.
- 9.Ziffer 9Arbeits- und Sozialrecht an der Bundesfachschule für Technik.
- 10.Ziffer 10Arbeitstechnik und Energiewirtschaft an Fachschulen für Gerbereichemie und Ledertechnik.
- 11.Ziffer 11Bauernwaldbetreuung an Bundesförsterschulen.
(Anm.: Z 12 aufgehoben durch Art. I Z 9, BGBl. Nr. 228/1972)Anmerkung, Ziffer 12, aufgehoben durch Art. römisch eins Ziffer 9,, Bundesgesetzblatt Nr. 228 aus 1972,)- 13.Ziffer 13Baumschulwesen an höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten, Fachrichtung Gartenbau.
(Anm.: Z 14 aufgehoben durch Art. I Z 9, BGBl. Nr. 228/1972)Anmerkung, Ziffer 14, aufgehoben durch Art. römisch eins Ziffer 9,, Bundesgesetzblatt Nr. 228 aus 1972,)- 15.Ziffer 15Berufskunde an Familienhelferinnenschulen.
- 16.Ziffer 16Betrieblicher Schriftverkehr an betriebstechnischen Werkmeisterlehrgängen.
- 17.Ziffer 17Betriebsabrechnung an höheren Lehranstalten für Reproduktions- und Drucktechnik.
- 18.Ziffer 18Betriebskunde an der Bundesfachschule für Technik.
- 19.Ziffer 19Betriebs- und Rechtskunde an höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten, an den Sonderformen dieser Schulen und an der Bundesfachschule für Technik.
- 20.Ziffer 20Betriebswirtschafts- und Rechtskunde an gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen Fachschulen und an deren Sonderformen, sowie an der Bundesfachschule für Technik.
- 21.Ziffer 21Betriebswirtschaftslehre an den Fachschulen für Photographie, für Gerbereichemie und Ledertechnik, für Damenkleiderkonfektion und für Herrenkleiderkonfektion, sowie an der Bundesfachschule für Technik.
(Anm.: Z 22 aufgehoben durch Art. I Z 9, BGBl. Nr. 228/1972)Anmerkung, Ziffer 22, aufgehoben durch Art. römisch eins Ziffer 9,, Bundesgesetzblatt Nr. 228 aus 1972,)- 23.Ziffer 23Bienenkunde an höheren Lehranstalten für allgemeineLandwirtschaft, an höheren Lehranstalten für alpenländischeLandwirtschaft, an höheren Lehranstalten für Wein- und Obstbau und an höheren Lehranstalten für Milchwirtschaft und Lebensmitteltechnologie.
- 24.Ziffer 24Biologie an Lehranstalten für gehobene Sozialberufe.
- 25.Ziffer 25Botanik an höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten.
(Anm.: Z 26 aufgehoben durch BGBl. Nr. 665/1994)Anmerkung, Ziffer 26, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 665 aus 1994,)- 27.Ziffer 27Buchführung an Meisterklassen für Uhrmacher.
- 28.Ziffer 28Buchhaltung an gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen Fachschulen und an den Sonderformen dieser Schulen, an Fachschulen für wirtschaftliche Frauenberufe und an Hauswirtschaftsschulen.
- 29.Ziffer 29Buchhaltung und forstliches Kanzleiwesen an Bundesförsterschulen.
- 30.Ziffer 30Buchhaltung und kaufmännische Kalkulation an der Bundesfachschule für Technik.
- 31.Ziffer 31Buchhaltung und Korrespondenz an Abiturientenlehrgängen für Weberei.
- 32.Ziffer 32Bürotechnik an höheren Lehranstalten textilkaufmännischer Richtung, an Handelsakademien und Handelsschulen und an deren Sonderformen, sowie an der Bundesfachschule für Technik.
- 33.Ziffer 33Chemie.
(Anm.: Z 34 aufgehoben durch Art. I Z 9, BGBl. Nr. 228/1972)Anmerkung, Ziffer 34, aufgehoben durch Art. römisch eins Ziffer 9,, Bundesgesetzblatt Nr. 228 aus 1972,)- 35.Ziffer 35Chemisches Praktikum an höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten.
- 36.Ziffer 36Deutsch (Kinder- und Jugendliteratur) an Bildungsanstalten für Erzieher.
- 37.Ziffer 37Düngerlehre an höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten, Fachrichtung Gartenbau.
- 38.Ziffer 38Einführung in die Forstwirtschaft an Bundesförsterschulen.
- 39.Ziffer 39Einführung in medizinische Fachgebiete an Lehranstalten für gehobene Sozialberufe.
- 40.Ziffer 40Einführung in die Pädagogik an Lehranstalten für gehobene Sozialberufe.
- 41.Ziffer 41Einführung in die Philosophie und in die angewandte Psychologie an höheren Lehranstalten textilkaufmännischer Richtung.
- 42.Ziffer 42Einführung in die Psychiatrie an Lehranstalten für gehobene Sozialberufe.
- 43.Ziffer 43Einführung in die Psychologie an Lehranstalten für gehobene Sozialberufe.
- 44.Ziffer 44Einführung in rechtskundliche Fachgebiete an Lehranstalten für gehobene Sozialberufe.
(Anm.: Z 45 aufgehoben durch Art. I Z 9, BGBl. Nr. 228/1972)Anmerkung, Ziffer 45, aufgehoben durch Art. römisch eins Ziffer 9,, Bundesgesetzblatt Nr. 228 aus 1972,)- 46.Ziffer 46Einführung in die Sozialphilosophie an Lehranstalten für gehobene Sozialberufe.
- 47.Ziffer 47Einführung in soziologisch-ökonomische Fachgebiete an Lehranstalten für gehobene Sozialberufe.
(Anm.: Z 48 und 49 aufgehoben durch Art. I Z 9, BGBl. Nr. 228/1972)Anmerkung, Ziffer 48 und 49 aufgehoben durch Art. römisch eins Ziffer 9,, Bundesgesetzblatt Nr. 228 aus 1972,)- 50.Ziffer 50Englische Konversation und literaturkundliche Übungen an höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Frauenberufe.
- 51.Ziffer 51Entwurf- und Fachzeichnen an den Fachschulen für Textilhandwerk, Fachrichtung Weberei und an den Meisterklassen für Textilhandwerk, Fachrichtungen Weberei und Stickerei.
- 52.Ziffer 52Ernährungslehre an höheren Lehranstalten für Land- und Ernährungswirtschaft.
- 53.Ziffer 53Erziehungslehre an wirtschaftskundlichen Realgymnasien für Mädchen und an Fachschulen für wirtschaftliche Frauenberufe.
- 54.Ziffer 54Erziehungslehre einschließlich Psychologie an Bildungsanstalten für Erzieher und an vierjährigen höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Frauenberufe.
- 55.Ziffer 55Erziehungslehre und allgemeine Psychologie an Familienhelferinnenschulen.
- 56.Ziffer 56Fachrechnen an Fachschulen für Textilhandwerk, Fachrichtungen Weberei und Stickerei, sowie an Meisterschulen für Textilhandwerk, Fachrichtung Weberei.
- 57.Ziffer 57Fach- und Wirtschaftsrechnen an der Bundesfachschule für Technik.
- 58.Ziffer 58Fachzeichnen an den Fachschulen für Metallbearbeitung, für Büchsenmacher und Schäfter, für Starkstromtechnik, für Hochfrequenz- und Rundfunktechnik, für Uhrmacher, für Musterzeichnen, für Steinmetzerei und für Zimmerer, an Glasfachschulen, an Werkmeisterschulen für Maschinenbau und für Elektrotechnik, an Meisterklassen für Tischler und für Uhrmacher, an Bauhandwerkerschulen für Zimmerer und für Steinmetzen, sowie an der Bundesfachschule für Technik.
- 59.Ziffer 59Fachzeichnen und Entwurfslehre an der Bundesfachschule für Technik.
- 60.Ziffer 60Farblehre an Fachschulen für künstlerische Wandgestaltung, für angewandte Malerei, für dekorative Gestaltung, für Gebrauchsgraphik, für Textilhandwerk, Fachrichtungen Weberei und Stickerei, an Meisterklassen für künstlerische Wandgestaltung und an Meisterschulen für das Malerhandwerk.
