Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.03.2025
Anlage 6Lehrverpflichtungsgruppe VI
1.Ziffer einsAnstrich und Lackierung an Meisterschulen für das Malerhandwerk.
2.Ziffer 2Haushaltspflege an Familienhelferinnenschulen.
3.Ziffer 3Hauswirtschaft an allgemeinbildenden höheren Schulen.
4.Ziffer 4Kochen an Familienhelferinnenschulen.
5.Ziffer 5Lasieren an Meisterschulen für das Malerhandwerk.
6.Ziffer 6Maschinenkunde - Übungen an Bundesförsterschulen.
7.Ziffer 7Modetechnik an Fachschulen für Damenkleiderkonfektion und für Herrenkleiderkonfektion.
8.Ziffer 8Nähen an Familienhelferinnenschulen.
9.Ziffer 9Nähen, Materialienkunde und Werken (ausgenommen Materialienkunde) an Hauswirtschaftsschulen.
In Kraft seit 01.02.1985 bis 31.12.9999
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