(1) Wird der Lehrer mit einem Teil seiner Lehrverpflichtung an einer Schule im Ausland verwendet, sind die Unterrichtsstunden an der Schule im Ausland auf die Lehrverpflichtung anzurechnen.
(2) Diese Unterrichtsstunden sind dabei mit jener Zahl von Werteinheiten je Wochenstunde anzurechnen, die sich
1. | ausgehend vom entsprechenden österreichischen Unterrichtsgegenstand (§ 2 Abs. 1) und | |||||||||
2. | unter Berücksichtigung einer abweichenden Dauer der Unterrichtsstunde und der jährlichen Unterrichtszeit ergibt. |
(3) Besteht kein entsprechender österreichischer Unterrichtsgegenstand, hat der zuständige Bundesminister jene Zahl von Werteinheiten im Einzelfall festzulegen, die der Anrechnung zugrunde zu legen ist. Maßgebend hiefür ist die zeitliche Belastung des Lehrers mit dem ausländischen Unterrichtsgegenstand im Vergleich zur zeitlichen Belastung mit den im § 2 Abs. 1 genannten Unterrichtsgegenständen.
(4) Eine Verwendung nach Abs. 1 darf nur unterrichtliche Tätigkeiten umfassen und ist nur an Schulen in grenznahen Orten zulässig. Sie darf nicht so gestaltet sein, daß der Lehrer
1. | im Ausland wohnen muß oder | |||||||||
2. | an der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben an der inländischen Schule beeinträchtigt wird. |
(5) Eine solche Verwendung bedarf
1. | eines Auftrages der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung und | |||||||||
2. | der Zustimmung des ausländischen Schulerhalters und des Lehrers. |
(6) Erhält der Lehrer für oder im Zusammenhang mit seiner Verwendung nach Abs. 1 Zuwendungen von dritter Seite, hat er diese dem Bund abzuführen.
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