- 61.Ziffer 61Farb- und Formenlehre an Meisterschulen für Malerei.
(Anm.: Z 61 bis 64 aufgehoben durch Art. I Z 9, BGBl. Nr. 228/1972)Anmerkung, Ziffer 61 bis 64 aufgehoben durch Art. römisch eins Ziffer 9,, Bundesgesetzblatt Nr. 228 aus 1972,)- 65.Ziffer 65Film- und Fernsehseminar an Bildungsanstalten für Erzieher.
- 66.Ziffer 66Fischerei an Bundesförsterschulen.
- 67.Ziffer 67Form und Farbe an höheren Lehranstalten für Möbelbau (Möbelbau und Innenausbau).
- 68.Ziffer 68Forstbotanik an Bundesförsterschulen.
- 69.Ziffer 69Forstliche Arbeitslehre I an Bundesförsterschulen.Forstliche Arbeitslehre römisch eins an Bundesförsterschulen.
- 70.Ziffer 70Forstliche Baukunde an Bundesförsterschulen.
- 71.Ziffer 71Forstnutzung I und Forstnutzung II (Sägewerkskunde) an Bundesförsterschulen.Forstnutzung römisch eins und Forstnutzung römisch II (Sägewerkskunde) an Bundesförsterschulen.
- 72.Ziffer 72Forstschutz an Bundesförsterschulen.
- 73.Ziffer 73Forstvermessung an Bundesförsterschulen.
- 74.Ziffer 74Forstwirtschaft an höheren Lehranstalten für allgemeine Landwirtschaft und an höheren Lehranstalten für Milchwirtschaft und Lebensmitteltechnologie.
- 75.Ziffer 75Forstwirtschaftslehre an höheren Lehranstalten für Holztechnik.
- 76.Ziffer 76Fremdenverkehrslehre an Gastgewerbefachschulen und Handelsakademien.
- 77.Ziffer 77Fremdenverkehrslehre und Werbung an Hotelfachschulen.
(Anm.: Z 78 bis 81 aufgehoben durch Art. I Z 9, BGBl. Nr. 228/1972)Anmerkung, Ziffer 78 bis 81 aufgehoben durch Art. römisch eins Ziffer 9,, Bundesgesetzblatt Nr. 228 aus 1972,)- 82.Ziffer 82Gastgewerbliche Betriebslehre an Gastgewerbefachschulen.
(Anm.: Z 83 bis 85 aufgehoben durch BGBl. Nr. 665/1994)Anmerkung, Ziffer 83 bis 85 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 665 aus 1994,)- 86.Ziffer 86Geographie.
- 87.Ziffer 87Geographie (einschließlich Wirtschaftsgeographie) an Handelsschulen und an der Bundesfachschule für Technik.
- 88.Ziffer 88Geographie und Wirtschaftskunde.
- 89.Ziffer 89Geographie und Wirtschaftskunde (einschließlich Wirtschaftsgeographie) an höheren Lehranstalten textilkaufmännischer Richtung und an Handelsakademien.
- 90.Ziffer 90Geometrisches Zeichnen an allgemeinbildenden höheren Schulen, soweit es sich lehrplanmäßig um ein Trägerfach der Informatik handelt.
- 91.Ziffer 91Gerbstofflehre an Fachschulen für Gerbereichemie und Ledertechnik.
- 92.Ziffer 92Geschichte.
- 93.Ziffer 93Geschichte der Mode an Klassen für Modellarbeit für Damenkleidermacher und Wäschewarenerzeuger.
(Anm.: Z 95 und 96 aufgehoben durch Art. I Z 9, BGBl. Nr. 228/1972)Anmerkung, Ziffer 95 und 96 aufgehoben durch Art. römisch eins Ziffer 9,, Bundesgesetzblatt Nr. 228 aus 1972,)- 96.Ziffer 96Geschichte und Sozialkunde.
- 97.Ziffer 97Geschichte und Sozialkunde (einschließlich Wirtschaftsgeschichte) an höheren Lehranstalten textilkaufmännischer Richtung und an Handelsakademien.
- 98.Ziffer 98Gesetzeskunde an Bundesförsterschulen.
- 99.Ziffer 99Gesteinskunde an Bundesförsterschulen.
- 100.Ziffer 100Gesundheitslehre an Bildungsanstalten für Kindergärtnerinnen und für Erzieher, an Haushaltungsschulen, an Familienhelferinnenschulen und an höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten.
- 101.Ziffer 101Gesundheitslehre und Arbeitshygiene an Hauswirtschaftsschulen, an Fachschulen für wirtschaftliche Frauenberufe, an gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen Fachschulen und deren Sonderformen.
- 102.Ziffer 102Getränkekunde an Hotelfachschulen und Gastgewerbefachschulen.
- 103.Ziffer 103Grundfragen der Soziologie an höheren Lehranstalten textilkaufmännischer Richtung.
- 104.Ziffer 104Grundlagen der Forsteinrichtungen an Bundesförsterschulen.
(Anm.: Z 105 aufgehoben durch Art. I Z 9, BGBl. Nr. 228/1972)Anmerkung, Ziffer 105, aufgehoben durch Art. römisch eins Ziffer 9,, Bundesgesetzblatt Nr. 228 aus 1972,)- 106.Ziffer 106Hauswirtschaftliche Betriebskunde an vierjährigen höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Frauenberufe.
- 107.Ziffer 107Heilpädagogik an Bildungsanstalten für Erzieher.
- 108.Ziffer 108Holzmeßkunde an Bundesförsterschulen.
- 109.Ziffer 109Hotelbetriebslehre an Hotelfachschulen.
- 110.Ziffer 110Jagd und Fischerei an höheren Lehranstalten für allgemeine Landwirtschaft, an höheren Lehranstalten für alpenländische Landwirtschaft und an höheren Lehranstalten für Forstwirtschaft.
(Anm.: Z 111 aufgehoben durch Art. I Z 9, BGBl. Nr. 228/1972)Anmerkung, Ziffer 111, aufgehoben durch Art. römisch eins Ziffer 9,, Bundesgesetzblatt Nr. 228 aus 1972,)- 112.Ziffer 112Kaufmännische Betriebsführung an Klassen für Modellarbeit für Damenkleidermacher und Wäschewarenerzeuger.
- 113.Ziffer 113Kaufmännische Betriebskunde an Handelsakademien und Handelsschulen und an den Sonderformen dieser Schulen sowie an der Bundesfachschule für Technik (Handelsschule und Sonderform).
- 114.Ziffer 114Kaufmännische Betriebskunde (einschließlich Betriebswirtschaftslehre) an höheren Lehranstalten textilkaufmännischer Richtung.
- 115.Ziffer 115Kaufmännischer Schriftverkehr an Fachschulen für Damenkleidermacher, für Herrenkleidermacher, für Wäschewarenerzeuger, für Modisten und für Kunststicker, an Fachschulen für wirtschaftliche Frauenberufe, an Hauswirtschaftsschulen und an Meisterklassen für Uhrmacher.
- 116.Ziffer 116Kaufmännischer Schriftverkehr und Buchhaltung an höheren Lehranstalten für Reproduktions- und Drucktechnik.
- 117.Ziffer 117Kellerwirtschaft an höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten, Fachrichtung Wein- und Obstbau.
- 118.Ziffer 118Kinderpflege an höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten, Fachrichtung landwirtschaftliche Frauenberufe.
- 119.Ziffer 119Kinder- und Jugendliteratur an Bildungsanstalten für Erzieher.
- 120.Ziffer 120Kinematographie an Fachschulen für Photographie
(Anm.: Z 121 aufgehoben durch Art. I Z 9, BGBl. Nr. 228/1972)Anmerkung, Ziffer 121, aufgehoben durch Art. römisch eins Ziffer 9,, Bundesgesetzblatt Nr. 228 aus 1972,)- 122.Ziffer 122Konversation als Ergänzung des Unterrichtes in einer lebenden Fremdsprache an Bundeserziehungsanstalten.
- 123.Ziffer 123Kulturgeschichte an Bildungsanstalten für Arbeitslehrerinnen, an Meisterklassen für Uhrmacher und an vierjährigen höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Frauenberufe.
