Gesamte Rechtsvorschrift BLVG

Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz

BLVG
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Stand der Gesetzesgebung: 12.10.2024

§ 1 BLVG


(1) Dieses Bundesgesetz findet auf die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehenden Lehrer (Bundeslehrer) an Schulen und an Pädagogischen Hochschulen eingegliederten Praxisschulen sowie an Schülerheimen Anwendung.

(2) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind ferner über die im Abs. 1 genannten Bundeslehrer hinaus auf Personen anzuwenden, die an den unter Abs. 1 fallenden Schulen im Unterricht verwendet werden, sofern sie nicht dem Entlohnungsschema Pädagogischer Dienst angehören.

(3) Dieses Bundesgesetz findet überdies auf die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehenden Lehrer (Bundeslehrer), die an Schulen im Ausland - mit Ausnahme der Universitäten - sowie an Schülerheimen im Ausland verwendet werden, Anwendung.

§ 2 BLVG


(1) Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Lehrer (Erzieher) beträgt 20 Wochenstunden. Die Unterrichtsstunden in den einzelnen Unterrichtsgegenständen sind auf die Lehrverpflichtung mit folgenden Werteinheiten je Wochenstunde anzurechnen:

1.

für Unterrichtsgegenstände der Lehrverpflichtungsgruppe I (Anlage 1)

1,167

2.

für Unterrichtsgegenstände der Lehrverpflichtungsgruppe II (Anlage 2)

1,105

3.

für Unterrichtsgegenstände der Lehrverpflichtungsgruppe III (Anlage 3)

1,050

4.

für Unterrichtsgegenstände der Lehrverpflichtungsgruppe IV (Anlage 4)

0,913

5.

für Unterrichtsgegenstände der Lehrverpflichtungsgruppe IVa (Anlage 4a)

0,955

                            

6.

für Unterrichtsgegenstände der Lehrverpflichtungsgruppe IVb (Anlage 4b)

0,977

                            

7.

für Unterrichtsgegenstände der Lehrverpflichtungsgruppe V (Anlage 5)

0,875

8.

für Unterrichtsgegenstände der Lehrverpflichtungsgruppe Va (Anlage 5a)

0,825

9.

für Unterrichtsgegenstände der Lehrverpflichtungsgruppe VI (Anlage 6)

0,75.

(2) Die Unterrichtsstunden der Lehrer der Verwendungsgruppe L PH sind auf die Lehrverpflichtung mit 1,290 Werteinheiten je Wochenstunde anzurechnen.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 55/2012)

(4) Die Unterrichtsstunden der Lehrer an Praxisschulen entsprechen der Lehrverpflichtungsgruppe III. Die Teilnahme dieser Lehrer an der Praxisbetreuung im Rahmen der Schulpraktischen Studien ist dem Unterricht an diesen Praxisschulen gleichzuhalten.

(5) Für das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Lehrer an der Bundes-Berufsschule für Uhrmacher in Karlstein in Niederösterreich und an den Berufsschulen des Bundes im Bereich der Justizanstalten gelten die Bestimmungen des LDG 1984, BGBl. Nr. 302, über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Berufsschullehrer.

(6) Die Unterrichtsstunden der Lehrer am Bundes-Blindenerziehungsinstitut in Wien und am Bundesinstitut für Gehörlosenbildung in Wien sind mit einer Werteinheit von eins anzurechnen; für Lehrer, die praktischen Unterricht im Korbflechten und Bürstenmachen erteilen, gelten jedoch die Werteinheiten der Lehrverpflichtungsgruppe VI.

(7) Die Beschäftigungsstunden der Kindergärtnerinnen, Sonderkindergärtnerinnen und Horterzieherinnen an Übungskindergärten, Übungssonderkindergärten und Übungshorten sind je Beschäftigungsstunde mit 0,875 Werteinheiten auf die Lehrverpflichtung anzurechnen.

(8) Die Lehrer sind nach Möglichkeit im vollen Ausmaß ihrer Lehrverpflichtung zur Unterrichtserteilung heranzuziehen.

(9) Im Rahmen der Supplierreserve einer Praxisschule tätige Lehrer haben abwesende Lehrer der Praxisschule zu vertreten, soweit nicht der Leiter gemäß § 3 Abs. 7 zweiter Satz zur Vertretung verpflichtet ist. Wird der Lehrer nicht in dem Ausmaß zur Vertretung herangezogen, das dem Prozentsatz seiner Lehrverpflichtung entspricht, mit dem er der Supplierreserve zugewiesen ist, hat er in dem auf diesen Prozentsatz fehlenden Ausmaß seiner Arbeitszeit im Rahmen der Ausbildungsorganisation, primär an der Organisation der schulpraktischen Ausbildung, mitzuarbeiten. Diese Mitarbeit ist dabei für je zwei tatsächlich aufgewendete Arbeitsstunden mit einer Werteinheit auf die Lehrverpflichtung anzurechnen.

(10) Die Bildung einer Supplierreserve an Praxisschulen im Sinne des Abs. 9 ist, soweit es die Aufrechterhaltung des praxisschulmäßigen Unterrichtes zwingend erfordert, bis zu jener Zahl von Werteinheiten zulässig, die sich ergibt aus

1.

7% der an der Praxisvolksschule oder 6% der an der Praxismittelschule für die Unterrichtserteilung vorgesehenen Werteinheiten und

2.

– sofern nicht ein eigener Abteilungsleiter für die schulpraktische Ausbildung bestellt ist –

2,00 Werteinheiten bei bis zu 50 Studierenden,

2,75 Werteinheiten bei 51 bis 100 Studierenden,

3,50 Werteinheiten bei 101 bis 150 Studierenden,

4,25 Werteinheiten bei 151 bis 200 Studierenden,

5,00 Werteinheiten bei 201 bis 250 Studierenden,

5,75 Werteinheiten bei 251 bis 300 Studierenden und6

,50 Werteinheiten bei über 300 Studierenden des betreffenden Diplomstudiums, die im jeweiligen Studienjahr schulpraktische Studien absolvieren.

(11) Die Bildung der Supplierreserve an Praxisschulen hat in der Weise zu erfolgen, daß jeweils ein Prozentsatz der Lehrverpflichtung eines Lehrers oder mehrerer Lehrer der Supplierreserve zugewiesen wird. Werteinheiten gemäß Abs. 10 Z 1 sind, sofern nicht § 3 Abs. 7 zweiter Satz anzuwenden ist, vorrangig für Supplierungen an der Praxisschule zu verwenden.

(12) Im Rahmen der Zuweisung zur Mitverwendung an einer (privaten) Pädagogischen Hochschule außerhalb der Praxisschule, an einem privaten Studiengang, Hochschullehrgang oder Lehrgang ist für 32 Lehrveranstaltungsstunden, die an der Pädagogischen Hochschule im Zeitraum 1. September bis 31. August des Folgejahres zu erbringen sind, eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe I für das jeweilige Schuljahr auf die Erfüllung der Lehrverpflichtung anzurechnen. Aus Anlass der Abhaltung und des Unterbleibens der Abhaltung solcher Lehrveranstaltungsstunden ist § 61 Abs. 5 und 8 GehG nicht anzuwenden.

(13) Soweit im Rahmen der Zuweisung zur Mitverwendung an einer Pädagogischen Hochschule aus besonderen Gründen die Wahrnehmung von Aufgaben gemäß § 200d Abs. 2 Z 2 bis 6 BDG 1979 oder § 48g Abs. 2 Z 2 bis 6 VBG vorgesehen ist, sind je Werteinheit 80 Arbeitsstunden für die Diensteinteilung zu berücksichtigen.

§ 2a BLVG


Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Schulcluster-Leitung vermindert sich nach Maßgabe der Zuweisung gemäß § 207n Abs. 5 Z 1 BDG 1979.

§ 3 BLVG


  1. (1)Absatz einsDas Ausmaß der Lehrverpflichtung der Leiter der unter § 1 Abs. 1 fallenden Schulen und der Leiter der Bundeskonvikte vermindert sich je nach der Zuweisung dieser Schulen und Bundeskonvikte zu den Dienstzulagengruppen im Sinne des § 57 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54. Das Ausmaß der Verminderung der Lehrverpflichtung des Leiters beträgt bei Zuweisung der Schule zurDas Ausmaß der Lehrverpflichtung der Leiter der unter Paragraph eins, Absatz eins, fallenden Schulen und der Leiter der Bundeskonvikte vermindert sich je nach der Zuweisung dieser Schulen und Bundeskonvikte zu den Dienstzulagengruppen im Sinne des Paragraph 57, des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54. Das Ausmaß der Verminderung der Lehrverpflichtung des Leiters beträgt bei Zuweisung der Schule zur
    1. a)Litera aDienstzulagengruppe V 8 Wochenstunden,Dienstzulagengruppe römisch fünf 8 Wochenstunden,
    2. b)Litera bDienstzulagengruppe IV 12 Wochenstunden,Dienstzulagengruppe römisch IV 12 Wochenstunden,
    3. c)Litera cDienstzulagengruppe III 14 Wochenstunden,Dienstzulagengruppe römisch III 14 Wochenstunden,
    4. d)Litera dDienstzulagengruppe II 16 Wochenstunden,Dienstzulagengruppe römisch II 16 Wochenstunden,
    5. e)Litera eDienstzulagengruppe I 18 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III.Dienstzulagengruppe römisch eins 18 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe römisch III.
  2. (2)Absatz 2Leiter von allgemeinbildenden und berufsbildenden höheren Schulen (ausgenommen Bildungsanstalten für Elementarpädagogik) und der Höheren technischen Bundeslehranstalt, Bundes-Handelsakademie und Bundes-Handelsschule Wien III, deren Dienstzulage gemäß § 57 Abs. 6 des Gehaltsgesetzes 1956 erhöht ist, sind von der Unterrichtserteilung befreit.Leiter von allgemeinbildenden und berufsbildenden höheren Schulen (ausgenommen Bildungsanstalten für Elementarpädagogik) und der Höheren technischen Bundeslehranstalt, Bundes-Handelsakademie und Bundes-Handelsschule Wien römisch III, deren Dienstzulage gemäß Paragraph 57, Absatz 6, des Gehaltsgesetzes 1956 erhöht ist, sind von der Unterrichtserteilung befreit.
  3. (3)Absatz 3Soweit es erhöhte Verwaltungsaufgaben der Schule erfordern, kann das zuständige Bundesministerium für Leiter, deren Lehrverpflichtungsausmaß sich nach Abs. 1 richtet, eine Herabsetzung des Ausmaßes der Lehrverpflichtung oder Befreiung von der Lehrverpflichtung verfügen.Soweit es erhöhte Verwaltungsaufgaben der Schule erfordern, kann das zuständige Bundesministerium für Leiter, deren Lehrverpflichtungsausmaß sich nach Absatz eins, richtet, eine Herabsetzung des Ausmaßes der Lehrverpflichtung oder Befreiung von der Lehrverpflichtung verfügen.
  4. (3a)Absatz 3 aBei der Ermittlung der Lehrverpflichtung der Leiter ganztägiger Schulformen ist, wenn ein gesonderter Leiter des Betreuungsteiles gemäß § 12 Abs. 4 bestellt ist, von jener Dienstzulagengruppe auszugehen, die sich ohne Berücksichtigung der Gruppen im Betreuungsteil ergäbe.Bei der Ermittlung der Lehrverpflichtung der Leiter ganztägiger Schulformen ist, wenn ein gesonderter Leiter des Betreuungsteiles gemäß Paragraph 12, Absatz 4, bestellt ist, von jener Dienstzulagengruppe auszugehen, die sich ohne Berücksichtigung der Gruppen im Betreuungsteil ergäbe.
  5. (3b)Absatz 3 bBeträgt die Minderung der Lehrverpflichtung der Leiterin oder des Leiters, die oder der gemäß § 207a Abs. 3 BDG 1979 mit der Leitung einer oder zwei weiteren Schulen mitbetraut ist, mehr als 20 Werteinheiten, so darf die Leiterin oder der Leiter die die volle Lehrverpflichtung übersteigende Anzahl von Werteinheiten einer an der mitgeleiteten Schule tätigen Lehrperson zur verwaltungsmäßigen Unterstützung der Schulleitung zuweisen. Bei der Betrauung mit der Leitung zweier weiterer Schulen darf die Gesamtsumme der 20 Werteinheiten überschreitenden Minderung der Lehrverpflichtung zwischen jeweils einer an den mitgeleiteten Schulen tätigen Lehrperson aufgeteilt werden.Beträgt die Minderung der Lehrverpflichtung der Leiterin oder des Leiters, die oder der gemäß Paragraph 207 a, Absatz 3, BDG 1979 mit der Leitung einer oder zwei weiteren Schulen mitbetraut ist, mehr als 20 Werteinheiten, so darf die Leiterin oder der Leiter die die volle Lehrverpflichtung übersteigende Anzahl von Werteinheiten einer an der mitgeleiteten Schule tätigen Lehrperson zur verwaltungsmäßigen Unterstützung der Schulleitung zuweisen. Bei der Betrauung mit der Leitung zweier weiterer Schulen darf die Gesamtsumme der 20 Werteinheiten überschreitenden Minderung der Lehrverpflichtung zwischen jeweils einer an den mitgeleiteten Schulen tätigen Lehrperson aufgeteilt werden.
  6. (4)Absatz 4Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Direktor-Stellvertreter und der Erziehungsleiter an Höheren Internatsschulen des Bundes vermindert sich um 14 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III.Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Direktor-Stellvertreter und der Erziehungsleiter an Höheren Internatsschulen des Bundes vermindert sich um 14 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe römisch III.
  7. (5)Absatz 5Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Abteilungsvorstände an
    1. 1.Ziffer einshöheren technischen und gewerblichen Lehranstalten,
    2. 2.Ziffer 2gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen Fachschulen mit Ausnahme der Fachschulen für Bekleidungsgewerbe und
    3. 3.Ziffer 3der Höheren technischen Bundeslehranstalt, Bundes-Handelsakademie und Bundeshandelsschule Wien III
    vermindert sich um je eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe I für jede ihnen unterstehende Klasse, höchstens jedoch um 14 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe I.vermindert sich um je eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe römisch eins für jede ihnen unterstehende Klasse, höchstens jedoch um 14 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe römisch eins.
  8. (6)Absatz 6Das Ausmaß der Lehrverpflichtung vermindert sich für
    1. 1.Ziffer einsAbteilungsvorstehungen, die nicht unter Abs. 5 fallen, um zwei Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe V und zusätzlich um je eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe V für jede ihnen unterstehende Klasse, höchstens jedoch um 18 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe V undAbteilungsvorstehungen, die nicht unter Absatz 5, fallen, um zwei Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe römisch fünf und zusätzlich um je eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe römisch fünf für jede ihnen unterstehende Klasse, höchstens jedoch um 18 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe römisch fünf und
    2. 2.Ziffer 2Fachvorstehungen gemäß § 58 Abs. 1 Z 11 bis 13 des Gehaltsgesetzes 1956 um zwei Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe IVa und zusätzlich um je eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe IVa für jede ihnen unterstehende Klasse, höchstens jedoch um 17 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe IVa.Fachvorstehungen gemäß Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 11 bis 13 des Gehaltsgesetzes 1956 um zwei Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe römisch IV a und zusätzlich um je eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe römisch IV a für jede ihnen unterstehende Klasse, höchstens jedoch um 17 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe römisch IV a.
  9. (7)Absatz 7Leiter von Pädagogischen Hochschulen eingegliederten Praxisschulen mit mehr als sieben Klassen sind von der Unterrichtserteilung befreit. Sie sind jedoch verpflichtet, an einer Praxisschule mit acht oder neun Klassen abwesende Praxisschullehrer bis zum Ausmaß von zwei Unterrichtsstunden sowie an einer Praxisschule mit zehn bis zwölf Klassen abwesende Praxisschullehrer bis zum Ausmaß von einer Unterrichtsstunde pro Woche zu vertreten. Hiefür gebührt ihnen abweichend von § 61 des Gehaltsgesetzes 1956 keine Vergütung. Die Unterrichtsverpflichtung des Leiters einer Praxisschule mit weniger als acht Klassen vermindert sich beim Leiter einer als Praxisschule eingerichteten Volksschule um eine Wochenstunde für die Leitung der Schule sowie um jeweils eine weitere Wochenstunde für jede an der Schule geführte Klasse sowie beim Leiter einer als Praxisschule eingerichteten Mittelschule um zwei Wochenstunden für die Leitung der Schule sowie um jeweils 1,5 weitere Wochenstunden für jede an der Schule geführte Klasse.Leiter von Pädagogischen Hochschulen eingegliederten Praxisschulen mit mehr als sieben Klassen sind von der Unterrichtserteilung befreit. Sie sind jedoch verpflichtet, an einer Praxisschule mit acht oder neun Klassen abwesende Praxisschullehrer bis zum Ausmaß von zwei Unterrichtsstunden sowie an einer Praxisschule mit zehn bis zwölf Klassen abwesende Praxisschullehrer bis zum Ausmaß von einer Unterrichtsstunde pro Woche zu vertreten. Hiefür gebührt ihnen abweichend von Paragraph 61, des Gehaltsgesetzes 1956 keine Vergütung. Die Unterrichtsverpflichtung des Leiters einer Praxisschule mit weniger als acht Klassen vermindert sich beim Leiter einer als Praxisschule eingerichteten Volksschule um eine Wochenstunde für die Leitung der Schule sowie um jeweils eine weitere Wochenstunde für jede an der Schule geführte Klasse sowie beim Leiter einer als Praxisschule eingerichteten Mittelschule um zwei Wochenstunden für die Leitung der Schule sowie um jeweils 1,5 weitere Wochenstunden für jede an der Schule geführte Klasse.
  10. (8)Absatz 8Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Abteilungsvorstände an den Bildungsanstalten für Elementarpädagogik, an den Bildungsanstalten für Sozialpädagogik und an den Instituten für Sozialpädagogik beträgt die nachstehend angeführte Anzahl von Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III:

Gruppenanzahl des Übungskindergartens (-horts)

Klassenanzahl der Bildungsanstalt

 

bis 6 Klassen

7 bis 10 Klassen

ab 11 Klassen

Gruppen

Wochenstunden

bis 3

8

7

6

4 und mehr

7

6

5

(Anm.: Abs. 9 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2012)Anmerkung, Absatz 9, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2012,)

  1. (10)Absatz 10Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Abteilungsvorstände an Bundessportakademien vermindert sich um
    1. 1.Ziffer eins8 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III, wenn der Abteilungsvorstand Kurse in der Dauer von nicht mehr als 150 Kurstagen zu betreuen hat,8 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe römisch III, wenn der Abteilungsvorstand Kurse in der Dauer von nicht mehr als 150 Kurstagen zu betreuen hat,
    2. 2.Ziffer 29 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III, wenn der Abteilungsvorstand Kurse in der Dauer von nicht mehr als 200 Kurstagen zu betreuen hat,9 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe römisch III, wenn der Abteilungsvorstand Kurse in der Dauer von nicht mehr als 200 Kurstagen zu betreuen hat,
    3. 3.Ziffer 311 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III, wenn der Abteilungsvorstand Kurse in der Dauer von nicht mehr als 250 Kurstagen zu betreuen hat,11 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe römisch III, wenn der Abteilungsvorstand Kurse in der Dauer von nicht mehr als 250 Kurstagen zu betreuen hat,
    4. 4.Ziffer 412 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III, wenn der Abteilungsvorstand Kurse in der Dauer von nicht mehr als 300 Kurstagen zu betreuen hat,12 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe römisch III, wenn der Abteilungsvorstand Kurse in der Dauer von nicht mehr als 300 Kurstagen zu betreuen hat,
    5. 5.Ziffer 514 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III, wenn der Abteilungsvorstand Kurse in der Dauer von mehr als 300 Kurstagen zu betreuen hat.14 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe römisch III, wenn der Abteilungsvorstand Kurse in der Dauer von mehr als 300 Kurstagen zu betreuen hat.
    Bei ganzjährigen Unterrichtsveranstaltungen, die nach dem in der Verordnung BGBl. Nr. 201/1975 geregelten Lehrplan geführt werden, sind die Schultage den Kurstagen gleichzuhalten. Als Schultag ist ein Kalendertag nur einmal zu zählen.Bei ganzjährigen Unterrichtsveranstaltungen, die nach dem in der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1975, geregelten Lehrplan geführt werden, sind die Schultage den Kurstagen gleichzuhalten. Als Schultag ist ein Kalendertag nur einmal zu zählen.

§ 4 BLVG


Die §§ 2 und 3 sind

1.

auf Lehrer an nicht ganzjährig geführten Schulen und Klassen,

2.

auf Lehrer an lehrgangs-, kurs- oder seminarmäßig geführten Schulen, Klassen und Studienveranstaltungen und

3.

auf Lehrer mit auf Grund der Lehrfächerverteilung, von Blockungen und anderen autonomen Gestaltungsmöglichkeiten unregelmäßiger oder nicht ganzjähriger Unterrichtserteilung

mit wöchentlich unterschiedlichem Beschäftigungsausmaß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Gesamtzahl der Jahresstunden jener eines vergleichbaren Lehrers in den von Z 1 bis 3 nicht erfassten Fällen entspricht. Als nicht ganzjährig geführte Schulen und Klassen gelten insbesondere Schulen und Klassen, deren Unterrichtsjahr auf Grund schulzeitrechtlicher Vorschriften verkürzt wird, sowie Klassen, bei denen wegen einer abschließenden Prüfung (zB Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung oder Abschlussprüfung) für Schüler das Unterrichtsjahr gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 lit. c des Schulzeitgesetzes 1985, BGBl. Nr. 77, mit dem Tag vor dem Beginn der Klausurprüfung endet. Bei einem nicht im Ausmaß seiner vollen Lehrverpflichtung verwendeten Lehrer ist in den Fällen der Z 1 bis 3 eine unterschiedliche Verwendung in der Höhe des sich ergebenden Mittelwertes abzugelten.

