Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.03.2025
Paragraph 5,
Bei Unterrichtserteilung an
1.Ziffer einsallgemein bildenden höheren Schulen für Berufstätige,
2.Ziffer 2berufsbildenden mittleren und höheren Schulen für Berufstätige und
3.Ziffer 3als Schulen für Berufstätige geführten Lehrgängen und Kollegs an Bildungsanstalten
sind Unterrichtsstunden, die stundenplanmäßig um oder nach 18.45 Uhr beginnen, mit 4/3 des in § 2 Abs. 1 vorgesehenen Ausmaßes zu werten.sind Unterrichtsstunden, die stundenplanmäßig um oder nach 18.45 Uhr beginnen, mit 4/3 des in Paragraph 2, Absatz eins, vorgesehenen Ausmaßes zu werten.
In Kraft seit 01.09.2009 bis 31.12.9999
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