- 124.Ziffer 124Kulturkunde der Familie an Familienhelferinnenschulen.
- 125.Ziffer 125Kunstformenlehre an höheren Lehranstalten für Möbelbau (Möbelbau und Innenausbau).
- 126.Ziffer 126Kurzschrift in einer lebenden Fremdsprache.
- 127.Ziffer 127Laboratorium an höheren Lehranstalten für Textilchemie.
(Anm.: Z 128 aufgehoben durch Art. I Z 9, BGBl. Nr. 228/1972)Anmerkung, Ziffer 128, aufgehoben durch Art. römisch eins Ziffer 9,, Bundesgesetzblatt Nr. 228 aus 1972,)- 129.Ziffer 129Land- und Almwirtschaft an Bundesförsterschulen.
(Anm.: Z 130 und 131 aufgehoben durch Art. I Z 9, BGBl. Nr. 228/1972)Anmerkung, Ziffer 130 und 131 aufgehoben durch Art. römisch eins Ziffer 9,, Bundesgesetzblatt Nr. 228 aus 1972,)- 131a.Ziffer 131 aLandwirtschaft an höheren Lehranstalten für Forstwirtschaft.
- 132.Ziffer 132Landwirtschaftslehre an Lehrerbildungsanstalten.
- 133.Ziffer 133Layout an Fachschulen und Meisterklassen für Gebrauchsgraphik.
(Anm.: Z 134 aufgehoben durch Art. I Z 9, BGBl. Nr. 228/1972)Anmerkung, Ziffer 134, aufgehoben durch Art. römisch eins Ziffer 9,, Bundesgesetzblatt Nr. 228 aus 1972,)- 135.Ziffer 135Lebenskunde an höheren Lehranstalten und an Fachschulen für wirtschaftliche Frauenberufe und an Lehranstalten für gehobene Sozialberufe.
- 136.Ziffer 136Lebenskunde einschließlich (und) Erziehungslehre an Haushaltungsschulen und Hauswirtschaftsschulen, an Fachschulen für Damenkleidermacher, Herrenkleidermacher, Wäschewarenerzeuger, Modisten und Kunststicker und an deren Meisterklassen.
- 137.Ziffer 137Lernhilfe an Bildungsanstalten für Erzieher.
- 138.Ziffer 138Literaturpflege.
- 139.Ziffer 139Lohnverrechnung an der Bundesfachschule für Technik.
- 140.Ziffer 140Maschinenkunde an Bundesförsterschulen.
- 141.Ziffer 141Maschinenzeichnen an betriebstechnischen Werkmeisterlehrgängen.
- 142.Ziffer 142Materialienkunde an Fachschulen für Maschinstickerei und an Meisterklassen für Maschinsticker.
- 143.Ziffer 143Materialienkunde und Textilchemie an Fachschulen für Damenkleidermacher, für Herrenkleidermacher, für Modisten, für Kunststicker und für Wäschewarenerzeuger und an Meisterklassen für Damenkleidermacher, für Herrenkleidermacher, für Wäschewarenerzeuger und für Kunststicker.
- 144.Ziffer 144Materialienlehre an Fachschulen für Damenkleiderkonfektion und für Herrenkleiderkonfektion.
- 145.Ziffer 145Materialkunde an höheren Lehranstalten für Möbelbau (Möbelbau und Innenausbau), an Fachschulen für Steinmetzerei, für Holz- und Steinbildhauerei, für Zimmerer, für Tischlerei und Raumgestaltung, für Drechslerei, für künstlerische Wandgestaltung, für angewandte Malerei, für Musterzeichnen, für gestaltendes Metallhandwerk und für dekorative Gestaltung, an Meisterschulen für Bildhauerei, für Tischlerei und Raumgestaltung, für gestaltendes Metallhandwerk, für Keramik und Ofenbau und für Mode, an Meisterklassen für dekorative Gestaltung und für Tischler, an Bildungsanstalten für Arbeitslehrerinnen, und an der Bundesfachschule für Technik.
- 146.Ziffer 146Materialkunde und Maltechniken an Meisterschulen für Malerei.
- 147.Ziffer 147Materialkunde und Technologie an Fachschulen und an Meisterschulen für Textilhandwerk, Fachrichtungen Weberei und Stickerei.
- 148.Ziffer 148Materiallehre an höheren Lehranstalten für Wirkerei und Strickerei, an höheren Lehranstalten textilkaufmännischer Richtung und an Abiturientenlehrgängen für Weberei.
- 149.Ziffer 149Materiallehre und Mikroskopie an höheren Lehranstalten für Weberei und Spinnerei.
(Anm.: Z 150 aufgehoben durch Art. I Z 9, BGBl. Nr. 228/1972)Anmerkung, Ziffer 150, aufgehoben durch Art. römisch eins Ziffer 9,, Bundesgesetzblatt Nr. 228 aus 1972,)- 151.Ziffer 151Meliorationen an höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten.
- 152.Ziffer 152Menschenführung, Sozialgesetzgebung, Arbeitshygiene und Unfallverhütung an betriebstechnischen Werkmeisterlehrgängen.
- 153.Ziffer 153Methodik der Sozialarbeit an Lehranstalten für gehobene Sozialberufe.
(Anm.: Z 154 und 155 aufgehoben durch Art. I Z 9, BGBl. Nr. 228/1972)Anmerkung, Ziffer 154 und 155 aufgehoben durch Art. römisch eins Ziffer 9,, Bundesgesetzblatt Nr. 228 aus 1972,)- 156.Ziffer 156Mikroskopie und Warenkunde an Fachschulen für Gerbereichemie und Ledertechnik.
- 157.Ziffer 157Milchwirtschaft an höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten, Fachrichtungen Landwirtschaft und landwirtschaftliche Frauenberufe.
(Anm.: Z 158 aufgehoben durch Art. I Z 9, BGBl. Nr. 228/1972)Anmerkung, Ziffer 158, aufgehoben durch Art. römisch eins Ziffer 9,, Bundesgesetzblatt Nr. 228 aus 1972,)- 159.Ziffer 159Nahrungsmittelkunde an Hotelfachschulen.
- 160.Ziffer 160Nahrungsmittel- und Speisenkunde an Gastgewerbefachschulen.
- 161.Ziffer 161Naturgeschichte.
- 162.Ziffer 162Naturkunde.
- 163.Ziffer 163Naturkundliches Seminar mit praktischen Übungen an Bildungsanstalten für Erzieher.
- 164.Ziffer 164Naturlehre an Bundesförsterschulen und an der Bundesfachschule für Technik.
(Anm.: Z 165 aufgehoben durch Art. I Z 9, BGBl. Nr. 228/1972)Anmerkung, Ziffer 165, aufgehoben durch Art. römisch eins Ziffer 9,, Bundesgesetzblatt Nr. 228 aus 1972,)- 166.Ziffer 166Obstbau an höheren Lehranstalten für alpenländische Landwirtschaft.
(Anm.: Z 167 aufgehoben durch Art. I Z 9, BGBl. Nr. 228/1972)Anmerkung, Ziffer 167, aufgehoben durch Art. römisch eins Ziffer 9,, Bundesgesetzblatt Nr. 228 aus 1972,)- 168.Ziffer 168Obst- und Gemüsebau an höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten, Fachrichtung Landwirtschaft.
- 169.Ziffer 169Obst- und Gemüseverwertung an höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten, Fachrichtungen Wein- und Obstbau und Gartenbau.
- 170.Ziffer 170Organisationslehre der Beherbergungs- und Verpflegungsbetriebe an höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Frauenberufe.
- 171.Ziffer 171Originalgraphik an Fachschulen und Meisterklassen für Gebrauchsgraphik.
- 172.Ziffer 172Pädagogik an Lehrerbildungsanstalten, sowie an Bildungsanstalten für Kindergärtnerinnen und für Arbeitslehrerinnen.
(Anm.: Z 173 aufgehoben durch BGBl. Nr. 665/1994)Anmerkung, Ziffer 173, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 665 aus 1994,)- 178.Ziffer 178Philosophischer Einführungsunterricht.
- 179.Ziffer 179Photographik an Fachschulen und Meisterklassen für Gebrauchsgraphik.