§ 5 BLVG


Bei Unterrichtserteilung an

1.

allgemein bildenden höheren Schulen für Berufstätige,

2.

berufsbildenden mittleren und höheren Schulen für Berufstätige und

3.

als Schulen für Berufstätige geführten Lehrgängen und Kollegs an Bildungsanstalten

sind Unterrichtsstunden, die stundenplanmäßig um oder nach 18.45 Uhr beginnen, mit 4/3 des in § 2 Abs. 1 vorgesehenen Ausmaßes zu werten.

§ 6 BLVG


Soweit für einzelne Unterrichtsgegenstände lehrplanmäßig nicht die Erteilung wöchentlicher Unterrichtsstunden Wochenstunden), sondern

1.

nur die Abhaltung von Exkursionen oder tageweisen Lehrveranstaltungen oder

2.

Fernunterricht

vorgesehen ist, hat der zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport unter Bedachtnahme auf die Inanspruchnahme des Lehrers bei diesen Lehrveranstaltungen das Ausmaß der Anrechnung auf die Lehrverpflichtung allgemein durch Verordnung oder im Einzelfall zu bestimmen.

§ 7 BLVG


  1. (1)Absatz einsDer zuständige Bundesminister hat für Unterrichtsgegenstände, die
    1. 1.Ziffer einsvom § 2 nicht erfasst sind odervom Paragraph 2, nicht erfasst sind oder
    2. 2.Ziffer 2neu eingeführt werden,
    das Ausmaß der Lehrverpflichtung durch Verordnung festzusetzen. Maßgebend hiefür ist die Belastung des Lehrers im Vergleich zur Belastung mit den im § 2 Abs. 1 genannten Unterrichtsgegenständen.das Ausmaß der Lehrverpflichtung durch Verordnung festzusetzen. Maßgebend hiefür ist die Belastung des Lehrers im Vergleich zur Belastung mit den im Paragraph 2, Absatz eins, genannten Unterrichtsgegenständen.
  2. (2)Absatz 2Bei Verordnungen gemäß Abs. 1 kann von einer Kundmachung im Bundesgesetzblatt abgesehen werden, wenn UnterrichtsgegenständeBei Verordnungen gemäß Absatz eins, kann von einer Kundmachung im Bundesgesetzblatt abgesehen werden, wenn Unterrichtsgegenstände
    1. 1.Ziffer einsim Rahmen schulautonomer Lehrplanbestimmungen oder zusätzlicher Lehrplanbestimmungen der Bildungsdirektionen (§ 6 Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962) vorgesehen oderim Rahmen schulautonomer Lehrplanbestimmungen oder zusätzlicher Lehrplanbestimmungen der Bildungsdirektionen (Paragraph 6, Absatz eins, des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,) vorgesehen oder
    2. 2.Ziffer 2im Rahmen von Schulversuchen oder Organisationsstatuten (§ 14 Abs. 2 des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962) nur an einzelnen Schulen geführtim Rahmen von Schulversuchen oder Organisationsstatuten (Paragraph 14, Absatz 2, des Privatschulgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1962,) nur an einzelnen Schulen geführt
    werden. In diesen Fällen sind solche Verordnungen durch Anschlag in den betreffenden Schulen kundzumachen. Sie treten, soweit darin nicht anderes bestimmt ist, mit Ablauf des Tages des Anschlages in der Schule in Kraft. Eine Abschrift einer solchen Verordnung ist, sofern die Schule einer Bildungsdirektion untersteht, überdies in der betreffenden Bildungsdirektion zur Einsicht aufzulegen.
  3. (3)Absatz 3Bei Verordnungen gemäß Abs. 1 kann von einer Kundmachung im Bundesgesetzblatt abgesehen werden, wenn es sich um Unterrichtsgegenstände handelt, die im Rahmen der Studienpläne als nicht verpflichtend zu inskribierende Lehrveranstaltungen an einzelnen Pädagogischen Hochschulen geführt werden. In diesen Fällen sind solche Verordnungen durch Anschlag in der betreffenden Pädagogischen Hochschule kundzumachen. Sie treten, soweit darin nicht anderes bestimmt ist, mit Ablauf des Tages des Anschlages in der Pädagogischen Hochschule in Kraft.Bei Verordnungen gemäß Absatz eins, kann von einer Kundmachung im Bundesgesetzblatt abgesehen werden, wenn es sich um Unterrichtsgegenstände handelt, die im Rahmen der Studienpläne als nicht verpflichtend zu inskribierende Lehrveranstaltungen an einzelnen Pädagogischen Hochschulen geführt werden. In diesen Fällen sind solche Verordnungen durch Anschlag in der betreffenden Pädagogischen Hochschule kundzumachen. Sie treten, soweit darin nicht anderes bestimmt ist, mit Ablauf des Tages des Anschlages in der Pädagogischen Hochschule in Kraft.

§ 8 BLVG


(1) Über das Ausmaß der Lehrverpflichtung hinaus kann ein Lehrer nur aus zwingenden Gründen zu Mehrdienstleistungen bis zu einem Viertel des Ausmaßes seiner Lehrverpflichtung verhalten werden.

(2) Die Lehrverpflichtung kann auf Ansuchen des Lehrers herabgesetzt werden (Lehrpflichtermäßigung). Eine Lehrpflichtermäßigung ist nur zulässig:

1.

aus gesundheitlichen Gründen, die in der Person des Lehrers liegen, oder

2.

im öffentlichen Interesse zur Ausübung von Tätigkeiten auf dem Unterrichtsgebiet des Lehrers, die pädagogische Praxis voraussetzen und mit der Gewinnung von Erfahrungen verbunden sind, die eine positive Rückwirkung auf die konkrete Unterrichtsarbeit des Lehrers erwarten lassen, oder

3.

zur Ausübung anderer der Aufgabe der österreichischen Schule gemäßen Tätigkeiten auf kulturellem, sozialem, religiösem, sportlichem oder wissenschaftlichem Gebiet, wenn dem Bund, von der Einrichtung, für die der Lehrer tätig wird, Ersatz nach Abs. 7 geleistet wird.

(3) Eine Lehrpflichtermäßigung nach Abs. 2 Z 2 oder 3 darf nur dann eingeräumt werden, wenn

1.

dies unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des Unterrichtes möglich ist und

2.

die Tätigkeit, für die die Lehrpflichtermäßigung beantragt ist, nicht neben den lehramtlichen Pflichten ausgeübt werden kann.

(4) Das Ausmaß der Lehrpflichtermäßigung beträgt in den Fällen des Abs. 2 Z 1 bis zu 50%. Lehrpflichtermäßigungen gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 dürfen nur bis zu jenem Ausmaß gewährt werden, das sicherstellt, daß mit der verbleibenden Unterrichtsverpflichtung eine dauernde Unterrichtserteilung in zumindest einem Unterrichtsgegenstand erfolgt.

(5) Lehrpflichtermäßigungen nach Abs. 2 Z 1 sind nur im Gesamtausmaß von höchstens zwei Jahren, Lehrpflichtermäßigungen nach Abs. 2 Z 2 sind nur im Gesamtausmaß von höchstens fünf Jahren, Lehrpflichtermäßigungen nach Abs. 2 Z 3 sind nur im Gesamtausmaß von höchstens zehn Jahren zulässig. Lehrpflichtermäßigungen nach Abs. 2 Z 2 und nach Abs. 2 Z 3 dürfen zusammen ein Gesamtausmaß von zehn Jahren nicht übersteigen.

(6) Eine Lehrpflichtermäßigung nach Abs. 2 Z 2 hat eine anteilige Minderung der Bezüge zur Folge. Die anteilige Minderung der Bezüge tritt nicht ein, wenn dem Bund die dem Ausmaß der Lehrpflichtermäßigung entsprechenden anteiligen Bezüge ersetzt werden.

(7) Der Ersatz gemäß Abs. 2 Z 3 hat zu umfassen:

1.

den dem Ausmaß der Lehrpflichtermäßigung entsprechenden Aktivitätsaufwand für den Lehrer und

2.

einen Zuschlag im Ausmaß von 50% der dem Ausmaß der Lehrpflichtermäßigung entsprechenden Bezüge, von denen der Lehrer einen Pensionsbeitrag gemäß § 22 des Gehaltsgesetzes 1956 oder gemäß § 60 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340, zu leisten hat.

(Anm.: Abs. 8 und 9 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/1997)

§ 9 BLVG


(1) Die Tätigkeit des Lehrers, der mit der verwaltungsmäßigen Unterstützung des Direktors betraut ist, wird als eine halbe Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe III je Klasse der Schule in die Lehrverpflichtung eingerechnet.

(1a) Die Tätigkeit der Lehrperson, die mit der Funktion Schulcluster-Administration gemäß § 207p Abs. 1 BDG 1979 betraut ist, wird mit jener Zahl von Werteinheiten in die Lehrverpflichtung eingerechnet, die der Zuweisung im Sinne des § 207n Abs. 8 Z 2 BDG 1979 entspricht.

(1b) Die Tätigkeit der Lehrperson, die (abgesehen von den Fällen des § 207n Abs. 11 letzter Satz BDG 1979) mit der Funktion Bereichsleitung betraut ist, wird nach Maßgabe der Zuweisung im Sinne des § 207n Abs. 4 BDG 1979 im Ausmaß von zwei bis 14 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III eingerechnet.

(1c) Die Tätigkeit der Lehrperson, die nach Beendigung der leitenden Funktion gemäß § 207n Abs. 11 BDG 1979 die Schulcluster-Leitung in ihrem gesamten Aufgabenbereich unterstützt (§ 207p Abs. 3 BDG 1979), ist im ersten Jahr nach der Beendigung mit 100%, im zweiten Jahr nach der Beendigung mit 70% und im dritten Jahr nach der Beendigung mit 50% der Zahl von Werteinheiten in die Lehrverpflichtung einzurechnen, die der Minderung der Unterrichtsverpflichtung gemäß § 3 unmittelbar vor der Beendigung der leitenden Funktion entspricht. Eine Zuweisung für die Funktion Bereichsleitung gemäß Abs. 1b ist auf das Ausmaß der Einrechnung gemäß dem ersten Satz anzurechnen.

(1d) Die Tätigkeit der Lehrperson, die im Schulcluster mit pädagogisch-didaktischen Projekten und Projekten der Unterrichtsorganisation und Schulentwicklung betraut ist, ist – soweit dafür nicht eine andere Form der Abgeltung oder Berücksichtigung im Rahmen der dienstlichen Pflichten vorgesehen ist – mit jener Zahl von Werteinheiten in die Lehrverpflichtung einzurechnen, die der Zuweisung gemäß § 207n Abs. 5 Z 3 BDG 1979 entspricht.

(2) Eine Bestellung zur Unterstützung des Schulleiters nach Abs. 1 ist nur an höheren oder selbständig geführten mittleren Schulen zulässig, die mindestens acht Klassen aufweisen und an denen weder Direktor-Stellvertreter noch Abteilungsvorstände vorgesehen sind. Eine solche Bestellung ist weiters zulässig an Bildungsanstalten für Elementarpädagogik und für Sozialpädagogik, wenn diese Anstalten mindestens acht Klassen aufweisen. Die Bestellung mehrerer Lehrer an einer Schule ist unzulässig. Gruppen im Rahmen des Betreuungsteiles ganztägiger Schulformen und vergleichbarer Betreuungsteile sind bei der Ermittlung der Zahl der Klassen gemäß Satz 1 und Abs. 1 nicht zu berücksichtigen.

(2a) Die Betreuung einer nach dem Modell „Schulbibliothek an höheren Schulen unter Mitarbeit von Schülern“ eingerichteten Schulbibliothek an allgemeinbildenden höheren Schulen oder (gemeinsam für mehr als eine Schule) an Schulzentren, denen eine allgemeinbildende höhere Schule angehört, wird in nachstehendem Ausmaß in die Lehrverpflichtung eingerechnet:

1.

als sechs Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II die Betreuung einer Schulbibliothek der Größenklasse I (bis 600 Schüler, rund 5000 Bände, wöchentliche Öffnungszeit: neun Stunden),

2.

als siebeneinhalb Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II die Betreuung einer Schulbibliothek der Größenklasse II (über 600 Schüler, rund 7500 Bände, wöchentliche Öffnungszeit: elf Stunden),

3.

als neun Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II die Betreuung einer Schulbibliothek der Größenklasse III (über 1000 Schüler, rund 10000 Bände, wöchentliche Öffnungszeit: 13,5 Stunden).

(2b) Die Betreuung einer nach dem Modell „Schulbibliothek an Bildungsanstalten für Elementarpädagogik/Bildungsanstalten für Sozialpädagogik unter Mitarbeit von Schülern“ eingerichteten Schulbibliothek an Bildungsanstalten für Elementarpädagogik oder Bildungsanstalten für Sozialpädagogik oder (gemeinsam für mehr als eine Schule) an Schulzentren, denen eine Bildungsanstalt und eine berufsbildende mittlere oder höhere Schule angehört, wird, soweit die Betreuung nicht von anderen Bediensteten besorgt wird und die Schule (die Schulen gemeinsam) mehr als 300 Schüler aufweist (aufweisen), nach Abs. 2a Z 1 bis 3 in die Lehrverpflichtung eingerechnet.

(2c) Die Betreuung einer nach dem Modell „Schulbibliothek an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen“ eingerichteten Schulbibliothek an einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule oder (gemeinsam für mehr als eine Schule) an Schulzentren, denen nur berufsbildende mittlere oder höhere Schulen angehören, wird, soweit die Betreuung nicht von anderen Bediensteten besorgt wird und die Schule (das Schulzentrum) mehr als 300 Schüler aufweist, nach Abs. 2a Z 1 bis 3 in die Lehrverpflichtung eingerechnet.

(2d) Das in den Abs. 2a, 2b und 2c für die jeweilige Größenklasse festgelegte Einrechnungsausmaß erhöht sich für die Betreuung von Bibliotheken, zu deren Betreuungsbereich neben anderen Schülern zusätzlich Abendschüler (Schüler an mittleren und höheren Schulen für Berufstätige, § 5 des Schulzeitgesetzes 1985) gehören, sodaß neben den Öffnungszeiten der Schulbibliothek tagsüber auch Öffnungszeiten an bestimmten Abenden erforderlich sind, in folgendem Ausmaß:

1.

bei bis zu 100 Abendschülern um eine halbe Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe II (zusätzliche wöchentliche Öffnungszeit: eine Stunde),

2.

bei 101 bis 200 Abendschülern um eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe II (zusätzliche wöchentliche Öffnungszeit: zwei Stunden),

3.

bei 201 bis 300 Abendschülern um eineinhalb Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II (zusätzliche wöchentliche Öffnungszeit: drei Stunden),

4.

bei 301 und mehr Abendschülern um zwei Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II (zusätzliche wöchentliche Öffnungszeit: vier Stunden).

(2e) Die Betreuung einer nach dem Modell „Schulbibliothek an Praxishauptschulen“ eingerichteten Bibliothek an Praxishauptschulen wird, soweit die Betreuung nicht von anderen Bediensteten besorgt wird, in nachstehendem Ausmaß in die Lehrverpflichtung eingerechnet:

1.

an Praxishauptschulen bis zu elf Klassen als vier Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III,

2.

an Praxishauptschulen ab zwölf Klassen als fünf Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III.

(2f) Gehört die Schule einem Schulzentrum an, für das eine gemeinsame Schulbibliothek (Bibliothek) eingerichtet ist, ist eine gesonderte Einrechnung für die Betreuung einer Schulbibliothek (Bibliothek) an dieser Schule unzulässig.

(Anm.: Abs. 2g aufgehoben durch BGBl. I Nr. 142/2000)

(3) Inwieweit Nebenleistungen, für die keine Vergütungen vorgesehen sind und die

1.

vom Lehrer außerhalb der mit dem Unterricht verbundenen Pflichten erbracht werden und

2.

durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht erfasst sind,

in die Lehrverpflichtung eingerechnet werden, hat der zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport entweder allgemein durch Verordnung oder im Einzelfall zu bestimmen. Maßgebend hiefür ist die aus der Nebenleistung erwachsende zusätzliche Belastung des Lehrers im Vergleich zu den in den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes angeführten Leistungen.

(3a) Der Schulleiter kann unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Belastung der Lehrer durch die Nebenleistungen eine andere Verteilung der Einrechnungen vornehmen, die für die betreffende Schule nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung vorgesehen sind. Er hat hiebei im Einvernehmen mit dem Dienststellenausschuss vorzugehen.

(3b) Zusätzlich zu den auf Grund einer Verordnung gemäß Abs. 3 an einer Schule zustehenden Einrechnungen kann der Schulleiter für die pädagogisch-fachliche Betreuung der für den lehrplanmäßigen Unterricht verwendeten Informationstechnologie-Arbeitsplätze an mittleren und höheren Schulen

1.

mit mindestens 11 Klassen eine Einrechnung von einer Wochenstunde,

2.

mit mindestens 20 Klassen eine Einrechnung von zwei Wochenstunden,

3.

mit mindestens 30 Klassen eine Einrechnung von drei Wochenstunden,

4.

mit mindestens 40 Klassen eine Einrechnung von vier Wochenstunden

der Lehrverpflichtungsgruppe II je Schule in die Lehrverpflichtung eines Lehrers oder mehrerer Lehrer vornehmen. Der Schulleiter hat hiebei im Einvernehmen mit dem Dienststellenausschuss vorzugehen. Bei der Inanspruchnahme von im ersten Satz angeführten Wochenstunden verringert sich der Anspruch auf Vergütung gemäß § 61b des Gehaltsgesetzes 1956 im selben Ausmaß an Wochenstunden.

(4) Für Lehrer der Verwendungsgruppe L PH finden die Abs. 1 bis 3 keine Anwendung.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 142/2000)

§ 9a BLVG


Die von einem Unterrichtspraktikanten in einem Unterrichtsgegenstand zu haltenden Unterrichtsstunden sind in die Lehrverpflichtung des Lehrers einzurechnen, der mit der Betreuung des Unterrichtspraktikanten im betreffenden Unterrichtsgegenstand betraut ist.

§ 10 BLVG


(1) Die Erziehertätigkeit der Lehrer (Erzieher) an Internatsschulen oder Schülerheimen des Bundes oder an gleichartigen Anstalten ist, soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt wird, je Beschäftigungsstunde in der Woche mit 0,5 Werteinheiten auf die Lehrverpflichtung anzurechnen beziehungsweise zu vergüten. Beschäftigungsstunde ist eine Stunde, in der der Erzieher nach der bestehenden Diensteinteilung mit der Betreuung und Beaufsichtigung von Zöglingen außerhalb der Zeit des Nachtdienstes (Abs. 3) und der im Abs. 6 angeführten Dienstleistung beauftragt ist und die nicht durch die Erzieherzulage gemäß § 60a des Gehaltsgesetzes 1956 abgegolten wird.

(2) Die Erziehertätigkeit an Sonn- und Feiertagen ist abweichend vom Abs. 1 je Beschäftigungsstunde in der Woche mit 0,75 Werteinheiten auf die Lehrverpflichtung anzurechnen beziehungsweise zu vergüten.

(3) Als Nachtdienst gilt der neunstündige Zeitraum, der dem dienstplanmäßigen Wecken der vom Erzieher zu betreuenden Zöglinge vorangeht. Ein wöchentlich geleisteter Nachtdienst ist, soweit er nicht durch die Erzieherzulage gemäß § 60a des Gehaltsgesetzes 1956 abgegolten wird, mit 2,25 Werteinheiten auf die Lehrverpflichtung anzurechnen beziehungsweise zu vergüten.

(4) Abweichend vom Abs. 3 sind Nachtdienste, die

1.

an einem Sonn- oder Feiertag beginnen und an einem Werktag enden, mit 2,625 Werteinheiten,

2.

an einem Werktag beginnen und an einem Sonn- oder Feiertag enden, mit 3 Werteinheiten,

3.

zur Gänze auf Sonn- beziehungsweise Feiertage fallen, mit 3,375 Werteinheiten

auf die Lehrverpflichtung anzurechnen beziehungsweise zu vergüten.

(5) Für Erzieher am Bundes-Blindenerziehungsinstitut, am Bundesinstitut für Gehörlosenbildung und an der Höheren technischen Bundeslehranstalt, Bundes-Handelsakademie und Bundes-Handelsschule Wien III sind die Nachtdienste mit 150 vH jener Zahl von Werteinheiten auf die Lehrverpflichtung anzurechnen beziehungsweise zu vergüten, die im Abs. 3 oder 4 für die betreffende Art des Nachtdienstes vorgesehen sind.

(6) Wird ein Erzieher während der Unterrichtszeit der Zöglinge zur Dienstleistung, während der er nicht von vornherein mit der Betreuung und Beaufsichtigung von Zöglingen beauftragt ist, eingeteilt, so ist diese Zeit je Stunde in der Woche mit 0,25 Werteinheiten auf die Lehrverpflichtung anzurechnen beziehungsweise zu vergüten.

