(1) Die Tätigkeit der Lehrer und Erzieher im Betreuungsteil ganztägiger Schulformen ist gemäß den Abs. 2 bis 4 abzugelten. § 60a des Gehaltsgesetzes 1956 und § 10 sind nicht anzuwenden.
(2) Eine Wochenstunde der gegenstandsbezogenen Lernzeit gilt als eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe des entsprechenden Gegenstandes.
(3) Die Betreuung der individuellen Lernzeit und der Freizeit ist je Betreuungsstunde in der Woche mit einer halben Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe III auf die Lehrverpflichtung anzurechnen.
(4) Wird die Leitung des Betreuungsteiles an einer ganztägigen Schulform
1. | dem gemäß § 9 mit der verwaltungsmäßigen Unterstützung des Direktors betrauten Lehrer oder | |||||||||
2. | einem anderen Lehrer oder einem Erzieher |
übertragen, sind für die mit der Leitung des Betreuungsteiles verbundenen Aufgaben 0,5 Werteinheiten je Gruppe in die Lehrverpflichtung einzurechnen. Die Bestellung mehrerer Leiter des Betreuungsteiles an einer ganztägigen Schulform ist unzulässig.
(5) Die Beschäftigung von Lehrern in der Betreuung der individuellen Lernzeit und in der Betreuung der Freizeit im Betreuungsteil ganztägiger Schulformen ist - ausgenommen die vertretungsweise Betreuung - nur mit Zustimmung des Lehrers zulässig.
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