- 180.Ziffer 180Physik.
- 181.Ziffer 181Physik und Wetterkunde an höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten.
- 182.Ziffer 182Physikalisch-chemische Untersuchungsmethoden an Fachschulen für Gerbereichemie und Ledertechnik.
- 183.Ziffer 183Physikalisches Praktikum an höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten.
(Anm.: Z 184 aufgehoben durch Art. I Z 9, BGBl. Nr. 228/1972)Anmerkung, Ziffer 184, aufgehoben durch Art. römisch eins Ziffer 9,, Bundesgesetzblatt Nr. 228 aus 1972,)- 185.Ziffer 185Psychologie und Erziehungslehre an Frauenoberschulen und an höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Frauenberufe.
- 186.Ziffer 186Raumgestaltung an Meisterschulen für Tischlerei und Raumgestaltung.
(Anm.: Z 187 aufgehoben durch Art. I Z 9, BGBl. Nr. 228/1972)Anmerkung, Ziffer 187, aufgehoben durch Art. römisch eins Ziffer 9,, Bundesgesetzblatt Nr. 228 aus 1972,)- 188.Ziffer 188Rechnen an Haushaltungsschulen und an der Bundesfachschule für Technik.
- 189.Ziffer 189Rechnen, Kalkulation und Buchhaltung einschließlich kaufmännischer Schriftverkehr an Meisterklassen für Damenkleidermacher, für Herrenkleidermacher, für Wäschewarenerzeuger, für Kunststicker und für Maschinsticker.
- 190.Ziffer 190Rechnen und Kalkulation an Hotelfachschulen und an Gastgewerbefachschulen.
- 191.Ziffer 191Rechnen und Wirtschaften an Familienhelferinnenschulen.
(Anm.: Z 192 aufgehoben durch Art. I Z 9, BGBl. Nr. 228/1972)Anmerkung, Ziffer 192, aufgehoben durch Art. römisch eins Ziffer 9,, Bundesgesetzblatt Nr. 228 aus 1972,)- 193.Ziffer 193Rechtskunde an Bildungsanstalten für Kindergärtnerinnen, an höheren Lehranstalten für Technische Chemie und für Reproduktions- und Drucktechnik, an Fachschulen für Gerbereichemie und Ledertechnik, an Hotelfachschulen und an höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten, sowie an der Bundesfachschule für Technik.
- 194.Ziffer 194Rechtslehre an höheren Lehranstalten für Weberei und Spinnerei, für Wirkerei und Strickerei, für Textilchemie, an höheren Lehranstalten textilkaufmännischer Richtung, an Fachschulen für Photographie und an Handelsakademien.
- 195.Ziffer 195Religion.
- 196.Ziffer 196Reproduktionstechnik an Fachschulen für Photographie.
- 197.Ziffer 197Reproduktions- und Drucktechnik an Fachschulen für Gebrauchsgraphik.
- 198.Ziffer 198Säuglingspflege an Familienhelferinnenschulen.
(Anm.: Z 199 aufgehoben durch Art. I Z 9, BGBl. Nr. 228/1972)Anmerkung, Ziffer 199, aufgehoben durch Art. römisch eins Ziffer 9,, Bundesgesetzblatt Nr. 228 aus 1972,)- 200.Ziffer 200Schriftverkehr an Hotelfachschulen und an Gastgewerbefachschulen.
- 201.Ziffer 201Schulhygiene an Lehrerbildungsanstalten.
(Anm.: Z 202 und 203 aufgehoben durch Art. I Z 9, BGBl. Nr. 228/1972)Anmerkung, Ziffer 202 und 203 aufgehoben durch Art. römisch eins Ziffer 9,, Bundesgesetzblatt Nr. 228 aus 1972,)- 204.Ziffer 204Seminar für Sozialarbeit an Lehranstalten für gehobene Sozialberufe.
(Anm.: Z 205 aufgehoben durch Art. I Z 9, BGBl. Nr. 228/1972)Anmerkung, Ziffer 205, aufgehoben durch Art. römisch eins Ziffer 9,, Bundesgesetzblatt Nr. 228 aus 1972,)- 206.Ziffer 206Sozialkunde an Bildungsanstalten für Erzieher.
- 207.Ziffer 207Spezielle Berufskunde an Bildungsanstalten für Kindergärtnerinnen.
- 208.Ziffer 208Spezielle Probleme der Heimerziehung an Bildungsanstalten für Erzieher.
- 209.Ziffer 209Staatsbürgerkunde an Haushaltungsschulen, an Hauswirtschaftsschulen, an höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten und deren Sonderformen, an gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen Fachschulen und deren Sonderformen, an Lehranstalten für gehobene Sozialberufe, an Familienhelferinnenschulen, an höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten und an Bundesförsterschulen, sowie an der Bundesfachschule für Technik.
- 210.Ziffer 210Staatsbürgerkunde einschließlich Rechtslehre an höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Frauenberufe und an Handelsschulen, sowie an der Bundesfachschule für Technik.
- 211.Ziffer 211Staatsbürgerkunde, Rechtslehre an Handelsakademien und an deren Sonderformen.
- 212.Ziffer 212Staatsbürgerkunde und Rechtskunde an höheren Lehranstalten und an Fachschulen für wirtschaftliche Frauenberufe, an Fachschulen und Meisterklassen für Damenkleidermacher, für Herrenkleidermacher, für Wäschewarenerzeuger, für Modisten und für Kunststicker und an Meisterklassen für Uhrmacher und für Maschinsticker.
- 213.Ziffer 213Standortkunde an Bundesförsterschulen.
(Anm.: Z 214 aufgehoben durch BGBl. Nr. 665/1994)Anmerkung, Ziffer 214, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 665 aus 1994,)- 215.Ziffer 215Steuerkunde an der Bundesfachschule für Technik und an höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten.
- 216.Ziffer 216Steuerlehre an höheren Lehranstalten textilkaufmännischer Richtung.
(Anm.: Z 217 aufgehoben durch Art. I Z 9, BGBl. Nr. 228/1972)Anmerkung, Ziffer 217, aufgehoben durch Art. römisch eins Ziffer 9,, Bundesgesetzblatt Nr. 228 aus 1972,)- 218.Ziffer 218Stickereizeichnen an Fachschulen für Maschinsticker.
- 219.Ziffer 219Tariflehre an Fachschulen für Maschinstickerei und an Meisterklassen für Maschinsticker.
(Anm.: Z 220 aufgehoben durch Art. I Z 9, BGBl. Nr. 228/1972)Anmerkung, Ziffer 220, aufgehoben durch Art. römisch eins Ziffer 9,, Bundesgesetzblatt Nr. 228 aus 1972,)- 221.Ziffer 221Technisches Zeichnen an höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten, an technisch-kaufmännischen Abiturientenlehrgängen, an Fachschulen für Büchsenmacher und Schäfter, für Uhrmacher und für Gerbereichemie und Ledertechnik, an höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten, Fachrichtung Landtechnik, und an der Bundesfachschule für Technik.
- 222.Ziffer 222Technologie an Meisterklassen für künstlerische Wandgestaltung.
- 223.Ziffer 223Technologisches Praktikum an höheren Lehranstalten für Gerbereichemie und Ledertechnik.
- 224.Ziffer 224Textilchemische Untersuchungen an höheren Lehranstalten für Textilchemie.
- 225.Ziffer 225Textile Verkaufskunde an höheren Lehranstalten textilkaufmännischer Richtung.
- 226.Ziffer 226Textilmechanische Untersuchungen an höheren Lehranstalten für Weberei und Spinnerei, für Wirkerei und Strickerei, für Textilchemie, an höheren Lehranstalten textilkaufmännischer Richtung und an Abiturientenlehrgängen für Weberei.
- 227.Ziffer 227Tierheilkunde an höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten, Fachrichtung Landwirtschaft.
(Anm.: Z 228 aufgehoben durch Art. I Z 9, BGBl. Nr. 228/1972)Anmerkung, Ziffer 228, aufgehoben durch Art. römisch eins Ziffer 9,, Bundesgesetzblatt Nr. 228 aus 1972,)- 229.Ziffer 229Tierzucht und Fütterungslehre an höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten, Fachrichtung Landwirtschaft.