(7) Für Lehrer ist nach Möglichkeit neben ihrer Erziehertätigkeit eine unterrichtliche Verwendung vorzusehen, wenn sie hiefür die entsprechenden Ernennungserfordernisse erfüllen.

(8) § 2 Abs. 8 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß für die Berechnung des vollen Ausmaßes der Lehrverpflichtung neben der Unterrichtserteilung auch jene Erziehertätigkeit heranzuziehen ist, die nicht durch die Erzieherzulage nach § 60a des Gehaltsgesetzes 1956 abgegolten wird.

(9) Die Aufsichtsführung an Tagesschulheimen, offenen Studiersälen und ähnlichen Einrichtungen ist für je zwei tatsächlich gehaltene Stunden als eine Unterrichtsstunde der Lehrverpflichtungsgruppe III auf die Lehrverpflichtung anzurechnen.

(10) Inwieweit Nebenleistungen, die vom Erzieher außerhalb

1.

der gemäß Abs. 1 bis 7 und 9 genannten Leistungen und

2.

der durch die Erzieherzulage gemäß § 60a des Gehaltsgesetzes 1956 abgegoltenen Leistungen

erbracht werden, in die Lehrverpflichtung eingerechnet werden, hat der zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport entweder allgemein durch Verordnung oder im Einzelfall zu bestimmen. Maßgebend hiefür ist die aus der Nebenleistung erwachsende zusätzliche Belastung des Erziehers im Vergleich zu den im § 9 angeführten Leistungen.

§ 11 BLVG


(1) Wird der Lehrer mit einem Teil seiner Lehrverpflichtung an einer Schule im Ausland verwendet, sind die Unterrichtsstunden an der Schule im Ausland auf die Lehrverpflichtung anzurechnen.

(2) Diese Unterrichtsstunden sind dabei mit jener Zahl von Werteinheiten je Wochenstunde anzurechnen, die sich

1.

ausgehend vom entsprechenden österreichischen Unterrichtsgegenstand (§ 2 Abs. 1) und

2.

unter Berücksichtigung einer abweichenden Dauer der Unterrichtsstunde und der jährlichen Unterrichtszeit ergibt.

(3) Besteht kein entsprechender österreichischer Unterrichtsgegenstand, hat der zuständige Bundesminister jene Zahl von Werteinheiten im Einzelfall festzulegen, die der Anrechnung zugrunde zu legen ist. Maßgebend hiefür ist die zeitliche Belastung des Lehrers mit dem ausländischen Unterrichtsgegenstand im Vergleich zur zeitlichen Belastung mit den im § 2 Abs. 1 genannten Unterrichtsgegenständen.

(4) Eine Verwendung nach Abs. 1 darf nur unterrichtliche Tätigkeiten umfassen und ist nur an Schulen in grenznahen Orten zulässig. Sie darf nicht so gestaltet sein, daß der Lehrer

1.

im Ausland wohnen muß oder

2.

an der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben an der inländischen Schule beeinträchtigt wird.

(5) Eine solche Verwendung bedarf

1.

eines Auftrages der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung und

2.

der Zustimmung des ausländischen Schulerhalters und des Lehrers.

(6) Erhält der Lehrer für oder im Zusammenhang mit seiner Verwendung nach Abs. 1 Zuwendungen von dritter Seite, hat er diese dem Bund abzuführen.

§ 12 BLVG


(1) Die Tätigkeit der Lehrer und Erzieher im Betreuungsteil ganztägiger Schulformen ist gemäß den Abs. 2 bis 4 abzugelten. § 60a des Gehaltsgesetzes 1956 und § 10 sind nicht anzuwenden.

(2) Eine Wochenstunde der gegenstandsbezogenen Lernzeit gilt als eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe des entsprechenden Gegenstandes.

(3) Die Betreuung der individuellen Lernzeit und der Freizeit ist je Betreuungsstunde in der Woche mit einer halben Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe III auf die Lehrverpflichtung anzurechnen.

(4) Wird die Leitung des Betreuungsteiles an einer ganztägigen Schulform

1.

dem gemäß § 9 mit der verwaltungsmäßigen Unterstützung des Direktors betrauten Lehrer oder

2.

einem anderen Lehrer oder einem Erzieher

übertragen, sind für die mit der Leitung des Betreuungsteiles verbundenen Aufgaben 0,5 Werteinheiten je Gruppe in die Lehrverpflichtung einzurechnen. Die Bestellung mehrerer Leiter des Betreuungsteiles an einer ganztägigen Schulform ist unzulässig.

(5) Die Beschäftigung von Lehrern in der Betreuung der individuellen Lernzeit und in der Betreuung der Freizeit im Betreuungsteil ganztägiger Schulformen ist - ausgenommen die vertretungsweise Betreuung - nur mit Zustimmung des Lehrers zulässig.

§ 13 BLVG


(1) An mittleren und höheren Schulen können für Lehrer, die mit der Implementierung der Software-Komponenten, die für die Vollziehung des Dienst- und Besoldungsrechtes der Lehrer erforderlich sind, an den Schulen betraut sind, in den Unterrichtsjahren 2004/2005 bis 2006/2007 je Schule in die Lehrverpflichtung eingerechnet werden:

1.

bis zu einer Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe II bei bis zu zehn Klassen,

2.

bis zu zwei Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II bei elf bis 19 Klassen,

3.

bis zu drei Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II ab 20 Klassen.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 127/1999)

(3) Lehrpflichtermäßigungen im öffentlichen Interesse, die nach § 8 in der bis 31. August 1993 geltenden Fassung gewährt wurden, sind auf das Gesamtausmaß von zehn Jahren gemäß § 8 Abs. 5 in der ab 1. September 1993 geltenden Fassung, höchstens jedoch mit fünf Jahren anzurechnen.

§ 14 BLVG


Soweit durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für Lehrer, die sich am 31. August 1964 im Dienststande befanden, eine Erhöhung des Ausmaßes der Lehrverpflichtung in einzelnen Unterrichtsgegenständen eintritt, gilt für sie das am 31. August 1964 geltende Ausmaß der Lehrverpflichtung für diese Unterrichtsgegenstände weiter.

§ 14a BLVG


(1) Auf Zeiten einer Ermäßigung der Lehrverpflichtung nach § 8 Abs. 8 in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung sind § 8 Abs. 8 und 9 in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung und § 22 Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956 in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

(2) Das Außerkrafttreten des § 8 Abs. 8 mit 30. Juni 1997 bewirkt kein vorzeitiges Enden einer nach dieser Bestimmung erfolgten Ermäßigung der Lehrverpflichtung.

(3) Zeiten einer Ermäßigung der Lehrverpflichtung nach § 8 Abs. 8 in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung sind auf die Höchstdauer der Herabsetzung der Wochendienstzeit nach § 50a Abs. 3 BDG 1979 nicht anzurechnen.

§ 15 BLVG


  1. (1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit 1. September 1964 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
  3. (3)Absatz 3Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten die bisher geltenden Bestimmungen über die Lehrverpflichtung der unter dieses Bundesgesetz fallenden Lehrer außer Kraft.
  4. (4)Absatz 4Die auf Grund dieses Bundesgesetzes zu erlassenden Verordnungen können mit Wirksamkeit vom Tage des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes erlassen werden.
  5. (5)Absatz 5Es treten in Kraft:
    1. 1.Ziffer eins§ 9 Abs. 2b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 873/1992 mit 1. Februar 1993,Paragraph 9, Absatz 2 b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 873 aus 1992, mit 1. Februar 1993,
    2. 2.Ziffer 2§ 8 und § 12 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 873/1992 mit 1. September 1993.Paragraph 8 und Paragraph 12, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 873 aus 1992, mit 1. September 1993.
  6. (6)Absatz 6§ 6, § 7 Abs. 1, § 9 Abs. 3 und § 10 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 256/1993 treten mit 1. Juli 1993 in Kraft.Paragraph 6,, Paragraph 7, Absatz eins,, Paragraph 9, Absatz 3 und Paragraph 10, Absatz 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 256 aus 1993, treten mit 1. Juli 1993 in Kraft.
  7. (7)Absatz 7§ 3 Abs. 15 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 518/1993 tritt mit 1. September 1993 in Kraft.Paragraph 3, Absatz 15, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 518 aus 1993, tritt mit 1. September 1993 in Kraft.
  8. (8)Absatz 8Es treten in Kraft:
    1. 1.Ziffer eins§ 3 Abs. 13, § 7 Abs. 2, § 9 Abs. 2b, § 13, § 14 und § 16 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 16/1994 mit 1. Jänner 1994,Paragraph 3, Absatz 13,, Paragraph 7, Absatz 2,, Paragraph 9, Absatz 2 b,, Paragraph 13,, Paragraph 14 und Paragraph 16, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1994, mit 1. Jänner 1994,
    2. 2.Ziffer 2§ 3 Abs. 3a und § 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 16/1994Paragraph 3, Absatz 3 a und Paragraph 12, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1994,
      1. a)Litera ahinsichtlich der ersten und fünften Schulstufe sowie des Polytechnischen Lehrganges mit 1. September 1994,
      2. b)Litera bhinsichtlich der zweiten und sechsten Schulstufe mit 1. September 1995,
      3. c)Litera chinsichtlich der dritten und siebenten Schulstufe mit 1. September 1996,
      4. d)Litera dhinsichtlich der vierten und achten Schulstufe mit 1. September 1997.
  9. (9)Absatz 9Es treten in Kraft:
    1. 1.Ziffer eins§ 3 Abs. 5 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994 mit 1. September 1994,Paragraph 3, Absatz 5 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 665 aus 1994, mit 1. September 1994,
    2. 2.Ziffer 2Anlage 1 Z 44, 178a, 182a, 224a, 232a, 235a und Anlage 2 Z 1 bis 1d, 5a, 5b, 15a bis 15e, 25a bis 25c, 29a, 29b, 30a bis 30c, 32a und Anlage 3 Z 23, 52, 74, 110, 131a, 166, 238a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994 mit 1. September 1994,Anlage 1 Ziffer 44,, 178a, 182a, 224a, 232a, 235a und Anlage 2 Ziffer eins bis 1d, 5a, 5b, 15a bis 15e, 25a bis 25c, 29a, 29b, 30a bis 30c, 32a und Anlage 3 Ziffer 23,, 52, 74, 110, 131a, 166, 238a in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 665 aus 1994, mit 1. September 1994,
    3. 3.Ziffer 3Anlage 4a Z 1 und 4 und Anlage 5 Z 70 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994Anlage 4a Ziffer eins und 4 und Anlage 5 Ziffer 70, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 665 aus 1994,
      1. a)Litera ahinsichtlich der 1. und 2. Klassen der Fachschulen für wirtschaftliche Berufe mit 1. September 1994,
      2. b)Litera bhinsichtlich der 3. Klassen der Fachschulen für wirtschaftliche Berufe mit 1. September 1995,
    4. 4.Ziffer 4die Aufhebung der Anlage 3 Z 26, 83, 84, 173, 177, 214 und 253 mit Ablauf des 31. August 1994,die Aufhebung der Anlage 3 Ziffer 26,, 83, 84, 173, 177, 214 und 253 mit Ablauf des 31. August 1994,
    5. 5.Ziffer 5die Aufhebung der Anlage 5 Z 5die Aufhebung der Anlage 5 Ziffer 5,
      1. a)Litera ahinsichtlich der 1. und 2. Klassen der Fachschulen für wirtschaftliche Berufe mit Ablauf des 31. August 1994,
      2. b)Litera bhinsichtlich der 3. Klassen der Fachschulen für wirtschaftliche Berufe mit Ablauf des 31. August 1995.
  10. (10)Absatz 10§ 8 Abs. 8 und 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 tritt mit 1. September 1995 in Kraft.Paragraph 8, Absatz 8 und 9 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1995, tritt mit 1. September 1995 in Kraft.
  11. (11)Absatz 11In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 treten in Kraft:In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, treten in Kraft:
    1. 1.Ziffer eins§ 5, § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 4 und 5 undParagraph 5,, Paragraph 7, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz 4 und 5 und
    2. 2.Ziffer 2die Aufhebung des § 7 Abs. 3die Aufhebung des Paragraph 7, Absatz 3,
    mit 1. September 1996.
  12. (12)Absatz 12§ 14a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/1997 und die Aufhebung des § 8 Abs. 8 und 9 durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 61/1997 treten mit 1. Juli 1997 in Kraft.Paragraph 14 a, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 1997, und die Aufhebung des Paragraph 8, Absatz 8 und 9 durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 1997, treten mit 1. Juli 1997 in Kraft.
  13. (13)Absatz 13§ 4 und § 9 Abs. 3a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/1997 treten mit 1. September 1998 in Kraft. § 4 Abs. 2 und die Absatzbezeichnung des § 4 Abs. 1 treten mit Ablauf des 31. August 2008 außer Kraft.Paragraph 4 und Paragraph 9, Absatz 3 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 1997, treten mit 1. September 1998 in Kraft. Paragraph 4, Absatz 2 und die Absatzbezeichnung des Paragraph 4, Absatz eins, treten mit Ablauf des 31. August 2008 außer Kraft.
  14. (14)Absatz 14In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 123/1998 treten in Kraft:In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 1998, treten in Kraft:
    1. 1.Ziffer eins§ 11 Abs. 5 Z 1 mit 15. Februar 1997,Paragraph 11, Absatz 5, Ziffer eins, mit 15. Februar 1997,
    2. 2.Ziffer 2§ 8 Abs. 3 Z 2 und § 14a Abs. 3 mit 1. Juli 1998,Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer 2 und Paragraph 14 a, Absatz 3, mit 1. Juli 1998,
    3. 3.Ziffer 3§ 2 Abs. 12, § 7 Abs. 1 und § 9 Abs. 2b bis 2g und 3a mit 1. September 1998,Paragraph 2, Absatz 12,, Paragraph 7, Absatz eins und Paragraph 9, Absatz 2 b bis 2g und 3a mit 1. September 1998,
    4. 4.Ziffer 4die Aufhebung des § 7 Abs. 3 und des § 15 Abs. 11 letzter Satz mit 1. September 1998.die Aufhebung des Paragraph 7, Absatz 3 und des Paragraph 15, Absatz 11, letzter Satz mit 1. September 1998.
  15. (15)Absatz 15§ 11 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 127/1999 tritt mit 1. August 1999 in Kraft. Zugleich treten § 13 Abs. 1 und 2 und § 15 Abs. 2 zweiter Satz in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung außer Kraft.Paragraph 11, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1999, tritt mit 1. August 1999 in Kraft. Zugleich treten Paragraph 13, Absatz eins und 2 und Paragraph 15, Absatz 2, zweiter Satz in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung außer Kraft.
  16. (16)Absatz 16In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 94/2000 treten in Kraft:In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2000, treten in Kraft:
    1. 1.Ziffer eins§ 6, § 8 Abs. 6, § 9 Abs. 3, § 10 Abs. 10 und § 11 Abs. 5 Z 1 mit 1. April 2000,Paragraph 6,, Paragraph 8, Absatz 6,, Paragraph 9, Absatz 3,, Paragraph 10, Absatz 10 und Paragraph 11, Absatz 5, Ziffer eins, mit 1. April 2000,
    2. 2.Ziffer 2§ 1, § 7 Abs. 3, § 9 Abs. 2b und § 13 Abs. 1 mit 1. September 2000.Paragraph eins,, Paragraph 7, Absatz 3,, Paragraph 9, Absatz 2 b und Paragraph 13, Absatz eins, mit 1. September 2000.
  17. (17)Absatz 17§ 9 Abs. 1, 2, 2a, 2b, 2c, 2e, 3 und 3a und § 12 Abs. 4 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000, die Aufhebung des § 9 Abs. 2g und 5 durch das angeführte Bundesgesetz und der Entfall der bisherigen Anlagen 7 bis 9 auf Grund des Art. 47 des angeführten Bundesgesetzes treten mit 1. September 2001 in Kraft.Paragraph 9, Absatz eins,, 2, 2a, 2b, 2c, 2e, 3 und 3a und Paragraph 12, Absatz 4, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000,, die Aufhebung des Paragraph 9, Absatz 2 g und 5 durch das angeführte Bundesgesetz und der Entfall der bisherigen Anlagen 7 bis 9 auf Grund des Artikel 47, des angeführten Bundesgesetzes treten mit 1. September 2001 in Kraft.
  18. (18)Absatz 18In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2001 treten in Kraft:In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2001, treten in Kraft:
    1. 1.Ziffer eins§ 11 Abs. 5 Z 1 mit 1. April 2000,Paragraph 11, Absatz 5, Ziffer eins, mit 1. April 2000,
    2. 2.Ziffer 2§ 9 Abs. 3b und § 13 Abs. 1 mit 1. September 2001.Paragraph 9, Absatz 3 b und Paragraph 13, Absatz eins, mit 1. September 2001.
  19. (19)Absatz 19In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2002 treten in Kraft:In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002, treten in Kraft:
    1. 1.Ziffer eins§ 2 Abs. 3, 4, 9 und 10 Z 2, § 3 Abs. 6, 7, 8, 8a, 9, 9a und 10, § 6, § 9 Abs. 3, § 10 Abs. 10 und § 13 Abs. 1 mit 1. September 2002,Paragraph 2, Absatz 3,, 4, 9 und 10 Ziffer 2,, Paragraph 3, Absatz 6,, 7, 8, 8a, 9, 9a und 10, Paragraph 6,, Paragraph 9, Absatz 3,, Paragraph 10, Absatz 10 und Paragraph 13, Absatz eins, mit 1. September 2002,
    2. 2.Ziffer 2§ 8 Abs. 7 mit 1. Jänner 2003.Paragraph 8, Absatz 7, mit 1. Jänner 2003.
    § 6, § 9 Abs. 3 und § 10 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2002 treten mit Ablauf des 31. August 2004 außer Kraft. Mit 1. September 2004 treten § 6, § 9 Abs. 3 und § 10 Abs. 10 in der bis zum Ablauf des 31. August 2002 geltenden Fassung wieder in Kraft.Paragraph 6,, Paragraph 9, Absatz 3 und Paragraph 10, Absatz 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002, treten mit Ablauf des 31. August 2004 außer Kraft. Mit 1. September 2004 treten Paragraph 6,, Paragraph 9, Absatz 3 und Paragraph 10, Absatz 10, in der bis zum Ablauf des 31. August 2002 geltenden Fassung wieder in Kraft.
  20. (20)Absatz 20§ 13 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 tritt mit 1. September 2003 in Kraft.Paragraph 13, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003, tritt mit 1. September 2003 in Kraft.
  21. (21)Absatz 21§ 6, § 9 Abs. 3, § 10 Abs. 10 und § 13 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 176/2004 treten mit 1. September 2004 in Kraft. § 6, § 9 Abs. 3 und § 10 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 176/2004 treten mit Ablauf des 31. August 2008 außer Kraft. Mit 1. September 2008 treten § 6, § 9 Abs. 3 und § 10 Abs. 10 in der bis zum Ablauf des 31. August 2002 geltenden Fassung wieder in Kraft.Paragraph 6,, Paragraph 9, Absatz 3,, Paragraph 10, Absatz 10 und Paragraph 13, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 176 aus 2004, treten mit 1. September 2004 in Kraft. Paragraph 6,, Paragraph 9, Absatz 3 und Paragraph 10, Absatz 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 176 aus 2004, treten mit Ablauf des 31. August 2008 außer Kraft. Mit 1. September 2008 treten Paragraph 6,, Paragraph 9, Absatz 3 und Paragraph 10, Absatz 10, in der bis zum Ablauf des 31. August 2002 geltenden Fassung wieder in Kraft.
  22. (22)Absatz 22§ 9 Abs. 2d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2005 tritt mit 1. September 2005 in Kraft.Paragraph 9, Absatz 2 d, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2005, tritt mit 1. September 2005 in Kraft.
  23. (23)Absatz 23In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 165/2005 treten in Kraft:In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 2005, treten in Kraft:
    1. 1.Ziffer eins§ 4 Abs. 1 in der Fassung des Art. 10 Z 8 mit 1. September 2006,Paragraph 4, Absatz eins, in der Fassung des Artikel 10, Ziffer 8, mit 1. September 2006,
    2. 2.Ziffer 2§ 1 Abs. 1, § 2 Abs. 2, 3 und 12, § 3, § 4 Abs. 1 in der Fassung des Art. 10 Z 9 und § 7 Abs. 3, § 9 Abs. 4 mit 1. Oktober 2007.Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraph 2, Absatz 2,, 3 und 12, Paragraph 3,, Paragraph 4, Absatz eins, in der Fassung des Artikel 10, Ziffer 9 und Paragraph 7, Absatz 3,, Paragraph 9, Absatz 4, mit 1. Oktober 2007.
  24. (24)Absatz 24In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 53/2007 treten in Kraft:In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2007, treten in Kraft:
    1. 1.Ziffer eins§ 11 Abs. 5 Z 1 mit 1. März 2007 undParagraph 11, Absatz 5, Ziffer eins, mit 1. März 2007 und
    2. 2.Ziffer 2§ 3 Abs. 7a mit 1. Oktober 2007.Paragraph 3, Absatz 7 a, mit 1. Oktober 2007.
  25. (25)Absatz 25§ 2 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2007 tritt mit 1. Oktober 2007 in Kraft.Paragraph 2, Absatz 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2007, tritt mit 1. Oktober 2007 in Kraft.
  26. (26)Absatz 26§ 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2009 tritt mit 1. September 2009 in Kraft.Paragraph 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009, tritt mit 1. September 2009 in Kraft.
  27. (27)Absatz 27§ 3 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 55/2012 tritt mit 1. Oktober 2010 in Kraft. § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 9, 12 und 13, die Aufhebung des bisherigen § 3 Abs. 7 und die Neubezeichnung des bisherigen § 3 Abs. 7a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 55/2012 treten mit 1. September 2013 in Kraft; gleichzeitig tritt § 2 Abs. 3 außer Kraft.Paragraph 3, Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2012, tritt mit 1. Oktober 2010 in Kraft. Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraph 2, Absatz 9,, 12 und 13, die Aufhebung des bisherigen Paragraph 3, Absatz 7 und die Neubezeichnung des bisherigen Paragraph 3, Absatz 7 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2012, treten mit 1. September 2013 in Kraft; gleichzeitig tritt Paragraph 2, Absatz 3, außer Kraft.
  28. (28)Absatz 28§ 3 Abs. 8 und 11 sowie der Entfall des § 3 Abs. 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 120/2012 treten mit 1. September 2013 in Kraft.Paragraph 3, Absatz 8 und 11 sowie der Entfall des Paragraph 3, Absatz 9, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2012, treten mit 1. September 2013 in Kraft.
  29. (29)Absatz 29§ 1 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 211/2013 tritt mit 1. September 2015 in Kraft.Paragraph eins, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 211 aus 2013, tritt mit 1. September 2015 in Kraft.
  30. (30)Absatz 30In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2017 treten in Kraft:In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017, treten in Kraft:
    1. 1.Ziffer eins§ 2a, § 3 Abs. 3b sowie § 9 Abs. 1a bis 1d mit 1. September 2018 undParagraph 2 a,, Paragraph 3, Absatz 3 b, sowie Paragraph 9, Absatz eins a bis 1d mit 1. September 2018 und
    2. 2.Ziffer 2§ 7 Abs. 2 Z 1 und Z 2 mit 1. Jänner 2019.Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2, mit 1. Jänner 2019.
  31. (31)Absatz 31In der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. 60/2018, treten in Kraft:In der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2018,, treten in Kraft:
    1. 1.Ziffer eins§ 3 Abs. 2, 8 und 10 sowie § 9 Abs. 2 und 2b mit 1. September 2016,Paragraph 3, Absatz 2,, 8 und 10 sowie Paragraph 9, Absatz 2 und 2b mit 1. September 2016,
    2. 2.Ziffer 2§ 6, § 9 Abs. 3, § 10 Abs. 10 und § 11 Abs. 5 Z 1 mit 8. Jänner 2018.Paragraph 6,, Paragraph 9, Absatz 3,, Paragraph 10, Absatz 10 und Paragraph 11, Absatz 5, Ziffer eins, mit 8. Jänner 2018.
  32. (32)Absatz 32§ 3 Abs. 2 und 7 in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. 102/2018, treten mit 1. September 2019 in Kraft.Paragraph 3, Absatz 2 und 7 in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2018,, treten mit 1. September 2019 in Kraft.
  33. (33)Absatz 33§ 9 Abs. 1c in der Fassung der 3. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 112/2019, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Paragraph 9, Absatz eins c, in der Fassung der 3. Dienstrechts-Novelle 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2019,, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  34. (34)Absatz 34In der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2020, BGBl. I Nr. 153/2020, treten in Kraft:In der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2020, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2020,, treten in Kraft:
    1. 1.Ziffer eins§ 6, § 9 Abs. 3 und § 10 Abs. 10 mit 29. Jänner 2020,Paragraph 6,, Paragraph 9, Absatz 3 und Paragraph 10, Absatz 10, mit 29. Jänner 2020,
    2. 2.Ziffer 2§ 2 Abs. 10 und § 3 Abs. 7 mit 1. September 2020.Paragraph 2, Absatz 10 und Paragraph 3, Absatz 7, mit 1. September 2020.
  35. (35)Absatz 35In der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2024, BGBl. I Nr. 143/2024, treten in Kraft:In der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2024,, treten in Kraft:
    1. 1.Ziffer eins§ 3 Abs. 6 mit 1. September 2024;Paragraph 3, Absatz 6, mit 1. September 2024;
    2. 2.Ziffer 2§ 7 Abs. 1 mit dem der Kundmachung folgenden Tag.Paragraph 7, Absatz eins, mit dem der Kundmachung folgenden Tag.

