Anl. 6 BLVG

BLVG - Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
Anlage 6

Lehrverpflichtungsgruppe VI

1.

Anstrich und Lackierung an Meisterschulen für das Malerhandwerk.

2.

Haushaltspflege an Familienhelferinnenschulen.

3.

Hauswirtschaft an allgemeinbildenden höheren Schulen.

4.

Kochen an Familienhelferinnenschulen.

5.

Lasieren an Meisterschulen für das Malerhandwerk.

6.

Maschinenkunde - Übungen an Bundesförsterschulen.

7.

Modetechnik an Fachschulen für Damenkleiderkonfektion und für Herrenkleiderkonfektion.

8.

Nähen an Familienhelferinnenschulen.

9.

Nähen, Materialienkunde und Werken (ausgenommen Materialienkunde) an Hauswirtschaftsschulen.

In Kraft seit 01.02.1985 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu Anl. 6 BLVG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Anl. 6 BLVG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu Anl. 6 BLVG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu Anl. 6 BLVG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu Anl. 6 BLVG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis BLVG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
Anl. 5a BLVG
Anl. 7 BLVG