- 230.Ziffer 230Übungen aus Naturgeschichte, Physik, Chemie oder Psychologie an allgemeinbildenden höheren Schulen und an Mittelschulen.
- 231.Ziffer 231Übungen im chemischen und Warenkundelaboratorium an Handelsakademien.
- 232.Ziffer 232Übungen im Warenkundelaboratorium an Abiturientenlehrgängen an Handelsakademien und an Abiturientenlehrgängen für Beruftstätige an Handelsakademien.
- 233.Ziffer 233Übungen in Bürotechnik an Handelsakademien.
(Anm.: Z 234 bis 236 aufgehoben durch Art. I Z 9, BGBl. Nr. 228/1972)Anmerkung, Ziffer 234 bis 236 aufgehoben durch Art. römisch eins Ziffer 9,, Bundesgesetzblatt Nr. 228 aus 1972,)- 237.Ziffer 237Verlags- und Zeitungskunde an höheren Lehranstalten für Reproduktions- und Drucktechnik.
- 238.Ziffer 238Vermessungskunde an Fachschulen für Zimmerer.
- 238a.Ziffer 238 aVolkskunde an höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten.
- 239.Ziffer 239Volkswirtschaftslehre an Handelsakademien und deren Sonderformen, an höheren Lehranstalten und Fachschulen für wirtschaftliche Frauenberufe, an höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten, an Meisterklassen für Uhrmacher und an Bauhandwerkerschulen für Maurer, für Zimmerer und für Steinmetzen, sowie an der Bundesfachschule für Technik.
(Anm.: Z 240 aufgehoben durch Art. I Z 9, BGBl. Nr. 228/1972)Anmerkung, Ziffer 240, aufgehoben durch Art. römisch eins Ziffer 9,, Bundesgesetzblatt Nr. 228 aus 1972,)- 241.Ziffer 241Volkswirtschaftslehre und Volkswirtschaftspolitik an höheren Lehranstalten textilkaufmännischer Richtung.
- 242.Ziffer 242Volkswirtschaftslehre, Rechts- und Staatsbürgerkunde an technisch-kaufmännischen Abiturientenlehrgängen.
- 243.Ziffer 243Volkswirtschafts- und Gesellschaftslehre an allgemeinbildenden höheren Schulen und an Mittelschulen.
- 244.Ziffer 244Waldbau an Bundesförsterschulen.
- 245.Ziffer 245Warenkunde an höheren Lehranstalten für Technische Chemie, für Gerbereichemie und Ledertechnik, für Biochemie und Schädlingsbekämpfung, an technisch-kaufmännischen Abiturientenlehrgängen, an Abiturientenlehrgängen an Handelsakademien, an Abiturientenlehrgängen für Berufstätige an Handelsakademien und an der Bundesfachschule für Technik.
- 246.Ziffer 246Warenkunde der Kettenwirkerei an höheren Lehranstalten für Wirkerei und Strickerei.
- 247.Ziffer 247Warenkunde der Kulierwirkerei an höheren Lehranstalten für Wirkerei und Strickerei.
- 248.Ziffer 248Warenkunde der Strickerei an höheren Lehranstalten für Wirkerei und Strickerei.
- 249.Ziffer 249Warenkunde der Wirkerei und Strickerei an höheren Lehranstalten textilkaufmännischer Richtung und an Abiturientenlehrgängen für Weberei.
- 250.Ziffer 250Warenkunde und Technologie an Handelsakademien.
- 251.Ziffer 251Waren- und Verkaufskunde an Handelsschulen und an der Bundesfachschule für Technik.
- 252.Ziffer 252Webwarenkunde an höheren Lehranstalten textilkaufmännischer Richtung und an Abiturientenlehrgängen für Weberei.
(Anm.: Z 253 aufgehoben durch BGBl. Nr. 665/1994)Anmerkung, Ziffer 253, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 665 aus 1994,)- 255.Ziffer 255Werbelehre an Fachschulen für dekorative Gestaltung und für Gebrauchsgraphik und an Meisterklassen für dekorative Gestaltung.
- 256.Ziffer 256Werkstättenkunde an höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten, Fachrichtung Landtechnik.
- 257.Ziffer 257Werkstoffkunde an betriebstechnischen Werkmeisterlehrgängen.
- 258.Ziffer 258Werkzeug- und Maschinenkunde an der Bundesfachschule für Technik.
- 259.Ziffer 259Wildkunde und Jagdbetrieb an Bundesförsterschulen.
- 260.Ziffer 260Wirtschaftliches Rechnen an Fachschulen für Damenkleidermacher, für Herrenkleidermacher, für Modisten, für Kunststicker und für Wäschewarenerzeuger, an Fachschulen für wirtschaftliche Frauenberufe und an Hauswirtschaftsschulen, sowie an der Bundesfachschule für Technik.
- 261.Ziffer 261Wirtschaftsgeographie an Abiturientenlehrgängen an Handelsakademien und an Abiturientenlehrgängen für Berufstätige an Handelsakademien.
- 262.Ziffer 262Wissenschaftliche Photographie an Fachschulen für Photographie.
- 263.Ziffer 263Wohlfahrtspflege an Familienhelferinnenschulen.
- 264.Ziffer 264Zoologie an höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten und an Bundesförsterschulen.
Anl. 4 BLVG
Anlage 4 Lehrverpflichtungsgruppe IV- 1.Ziffer einsAkt an Meisterschulen für Bildhauerei und für Malerei.
- 2.Ziffer 2Aktzeichnen an Fachschulen für Musterzeichnen.
(Anm.: Z 3 aufgehoben durch Art. I Z 15, BGBl. Nr. 567/1981)Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Art. römisch eins Ziffer 15,, Bundesgesetzblatt Nr. 567 aus 1981,)- 4.Ziffer 4Entwerfen und Vergrößern an Meisterklassen für Maschinsticker.
- 5.Ziffer 5Entwurf und Werkzeichnen an Fachschulen für gestaltendes Metallhandwerk, für gewerbliche Holz- und Steinbildhauerei, für Tischlerei und Raumgestaltung, für Drechslerei, für Keramik und Ofenbau und für dekorative Gestaltung, an Meisterschulen für gestaltendes Metallhandwerk, für Tischlerei und Raumgestaltung und für Keramik und Ofenbau.
- 6.Ziffer 6Entwurfzeichnen an Fachschulen für Kunststicker und an Meisterschulen für das Malerhandwerk.
- 7.Ziffer 7Entwurf- und Fachzeichnen an höheren Lehranstalten für Wirkerei und Strickerei und an Fachschulen für Maschinstickerei sowie an der Bundesfachschule für Technik.
(Anm.: Z 8 aufgehoben durch Art. III Z 5, BGBl. Nr. 362/1991)Anmerkung, Ziffer 8, aufgehoben durch Art. römisch III Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Nr. 362 aus 1991,)- 9.Ziffer 9Entwurf- und Schnittzeichnen an Meisterschulen für Mode.
- 10.Ziffer 10Freihandzeichnen an höheren Lehranstalten für Hochbau, für Holzbau und für Tiefbau, an höheren technischen Lehranstalten für Berufstätige, Fachrichtung Hochbau, an Fachschulen für Steinmetzerei und für Zimmerer und an Bauhandwerkerschulen für Maurer, für Zimmerer und für Steinmetzen.
- 11.Ziffer 11Freihandzeichnen und Schriftpflege an Lehrerbildungsanstalten.
- 11a.Ziffer 11 aGeometrisches Zeichnen an allgemeinbildenden höheren Schulen, soweit dieser Unterrichtsgegenstand nicht in die Lehrverpflichtungsgruppe III fällt.Geometrisches Zeichnen an allgemeinbildenden höheren Schulen, soweit dieser Unterrichtsgegenstand nicht in die Lehrverpflichtungsgruppe römisch III fällt.
- 12.Ziffer 12Komposition an Meisterschulen für Malerei.
- 13.Ziffer 13Kopf an Meisterschulen für Malerei.