§ 16 BLVG


Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit darin nichts anderes bestimmt ist, jedes Bundesministerium, und zwar insoweit betraut, als es oberste Dienstbehörde ist.

Artikel

Art. 2 BLVG


Artikel II des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 399/1975 tritt mit Ablauf des 31. Jänner 1982 außer Kraft. Durch dieses Außerkrafttreten werden die auf Grund dieser Bestimmungen festgesetzten Einreihungen von Unterrichtsgegenständen in Lehrverpflichtungsgruppen in ihrer Rechtswirksamkeit nicht berührt.

Anlagen

Anl. 1 BLVG


Anlage 1

Lehrverpflichtungsgruppe I

1.

Allgemein chemisch-technologisches Praktikum an höheren Lehranstalten für Biochemie und Schädlingsbekämpfung.

2.

Allgemeine Biologie an höheren Lehranstalten für Biochemie und Schädlingsbekämpfung, für Technische Chemie und für Gerbereichemie und Ledertechnik.

3.

Allgemeine chemische Technologie an höheren Lehranstalten für Biochemie und Schädlingsbekämpfung.

4.

Allgemeine Maschinenkunde an Fachschulen für Gerbereichemie und Ledertechnik.

5.

Allgemeine Maschinenkunde mit Konstuktionsübungen an höheren Lehranstalten für Holztechnik.

6.

Analytisch-chemische Übungen an höheren Lehranstalten für Silikattechnik.

7.

Analytische Chemie an höheren Lehranstalten für Technische Chemie, für Biochemie und Schädlingsbekämpfung, für Gerbereichemie und Ledertechnik und für Silikattechnik, sowie an Fachschulen für Gerbereichemie und Ledertechnik.

8.

Analytisches Laboratorium an höheren Lehranstalten für Technische Chemie, für Biochemie und Schädlingsbekämpfung und für Gerbereichemie und Ledertechnik.

9.

Angewandte Mineralogie und Bergbaukunde an höheren Lehranstalten für Silikattechnik.

10.

Angewandte Perspektive an höheren Lehranstalten für Möbelbau (Möbelbau und Innenausbau).

11.

Anorganische Chemie an höheren Lehranstalten für Technische Chemie, für Biochemie und Schädlingsbekämpfung und für Gerbereichemie und Ledertechnik, sowie an Fachschulen für Gerbereichemie und Ledertechnik.

12.

Anorganisches technologisches Laboratorium an höheren Lehranstalten für Technische Chemie und für Gerbereichemie und Ledertechnik.

13.

Anorganische Technologie und Untersuchungsmethoden an höheren Lehranstalten für Technische Chemie und für Gerbereichemie und Ledertechnik.

14.

Baubetriebslehre an höheren Lehranstalten für Hochbau, für Holzbau, für Tiefbau, und an höheren technischen Lehranstalten für Berufstätige, Fachrichtung Hochbau, sowie an Fachschulen für Zimmerer und an Bauhandwerkerschulen für Maurer und für Zimmerer.

15.

Bauformenlehre an höheren Lehranstalten für Hochbau, für Holzbau, an höheren technischen Lehranstalten für Berufstätige, Fachrichtung Hochbau und an Bauhandwerkerschulen für Maurer, für Zimmerer und für Steinmetzen.

16.

Baukunde an höheren Lehranstalten für Möbelbau (Möbelbau und Innenausbau).

17.

Baukunde und Bauzeichnen an höheren Lehranstalten für Holztechnik.

18.

Baumaschinen an Fachschulen für Steinmetzerei.

19.

Baumaschinenkunde an höheren Lehranstalten für Hochbau, für Tiefbau und an höheren technischen Lehranstalten für Berufstätige, Fachrichtung Hochbau, sowie an Fachschulen für Zimmerer und Bauhandwerkerschulen für Maurer.

20.

Baumechanik an Fachschulen für Steinmetzerei und für Zimmerer.

21.

Baustillehre an höheren Lehranstalten für Hochbau, für Holzbau und an höheren technischen Lehranstalten für Berufstätige, Fachrichtung Hochbau.

22.

Baustoffkunde an Bauhandwerkerschulen für Maurer, für Zimmerer und für Steinmetzen.

23.

Baustofflehre an höheren Lehranstalten für Hochbau, für Holzbau, für Tiefbau und an höheren technischen Lehranstalten für Berufstätige, Fachrichtung Hochbau.

24.

Bauzeichen und Konstruktionsübungen an höheren Lehranstalten für Hochbau, für Holzbau und an höheren technischen Lehranstalten für Berufstätige, Fachrichtung Hochbau.

25.

Betriebslaboratorium an höheren Lehranstalten für Maschinenbau, für Maschinenbau, Motoren- und Kraftfahrzeugbau, für Maschinenbau, Motoren- und Landmaschinenbau, für Maschinenbau und Schweißtechnik, für Feinwerktechnik, für Werkzeug- und Vorrichtungsbau, für Betriebstechnik, für Kunststofftechnik und an höheren technischen Lehranstalten für Berufstätige, Fachrichtung Maschinenbau, sowie an der Bundesfachschule für Technik.

26.

Betriebslehre an höheren Lehranstalten für Weberei und Spinnerei, für Wirkerei und Strickerei, für Textilchemie, für Reproduktions- und Drucktechnik, an höheren Lehranstalten textilkaufmännischer Richtung, an einjährigen Abiturientenlehrgängen für Weberei, an Fachschulen für Damenkleiderkonfektion, für Herrenkleiderkonfektion und an Bauhandwerkerschulen für Steinmetzen, sowie an der Bundesfachschule für Technik.

27.

Betriebslehre und technische Kalkulation an höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten, an gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen Fachschulen und an den Sonderformen dieser Schulen, sowie an der Bundesfachschule für Technik.

28.

Biochemie an höheren Lehranstalten für Biochemie und Schädlingsbekämpfung.

29.

Biochemische Technologie an höheren Lehranstalten für Biochemie und Schädlingsbekämpfung.

30.

Biochemisches Laboratorium an höheren Lehranstalten für Biochemie und Schädlingsbekämpfung.

31.

Biologisches Praktikum an höheren Lehranstalten für Biochemie und Schädlingsbekämpfung.

32.

Bodenlaboratorium und Baustofflaboratorium an höheren Lehranstalten für Hochbau, für Tiefbau und für Holzbau.

33.

Brückenbau an höheren Lehranstalten für Tiefbau.

34.

Buchhaltung, Bilanz- und Steuerlehre an Handelsakademien und Handelsschulen und den Sonderformen dieser Schulen, sowie an der Bundesfachschule für Technik (Handelsschule).

35.

Buchhaltung, Bilanzlehre und Kostenrechnung an höheren Lehranstalten textilkaufmännischer Richtung.

36.

Chemisch-analytische Übungen an höheren Lehranstalten für Silikattechnik.

37.

Chemisches Laboratorium an höheren Lehranstalten für technische Chemie, für Biochemie und Schädlingsbekämpfung und für Gerbereichemie und Ledertechnik, an Fachschulen für Gerbereichemie und Ledertechnik sowie an Meisterklassen für künstlerische Wandgestaltung.

38.

Chemisches Praktikum an höheren Lehranstalten für Holztechnik.

39.

Chemische Technologie der Kunststoffe an höheren Lehranstalten für Kunststofftechnik.

40.

Chemische Technologie und Materialienkunde an höheren Lehranstalten für Reproduktions- und Drucktechnik.

41.

Chemische Textiltechnologie an höheren Lehranstalten für Weberei und Spinnerei, für Wirkerei und Strickerei, für Textilchemie, an höheren Lehranstalten textilkaufmännischer Richtung und an Abiturientenlehrgängen für Weberei.

42.

Dampferzeuger, Kolbendampfmaschinen und Dampfturbinen an höheren Lehranstalten für Maschinenbau, Motoren- und Kraftfahrzeugbau und für Maschinenbau, Motoren- und Landmaschinenbau.

43.

Dampferzeuger, Strömungsmaschinen für Dampf und Gas mit Konstruktionsübungen an höheren Lehranstalten für Maschinenbau, für Maschinenbau und Schweißtechnik und an höheren technischen Lehranstalten für Berufstätige, Fachrichtung Maschinenbau.

44.

Darstellende Geometrie an höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten, an gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen Fachschulen und an den Sonderformen dieser Schulen, an höheren Lehranstalten für Landtechnik und an höheren Lehranstalten für Forstwirtschaft sowie an der Bundesfachschule für Technik.

45.

Darstellende Geometrie und Technisches Zeichnen an höheren Lehranstalten für Weberei und Spinnerei, für Wirkerei und Strickerei und für Textilchemie.

46.

Deutsch.

47.

Einführung in die zweite Fremdsprache an Handelsschulen für Berufstätige.

48.

Eisengießereikunde an höheren Lehranstalten für Gießereitechnik.

49.

Eisenhüttenkunde an höheren Lehranstalten für Gießereitechnik.

50.

Elektrische Anlagen, Licht- und Hochspannungstechnik an Fachschulen für Starkstromtechnik.

51.

Elektrische Anlagen, Licht- und Hochspannungstechnik mit Konstruktionsübungen an höheren Lehranstalten für Elektrotechnik und an höheren technischen Lehranstalten für Berufstätige, Fachrichtung Elektrotechnik.

52.

Elektrische Maschinen und Anlagen an höheren Lehranstalten für elektrische Nachrichtentechnik und Elektronik, für Hochfrequenz und Nachrichtentechnik und an höheren technischen Lehranstalten für Berufstätige, Fachrichtung Nachrichtentechnik, sowie an Fachschulen für Hochfrequenz- und Rundfunktechnik.

53.

Elektrische Maschinen und Geräte an Fachschulen für Starkstromtechnik.

54.

Elektrische Maschinen und Geräte mit Konstruktionsübungen an höheren Lehranstalten für Elektrotechnik und an höheren technischen Lehranstalten für Berufstätige, Fachrichtung Elektrotechnik.

55.

Elektrische Meßkunde mit Übungen an Fachschulen für Starkstromtechnik und für Hochfrequenz- und Rundfunktechnik.

56.

Elektrische Meßtechnik an höheren Lehranstalten für Elektrotechnik, für Hochfrequenz und Nachrichtentechnik, für elektrische Nachrichtentechnik und Elektronik, an höheren technischen Lehranstalten für Berufstätige, Fachrichtung Elektrotechnik, Fachrichtung Nachrichtentechnik und an zweijährigen Abiturientenlehrgängen für Radiotechnik.

57.

Elektrische Nachrichtentechnik an höheren Lehranstalten für elektrische Nachrichtentechnik und Elektronik und an zweijährigen Abiturientenlehrgängen für Radiotechnik.

58.

Elektrische Uhren an Fachschulen für Uhrmacher und an Meisterklassen für Uhrmacher.

59.

Elektroakustik an Fachschulen für Hochfrequenz und Rundfunktechnik.

60.

Elektroakustik, Verstärker-, Empfänger- und Antennentechnik an zweijährigen Abiturientenlehrgängen für Radiotechnik.

61.

Elektrochemie an höheren Lehranstalten für Technische Chemie.

62.

Elektrofeinwerktechnik mit Konstruktionsübungen an höheren Lehranstalten für Feinwerktechnik.

63.

Elektronik und Radiotechnik an höheren Lehranstalten für elektrische Nachrichtentechnik und Elektronik.

64.

Elektrotechnik an höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten, an gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen Fachschulen, an den Sonderformen dieser Schulen und an höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten, Fachrichtung Landtechnik.

65.

Elektrotechnik im Betrieb an der Bundesfachschule für Technik.

66.

Elektrotechnik mit Übungen an höheren Lehranstalten für Feinwerktechnik, an Fachschulen für Metallbearbeitung und an Werkmeisterschulen für Elektrotechnik, sowie an der Bundesfachschule für Technik.

67.

Elektrotechnik und Laboratoriumsübungen an höheren Lehranstalten für Silikattechnik.

68.

Elektrotechnik und Optik an höheren Lehranstalten für Reproduktions- und Drucktechnik.

69.

Elektrotechnik und Regelungstechnik mit Übungen an höheren Lehranstalten für Kunststofftechnik.

70.

Elektrotechnisches Laboratorium an höheren Lehranstalten für Elektrotechnik, an höheren technischen Lehranstalten für Berufstätige, Fachrichtung Elektrotechnik und an zweijährigen Abiturientenlehrgängen für Radiotechnik.

71.

Elemente für Feinwerktechnik mit Konstruktionsübungen an höheren Lehranstalten für Feinwerktechnik.

72.

Empfangs- und Sendetechnik an Fachschulen für Hochfrequenz- und Rundfunktechnik.

73.

Entwerfen an höheren Lehranstalten für Hochbau, für Holzbau und an höheren technischen Lehranstalten für Berufstätige, Fachrichtung Hochbau, sowie an Fachschulen für Zimmerer.

74.

Entwurf an Glasfachschulen, an Fachschulen für angewandte Malerei, für Gebrauchsgraphik, für Musterzeichnen und an Meisterklassen für Gebrauchsgraphik.

75.

Entwurfzeichnen an Bauhandwerkerschulen für Maurer und für Zimmerer.

76.

Fabrikationslehre an höheren Lehranstalten für Betriebstechnik und an der Bundesfachschule für Technik.

77.

Fabrikations- und Betriebslehre, Technische Kalkulation an höheren Lehranstalten für Werkzeug- und Vorrichtungsbau.

78.

Fachkunde an höheren Lehranstalten für Reproduktions- und Drucktechnik an Fachschulen für Metallbearbeitung, für Steinmetzerei, für Zimmerer, für Damenkleiderkonfektion, für Herrenkleiderkonfektion, für Maschinstickerei, an Meisterklassen für Maschinsticker, an Werkmeisterschulen für Maschinenbau, an Bauhandwerkerschulen für Zimmerer, für Steinmetzen und an Meisterschulen für das Malerhandwerk, sowie an der Bundesfachschule für Technik.

79.

Fachkunde der Farbenphotographie an Fachschulen für Photographie.

80.

Fachtechnologie an Fachschulen für Gerbereichemie und Ledertechnik.

81.

Fachtechnologie und Untersuchungsmethoden an höheren Lehranstalten für Gerbereichemie und Ledertechnik.

82.

Fachzeichen an höheren Lehranstalten für Möbelbau (Möbelbau und Innenausbau) und an Abiturientenlehrgängen für Weberei.

83.

Feinwerktechnik mit Konstruktionsübungen an höheren Lehranstalten für Feinwerktechnik.

84.

Fernmeldetechnik an Fachschulen für Starkstromtechnik und für Hochfrequenz- und Rundfunktechnik.

85.

Fernsehtechnik an Fachschulen für Hochfrequenz- und Rundfunktechnik.

86.

Festigkeitslehre an höheren Lehranstalten für Möbelbau (Möbelbau und Innenausbau).

87.

Feuerungs- und Gießereikunde an höheren Lehranstalten für Gießereitechnik.

88.

Feuerungs- und Heizungstechnik an Fachschulen für Keramik und Ofenbau.

89.

Feuerungstechnik und Wärmewirtschaft an höheren Lehranstalten für Gießereitechnik.

90.

Gärungstechnik an höheren Lehranstalten für Biochemie und Schädlingsbekämpfung.

91.

Gebäudeinstallation an höheren Lehranstalten für Hochbau, für Holzbau und an höheren technischen Lehranstalten für Berufstätige, Fachrichtung Hochbau, sowie an Bauhandwerkerschulen für Maurer und für Zimmerer.

92.

Gebäudelehre an höheren Lehranstalten für Hochbau, für Holzbau und an höheren technischen Lehranstalten für Berufstätige, Fachrichtung Hochbau, sowie an Bauhandwerkerschulen für Maurer und für Zimmerer.

93.

Gebäudelehre und Gebäudeinstallation an Fachschulen für Zimmerer.

94.

Geometrie und Darstellende Geometrie an Glasfachschulen und Meisterschulen für das Malerhandwerk.

95.

Gerätekunde an Fachschulen für Hochfrequenz- und Rundfunktechnik.

96.

Gerbereichemie an höheren Lehranstalten und an Fachschulen für Gerbereichemie und Ledertechnik.

97.

Gerbereichemisches Laboratorium an höheren Lehranstalten für Gerbereichemie und Ledertechnik.

98.

Gerbereimaschinenkunde an Fachschulen für Gerbereichemie und Ledertechnik.

99.

Gerbstofflehre an höheren Lehranstalten für Gerbereichemie und Ledertechnik.

100.

Getriebelehre an höheren Lehranstalten für Weberei und Spinnerei.

101.

Gießereimaschinen und -einrichtungen mit Konstruktionsübungen an höheren Lehranstalten für Gießereitechnik.

102.

Gießereitechnische Übungen an höheren Lehranstalten für Gießereitechnik.

103.

