§ 12 BLVG (Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz), Einrechnung von Tätigkeiten in ganztägigen Schulformen in die Lehrverpflichtung - JUSLINE Österreich
§ 12 BLVG Einrechnung von Tätigkeiten in ganztägigen Schulformen in die Lehrverpflichtung
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.03.2025
(1)Absatz einsDie Tätigkeit der Lehrer und Erzieher im Betreuungsteil ganztägiger Schulformen ist gemäß den Abs. 2 bis 4 abzugelten. § 60a des Gehaltsgesetzes 1956 und § 10 sind nicht anzuwenden.Die Tätigkeit der Lehrer und Erzieher im Betreuungsteil ganztägiger Schulformen ist gemäß den Absatz 2 bis 4 abzugelten. Paragraph 60 a, des Gehaltsgesetzes 1956 und Paragraph 10, sind nicht anzuwenden.
(2)Absatz 2Eine Wochenstunde der gegenstandsbezogenen Lernzeit gilt als eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe des entsprechenden Gegenstandes.
(3)Absatz 3Die Betreuung der individuellen Lernzeit und der Freizeit ist je Betreuungsstunde in der Woche mit einer halben Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe III auf die Lehrverpflichtung anzurechnen.Die Betreuung der individuellen Lernzeit und der Freizeit ist je Betreuungsstunde in der Woche mit einer halben Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe römisch III auf die Lehrverpflichtung anzurechnen.
(4)Absatz 4Wird die Leitung des Betreuungsteiles an einer ganztägigen Schulform
1.Ziffer einsdem gemäß § 9 mit der verwaltungsmäßigen Unterstützung des Direktors betrauten Lehrer oderdem gemäß Paragraph 9, mit der verwaltungsmäßigen Unterstützung des Direktors betrauten Lehrer oder
2.Ziffer 2einem anderen Lehrer oder einem Erzieher
(5)Absatz 5Die Beschäftigung von Lehrern in der Betreuung der individuellen Lernzeit und in der Betreuung der Freizeit im Betreuungsteil ganztägiger Schulformen ist - ausgenommen die vertretungsweise Betreuung - nur mit Zustimmung des Lehrers zulässig.
In Kraft seit 01.09.2001 bis 31.12.9999
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