(Anm.: Z 14 aufgehoben durch Art. I Z 14, BGBl. Nr. 228/1972)Anmerkung, Ziffer 14, aufgehoben durch Art. römisch eins Ziffer 14,, Bundesgesetzblatt Nr. 228 aus 1972,)- 15.Ziffer 15Kunstgeschichte an höheren Lehranstalten für Textilchemie und für Reproduktions- und Drucktechnik und an gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen Fachschulen und deren Sonderformen.
- 16.Ziffer 16Kunstgeschichte (Bauformenlehre) an Fachschulen für Zimmerer.
- 17.Ziffer 17Kunstpflege (Zeichnen) an Mittelschulen.
(Anm.: Z 18 und 19 aufgehoben durch Art. I Z 15, BGBl. Nr. 567/1981)Anmerkung, Ziffer 18 und 19 aufgehoben durch Art. römisch eins Ziffer 15,, Bundesgesetzblatt Nr. 567 aus 1981,)- 21.Ziffer 21Musik an Mittelschulen und an vierjährigen höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Frauenberufe.
(Anm.: Z 22 aufgehoben durch Art. I Z 15, BGBl. Nr. 567/1981)Anmerkung, Ziffer 22, aufgehoben durch Art. römisch eins Ziffer 15,, Bundesgesetzblatt Nr. 567 aus 1981,)- 23.Ziffer 23Musiklehre und Gesang an Lehrerbildungsanstalten.
- 24.Ziffer 24Musische Unterrichtsgegenstände an Lehranstalten für gehobene Sozialberufe.
- 25.Ziffer 25Naturzeichnen an Meisterschulen für Malerei.
- 26.Ziffer 26Werkerziehung an allgemeinbildenden höheren Schulen und an Bildungsanstalten für Arbeitslehrerinnen, für Kindergärtnerinnen und für Erzieher.
Anl. 4a BLVG
Anlage 4aLehrverpflichtungsgruppe IVa
- 1.Ziffer einsBildnerische Erziehung an Bildungsanstalten für Arbeitslehrerinnen, für Kindergärtnerinnen und für Erzieher, an Fachschulen für wirtschaftliche Berufe, an höheren Schulen und an Akademien für Sozialarbeit.
- 1a.Ziffer eins aEntwurf- und Modezeichnen an höheren Lehranstalten für Mode und Bekleidungstechnik und an deren Sonderformen, an Fachschulen für Mode und Bekleidungstechnik einschließlich der Fachrichtung Herrenbekleidung und der Sonderform für Gehörlose sowie an Meisterklassen für Damenkleidermacher und Herrenkleidermacher.
- 2.Ziffer 2Leibeserziehung.
- 3.Ziffer 3Leibesübungen.
- 4.Ziffer 4Musikerziehung an Akademien für Sozialarbeit, an Bildungsanstalten für Arbeitslehrerinnen, für Kindergärtnerinnen und für Erzieher, an allgemeinbildenden höheren Schulen, an höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe und an Fachschulen für wirtschaftliche Berufe.
Anl. 4b BLVG
Anlage 4b Lehrverpflichtungsgruppe IVb- 1.Ziffer einsBildnerische Erziehung in der siebenten und achten Klasse an Gymnasien, Realgymnasien und Oberstufenrealgymnasien unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung, soweit lehrplanmäßig Schularbeiten vorgesehen sind.
- 2.Ziffer 2Musikerziehung in der siebenten und achten Klasse an Gymnasien, Realgymnasien und Oberstufenrealgymnasien unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung, soweit lehrplanmäßig Schularbeiten vorgesehen sind.
- 3.Ziffer 3Stenotypie und Textverarbeitung an Handelsschulen, Handelsakademien und deren Sonderformen, an mittleren und höheren Lehranstalten für Fremdenverkehrsberufe sowie an Höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Frauenberufe.
Anl. 5 BLVG
Anlage 5 Lehrverpflichtungsgruppe V- 1.Ziffer einsAnstandslehre an Bundesförsterschulen.
- 2.Ziffer 2Atelier an Meisterschulen für Bildhauerei und für Malerei und an Meisterklassen für dekorative Gestaltung.
- 3.Ziffer 3Atelier und Werkstätte in Fachschulen und Meisterklassen für künstlerische Wandgestaltung.
(Anm.: Z 4 aufgehoben durch Art. I Z 15, BGBl. Nr. 228/1972)Anmerkung, Ziffer 4, aufgehoben durch Art. römisch eins Ziffer 15,, Bundesgesetzblatt Nr. 228 aus 1972,)- 10.Ziffer 10Chorgesang an allgemeinbildenden höheren Schulen, Mittelschulen, Bildungsanstalten für Arbeitslehrerinnen, für Kindergärtnerinnen und für Erzieher und an höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten.
- 11.Ziffer 11Chorgesang und Orchesterübungen an höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten und an gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen Fachschulen.
(Anm.: Z 12 und 13 aufgehoben durch Art. I Z 15, BGBl. Nr. 228/1972)Anmerkung, Ziffer 12 und 13 aufgehoben durch Art. römisch eins Ziffer 15,, Bundesgesetzblatt Nr. 228 aus 1972,)- 15.Ziffer 15Ergänzende Unterrichtsveranstaltungen an Bildungsanstalten für Kindergärtnerinnen.
- 16.Ziffer 16Ernährungslehre, Lebensmittel- und Diätkunde an höheren Lehranstalten und an Fachschulen für wirtschaftliche Frauenberufe.
- 17.Ziffer 17Fachausbildung (verschiedene Techniken, Weißnähen einschließlich Schnittzeichnen und Kleidernähen einschließlich Schnittzeichnen) an Bildungsanstalten für Arbeitslehrerinnen.
(Anm.: Z 18 aufgehoben durch Art. I Z 15, BGBl. Nr. 228/1972)Anmerkung, Ziffer 18, aufgehoben durch Art. römisch eins Ziffer 15,, Bundesgesetzblatt Nr. 228 aus 1972,)- 19.Ziffer 19Formenschneiden an Glasfachschulen.
- 20.Ziffer 20Forstbotanik - Übungen an Bundesförsterschulen.
- 21.Ziffer 21Forstliche Arbeitslehre II - Übungen an Bundesförsterschulen.Forstliche Arbeitslehre römisch II - Übungen an Bundesförsterschulen.
- 22.Ziffer 22Forstliche Baukunde - Übungen an Bundesförsterschulen.
- 23.Ziffer 23Forstliches Zeichnen an Bundesförsterschulen.
- 24.Ziffer 24Forstschutz - Übungen an Bundesförsterschulen.
(Anm.: Z 25 aufgehoben durch Art. I Z 15, BGBl. Nr. 228/1972)Anmerkung, Ziffer 25, aufgehoben durch Art. römisch eins Ziffer 15,, Bundesgesetzblatt Nr. 228 aus 1972,)- 27.Ziffer 27Gesang an höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten und an Bundesförsterschulen.
(Anm.: Z 28 aufgehoben durch Art. I Z 15, BGBl. Nr. 228/1972)Anmerkung, Ziffer 28, aufgehoben durch Art. römisch eins Ziffer 15,, Bundesgesetzblatt Nr. 228 aus 1972,)- 29.Ziffer 29Geschäftsschrift an Handelsschulen und an der Bundesfachschule für Technik.
- 30.Ziffer 30Gips- und Stuckarbeiten an höheren Lehranstalten für Hochbau, für Tiefbau und für Holzbau.
- 31.Ziffer 31Handarbeit (als Pflichtgegenstand) an Mittelschulen und Lehrerbildungsanstalten.
- 32.Ziffer 32Handarbeit und Werkerziehung an allgemeinbildenden höheren Schulen.
- 33.Ziffer 33Haushaltsführung an Fachschulen für Damenkleidermacher, für Wäschewarenerzeuger, für Modisten und für Kunststicker.
- 34.Ziffer 34Haushaltspflege an höheren Lehranstalten und an Fachschulen für wirtschaftliche Frauenberufe sowie an Hauswirtschaftsschulen und an Haushaltungsschulen.
(Anm.: Z 35 aufgehoben durch Art. I Z 15, BGBl. Nr. 228/1972)Anmerkung, Ziffer 35, aufgehoben durch Art. römisch eins Ziffer 15,, Bundesgesetzblatt Nr. 228 aus 1972,)- 36.Ziffer 36Hauskrankenpflege und Erste Hilfe an Familienhelferinnenschulen.