Griechisch.

104.

Grund- und Wasserbau an höheren Lehranstalten für Tiefbau.

105.

Grundlagen der Elektrotechnik an höheren Lehranstalten für Elektrotechnik, für elektrische Nachrichtentechnik und Elektronik, für Hochfrequenz- und Nachrichtentechnik, an höheren technischen Lehranstalten für Berufstätige, Fachrichtung Elektrotechnik und Fachrichtung Nachrichtentechnik, an zweijährigen Abiturientenlehrgängen für Radiotechnik sowie an Fachschulen für Starkstromtechnik und für Hochfrequenz- und Rundfunktechnik.

106.

Grundlagen der Feinwerktechnik an Fachschulen für Uhrmacher.

107.

Grundlagen der Hochfrequenztechnik an Fachschulen für Hochfrequenz- und Rundfunktechnik.

108.

Hebemaschinen mit Konstruktionsübungen an höheren Lehranstalten für Maschinenbau, für Maschinenbau, Motoren- und Kraftfahrzeugbau, für Maschinenbau, Motoren- und Landmaschinenbau und für Maschinenbau und Schweißtechnik.

109.

Hebemaschinen und Stahlbau mit Konstruktionsübungen an höheren technischen Lehranstalten für Berufstätige, Fachrichtung Maschinenbau.

110.

Heizungs- und Feuerungstechnik an Meisterschulen für Keramik und Ofenbau.

111.

Hochbau an höheren Lehranstalten für Hochbau, für Holzbau, für Tiefbau und an höheren technischen Lehranstalten für Berufstätige, Fachrichtung Hochbau.

112.

Hochbau und Fachkunde an Bauhandwerkerschulen für Maurer.

113.

Hochfrequenztechnik an höheren Lehranstalten für Hochfrequenz- und Nachrichtentechnik.

114.

Hochfrequenztechnik und Elektronik an höheren technischen Lehranstalten für Berufstätige, Fachrichtung Nachrichtentechnik.

115.

Holzbearbeitungsmaschinen mit Konstruktionsübungen an höheren Lehranstalten für Holztechnik.

116.

Impulstechnik an höheren Lehranstalten für elektrische Nachrichtentechnik und Elektronik.

117.

Impuls- und Regeltechnik an Fachschulen für Hochfrequenz- und Rundfunktechnik.

118.

Innenausbau an höheren Lehranstalten für Möbelbau (Möbelbau und Innenausbau).

119.

Kalkulation im Hochdruck an höheren Lehranstalten für Reproduktions- und Drucktechnik.

120.

Kalkulation in der Reproduktionstechnik an höheren Lehranstalten für Reproduktions- und Drucktechnik.

121.

Kolbenmaschinen mit Konstruktionsübungen an höheren Lehranstalten für Maschinenbau, für Maschinenbau und Schweißtechnik und an höheren technischen Lehranstalten für Berufstätige, Fachrichtung Maschinenbau.

122.

Konstruktionslehre an höheren Lehranstalten für Holztechnik und für Möbelbau (Möbelbau und Innenausbau) und an Fachschulen für Tischlerei und Raumgestaltung und für Drechslerei, an Meisterschulen für Tischlerei und Raumgestaltung, sowie an Meisterklassen für Tischlerei.

123.

Konstruktionslehre der Hochfrequenz- und Nachrichtentechnik mit Konstruktionsübungen an höheren Lehranstalten für Hochfrequenz- und Nachrichtentechnik.

124.

Konstruktionslehre der Nachrichtentechnik und Elektronik mit Konstruktionsübungen an höheren Lehranstalten für elektrische Nachrichtentechnik und Elektronik und an höheren technischen Lehranstalten für Berufstätige, Fachrichtung Nachrichtentechnik.

125.

Konstruktionslehre mit Übungen an zweijährigen Abiturientenlehrgängen für Radiotechnik.

126.

Konstruktionslehre zur Hochfrequenz- und Nachrichtentechnik mit Konstruktionsübungen an höheren technischen Lehranstalten für Berufstätige, Fachrichtung Nachrichtentechnik.

127.

Konstruktiver Holzbau mit Konstruktionsübungen an höheren Lehranstalten für Holzbau.

128.

Kraftfahrzeugbau mit Konstruktionsübungen an höheren Lehranstalten für Maschinenbau, Motoren- und Kraftfahrzeugbau.

129.

Laboratorium für elektrische Maschinen an höheren Lehranstalten für elektrische Nachrichtentechnik und Elektronik.

130.

Laboratorium für elektrische Nachrichtentechnik an höheren Lehranstalten für elektrische Nachrichtentechnik und Elektronik.

131.

Laboratorium für Elektronik und Radiotechnik an höheren Lehranstalten für elektrische Nachrichtentechnik und Elektronik.

132.

Laboratorium für Hochfrequenz- und Nachrichtentechnik an höheren Lehranstalten für Hochfrequenz- und Nachrichtechnik und an höheren technischen Lehranstalten für Berufstätige, Fachrichtung Nachrichtentechnik.

133.

Laboratorium für Silikattechnik an höheren Lehranstalten für Silikattechnik.

134.

Landwirtschafliche Arbeitsmaschinen mit Konstruktionsübungen an höheren Lehranstalten für Maschinenbau, Motoren- und Landmaschinenbau.

135.

Latein.

136.

Lebende Fremdsprachen beziehungsweise lebende Fremdsprachen (einschließlich kaufmännischer Schriftverkehr), beziehungsweise lebende Fremdsprachen (einschließlich Schriftverkehr).

137.

Lebensmittelchemie an höheren Lehranstalten für Biochemie und Schädlingsbekämpfung.

138.

Lehrbetrieb an der Bundesfachschule für Technik.

139.

Leichtbau an höheren Lehranstalten für Maschinenbau, Motoren- und Kraftfahrzeugbau.

140.

Markscheide- und Baukunde an höheren Lehranstalten für Silikattechnik.

141.

Maschinen- und Formenbau mit Konstruktionsübungen an höheren Lehranstalten für Kunststofftechnik.

142.

Maschinenelemente an höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten, Fachrichtung Landtechnik und an Fachschulen für Büchsenmacher und Schäfter.

143.

Maschinenelmente mit (und) Konstruktionsübungen an höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten und an deren Sonderformen, sowie an der Bundesfachschule für Technik.

144.

Maschinenkunde an höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten, an gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen Fachschulen und an den Sonderformen dieser Schulen, sowie an der Bundesfachschule für Technik.

145.

Maschinenkunde mit Konstruktionsübungen an höheren Lehranstalten für Gießereitechnik und für Silikattechnik.

146.

Maschinenkunde und Elektrotechnik an höheren Lehranstalten für Weberei und Spinnerei, für Wirkerei und Strickerei und für Textilchemie.

147.

Maschinenkunde und Maschinenzeichnen an höheren Lehranstalten textilkaufmännischer Richtung.

148.

Maschinenkunde und technisches Zeichnen an höheren Lehranstalten für Reproduktions- und Drucktechnik.

149.

Maschinenkunde und Verfahrenstechnik an höheren Lehranstalten für technische Chemie, für Biochemie und Schädlingsbekämpfung und für Gerbereichemie und Ledertechnik.

150.

Maschinen- und Motorenkunde an höheren Lehranstalten für Feinwerktechnik und für Holzbau, sowie an Abiturientenlehrgängen für Weberei.

151.

Material- und Schweißnahtprüfung an höheren Lehranstalten für Maschinenbau und Schweißtechnik.

152.

Mathematik an höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten, Fachrichtung Landtechnik.

153.

Mathematik und angewandte Mathematik an höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten, an gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen Fachschulen und an den Sonderformen dieser Schulen, sowie an der Bundesfachschule für Technik.

154.

Mechanik an höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten, an gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen Fachschulen und an den Sonderformen dieser Schulen, sowie an der Bundesfachschule für Technik.

155.

Mechanik und Festigkeitslehre an betriebstechnischen Werkmeisterlehrgängen und an der Bundesfachschule für Technik.

156.

Mechanische Technologie an höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten, an gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen Fachschulen und an den Sonderformen dieser Schulen, sowie an der Bundesfachschule für Technik.

157.

Mechanische Technologie (Metalle und spanlose Formgebung) an technisch-kaufmännischen Abiturientenlehrgängen.

158.

Mechanische Technologie der Kunststoffe an höheren Lehranstalten für Kunststofftechnik.

159.

Mechanische Technologie des Holzes an höheren Lehranstalten für Holztechnik.

160.

Mechanische Technologie einschließlich Werkzeugmaschinen an Werkmeisterschulen für Maschinenbau und für Elektrotechnik sowie an der Bundesfachschule für Technik.

161.

Mechanische Technologie und Werkzeugmaschinen an Fachschulen für Büchsenmacher und Schäfter.

162.

Mechanische Uhren an Fachschulen für Uhrmacher und an Meisterschulen für Uhrmacher.

163.

Messen, Anreißen, Vorrichtungen an betriebstechnischen Werkmeisterlehrgängen.

164.

Meßtechnik an höheren Lehranstalten für Feinwerktechnik.

165.

Meß- und Prüftechnik an höheren Lehranstalten für Reproduktions- und Drucktechnik und an Fachschulen für Photographie.

166.

Metallhüttenkunde an höheren Lehranstalten für Gießereitechnik.

167.

Metallgießereikunde an höheren Lehranstalten für Gießereitechnik.

168.

Metallurgie der Metallschweißung an höheren Lehranstalten für Maschinenbau und Schweißtechnik.

169.

Metallurgisch-metallographische Übungen an Lehranstalten für Gießereitechnik.

170.

Mikrobiologie an höheren Lehranstalten für Technische Chemie und für Biochemie und Schädlingsbekämpfung.

171.

Mikrobiologisches Praktikum an höheren Lehranstalten für Biochemie und Schädlingsbekämpfung.

172.

Mineralogie an höheren Lehranstalten für Technische Chemie, für Biochemie und Schädlingsbekämpfung und für Gerbereichemie und Ledertechnik.

173.

Modellbau und Dauerformen mit Konstruktionsübungen an höheren Lehranstalten für Gießereitechnik.

174.

Nachrichtentechnik an höheren Lehranstalten für Hochfrequenz- und Nachrichtentechnik und an höheren technischen Lehranstalten für Berufstätige, Fachrichtung Nachrichtentechnik.

175.

Nachrichtentechnik und Elektronik an höheren Lehranstalten für Elektrotechnik und an höheren technischen Lehranstalten für Berufstätige, Fachrichtung Elektrotechnik.

176.

Niederfrequenz-, Hochfrequenz-, Röhren- und Transistorentechnik an zweijährigen Abiturientenlehrgängen für Radiotechnik.

177.

Nieder- und Hochfrequenzmeßtechnik an höheren Lehranstalten für elektrische Nachrichtentechnik und Elektronik, für Hochfrequenz- und Nachrichtentechnik und an zweijährigen Abiturientenlehrgängen für Radiotechnik.

178.

Oberflächentechnik und Korrosionsschutz an höheren Lehranstalten für Kunststofftechnik.

178a.

Obstbau an höheren Lehranstalten für Wein- und Obstbau.

179.

Organische Chemie an höheren Lehranstalten für Technische Chemie, für Biochemie und Schädlingsbekämpfung und für Gerbereichemie und Ledertechnik, sowie an Fachschulen für Gerbereichemie und Ledertechnik.

180.

Organische Technologie und Untersuchungsmethoden an höheren Lehranstalten für Technische Chemie.

181.

Organisch-präparatives Praktikum an höheren Lehranstalten für Technische Chemie, für Biochemie und Schädlingsbekämpfung und für Gerbereichemie und Ledertechnik.

182.

Organisch-technologisches Laboratorium an höheren Lehranstalten für Technische Chemie.

182a.

Pflanzenbau an höheren Lehranstalten für allgemeine Landwirtschaft, an höheren Lehranstalten für alpenländische Landwirtschaft und an höheren Lehranstalten für Milchwirtschaft und Lebensmitteltechnologie.

183.

Photographische Fachkunde an Fachschulen für Photographie.

184.

Photographische Verfahren an höheren Lehranstalten für Reproduktions- und Drucktechnik.

185.

Physikalisch-chemisches Praktikum an höheren Lehranstalten für Technische Chemie und für Biochemie und Schädlingsbekämpfung.

186.

Physikalische Chemie an höheren Lehranstalten für Technische Chemie, für Biochemie und Schädlingsbekämpfung, für Gerbereichemie und Ledertechnik und für Silikattechnik.

187.

Physiologie an höheren Lehranstalten für Biochemie und Schädlingsbekämpfung.

188.

Pumpen- und Wasserkraftmaschinen mit Konstruktionsübungen an höheren Lehranstalten für Maschinenbau, Motoren- und Kraftfahrzeugbau und für Maschinenbau, Motoren- und Landmaschinenbau.

189.

Qualitative und quantitative Analysen mit Übungen an höheren Lehranstalten für Gießereitechnik.

190.

Radiotechnik an Fachschulen für Starkstromtechnik.

191.

Radiotechnische Konstruktionslehre an zweijährigen Abiturientenlehrgängen für Radiotechnik.

192.

Radiotechnische Konstruktionsübungen an zweijährigen Abiturientenlehrgängen für Radiotechnik.

193.

Radiotechnisches Laboratorium an zweijährigen Abiturientenlehrgängen für Radiotechnik.

194.

Rohstoff- und Werkstoffkunde an höheren Lehranstalten für Gießereitechnik.

195.

Schädlingskunde an höheren Lehranstalten für Biochemie und Schädlingsbekämpfung.

196.

Schalung und Rüstung an Bauhandwerkerschulen für Zimmerer.

197.

Schweißtechnik und Stahlbau an höheren Lehranstalten für Maschinenbau und für Maschinenbau und Schweißtechnik.

198.

Sender-, Fernseh-, Höchstfrequenz- und Regelungstechnik, angewandte Elektronik an zweijährigen Abiturientenlehrgängen für Radiotechnik.

199.

Silikathüttenkunde an höheren Lehranstalten für Silikattechnik.

200.

Silikattechnisches Fachrechnen an höheren Lehranstalten für Silikattechnik.

201.

Slowenisch am Bundesrealgymnasium für Slowenen.

202.

Städtischer Tiefbau an höheren Lehranstalten für Tiefbau.

203.

Stahlbau und konstruktiver Holzbau an Lehranstalten für Hochbau und für Tiefbau und an höheren technischen Lehranstalten für Berufstätige, Fachrichtung Hochbau.

204.

Stahlbeton an Bauhandwerkerschulen für Maurer.

205.

Stahlbetonbau an höheren Lehranstalten für Hochbau, für Holzbau, für Tiefbau und an höheren technischen Lehranstalten für Berufstätige, Fachrichtung Hochbau.

206.

Starkstromtechnik an zweijährigen Abiturientenlehrgängen für Radiotechnik.

207.

Statik an höheren Lehranstalten für Hochbau, für Holzbau, für Tiefbau und an höheren technischen Lehranstalten für Berufstätige, Fachrichtung Hochbau, sowie an Bauhandwerkerschulen für Maurer, für Zimmerer und für Steinmetzen.

208.

Stöchiometrie an höheren Lehranstalten für Technische Chemie, für Biochemie und Schädlingsbekämpfung und für Gerbereichemie und Ledertechnik.

209.

Strömungsmaschinen für Flüssigkeiten mit Konstruktionsübungen an höheren Lehranstalten für Maschinenbau, für Maschinenbau und Schweißtechnik und an höheren technischen Lehranstalten für Berufstätige, Fachrichtung Maschinenbau.

210.

Technische Optik an höheren Lehranstalten für Feinwerktechnik.

211.

Technisches Englisch an technisch-kaufmännischen Abiturientenlehrgängen.

212.

Technisches Zeichnen und Fachzeichnen an höheren Lehranstalten für Holztechnik.

213.

Technisch-kaufmännisches Rechnen an technisch-kaufmännischen Abiturientenlehrgängen.

214.

Technologie der Appretur an höheren Lehranstalten für Weberei und Spinnerei, für Textilchemie und an Abiturientenlehrgängen für Weberei, sowie an höheren Lehranstalten textilkaufmännischer Richtung.

215.

Technologie der Appretur und Ausrüstung von Wirk- und Strickwaren an höheren Lehranstalten für Wirkerei und Strickerei.

216.

Technologie der Brennstoffe, Feuerungstechnik an höheren Lehranstalten für Silikattechnik.

217.

Technologie der Spinnerei an höheren Lehranstalten für Weberei und Spinnerei, für Wirkerei und Strickerei und an Abiturientenlehrgängen für Weberei, sowie an höheren Lehranstalten textilkaufmännischer Richtung.

218.

Technologie der Weberei an höheren Lehranstalten für Weberei und Spinnerei und an Abiturientenlehrgängen für Weberei.

219.

Technologie der Wirkerei und Strickerei an höheren Lehranstalten für Wirkerei und Strickerei und an höheren Lehranstalten textilkaufmännischer Richtung.

220.

Technologie des Glases an Glasfachschulen.

221.

Technologie und Materialienkunde an zweijährigen Abiturientenlehrgängen für Radiotechnik.

222.

Technologische Übungen an höheren Lehranstalten für Silikattechnik.

223.

Textiltechnologie an Fachschulen für Musterzeichnen.

224.

Tiefbaukunde an höheren Lehranstalten für Hochbau, für Holzbau und an höheren technischen Lehranstalten für Berufstätige, Fachrichtung Hochbau.

224a.

Tierhaltung und Tierzüchtung an höheren Lehranstalten für allgemeine Landwirtschaft, an höheren Lehranstalten für alpenländische Landwirtschaft und an höheren Lehranstalten für Milchwirtschaft und Lebensmitteltechnologie.

225.

Unterrichtsgegenstände der Sonderkurse für Elektrotechnik.

226.

Verbrennungskraftmaschinen und Verdichter mit Konstruktionsübungen an höheren Lehranstalten für Maschinenbau, Motoren- und Kraftfahrzeugbau und für Maschinenbau, Motoren- und Landmaschinenbau.

227.

Verfahrenstechnik und Laboratoriumsübungen an höheren Lehranstalten für Silikattechnik.

228.

Vekehrswegebau an höheren Lehranstalten für Tiefbau.

229.

Vermessungskunde an höheren Lehranstalten für Hochbau, für Holzbau, für Tiefbau und an höheren technischen Lehranstalten für Berufstätige, Fachrichtung Hochbau.

230.

Vermessungskunde, Wege- und Wasserbau an höheren Lehranstalten für Holztechnik und an Bauhandwerkerschulen für Maurer und für Zimmerer.

231.

Vorrichtungsbau mit Konstruktionsübungen an höheren Lehranstalten für Werkzeug- und Vorrichtungsbau.

232.

Waffenlehre an Fachschulen für Büchsenmacher und Schäfter.

232a.

Waldbau an höheren Lehranstalten für Forstwirtschaft.

233.

Wärmebehandlung und Schweißen an betriebstechnischen Werkmeisterlehrgängen.

234.

Wärmetechnische Anlagen und Betriebslaboratorium an höheren Lehranstalten für Silikattechnik.

235.

Wasserbau mit Konstruktionsübungen an höheren Lehranstalten für Holzbau.

235a.

Weinbau an höheren Lehranstalten für Wein- und Obstbau.

236.

Werkstoffprüfung mit Übungen an höheren Lehranstalten für Gießereitechnik.

237.

Werkzeugbau mit Konstruktionsübungen an höheren Lehranstalten für Werkzeug- und Vorrichtungsbau.

238.

Werkzeuge und Werkzeugmaschinen an technisch-kaufmännischen Abiturientenlehrgängen.

239.

Werkzeuglehre an betriebstechnischen Werkmeisterlehrgängen.

240.

Werkzeugmaschinen an höheren Lehranstalten für Maschinenbau, für Maschinenbau, Motoren- und Kraftfahrzeugbau, für Maschinenbau, Motoren- und Landmaschinenbau, für Maschinenbau und Schweißtechnik, für Feinwerktechnik, für Kunststofftechnik und an höheren technischen Lehranstalten für Berufstätige, Fachrichtung Maschinenbau.

241.

Werkzeugmaschinen mit Konstruktionsübungen an höheren Lehranstalten für Betriebstechnik und an der Bundesfachschule für Technik.

242.

Werkzeugmaschinenbau mit Konstruktionsübungen an höheren Lehranstalten für Werkzeug- und Vorrichtungsbau.

243.

Werkzeug- und Maschinenkunde an höheren Lehranstalten für Möbelbau (Möbelbau und Innenausbau).

Anl. 2 BLVG


Anlage 2

Lehrverpflichtungsgruppe II

1.

Allgemeine Produktionslehre an höheren Lehranstalten für Gartenbau.

1a.

Arbeitstechnik und Arbeitslehre an höheren Lehranstalten für Forstwirtschaft.

1b.

Baumschulwesen und Obstbau an höheren Lehranstalten für Gartenbau.

1c.

Bauzeichnen an Bauhandwerkerschulen für Maurer.

1d.

Berglandwirtschaft an höheren Lehranstalten für alpenländische Landwirtschaft.

2.

Betriebswirtschaftslehre an höheren Lehranstalten für Weberei und Spinnerei, für Wirkerei und Strickerei, für Textilchemie, für Technische Chemie, für Biochemie und Schädlingsbekämpfung und für Gerbereichemie und Ledertechnik.