- 37.Ziffer 37Hauswirtschaft an Lehrerbildungsanstalten, Bildungsanstalten für Arbeitslehrerinnen und für Kindergärtnerinnen sowie an Handelsakademien und Handelsschulen.
- 38.Ziffer 38Hauswirtschaft mit ihren theoretischen Grundlagen an Bildungsanstalten für Arbeitslehrerinnen.
- 39.Ziffer 39Hauswirtschaftliche Betriebskunde an Fachschulen für wirtschaftliche Frauenberufe.
- 40.Ziffer 40Hauswirtschaftliche Betriebspraxis und Organisationsübungen an höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Frauenberufe.
- 41.Ziffer 41Heim- und lebenspraktisches Seminar an Bildungsanstalten für Erzieher.
- 42.Ziffer 42Instrumentale Spielgruppe an Bildungsanstalten für Kindergärtnerinnen und für Erzieher.
- 43.Ziffer 43Instrumentalmusik an allgemeinbildenden höheren Schulen, Lehrerbildungsanstalten, Bildungsanstalten für Arbeitslehrerinnen, für Kindergärtnerinnen und für Erzieher.
- 44.Ziffer 44Instrumentenbau an Bildungsanstalten für Kindergärtnerinnen und für Erzieher.
- 45.Ziffer 45Jagdhornblasen an Bundesförsterschulen.
- 46.Ziffer 46Jugendspiele an Bildungsanstalten für Arbeitslehrerinnen.
- 47.Ziffer 47Kinderbeschäftigung an Fachschulen für wirtschaftliche Frauenberufe.
- 48.Ziffer 48Kinderpflege und Fürsorge an Frauenoberschulen.
- 49.Ziffer 49Kirchenchor an allgemeinbildenden höheren Schulen und Mittelschulen.
- 50.Ziffer 50Kochen an vierjährigen höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Frauenberufe.
- 51.Ziffer 51Kochen einschließlich Lebensmittelkunde und Servieren an Haushaltungsschulen und Hauswirtschaftsschulen.
- 52.Ziffer 52Kochen und Hauswirtschaftskunde an Frauenoberschulen und an wirtschaftskundlichen Realgymnasien für Mädchen.
- 53.Ziffer 53Kochlehre und Vorratswirtschaft an höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten, Fachrichtung Landwirtschaftliche Frauenberufe.
- 54.Ziffer 54Küchenpraxis und Küchenführung an höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Frauenberufe.
- 55.Ziffer 55Küchenpraxis und Servieren an Fachschulen für wirtschaftliche Frauenberufe.
- 56.Ziffer 56Kulturpflege (Arbeitsgemeinschaft) an Handelsakademien, an Handelsschulen und an der Bundesfachschule für Technik.
- 57.Ziffer 57Kurzschrift.
(Anm.: Z 58 aufgehoben durch Art. I Z 15, BGBl. Nr. 228/1972)Anmerkung, Ziffer 58, aufgehoben durch Art. römisch eins Ziffer 15,, Bundesgesetzblatt Nr. 228 aus 1972,)- 59.Ziffer 59Mädchenhandarbeit an Bildungsanstalten für Kindergärtnerinnen.
(Anm.: Z 60 aufgehoben durch Art. I Z 15, BGBl. Nr. 228/1972)Anmerkung, Ziffer 60, aufgehoben durch Art. römisch eins Ziffer 15,, Bundesgesetzblatt Nr. 228 aus 1972,)- 61.Ziffer 61Maschinschreiben.
- 62.Ziffer 62Menschenführung an Fachschulen für Damenkleiderkonfektion, für Herrenkleiderkonfektion und für Maschinstickerei.
- 63.Ziffer 63Möbel-, Raum- und Fassadengestaltung an Meisterschulen für das Malerhandwerk.
(Anm.: Z 64 aufgehoben durch Art. I Z 15, BGBl. Nr. 228/1972)Anmerkung, Ziffer 64, aufgehoben durch Art. römisch eins Ziffer 15,, Bundesgesetzblatt Nr. 228 aus 1972,)- 65.Ziffer 65Modellieren an höheren Lehranstalten für Hochbau, an höheren technischen Lehranstalten für Berufstätige, Fachrichtung Hochbau, an Fachschulen für gestaltendes Metallhandwerk, für Steinmetzerei, für gewerbliche Holz- und Steinbildhauerei, an Meisterschulen für gestaltendes Metallhandwerk und an Bauhandwerkerschulen für Steinmetzen.
- 66.Ziffer 66Modellieren und Modellbau an Fachschulen für dekorative Gestaltung.
- 67.Ziffer 67Montierungsarbeiten an Fachschulen und Meisterschulen für Textilhandwerk, Fachrichtung Stickerei.
- 68.Ziffer 68Musik an Haushaltungsschulen und an Hauswirtschaftsschulen.
- 69.Ziffer 69Musikalisch-rhythmische Erziehung an Bildungsanstalten für Kindergärtnerinnen.
- 70.Ziffer 70Musikerziehung an Fachschulen für Damenkleidermacher, für Wäschewarenerzeuger, für Modisten und für Kunststicker.
- 71.Ziffer 71Musterkunde und Kartenlehre an Fachschulen für Maschinstickerei und Meisterklassen für Maschinsticker.
- 72.Ziffer 72Musterzeichnen und Modellarbeit an der Bundesfachschule für Technik.
(Anm.: Z 73 aufgehoben durch Art. I Z 15, BGBl. Nr. 228/1972)Anmerkung, Ziffer 73, aufgehoben durch Art. römisch eins Ziffer 15,, Bundesgesetzblatt Nr. 228 aus 1972,)- 74.Ziffer 74Nähen und Schnittzeichnen an Fachschulen für wirtschaftliche Frauenberufe.
- 75.Ziffer 75Orchester beziehungsweise Orchester-Instrumentalmusik an Mittelschulen und Lehrerbildungsanstalten.
(Anm.: Z 76 aufgehoben durch Art. I Z 15, BGBl. Nr. 228/1972)Anmerkung, Ziffer 76, aufgehoben durch Art. römisch eins Ziffer 15,, Bundesgesetzblatt Nr. 228 aus 1972,)- 77.Ziffer 77Säuglings- und Kinderpflege an wirtschaftskundlichen Realgymnasien für Mädchen.
- 78.Ziffer 78Schnittzeichnen an Fachschulen für Meisterklassen für Herrenkleidermacher.
- 79.Ziffer 79Schnittzeichnen und Modellarbeit an Fachschulen für Damenkleiderkonfektion, für Herrenkleiderkonfektion, für Damenkleidermacher und für Wäschewarenerzeuger, an Meisterklassen für Damenkleidermacher und für Wäschewarenerzeuger und an Klassen für Modellarbeit im Damenkleidermachen und in der Wäschewarenerzeugung.
- 80.Ziffer 80Schreiben einschließlich Linkshandschreiben an der Bundesfachschule für Technik.
- 81.Ziffer 81Schrift an Fachschulen für Steinmetzerei, für gewerbliche Holz- und Steinbildhauerei, für künstlerische Wandgestaltung, für angewandte Malerei, für dekorative Gestaltung, für Gebrauchsgraphik, für Musterzeichnen, an Glasfachschulen, an Meisterschulen für Malerei und für das Malerhandwerk und an Meisterklassen für künstlerische Wandgestaltung.
- 82.Ziffer 82Schrift- und Kompositionsübungen an Fachschulen für Photographie.
- 83.Ziffer 83Seminar für Erste Hilfe an Bildungsanstalten für Erzieher.
- 84.Ziffer 84Seminar für Fest- und Feiergestaltung an Bildungsanstalten für Erzieher.
- 85.Ziffer 85Seminar für Freizeitgestaltung an Bildungsanstalten für Erzieher.
- 86.Ziffer 86Seminar für Lager und Zelten an Bildungsanstalten für Erzieher.
- 87.Ziffer 87Seminar für musikalisch-rhythmische Erziehung an Bildungsanstalten für Erzieher.
- 88.Ziffer 88Seminar in dem theoretischen Fachgebiet für das Lehramt in Servierkunde an berufspädagogischen Lehranstalten.