3.

Betriebswirtschaftslehre und Buchführung an höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten, Fachrichtung Landwirtschaftliche Frauenberufe.

4.

Bindungslehre an höheren Lehranstalten für Weberei und Spinnerei, für Wirkerei und Strickerei und an Abiturientenlehrgängen für Weberei.

5.

Bindungslehre und Dekomposition an Fachschulen für Musterzeichnen, für Textilhandwerk, Fachrichtung Weberei und an Meisterschulen für Textilhandwerk, Fachrichtung Weberei.

5a.

Bodenkunde an höheren Lehranstalten für Wein- und Obstbau.

5b.

Bodenkunde und Pflanzenernährung an höheren Lehranstalten für Gartenbau.

6.

Buchhaltung, Bilanz- und Steuerlehre an höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Frauenberufe.

7.

Buchhaltung an der Bundesfachschule für Technik (Sonderform der Handelsschule).

8.

Chemie und angewandte Chemie an höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten, an gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen Fachschulen und an den Sonderformen dieser Schulen, sowie Chemie an höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten, ausgenommen die Fachrichtungen Landtechnik und Landwirtschaftliche Frauenberufe.

9.

Chemie und chemische Technologie an höheren Lehranstalten für Holztechnik und an der Bundesfachschule für Technik.

10.

Chemie und Materialkunde an Fachschulen für Keramik und Ofenbau und für Gebrauchsgraphik.

11.

Darstellende Geometrie, soweit dieser Unterrichtsgegenstand nicht in die Lehrverpflichtunsgruppe I fällt.

12.

Dekomposition an höheren Lehranstalten für Wirkerei und Strickerei und an Abiturientenlehrgängen für Weberei.

13.

Dekomposition und Warenkunde an höheren Lehranstalten für Weberei und Spinnerei.

14.

Deutsch und kaufmännischer Schriftverkehr an der Bundesfachschule für Technik.

15.

Forstliche Arbeitslehre II an Bundesförsterschulen.

15a.

Forstschutz an höheren Lehranstalten für Forstwirtschaft.

15b.

Forstwirtschaft an höheren Lehranstalten für alpenländische Landwirtschaft.

15c.

Gartenbau an höheren Lehranstalten für Land- und Ernährungswirtschaft.

15d.

Gehölzkunde an höheren Lehranstalten für Gartenbau.

15e.

Gemüsebau an höheren Lehranstalten für Gartenbau.

16.

Grundlagen der Technologie der Weberei an höheren Lehranstalten textilkaufmännischer Richtung.

17.

Kaufmännische Betriebskunde und Schriftverkehr an höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Frauenberufe.

18.

Kaufmännischer Schriftverkehr an Handelsakademien und Handelsschulen, an den Sonderformen dieser Schulen und an den vierjährigen höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Frauenberufe, sowie an der Bundesfachschule für Technik (Handelsschule und Sonderformen).

19.

Kaufmännischer Schriftverkehr, Geschäfts- und Betriebsbuchhaltung an den technisch-kaufmännischen Abiturientenlehrgängen.

20.

Kaufmännischer Schriftverkehr in einer lebenden Fremdsprache an Abiturientenlehrgängen an Handelsakademien und an Abiturientenlehrgängen für Berufstätige an Handelsakademien.

21.

Kaufmännischer Schriftverkehr und Vertragstechnik an höheren Lehranstalten textilkaufmännischer Richtung.

22.

Kaufmännisches Rechnen an Handelsakademien, Handelsschulen und an den Sonderformen dieser Schulen, an höheren Lehranstalten textilkaufmännischer Richtung und an Abiturientenlehrgängen für Weberei sowie an der Bundesfachschule für Technik (Handelsschule und Sonderform).

23.

Mathematik, beziehungsweise Mathematik (einschließlich Wirtschaftsmathematik), beziehungsweise Mathematik und Geometrisches Zeichnen, beziehungsweise Mathematik, Geometrisches Zeichnen, soweit diese Unterrichtsgegenstände nicht in die Lehrverpflichtungsgruppe I fallen.

24.

Neumustern an höheren Lehranstalten für Weberei und Spinnerei und für Wirkerei und Strickerei.

25.

Neumustern und webtechnische Kalkulation an höheren Lehranstalten textilkaufmännischer Richtung.

25a.

Obstbau an höheren Lehranstalten für allgemeine Landwirtschaft und an höheren Lehranstalten für Milchwirtschaft und Lebensmitteltechnologie.

25b.

Pflanzenbau an höheren Lehranstalten für Wein- und Obstbau, an höheren Lehranstalten für Landtechnik und an höheren Lehranstalten für Land- und Ernährungswirtschaft.

25c.

Pflanzenschutz an höheren Lehranstalten für Wein- und Obstbau und an höheren Lehranstalten für Gartenbau.

26.

Physik in der siebenten und achten Klasse an naturwissenschaftlichen Realgymnasien und Oberstufenrealgymnasien mit ergänzendem Unterricht in Biologie und Umweltkunde sowie Physik und Chemie, soweit Schularbeiten lehrplanmäßig vorgesehen sind.

27.

Physik und angewandte Physik an höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten, an gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen Fachschulen und an den Sonderformen dieser Schulen, sowie an der Bundesfachschule für Technik.

28.

Rechnen an Bundesförsterschulen.

29.

Rechnen, Kalkulation und Buchführung an vierjährigen höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Frauenberufe.

29a.

Standortkunde an höheren Lehranstalten für Forstwirtschaft.

29b.

Stauden und Sommerblumen an höheren Lehranstalten für Gartenbau.

30.

Textilwarenkunde an höheren Lehranstalten für Textilchemie.

30a.

Tierhaltung an höheren Lehranstalten für Landtechnik.

30b.

Tierhaltung und Tierzüchtung an höheren Lehranstalten für Land- und Ernährungswirtschaft.

30c.

Versuchstechnik und Samenbau an höheren Lehranstalten für Gartenbau (Erwerbsgartenbau).

31.

Wirtschaftliches Rechnen an höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Frauenberufe.

32.

Wirtschaftsmathematik an Abiturientenlehrgängen an Handelsakademien und Abiturientenlehrgängen für Berufstätige an Handelsakademien.

32a.

Zierpflanzenbau unter Glas an höheren Lehranstalten für Gartenbau.

Anl. 3 BLVG


Anlage 3

Lehrverpflichtungsgruppe III

1.

Allgemeine Rechtskunde an der Bundesfachschule für Technik.

2.

Allgemeine Warenkunde und mechanische Technologie an höheren Lehranstalten textilkaufmännischer Richtung.

3.

Almwirtschaft an höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten, Fachrichtung Landwirtschaft.

4.

Angewandte Typographie an Meisterklassen für Gebrauchsgraphik.

5.

Anatomie an Fachschulen für gewerbliche Holz- und Steinbildhauerei, für künstlerische Wandgestaltung, für angewandte Malerei, für dekorative Gestaltung und für Gebrauchsgraphik und an Meisterschulen für Bildhauerei und für Malerei.

6.

Anstands- und Gesundheitslehre an Hotelfachschulen und Gastgewerbefachschulen.

7.

Arbeitshygiene und Unfallverhütung an höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten und an gewerblichen technischen und kunstgewerblichen Fachschulen, an den Sonderformen dieser Schulen, sowie an der Bundesfachschule für Technik.

8.

Arbeitskunde an der Bundesfachschule für Technik.

9.

Arbeits- und Sozialrecht an der Bundesfachschule für Technik.

10.

Arbeitstechnik und Energiewirtschaft an Fachschulen für Gerbereichemie und Ledertechnik.

11.

Bauernwaldbetreuung an Bundesförsterschulen.

(Anm.: Z 12 aufgehoben durch Art. I Z 9, BGBl. Nr. 228/1972)

13.

Baumschulwesen an höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten, Fachrichtung Gartenbau.

(Anm.: Z 14 aufgehoben durch Art. I Z 9, BGBl. Nr. 228/1972)

15.

Berufskunde an Familienhelferinnenschulen.

16.

Betrieblicher Schriftverkehr an betriebstechnischen Werkmeisterlehrgängen.

17.

Betriebsabrechnung an höheren Lehranstalten für Reproduktions- und Drucktechnik.

18.

Betriebskunde an der Bundesfachschule für Technik.

19.

Betriebs- und Rechtskunde an höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten, an den Sonderformen dieser Schulen und an der Bundesfachschule für Technik.

20.

Betriebswirtschafts- und Rechtskunde an gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen Fachschulen und an deren Sonderformen, sowie an der Bundesfachschule für Technik.

21.

Betriebswirtschaftslehre an den Fachschulen für Photographie, für Gerbereichemie und Ledertechnik, für Damenkleiderkonfektion und für Herrenkleiderkonfektion, sowie an der Bundesfachschule für Technik.

(Anm.: Z 22 aufgehoben durch Art. I Z 9, BGBl. Nr. 228/1972)

23.

Bienenkunde an höheren Lehranstalten für allgemeine

Landwirtschaft, an höheren Lehranstalten für alpenländische

Landwirtschaft, an höheren Lehranstalten für Wein- und Obstbau und an höheren Lehranstalten für Milchwirtschaft und Lebensmitteltechnologie.

24.

Biologie an Lehranstalten für gehobene Sozialberufe.

25.

Botanik an höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten.

(Anm.: Z 26 aufgehoben durch BGBl. Nr. 665/1994)

27.

Buchführung an Meisterklassen für Uhrmacher.

28.

Buchhaltung an gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen Fachschulen und an den Sonderformen dieser Schulen, an Fachschulen für wirtschaftliche Frauenberufe und an Hauswirtschaftsschulen.

29.

Buchhaltung und forstliches Kanzleiwesen an Bundesförsterschulen.

30.

Buchhaltung und kaufmännische Kalkulation an der Bundesfachschule für Technik.

31.

Buchhaltung und Korrespondenz an Abiturientenlehrgängen für Weberei.

32.

Bürotechnik an höheren Lehranstalten textilkaufmännischer Richtung, an Handelsakademien und Handelsschulen und an deren Sonderformen, sowie an der Bundesfachschule für Technik.

33.

Chemie.

(Anm.: Z 34 aufgehoben durch Art. I Z 9, BGBl. Nr. 228/1972)

35.

Chemisches Praktikum an höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten.

36.

Deutsch (Kinder- und Jugendliteratur) an Bildungsanstalten für Erzieher.

37.

Düngerlehre an höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten, Fachrichtung Gartenbau.

38.

Einführung in die Forstwirtschaft an Bundesförsterschulen.

39.

Einführung in medizinische Fachgebiete an Lehranstalten für gehobene Sozialberufe.

40.

Einführung in die Pädagogik an Lehranstalten für gehobene Sozialberufe.

41.

Einführung in die Philosophie und in die angewandte Psychologie an höheren Lehranstalten textilkaufmännischer Richtung.

42.

Einführung in die Psychiatrie an Lehranstalten für gehobene Sozialberufe.

43.

Einführung in die Psychologie an Lehranstalten für gehobene Sozialberufe.

44.

Einführung in rechtskundliche Fachgebiete an Lehranstalten für gehobene Sozialberufe.

(Anm.: Z 45 aufgehoben durch Art. I Z 9, BGBl. Nr. 228/1972)

46.

Einführung in die Sozialphilosophie an Lehranstalten für gehobene Sozialberufe.

47.

Einführung in soziologisch-ökonomische Fachgebiete an Lehranstalten für gehobene Sozialberufe.

(Anm.: Z 48 und 49 aufgehoben durch Art. I Z 9, BGBl. Nr. 228/1972)

50.

Englische Konversation und literaturkundliche Übungen an höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Frauenberufe.

51.

Entwurf- und Fachzeichnen an den Fachschulen für Textilhandwerk, Fachrichtung Weberei und an den Meisterklassen für Textilhandwerk, Fachrichtungen Weberei und Stickerei.

52.

Ernährungslehre an höheren Lehranstalten für Land- und Ernährungswirtschaft.

53.

Erziehungslehre an wirtschaftskundlichen Realgymnasien für Mädchen und an Fachschulen für wirtschaftliche Frauenberufe.

54.

Erziehungslehre einschließlich Psychologie an Bildungsanstalten für Erzieher und an vierjährigen höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Frauenberufe.

55.

Erziehungslehre und allgemeine Psychologie an Familienhelferinnenschulen.

56.

Fachrechnen an Fachschulen für Textilhandwerk, Fachrichtungen Weberei und Stickerei, sowie an Meisterschulen für Textilhandwerk, Fachrichtung Weberei.

57.

Fach- und Wirtschaftsrechnen an der Bundesfachschule für Technik.

58.

Fachzeichnen an den Fachschulen für Metallbearbeitung, für Büchsenmacher und Schäfter, für Starkstromtechnik, für Hochfrequenz- und Rundfunktechnik, für Uhrmacher, für Musterzeichnen, für Steinmetzerei und für Zimmerer, an Glasfachschulen, an Werkmeisterschulen für Maschinenbau und für Elektrotechnik, an Meisterklassen für Tischler und für Uhrmacher, an Bauhandwerkerschulen für Zimmerer und für Steinmetzen, sowie an der Bundesfachschule für Technik.

59.

Fachzeichnen und Entwurfslehre an der Bundesfachschule für Technik.

60.

Farblehre an Fachschulen für künstlerische Wandgestaltung, für angewandte Malerei, für dekorative Gestaltung, für Gebrauchsgraphik, für Textilhandwerk, Fachrichtungen Weberei und Stickerei, an Meisterklassen für künstlerische Wandgestaltung und an Meisterschulen für das Malerhandwerk.

61.

Farb- und Formenlehre an Meisterschulen für Malerei.

(Anm.: Z 61 bis 64 aufgehoben durch Art. I Z 9, BGBl. Nr. 228/1972)

65.

Film- und Fernsehseminar an Bildungsanstalten für Erzieher.

66.

Fischerei an Bundesförsterschulen.

67.

Form und Farbe an höheren Lehranstalten für Möbelbau (Möbelbau und Innenausbau).

68.

Forstbotanik an Bundesförsterschulen.

69.

Forstliche Arbeitslehre I an Bundesförsterschulen.

70.

Forstliche Baukunde an Bundesförsterschulen.

71.

Forstnutzung I und Forstnutzung II (Sägewerkskunde) an Bundesförsterschulen.

72.

Forstschutz an Bundesförsterschulen.

73.

Forstvermessung an Bundesförsterschulen.

74.

Forstwirtschaft an höheren Lehranstalten für allgemeine Landwirtschaft und an höheren Lehranstalten für Milchwirtschaft und Lebensmitteltechnologie.

75.

Forstwirtschaftslehre an höheren Lehranstalten für Holztechnik.

76.

Fremdenverkehrslehre an Gastgewerbefachschulen und Handelsakademien.

77.

Fremdenverkehrslehre und Werbung an Hotelfachschulen.

(Anm.: Z 78 bis 81 aufgehoben durch Art. I Z 9, BGBl. Nr. 228/1972)

82.

Gastgewerbliche Betriebslehre an Gastgewerbefachschulen.

(Anm.: Z 83 bis 85 aufgehoben durch BGBl. Nr. 665/1994)

86.

Geographie.

87.

Geographie (einschließlich Wirtschaftsgeographie) an Handelsschulen und an der Bundesfachschule für Technik.

88.

Geographie und Wirtschaftskunde.

89.

Geographie und Wirtschaftskunde (einschließlich Wirtschaftsgeographie) an höheren Lehranstalten textilkaufmännischer Richtung und an Handelsakademien.

90.

Geometrisches Zeichnen an allgemeinbildenden höheren Schulen, soweit es sich lehrplanmäßig um ein Trägerfach der Informatik handelt.

91.

Gerbstofflehre an Fachschulen für Gerbereichemie und Ledertechnik.

92.

Geschichte.

93.

Geschichte der Mode an Klassen für Modellarbeit für Damenkleidermacher und Wäschewarenerzeuger.

(Anm.: Z 95 und 96 aufgehoben durch Art. I Z 9, BGBl. Nr. 228/1972)

96.

Geschichte und Sozialkunde.

97.

Geschichte und Sozialkunde (einschließlich Wirtschaftsgeschichte) an höheren Lehranstalten textilkaufmännischer Richtung und an Handelsakademien.

98.

Gesetzeskunde an Bundesförsterschulen.

99.

Gesteinskunde an Bundesförsterschulen.

100.

Gesundheitslehre an Bildungsanstalten für Kindergärtnerinnen und für Erzieher, an Haushaltungsschulen, an Familienhelferinnenschulen und an höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten.

101.

Gesundheitslehre und Arbeitshygiene an Hauswirtschaftsschulen, an Fachschulen für wirtschaftliche Frauenberufe, an gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen Fachschulen und deren Sonderformen.

102.

Getränkekunde an Hotelfachschulen und Gastgewerbefachschulen.

103.

Grundfragen der Soziologie an höheren Lehranstalten textilkaufmännischer Richtung.

104.

Grundlagen der Forsteinrichtungen an Bundesförsterschulen.

(Anm.: Z 105 aufgehoben durch Art. I Z 9, BGBl. Nr. 228/1972)

106.

Hauswirtschaftliche Betriebskunde an vierjährigen höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Frauenberufe.

107.

Heilpädagogik an Bildungsanstalten für Erzieher.

108.

Holzmeßkunde an Bundesförsterschulen.

109.

Hotelbetriebslehre an Hotelfachschulen.

110.

Jagd und Fischerei an höheren Lehranstalten für allgemeine Landwirtschaft, an höheren Lehranstalten für alpenländische Landwirtschaft und an höheren Lehranstalten für Forstwirtschaft.

(Anm.: Z 111 aufgehoben durch Art. I Z 9, BGBl. Nr. 228/1972)

112.

Kaufmännische Betriebsführung an Klassen für Modellarbeit für Damenkleidermacher und Wäschewarenerzeuger.

113.

Kaufmännische Betriebskunde an Handelsakademien und Handelsschulen und an den Sonderformen dieser Schulen sowie an der Bundesfachschule für Technik (Handelsschule und Sonderform).

114.

Kaufmännische Betriebskunde (einschließlich Betriebswirtschaftslehre) an höheren Lehranstalten textilkaufmännischer Richtung.

115.

Kaufmännischer Schriftverkehr an Fachschulen für Damenkleidermacher, für Herrenkleidermacher, für Wäschewarenerzeuger, für Modisten und für Kunststicker, an Fachschulen für wirtschaftliche Frauenberufe, an Hauswirtschaftsschulen und an Meisterklassen für Uhrmacher.

116.

Kaufmännischer Schriftverkehr und Buchhaltung an höheren Lehranstalten für Reproduktions- und Drucktechnik.

117.

Kellerwirtschaft an höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten, Fachrichtung Wein- und Obstbau.

118.

Kinderpflege an höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten, Fachrichtung landwirtschaftliche Frauenberufe.

119.

Kinder- und Jugendliteratur an Bildungsanstalten für Erzieher.

120.

Kinematographie an Fachschulen für Photographie

(Anm.: Z 121 aufgehoben durch Art. I Z 9, BGBl. Nr. 228/1972)

122.

Konversation als Ergänzung des Unterrichtes in einer lebenden Fremdsprache an Bundeserziehungsanstalten.

123.

Kulturgeschichte an Bildungsanstalten für Arbeitslehrerinnen, an Meisterklassen für Uhrmacher und an vierjährigen höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Frauenberufe.

124.

Kulturkunde der Familie an Familienhelferinnenschulen.

125.

Kunstformenlehre an höheren Lehranstalten für Möbelbau (Möbelbau und Innenausbau).

126.

Kurzschrift in einer lebenden Fremdsprache.

127.

Laboratorium an höheren Lehranstalten für Textilchemie.

(Anm.: Z 128 aufgehoben durch Art. I Z 9, BGBl. Nr. 228/1972)

129.

Land- und Almwirtschaft an Bundesförsterschulen.

(Anm.: Z 130 und 131 aufgehoben durch Art. I Z 9, BGBl. Nr. 228/1972)

131a.

Landwirtschaft an höheren Lehranstalten für Forstwirtschaft.

132.

Landwirtschaftslehre an Lehrerbildungsanstalten.

133.

Layout an Fachschulen und Meisterklassen für Gebrauchsgraphik.

(Anm.: Z 134 aufgehoben durch Art. I Z 9, BGBl. Nr. 228/1972)

135.

Lebenskunde an höheren Lehranstalten und an Fachschulen für wirtschaftliche Frauenberufe und an Lehranstalten für gehobene Sozialberufe.

136.

Lebenskunde einschließlich (und) Erziehungslehre an Haushaltungsschulen und Hauswirtschaftsschulen, an Fachschulen für Damenkleidermacher, Herrenkleidermacher, Wäschewarenerzeuger, Modisten und Kunststicker und an deren Meisterklassen.

137.

Lernhilfe an Bildungsanstalten für Erzieher.

138.

Literaturpflege.

139.

Lohnverrechnung an der Bundesfachschule für Technik.

140.

Maschinenkunde an Bundesförsterschulen.

141.

Maschinenzeichnen an betriebstechnischen Werkmeisterlehrgängen.

142.

Materialienkunde an Fachschulen für Maschinstickerei und an Meisterklassen für Maschinsticker.

143.