- 89.Ziffer 89Seminaristische Übungen im berufseinschlägigen Schriftverkehr und in Bürotechnik an Lehranstalten für gehobene Sozialberufe.
- 90.Ziffer 90Seminar zur Einführung in die Bedienung von Bild- und Tongeräten, Vervielfältigungsapparaten und anderen Geräten an Bildungsanstalten für Erzieher.
- 91.Ziffer 91Servierkunde an vierjährigen höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Frauenberufe.
- 92.Ziffer 92Servierkunde und Übungen an Hotelfachschulen und an Gastgewerbefachschulen.
- 93.Ziffer 93Singen an Familienhelferinnenschulen.
- 94.Ziffer 94Spielmusik an allgemeinbildenden höheren Schulen und an Bildungsanstalten für Kindergärtnerinnen.
- 95.Ziffer 95Sprecherziehung an allgemeinbildenden höheren Schulen.
- 96.Ziffer 96Stenotypie (Kurzschrift, Maschinschreiben und Übungen).
- 97.Ziffer 97Textiles Dekor an Meisterschulen für Mode.
(Anm.: Z 98 bis 102 aufgehoben durch Art. I Z 15, BGBl. Nr. 228/1972)Anmerkung, Ziffer 98 bis 102 aufgehoben durch Art. römisch eins Ziffer 15,, Bundesgesetzblatt Nr. 228 aus 1972,)- 103.Ziffer 103Volkskunde und Volkstumspflege an höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten.
(Anm.: Z 104 aufgehoben durch Art. I Z 15, BGBl. Nr. 228/1972)Anmerkung, Ziffer 104, aufgehoben durch Art. römisch eins Ziffer 15,, Bundesgesetzblatt Nr. 228 aus 1972,)- 105.Ziffer 105Werkarbeit an Familienhelferinnenschulen und an Lehranstalten für gehobene Sozialberufe.
(Anm.: Z 106 aufgehoben durch Art. I Z 18, BGBl. Nr. 567/1981)Anmerkung, Ziffer 106, aufgehoben durch Art. römisch eins Ziffer 18,, Bundesgesetzblatt Nr. 567 aus 1981,)- 107.Ziffer 107Werkstätte einschließlich Fachkunde beziehungsweise einschließlich Fachkunde und Modetechnik beziehungsweise einschließlich Fachkunde und Vorarbeiten an Fachschulen für Modisten, für Damenkleidermacher, für Wäschewarenerzeuger und für Herrenkleidermacher und an Meisterklassen für Damenkleidermacher, für Herrenkleidermacher und für Wäschewarenerzeuger.
- 108.Ziffer 108Werkstätte einschließlich Fach- und Stoffkunde und Modetechnik an Klassen für Modellarbeit im Damenkleidermachen und in der Wäschewarenerzeugung.
- 109.Ziffer 109Werkstätte einschließlich Fachkunde, Vorarbeiten und Schnittzeichnen an Fachschulen für Kunststicker.
- 110.Ziffer 110Werkstätte einschließlich Vorarbeiten und Fachkunde an Meisterklassen für Kunststicker.
- 111.Ziffer 111Werkstätte für Textilverarbeitung an höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Frauenberufe.
- 112.Ziffer 112Werkstätte und Betriebslaboratorium an Werkmeisterschulen für Maschinenbau und für Elektrotechnik in den zweiten Klassen.
- 113.Ziffer 113Werkzeuge und Geräte an Meisterschulen für das Malerhandwerk.
- 114.Ziffer 114Werkzeuge und Maschinen an Fachschulen für Tischlerei und Raumgestaltung und für Drechslerei, an Meisterschulen für Tischlerei und Raumgestaltung und an Meisterklassen für Tischler.
- 115.Ziffer 115Werkzeugkunde an Fachschulen für Zimmerer.
- 116.Ziffer 116Werkzeug- und Maschinenkunde an der Bundesfachschule für Technik.
- 117.Ziffer 117Zeichnen und Malen an gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen Fachschulen und an deren Sonderformen.
- 118.Ziffer 118Zeichnen und Modellieren an allgemeinbildenden höheren Schulen und an Mittelschulen.
- 119.Ziffer 119Zeichnen und Schrift an höheren Lehranstalten für Möbelbau (Möbelbau und Innenausbau), an Fachschulen für Tischlerei und Raumgestaltung, für Drechslerei und für Keramik und Ofenbau, an Meisterschulen für gestaltendes Metallhandwerk, für Tischlerei und Raumgestaltung und für Keramik und Ofenbau, sowie an Meisterklassen für Tischlerei.
- 120.Ziffer 120Zeichnen und Werkarbeit an vierjährigen höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Frauenberufe.
Anl. 5a BLVG
Anlage 5a Lehrverpflichtungsgruppe Va- 1.Ziffer einsArbeitsgemeinschaft für erweiterte Betriebspraxis an gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen Fachschulen.
- 2.Ziffer 2Atelier und Werkstätte an Fachschulen für gestaltendes Metallhandwerk, für gewerbliche Holz- und Steinbildhauerei, für Tischlerei und Raumgestaltung, für Drechslerei, für Keramik und Ofenbau, für angewandte Malerei, für dekorative Gestaltung, für Textilhandwerk, Fachrichtungen Weberei und Stickerei, an Meisterschulen für gestaltendes Metallhandwerk, für Keramik und Ofenbau, für Textilhandwerk, Fachrichtungen Weberei und Stickerei, für das Malerhandwerk und für Mode.
- 3.Ziffer 3Bautechnisches Praktikum an höheren Lehranstalten für Bautechnik-Hochbau und -Tiefbau und an den Sonderformen dieser Schulen.
- 4.Ziffer 4Betriebspraktikum an Höheren Lehranstalten für Fremdenverkehrsberufe und an den Sonderformen dieser Schulen, an Gastgewerbefachschulen und an Hotelfachschulen.
- 5.Ziffer 5Farbenfotografie an Fachschulen für Fotografie.
- 6.Ziffer 6Mechanische Werkstätte an höheren Lehranstalten für Silikattechnik.
- 7.Ziffer 7Nähen an Fachschulen für Sozialberufe.
- 8.Ziffer 8Nähen und Werken an Haushaltungsschulen.
- 9.Ziffer 9Porträtfotografie an Fachschulen für Fotografie.
- 10.Ziffer 10Praktische Bauarbeiten an Baufachschulen und Bauhandwerkerschulen für Maurer und für Zimmerer.
- 11.Ziffer 11Retusche an Fachschulen für Fotografie.
- 12.Ziffer 12Schmalfilmpraktikum an Fachschulen für Fotografie.
- 13.Ziffer 13Technische und Werbefotografie an Fachschulen für Fotografie.
- 14.Ziffer 14Werkstätte an höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten und an gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen Fachschulen, an den Sonderformen dieser Schulen sowie an der Bundesfachschule für Technik.
- 15.Ziffer 15Werkstätte - Praktischer Unterricht an höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten, Fachrichtung Landtechnik.
- 16.Ziffer 16Werkstätte und Betriebslaboratorium an Werkmeisterschulen für Maschinenbau und für Elektrotechnik in den ersten Klassen.
Anl. 6 BLVG
Anlage 6 Lehrverpflichtungsgruppe VI- 1.Ziffer einsAnstrich und Lackierung an Meisterschulen für das Malerhandwerk.
- 2.Ziffer 2Haushaltspflege an Familienhelferinnenschulen.
- 3.Ziffer 3Hauswirtschaft an allgemeinbildenden höheren Schulen.
- 4.Ziffer 4Kochen an Familienhelferinnenschulen.
- 5.Ziffer 5Lasieren an Meisterschulen für das Malerhandwerk.
- 6.Ziffer 6Maschinenkunde - Übungen an Bundesförsterschulen.
- 7.Ziffer 7Modetechnik an Fachschulen für Damenkleiderkonfektion und für Herrenkleiderkonfektion.
- 8.Ziffer 8Nähen an Familienhelferinnenschulen.
- 9.Ziffer 9Nähen, Materialienkunde und Werken (ausgenommen Materialienkunde) an Hauswirtschaftsschulen.