Materialienkunde und Textilchemie an Fachschulen für Damenkleidermacher, für Herrenkleidermacher, für Modisten, für Kunststicker und für Wäschewarenerzeuger und an Meisterklassen für Damenkleidermacher, für Herrenkleidermacher, für Wäschewarenerzeuger und für Kunststicker.

144.

Materialienlehre an Fachschulen für Damenkleiderkonfektion und für Herrenkleiderkonfektion.

145.

Materialkunde an höheren Lehranstalten für Möbelbau (Möbelbau und Innenausbau), an Fachschulen für Steinmetzerei, für Holz- und Steinbildhauerei, für Zimmerer, für Tischlerei und Raumgestaltung, für Drechslerei, für künstlerische Wandgestaltung, für angewandte Malerei, für Musterzeichnen, für gestaltendes Metallhandwerk und für dekorative Gestaltung, an Meisterschulen für Bildhauerei, für Tischlerei und Raumgestaltung, für gestaltendes Metallhandwerk, für Keramik und Ofenbau und für Mode, an Meisterklassen für dekorative Gestaltung und für Tischler, an Bildungsanstalten für Arbeitslehrerinnen, und an der Bundesfachschule für Technik.

146.

Materialkunde und Maltechniken an Meisterschulen für Malerei.

147.

Materialkunde und Technologie an Fachschulen und an Meisterschulen für Textilhandwerk, Fachrichtungen Weberei und Stickerei.

148.

Materiallehre an höheren Lehranstalten für Wirkerei und Strickerei, an höheren Lehranstalten textilkaufmännischer Richtung und an Abiturientenlehrgängen für Weberei.

149.

Materiallehre und Mikroskopie an höheren Lehranstalten für Weberei und Spinnerei.

(Anm.: Z 150 aufgehoben durch Art. I Z 9, BGBl. Nr. 228/1972)

151.

Meliorationen an höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten.

152.

Menschenführung, Sozialgesetzgebung, Arbeitshygiene und Unfallverhütung an betriebstechnischen Werkmeisterlehrgängen.

153.

Methodik der Sozialarbeit an Lehranstalten für gehobene Sozialberufe.

(Anm.: Z 154 und 155 aufgehoben durch Art. I Z 9, BGBl. Nr. 228/1972)

156.

Mikroskopie und Warenkunde an Fachschulen für Gerbereichemie und Ledertechnik.

157.

Milchwirtschaft an höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten, Fachrichtungen Landwirtschaft und landwirtschaftliche Frauenberufe.

(Anm.: Z 158 aufgehoben durch Art. I Z 9, BGBl. Nr. 228/1972)

159.

Nahrungsmittelkunde an Hotelfachschulen.

160.

Nahrungsmittel- und Speisenkunde an Gastgewerbefachschulen.

161.

Naturgeschichte.

162.

Naturkunde.

163.

Naturkundliches Seminar mit praktischen Übungen an Bildungsanstalten für Erzieher.

164.

Naturlehre an Bundesförsterschulen und an der Bundesfachschule für Technik.

(Anm.: Z 165 aufgehoben durch Art. I Z 9, BGBl. Nr. 228/1972)

166.

Obstbau an höheren Lehranstalten für alpenländische Landwirtschaft.

(Anm.: Z 167 aufgehoben durch Art. I Z 9, BGBl. Nr. 228/1972)

168.

Obst- und Gemüsebau an höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten, Fachrichtung Landwirtschaft.

169.

Obst- und Gemüseverwertung an höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten, Fachrichtungen Wein- und Obstbau und Gartenbau.

170.

Organisationslehre der Beherbergungs- und Verpflegungsbetriebe an höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Frauenberufe.

171.

Originalgraphik an Fachschulen und Meisterklassen für Gebrauchsgraphik.

172.

Pädagogik an Lehrerbildungsanstalten, sowie an Bildungsanstalten für Kindergärtnerinnen und für Arbeitslehrerinnen.

(Anm.: Z 173 aufgehoben durch BGBl. Nr. 665/1994)

(Anm.: Z 174 bis 176 aufgehoben durch Art. I Z 9, BGBl. Nr. 228/1972)

(Anm.: Z 177 aufgehoben durch BGBl. Nr. 665/1994)

178.

Philosophischer Einführungsunterricht.

179.

Photographik an Fachschulen und Meisterklassen für Gebrauchsgraphik.

180.

Physik.

181.

Physik und Wetterkunde an höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten.

182.

Physikalisch-chemische Untersuchungsmethoden an Fachschulen für Gerbereichemie und Ledertechnik.

183.

Physikalisches Praktikum an höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten.

(Anm.: Z 184 aufgehoben durch Art. I Z 9, BGBl. Nr. 228/1972)

185.

Psychologie und Erziehungslehre an Frauenoberschulen und an höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Frauenberufe.

186.

Raumgestaltung an Meisterschulen für Tischlerei und Raumgestaltung.

(Anm.: Z 187 aufgehoben durch Art. I Z 9, BGBl. Nr. 228/1972)

188.

Rechnen an Haushaltungsschulen und an der Bundesfachschule für Technik.

189.

Rechnen, Kalkulation und Buchhaltung einschließlich kaufmännischer Schriftverkehr an Meisterklassen für Damenkleidermacher, für Herrenkleidermacher, für Wäschewarenerzeuger, für Kunststicker und für Maschinsticker.

190.

Rechnen und Kalkulation an Hotelfachschulen und an Gastgewerbefachschulen.

191.

Rechnen und Wirtschaften an Familienhelferinnenschulen.

(Anm.: Z 192 aufgehoben durch Art. I Z 9, BGBl. Nr. 228/1972)

193.

Rechtskunde an Bildungsanstalten für Kindergärtnerinnen, an höheren Lehranstalten für Technische Chemie und für Reproduktions- und Drucktechnik, an Fachschulen für Gerbereichemie und Ledertechnik, an Hotelfachschulen und an höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten, sowie an der Bundesfachschule für Technik.

194.

Rechtslehre an höheren Lehranstalten für Weberei und Spinnerei, für Wirkerei und Strickerei, für Textilchemie, an höheren Lehranstalten textilkaufmännischer Richtung, an Fachschulen für Photographie und an Handelsakademien.

195.

Religion.

196.

Reproduktionstechnik an Fachschulen für Photographie.

197.

Reproduktions- und Drucktechnik an Fachschulen für Gebrauchsgraphik.

198.

Säuglingspflege an Familienhelferinnenschulen.

(Anm.: Z 199 aufgehoben durch Art. I Z 9, BGBl. Nr. 228/1972)

200.

Schriftverkehr an Hotelfachschulen und an Gastgewerbefachschulen.

201.

Schulhygiene an Lehrerbildungsanstalten.

(Anm.: Z 202 und 203 aufgehoben durch Art. I Z 9, BGBl. Nr. 228/1972)

204.

Seminar für Sozialarbeit an Lehranstalten für gehobene Sozialberufe.

(Anm.: Z 205 aufgehoben durch Art. I Z 9, BGBl. Nr. 228/1972)

206.

Sozialkunde an Bildungsanstalten für Erzieher.

207.

Spezielle Berufskunde an Bildungsanstalten für Kindergärtnerinnen.

208.

Spezielle Probleme der Heimerziehung an Bildungsanstalten für Erzieher.

209.

Staatsbürgerkunde an Haushaltungsschulen, an Hauswirtschaftsschulen, an höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten und deren Sonderformen, an gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen Fachschulen und deren Sonderformen, an Lehranstalten für gehobene Sozialberufe, an Familienhelferinnenschulen, an höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten und an Bundesförsterschulen, sowie an der Bundesfachschule für Technik.

210.

Staatsbürgerkunde einschließlich Rechtslehre an höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Frauenberufe und an Handelsschulen, sowie an der Bundesfachschule für Technik.

211.

Staatsbürgerkunde, Rechtslehre an Handelsakademien und an deren Sonderformen.

212.

Staatsbürgerkunde und Rechtskunde an höheren Lehranstalten und an Fachschulen für wirtschaftliche Frauenberufe, an Fachschulen und Meisterklassen für Damenkleidermacher, für Herrenkleidermacher, für Wäschewarenerzeuger, für Modisten und für Kunststicker und an Meisterklassen für Uhrmacher und für Maschinsticker.

213.

Standortkunde an Bundesförsterschulen.

(Anm.: Z 214 aufgehoben durch BGBl. Nr. 665/1994)

215.

Steuerkunde an der Bundesfachschule für Technik und an höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten.

216.

Steuerlehre an höheren Lehranstalten textilkaufmännischer Richtung.

(Anm.: Z 217 aufgehoben durch Art. I Z 9, BGBl. Nr. 228/1972)

218.

Stickereizeichnen an Fachschulen für Maschinsticker.

219.

Tariflehre an Fachschulen für Maschinstickerei und an Meisterklassen für Maschinsticker.

(Anm.: Z 220 aufgehoben durch Art. I Z 9, BGBl. Nr. 228/1972)

221.

Technisches Zeichnen an höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten, an technisch-kaufmännischen Abiturientenlehrgängen, an Fachschulen für Büchsenmacher und Schäfter, für Uhrmacher und für Gerbereichemie und Ledertechnik, an höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten, Fachrichtung Landtechnik, und an der Bundesfachschule für Technik.

222.

Technologie an Meisterklassen für künstlerische Wandgestaltung.

223.

Technologisches Praktikum an höheren Lehranstalten für Gerbereichemie und Ledertechnik.

224.

Textilchemische Untersuchungen an höheren Lehranstalten für Textilchemie.

225.

Textile Verkaufskunde an höheren Lehranstalten textilkaufmännischer Richtung.

226.

Textilmechanische Untersuchungen an höheren Lehranstalten für Weberei und Spinnerei, für Wirkerei und Strickerei, für Textilchemie, an höheren Lehranstalten textilkaufmännischer Richtung und an Abiturientenlehrgängen für Weberei.

227.

Tierheilkunde an höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten, Fachrichtung Landwirtschaft.

(Anm.: Z 228 aufgehoben durch Art. I Z 9, BGBl. Nr. 228/1972)

229.

Tierzucht und Fütterungslehre an höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten, Fachrichtung Landwirtschaft.

230.

Übungen aus Naturgeschichte, Physik, Chemie oder Psychologie an allgemeinbildenden höheren Schulen und an Mittelschulen.

231.

Übungen im chemischen und Warenkundelaboratorium an Handelsakademien.

232.

Übungen im Warenkundelaboratorium an Abiturientenlehrgängen an Handelsakademien und an Abiturientenlehrgängen für Beruftstätige an Handelsakademien.

233.

Übungen in Bürotechnik an Handelsakademien.

(Anm.: Z 234 bis 236 aufgehoben durch Art. I Z 9, BGBl. Nr. 228/1972)

237.

Verlags- und Zeitungskunde an höheren Lehranstalten für Reproduktions- und Drucktechnik.

238.

Vermessungskunde an Fachschulen für Zimmerer.

238a.

Volkskunde an höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten.

239.

Volkswirtschaftslehre an Handelsakademien und deren Sonderformen, an höheren Lehranstalten und Fachschulen für wirtschaftliche Frauenberufe, an höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten, an Meisterklassen für Uhrmacher und an Bauhandwerkerschulen für Maurer, für Zimmerer und für Steinmetzen, sowie an der Bundesfachschule für Technik.

(Anm.: Z 240 aufgehoben durch Art. I Z 9, BGBl. Nr. 228/1972)

241.

Volkswirtschaftslehre und Volkswirtschaftspolitik an höheren Lehranstalten textilkaufmännischer Richtung.

242.

Volkswirtschaftslehre, Rechts- und Staatsbürgerkunde an technisch-kaufmännischen Abiturientenlehrgängen.

243.

Volkswirtschafts- und Gesellschaftslehre an allgemeinbildenden höheren Schulen und an Mittelschulen.

244.

Waldbau an Bundesförsterschulen.

245.

Warenkunde an höheren Lehranstalten für Technische Chemie, für Gerbereichemie und Ledertechnik, für Biochemie und Schädlingsbekämpfung, an technisch-kaufmännischen Abiturientenlehrgängen, an Abiturientenlehrgängen an Handelsakademien, an Abiturientenlehrgängen für Berufstätige an Handelsakademien und an der Bundesfachschule für Technik.

246.

Warenkunde der Kettenwirkerei an höheren Lehranstalten für Wirkerei und Strickerei.

247.

Warenkunde der Kulierwirkerei an höheren Lehranstalten für Wirkerei und Strickerei.

248.

Warenkunde der Strickerei an höheren Lehranstalten für Wirkerei und Strickerei.

249.

Warenkunde der Wirkerei und Strickerei an höheren Lehranstalten textilkaufmännischer Richtung und an Abiturientenlehrgängen für Weberei.

250.

Warenkunde und Technologie an Handelsakademien.

251.

Waren- und Verkaufskunde an Handelsschulen und an der Bundesfachschule für Technik.

252.

Webwarenkunde an höheren Lehranstalten textilkaufmännischer Richtung und an Abiturientenlehrgängen für Weberei.

(Anm.: Z 253 aufgehoben durch BGBl. Nr. 665/1994)

(Anm.: Z 254 aufgehoben durch Art. I Z 9, BGBl. Nr. 228/1972)

255.

Werbelehre an Fachschulen für dekorative Gestaltung und für Gebrauchsgraphik und an Meisterklassen für dekorative Gestaltung.

256.

Werkstättenkunde an höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten, Fachrichtung Landtechnik.

257.

Werkstoffkunde an betriebstechnischen Werkmeisterlehrgängen.

258.

Werkzeug- und Maschinenkunde an der Bundesfachschule für Technik.

259.

Wildkunde und Jagdbetrieb an Bundesförsterschulen.

260.

Wirtschaftliches Rechnen an Fachschulen für Damenkleidermacher, für Herrenkleidermacher, für Modisten, für Kunststicker und für Wäschewarenerzeuger, an Fachschulen für wirtschaftliche Frauenberufe und an Hauswirtschaftsschulen, sowie an der Bundesfachschule für Technik.

261.

Wirtschaftsgeographie an Abiturientenlehrgängen an Handelsakademien und an Abiturientenlehrgängen für Berufstätige an Handelsakademien.

262.

Wissenschaftliche Photographie an Fachschulen für Photographie.

263.

Wohlfahrtspflege an Familienhelferinnenschulen.

264.

Zoologie an höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten und an Bundesförsterschulen.

Anl. 4 BLVG


Anlage 4

Lehrverpflichtungsgruppe IV

1.

Akt an Meisterschulen für Bildhauerei und für Malerei.

2.

Aktzeichnen an Fachschulen für Musterzeichnen.

(Anm.: Z 3 aufgehoben durch Art. I Z 15, BGBl. Nr. 567/1981)

4.

Entwerfen und Vergrößern an Meisterklassen für Maschinsticker.

5.

Entwurf und Werkzeichnen an Fachschulen für gestaltendes Metallhandwerk, für gewerbliche Holz- und Steinbildhauerei, für Tischlerei und Raumgestaltung, für Drechslerei, für Keramik und Ofenbau und für dekorative Gestaltung, an Meisterschulen für gestaltendes Metallhandwerk, für Tischlerei und Raumgestaltung und für Keramik und Ofenbau.

6.

Entwurfzeichnen an Fachschulen für Kunststicker und an Meisterschulen für das Malerhandwerk.

7.

Entwurf- und Fachzeichnen an höheren Lehranstalten für Wirkerei und Strickerei und an Fachschulen für Maschinstickerei sowie an der Bundesfachschule für Technik.

(Anm.: Z 8 aufgehoben durch Art. III Z 5, BGBl. Nr. 362/1991)

9.

Entwurf- und Schnittzeichnen an Meisterschulen für Mode.

10.

Freihandzeichnen an höheren Lehranstalten für Hochbau, für Holzbau und für Tiefbau, an höheren technischen Lehranstalten für Berufstätige, Fachrichtung Hochbau, an Fachschulen für Steinmetzerei und für Zimmerer und an Bauhandwerkerschulen für Maurer, für Zimmerer und für Steinmetzen.

11.

Freihandzeichnen und Schriftpflege an Lehrerbildungsanstalten.

11a.

Geometrisches Zeichnen an allgemeinbildenden höheren Schulen, soweit dieser Unterrichtsgegenstand nicht in die Lehrverpflichtungsgruppe III fällt.

12.

Komposition an Meisterschulen für Malerei.

13.

Kopf an Meisterschulen für Malerei.

(Anm.: Z 14 aufgehoben durch Art. I Z 14, BGBl. Nr. 228/1972)

15.

Kunstgeschichte an höheren Lehranstalten für Textilchemie und für Reproduktions- und Drucktechnik und an gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen Fachschulen und deren Sonderformen.

16.

Kunstgeschichte (Bauformenlehre) an Fachschulen für Zimmerer.

17.

Kunstpflege (Zeichnen) an Mittelschulen.

(Anm.: Z 18 und 19 aufgehoben durch Art. I Z 15, BGBl. Nr. 567/1981)

(Anm.: Z 20 aufgehoben durch Art. I Z 14, BGBl. Nr. 228/1972)

21.

Musik an Mittelschulen und an vierjährigen höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Frauenberufe.

(Anm.: Z 22 aufgehoben durch Art. I Z 15, BGBl. Nr. 567/1981)

23.

Musiklehre und Gesang an Lehrerbildungsanstalten.

24.

Musische Unterrichtsgegenstände an Lehranstalten für gehobene Sozialberufe.

25.

Naturzeichnen an Meisterschulen für Malerei.

26.

Werkerziehung an allgemeinbildenden höheren Schulen und an Bildungsanstalten für Arbeitslehrerinnen, für Kindergärtnerinnen und für Erzieher.

Anl. 4a BLVG


Anlage 4a

Lehrverpflichtungsgruppe IVa

1.

Bildnerische Erziehung an Bildungsanstalten für Arbeitslehrerinnen, für Kindergärtnerinnen und für Erzieher, an Fachschulen für wirtschaftliche Berufe, an höheren Schulen und an Akademien für Sozialarbeit.

1a.

Entwurf- und Modezeichnen an höheren Lehranstalten für Mode und Bekleidungstechnik und an deren Sonderformen, an Fachschulen für Mode und Bekleidungstechnik einschließlich der Fachrichtung Herrenbekleidung und der Sonderform für Gehörlose sowie an Meisterklassen für Damenkleidermacher und Herrenkleidermacher.

2.

Leibeserziehung.

3.

Leibesübungen.

4.

Musikerziehung an Akademien für Sozialarbeit, an Bildungsanstalten für Arbeitslehrerinnen, für Kindergärtnerinnen und für Erzieher, an allgemeinbildenden höheren Schulen, an höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe und an Fachschulen für wirtschaftliche Berufe.

Anl. 4b BLVG


Anlage 4b

Lehrverpflichtungsgruppe IVb

1.

Bildnerische Erziehung in der siebenten und achten Klasse an Gymnasien, Realgymnasien und Oberstufenrealgymnasien unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung, soweit lehrplanmäßig Schularbeiten vorgesehen sind.

2.

Musikerziehung in der siebenten und achten Klasse an Gymnasien, Realgymnasien und Oberstufenrealgymnasien unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung, soweit lehrplanmäßig Schularbeiten vorgesehen sind.

3.

Stenotypie und Textverarbeitung an Handelsschulen, Handelsakademien und deren Sonderformen, an mittleren und höheren Lehranstalten für Fremdenverkehrsberufe sowie an Höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Frauenberufe.

Anl. 5 BLVG


Anlage 5

Lehrverpflichtungsgruppe V

1.

Anstandslehre an Bundesförsterschulen.

2.

Atelier an Meisterschulen für Bildhauerei und für Malerei und an Meisterklassen für dekorative Gestaltung.

3.

Atelier und Werkstätte in Fachschulen und Meisterklassen für künstlerische Wandgestaltung.

(Anm.: Z 4 aufgehoben durch Art. I Z 15, BGBl. Nr. 228/1972)

(Anm.: Z 5 aufgehoben durch BGBl. Nr. 665/1994)

(Anm.: Z 6 bis 9 aufgehoben durch Art. I Z 15, BGBl. Nr. 228/1972)

10.

Chorgesang an allgemeinbildenden höheren Schulen, Mittelschulen, Bildungsanstalten für Arbeitslehrerinnen, für Kindergärtnerinnen und für Erzieher und an höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten.

11.

Chorgesang und Orchesterübungen an höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten und an gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen Fachschulen.

(Anm.: Z 12 und 13 aufgehoben durch Art. I Z 15, BGBl. Nr. 228/1972)

(Anm.: Z 14 aufgehoben durch Art. III Z 8, BGBl. Nr. 362/1991) Damenkleidermacher, für Herrenkleidermacher, für Damenkleiderkonfektion, für Herrenkleiderkonfektion, für Wäschewarenerzeuger und für Modisten.

15.

Ergänzende Unterrichtsveranstaltungen an Bildungsanstalten für Kindergärtnerinnen.

16.

Ernährungslehre, Lebensmittel- und Diätkunde an höheren Lehranstalten und an Fachschulen für wirtschaftliche Frauenberufe.

17.

Fachausbildung (verschiedene Techniken, Weißnähen einschließlich Schnittzeichnen und Kleidernähen einschließlich Schnittzeichnen) an Bildungsanstalten für Arbeitslehrerinnen.

(Anm.: Z 18 aufgehoben durch Art. I Z 15, BGBl. Nr. 228/1972)

19.

Formenschneiden an Glasfachschulen.

20.

Forstbotanik - Übungen an Bundesförsterschulen.

21.

Forstliche Arbeitslehre II - Übungen an Bundesförsterschulen.

22.

Forstliche Baukunde - Übungen an Bundesförsterschulen.

23.

Forstliches Zeichnen an Bundesförsterschulen.

24.

Forstschutz - Übungen an Bundesförsterschulen.

(Anm.: Z 25 aufgehoben durch Art. I Z 15, BGBl. Nr. 228/1972)

(Anm.: Z 26 aufgehoben durch Art. I Z 18, BGBl. Nr. 567/1981)

27.

Gesang an höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten und an Bundesförsterschulen.

(Anm.: Z 28 aufgehoben durch Art. I Z 15, BGBl. Nr. 228/1972)

29.

Geschäftsschrift an Handelsschulen und an der Bundesfachschule für Technik.

30.

Gips- und Stuckarbeiten an höheren Lehranstalten für Hochbau, für Tiefbau und für Holzbau.

31.

Handarbeit (als Pflichtgegenstand) an Mittelschulen und Lehrerbildungsanstalten.

32.

Handarbeit und Werkerziehung an allgemeinbildenden höheren Schulen.

33.

Haushaltsführung an Fachschulen für Damenkleidermacher, für Wäschewarenerzeuger, für Modisten und für Kunststicker.

34.

Haushaltspflege an höheren Lehranstalten und an Fachschulen für wirtschaftliche Frauenberufe sowie an Hauswirtschaftsschulen und an Haushaltungsschulen.

(Anm.: Z 35 aufgehoben durch Art. I Z 15, BGBl. Nr. 228/1972)

36.

Hauskrankenpflege und Erste Hilfe an Familienhelferinnenschulen.

37.

Hauswirtschaft an Lehrerbildungsanstalten, Bildungsanstalten für Arbeitslehrerinnen und für Kindergärtnerinnen sowie an Handelsakademien und Handelsschulen.

38.

Hauswirtschaft mit ihren theoretischen Grundlagen an Bildungsanstalten für Arbeitslehrerinnen.

39.

Hauswirtschaftliche Betriebskunde an Fachschulen für wirtschaftliche Frauenberufe.

40.

Hauswirtschaftliche Betriebspraxis und Organisationsübungen an höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Frauenberufe.

41.

Heim- und lebenspraktisches Seminar an Bildungsanstalten für Erzieher.

42.

Instrumentale Spielgruppe an Bildungsanstalten für Kindergärtnerinnen und für Erzieher.

43.

Instrumentalmusik an allgemeinbildenden höheren Schulen, Lehrerbildungsanstalten, Bildungsanstalten für Arbeitslehrerinnen, für Kindergärtnerinnen und für Erzieher.

44.

Instrumentenbau an Bildungsanstalten für Kindergärtnerinnen und für Erzieher.

45.

Jagdhornblasen an Bundesförsterschulen.

46.

Jugendspiele an Bildungsanstalten für Arbeitslehrerinnen.

47.

Kinderbeschäftigung an Fachschulen für wirtschaftliche Frauenberufe.

48.

Kinderpflege und Fürsorge an Frauenoberschulen.

49.

Kirchenchor an allgemeinbildenden höheren Schulen und Mittelschulen.

50.

Kochen an vierjährigen höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Frauenberufe.

51.

Kochen einschließlich Lebensmittelkunde und Servieren an Haushaltungsschulen und Hauswirtschaftsschulen.

52.

Kochen und Hauswirtschaftskunde an Frauenoberschulen und an wirtschaftskundlichen Realgymnasien für Mädchen.

53.

Kochlehre und Vorratswirtschaft an höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten, Fachrichtung Landwirtschaftliche Frauenberufe.

54.

Küchenpraxis und Küchenführung an höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Frauenberufe.

55.

Küchenpraxis und Servieren an Fachschulen für wirtschaftliche Frauenberufe.

56.

Kulturpflege (Arbeitsgemeinschaft) an Handelsakademien, an Handelsschulen und an der Bundesfachschule für Technik.

57.

Kurzschrift.

(Anm.: Z 58 aufgehoben durch Art. I Z 15, BGBl. Nr. 228/1972)

59.

Mädchenhandarbeit an Bildungsanstalten für Kindergärtnerinnen.

(Anm.: Z 60 aufgehoben durch Art. I Z 15, BGBl. Nr. 228/1972)

61.

Maschinschreiben.

62.

Menschenführung an Fachschulen für Damenkleiderkonfektion, für Herrenkleiderkonfektion und für Maschinstickerei.

63.

Möbel-, Raum- und Fassadengestaltung an Meisterschulen für das Malerhandwerk.

(Anm.: Z 64 aufgehoben durch Art. I Z 15, BGBl. Nr. 228/1972)

65.

Modellieren an höheren Lehranstalten für Hochbau, an höheren technischen Lehranstalten für Berufstätige, Fachrichtung Hochbau, an Fachschulen für gestaltendes Metallhandwerk, für Steinmetzerei, für gewerbliche Holz- und Steinbildhauerei, an Meisterschulen für gestaltendes Metallhandwerk und an Bauhandwerkerschulen für Steinmetzen.

66.

Modellieren und Modellbau an Fachschulen für dekorative Gestaltung.

67.

Montierungsarbeiten an Fachschulen und Meisterschulen für Textilhandwerk, Fachrichtung Stickerei.

68.

Musik an Haushaltungsschulen und an Hauswirtschaftsschulen.

69.

Musikalisch-rhythmische Erziehung an Bildungsanstalten für Kindergärtnerinnen.

70.

Musikerziehung an Fachschulen für Damenkleidermacher, für Wäschewarenerzeuger, für Modisten und für Kunststicker.

71.

Musterkunde und Kartenlehre an Fachschulen für Maschinstickerei und Meisterklassen für Maschinsticker.

72.

Musterzeichnen und Modellarbeit an der Bundesfachschule für Technik.

(Anm.: Z 73 aufgehoben durch Art. I Z 15, BGBl. Nr. 228/1972)

74.

Nähen und Schnittzeichnen an Fachschulen für wirtschaftliche Frauenberufe.

75.

Orchester beziehungsweise Orchester-Instrumentalmusik an Mittelschulen und Lehrerbildungsanstalten.

(Anm.: Z 76 aufgehoben durch Art. I Z 15, BGBl. Nr. 228/1972)

77.

Säuglings- und Kinderpflege an wirtschaftskundlichen Realgymnasien für Mädchen.

78.

Schnittzeichnen an Fachschulen für Meisterklassen für Herrenkleidermacher.

79.

Schnittzeichnen und Modellarbeit an Fachschulen für Damenkleiderkonfektion, für Herrenkleiderkonfektion, für Damenkleidermacher und für Wäschewarenerzeuger, an Meisterklassen für Damenkleidermacher und für Wäschewarenerzeuger und an Klassen für Modellarbeit im Damenkleidermachen und in der Wäschewarenerzeugung.

80.

Schreiben einschließlich Linkshandschreiben an der Bundesfachschule für Technik.

81.

Schrift an Fachschulen für Steinmetzerei, für gewerbliche Holz- und Steinbildhauerei, für künstlerische Wandgestaltung, für angewandte Malerei, für dekorative Gestaltung, für Gebrauchsgraphik, für Musterzeichnen, an Glasfachschulen, an Meisterschulen für Malerei und für das Malerhandwerk und an Meisterklassen für künstlerische Wandgestaltung.

82.

Schrift- und Kompositionsübungen an Fachschulen für Photographie.

83.

Seminar für Erste Hilfe an Bildungsanstalten für Erzieher.

84.

Seminar für Fest- und Feiergestaltung an Bildungsanstalten für Erzieher.

85.

Seminar für Freizeitgestaltung an Bildungsanstalten für Erzieher.

86.

Seminar für Lager und Zelten an Bildungsanstalten für Erzieher.

87.

Seminar für musikalisch-rhythmische Erziehung an Bildungsanstalten für Erzieher.

88.

Seminar in dem theoretischen Fachgebiet für das Lehramt in Servierkunde an berufspädagogischen Lehranstalten.

89.

Seminaristische Übungen im berufseinschlägigen Schriftverkehr und in Bürotechnik an Lehranstalten für gehobene Sozialberufe.

90.

Seminar zur Einführung in die Bedienung von Bild- und Tongeräten, Vervielfältigungsapparaten und anderen Geräten an Bildungsanstalten für Erzieher.

91.

Servierkunde an vierjährigen höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Frauenberufe.

92.

Servierkunde und Übungen an Hotelfachschulen und an Gastgewerbefachschulen.

93.

Singen an Familienhelferinnenschulen.

94.

Spielmusik an allgemeinbildenden höheren Schulen und an Bildungsanstalten für Kindergärtnerinnen.

95.

Sprecherziehung an allgemeinbildenden höheren Schulen.

96.

Stenotypie (Kurzschrift, Maschinschreiben und Übungen).

97.

Textiles Dekor an Meisterschulen für Mode.

(Anm.: Z 98 bis 102 aufgehoben durch Art. I Z 15, BGBl. Nr. 228/1972)

103.

Volkskunde und Volkstumspflege an höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten.

(Anm.: Z 104 aufgehoben durch Art. I Z 15, BGBl. Nr. 228/1972)

105.

Werkarbeit an Familienhelferinnenschulen und an Lehranstalten für gehobene Sozialberufe.

(Anm.: Z 106 aufgehoben durch Art. I Z 18, BGBl. Nr. 567/1981)

107.

Werkstätte einschließlich Fachkunde beziehungsweise einschließlich Fachkunde und Modetechnik beziehungsweise einschließlich Fachkunde und Vorarbeiten an Fachschulen für Modisten, für Damenkleidermacher, für Wäschewarenerzeuger und für Herrenkleidermacher und an Meisterklassen für Damenkleidermacher, für Herrenkleidermacher und für Wäschewarenerzeuger.

108.

Werkstätte einschließlich Fach- und Stoffkunde und Modetechnik an Klassen für Modellarbeit im Damenkleidermachen und in der Wäschewarenerzeugung.

109.

Werkstätte einschließlich Fachkunde, Vorarbeiten und Schnittzeichnen an Fachschulen für Kunststicker.

110.

Werkstätte einschließlich Vorarbeiten und Fachkunde an Meisterklassen für Kunststicker.

111.

Werkstätte für Textilverarbeitung an höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Frauenberufe.

112.

Werkstätte und Betriebslaboratorium an Werkmeisterschulen für Maschinenbau und für Elektrotechnik in den zweiten Klassen.

113.

Werkzeuge und Geräte an Meisterschulen für das Malerhandwerk.

114.

Werkzeuge und Maschinen an Fachschulen für Tischlerei und Raumgestaltung und für Drechslerei, an Meisterschulen für Tischlerei und Raumgestaltung und an Meisterklassen für Tischler.

115.

Werkzeugkunde an Fachschulen für Zimmerer.

116.

Werkzeug- und Maschinenkunde an der Bundesfachschule für Technik.

117.

Zeichnen und Malen an gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen Fachschulen und an deren Sonderformen.

118.

Zeichnen und Modellieren an allgemeinbildenden höheren Schulen und an Mittelschulen.

119.

Zeichnen und Schrift an höheren Lehranstalten für Möbelbau (Möbelbau und Innenausbau), an Fachschulen für Tischlerei und Raumgestaltung, für Drechslerei und für Keramik und Ofenbau, an Meisterschulen für gestaltendes Metallhandwerk, für Tischlerei und Raumgestaltung und für Keramik und Ofenbau, sowie an Meisterklassen für Tischlerei.

120.

Zeichnen und Werkarbeit an vierjährigen höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Frauenberufe.

Anl. 5a BLVG


Anlage 5a

Lehrverpflichtungsgruppe Va

1.

Arbeitsgemeinschaft für erweiterte Betriebspraxis an gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen Fachschulen.

2.

Atelier und Werkstätte an Fachschulen für gestaltendes Metallhandwerk, für gewerbliche Holz- und Steinbildhauerei, für Tischlerei und Raumgestaltung, für Drechslerei, für Keramik und Ofenbau, für angewandte Malerei, für dekorative Gestaltung, für Textilhandwerk, Fachrichtungen Weberei und Stickerei, an Meisterschulen für gestaltendes Metallhandwerk, für Keramik und Ofenbau, für Textilhandwerk, Fachrichtungen Weberei und Stickerei, für das Malerhandwerk und für Mode.

3.

Bautechnisches Praktikum an höheren Lehranstalten für Bautechnik-Hochbau und -Tiefbau und an den Sonderformen dieser Schulen.

4.

Betriebspraktikum an Höheren Lehranstalten für Fremdenverkehrsberufe und an den Sonderformen dieser Schulen, an Gastgewerbefachschulen und an Hotelfachschulen.

5.

Farbenfotografie an Fachschulen für Fotografie.

6.

Mechanische Werkstätte an höheren Lehranstalten für Silikattechnik.

7.

Nähen an Fachschulen für Sozialberufe.

8.

Nähen und Werken an Haushaltungsschulen.

9.

Porträtfotografie an Fachschulen für Fotografie.

10.

Praktische Bauarbeiten an Baufachschulen und Bauhandwerkerschulen für Maurer und für Zimmerer.

11.

Retusche an Fachschulen für Fotografie.

12.

Schmalfilmpraktikum an Fachschulen für Fotografie.

13.

Technische und Werbefotografie an Fachschulen für Fotografie.

14.

Werkstätte an höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten und an gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen Fachschulen, an den Sonderformen dieser Schulen sowie an der Bundesfachschule für Technik.

15.

Werkstätte - Praktischer Unterricht an höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten, Fachrichtung Landtechnik.

16.

Werkstätte und Betriebslaboratorium an Werkmeisterschulen für Maschinenbau und für Elektrotechnik in den ersten Klassen.

Anl. 6 BLVG


Anlage 6

Lehrverpflichtungsgruppe VI

1.

Anstrich und Lackierung an Meisterschulen für das Malerhandwerk.

2.

Haushaltspflege an Familienhelferinnenschulen.

3.

Hauswirtschaft an allgemeinbildenden höheren Schulen.

4.

Kochen an Familienhelferinnenschulen.

5.

Lasieren an Meisterschulen für das Malerhandwerk.

6.

Maschinenkunde - Übungen an Bundesförsterschulen.

7.

Modetechnik an Fachschulen für Damenkleiderkonfektion und für Herrenkleiderkonfektion.

8.

Nähen an Familienhelferinnenschulen.

9.

Nähen, Materialienkunde und Werken (ausgenommen Materialienkunde) an Hauswirtschaftsschulen.

Anl. 7 BLVG (weggefallen)


Anl. 7 BLVG (weggefallen) seit 01.09.2001 weggefallen.

Anl. 8 BLVG (weggefallen)


Anl. 8 BLVG (weggefallen) seit 01.09.2001 weggefallen.

Anl. 9 BLVG (weggefallen)


Anl. 9 BLVG (weggefallen) seit 01.09.2001 weggefallen.

Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz (BLVG) Fundstelle


Bundesgesetz vom 15. Juli 1965 über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer (Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz – BLVG)
StF: BGBl. Nr. 244/1965 (NR: GP X RV 672 AB 873 S. 86. BR: S. 232.)

Änderung

BGBl. Nr. 297/1968 (NR: GP XI RV 854 AB 929 S. 105. BR: S. 268.)

BGBl. Nr. 228/1972 (NR: GP XIII RV 286 AB 341 S. 32. BR: S. 311.)

BGBl. Nr. 399/1975 (NR: GP XIII RV 1560 AB 1622 S. 149. BR: AB 1405 S. 344.)

BGBl. Nr. 567/1981 (NR: GP XV RV 917 AB 937 S. 95. BR: S. 417.)

BGBl. Nr. 350/1982 (NR: GP XV RV 1128 AB 1156 S. 120. BR: S. 426.)

BGBl. Nr. 659/1983 (NR: GP XVI RV 152 AB 184 S. 28. BR: AB 2783 S. 441.)

BGBl. Nr. 551/1984 (NR: GP XVI RV 459 AB 509 S. 72. BR: AB 2915 S. 455.)

BGBl. Nr. 389/1986 (NR: GP XVI RV 1007 AB 1035 S. 149. BR: AB 3163 S. 478.)

BGBl. Nr. 287/1988 (NR: GP XVII RV 553 AB 602 S. 64. BR: AB 3488 S. 502.)

BGBl. Nr. 447/1990 (NR: GP XVII RV 1333 AB 1450 S. 151. BR: AB 3993 S. 533.)

BGBl. Nr. 362/1991 (NR: GP XVIII RV 128 AB 170 S. 33. BR: 4071 AB 4086 S. 543.)

BGBl. Nr. 314/1992 (NR: GP XVIII RV 457 AB 543 S. 71. BR: AB 4271 S. 554.)

BGBl. Nr. 873/1992 (NR: GP XVIII RV 814 AB 902 S. 95. BR: AB 4403 S. 563.)

BGBl. Nr. 256/1993 (NR: GP XVIII RV 656 AB 1003 S. 109. BR: 4502 AB 4511 S. 568.)

BGBl. Nr. 518/1993 (NR: GP XVIII RV 1079 AB 1145 S. 129. BR: AB 4609 S. 573.)

BGBl. Nr. 16/1994 (NR: GP XVIII RV 1358 AB 1387 S. 144. BR: AB 4697 S. 578.)

BGBl. Nr. 665/1994 (NR: GP XVIII RV 1656 AB 1798 S. 171. BR: AB 4894 S. 589.)

BGBl. Nr. 297/1995 (NR: GP XIX RV 134 AB 149 S. 32. BR: 4996, 4997, 4998 AB 5002 S. 598.)

BGBl. Nr. 201/1996 (NR: GP XX RV 72 und Zu 72 AB 95 S. 16. BR: 5161, 5162, 5163, 5164 und 5165 AB 5166 S. 612.)

BGBl. I Nr. 61/1997 (NR: GP XX RV 631 AB 688 S. 75. BR: 5446 AB 5449 S. 627.)

[CELEX-Nr.: 393L0104, 389L0391]

BGBl. I Nr. 138/1997 (NR: GP XX RV 885 AB 911 S. 93. BR: 5558 AB 5581 S. 632.)

BGBl. I Nr. 123/1998 (NR: GP XX RV 1258 AB 1321 S. 135. BR: AB 5735 S. 643.)

BGBl. I Nr. 127/1999 (NR: GP XX RV 1764 AB 1945 S. 176. BR: AB 5990 S. 656.)

BGBl. I Nr. 94/2000 (NR: GP XXI RV 176 AB 260 S. 32. BR: AB 6176 S. 667.)

BGBl. I Nr. 142/2000 (NR: GP XXI RV 311 AB 369 S. 45. BR: 6250 und 6251 AB 6268 S. 670.)

BGBl. I Nr. 87/2001 (NR: GP XXI RV 636 AB 697 S. 75. BR: 6396 AB 6445 S. 679.)

BGBl. I Nr. 119/2002 (NR: GP XXI RV 1182 AB 1260 S. 109. BR: 6687 AB 6744 S. 690.)

BGBl. I Nr. 71/2003 (NR: GP XXII RV 59 AB 111 S. 20. BR: 6788 AB 6790 S. 697.)

[CELEX-Nr.: 31997L0078, 32001L0089]

BGBl. I Nr. 176/2004 (NR: GP XXII RV 685 und Zu 685 AB 767 S. 89. BR: AB 7190 S. 717.)

BGBl. I Nr. 80/2005 (NR: GP XXII RV 953 AB 1031 S. 115. BR: AB 7343 S. 724.)

BGBl. I Nr. 165/2005 (NR: GP XXII RV 1190 AB 1243 S. 129. BR: 7434 AB 7448 S. 729.)

BGBl. I Nr. 117/2006 (NR: GP XXII RV 1417 AB 1550 S. 155. BR: AB 7585 S. 736.)

BGBl. I Nr. 53/2007 (NR: GP XXIII IA 255/A AB 193 S. 27. BR: AB 7732 S. 747.)

[CELEX-Nr.: 32005L0036]

BGBl. I Nr. 96/2007 (NR: GP XXIII RV 296 AB 367 S. 42. BR: 7809 AB 7841 S. 751.)

BGBl. I Nr. 147/2008 (NR: GP XXIV RV 1 AB 30 S. 8. BR: AB 8037 S. 763.)

BGBl. I Nr. 52/2009 (NR: GP XXIV RV 113 und Zu 113 AB 198 S. 21. BR: AB 8112 S. 771.)

BGBl. I Nr. 55/2012 (NR: GP XXIV RV 1626 AB 1772 S. 155. BR: AB 8733 S. 809.)

BGBl. I Nr. 120/2012 (NR: GP XXIV RV 2003 AB 2052 S. 185. BR: 8830 AB 8838 S. 816.)

[CELEX-Nr.: 31989L0391, 31989L0654, 32000L0078]

BGBl. I Nr. 211/2013 (NR: GP XXV 1 AB 6 S. 7. BR: AB 9128 S. 825.)

BGBl. I Nr. 138/2017 (NR: GP XXV IA 2254/A AB 1707 S. 188. BR: AB 9852 S. 871.)

Anmerkung

Erfassungsstichtag: 1.1.1988

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