Lehrverpflichtungsgruppe V
1. | Anstandslehre an Bundesförsterschulen. | |||||||||
2. | Atelier an Meisterschulen für Bildhauerei und für Malerei und an Meisterklassen für dekorative Gestaltung. | |||||||||
3. | Atelier und Werkstätte in Fachschulen und Meisterklassen für künstlerische Wandgestaltung. | |||||||||
(Anm.: Z 4 aufgehoben durch Art. I Z 15, BGBl. Nr. 228/1972) | ||||||||||
(Anm.: Z 5 aufgehoben durch BGBl. Nr. 665/1994) | ||||||||||
(Anm.: Z 6 bis 9 aufgehoben durch Art. I Z 15, BGBl. Nr. 228/1972) | ||||||||||
10. | Chorgesang an allgemeinbildenden höheren Schulen, Mittelschulen, Bildungsanstalten für Arbeitslehrerinnen, für Kindergärtnerinnen und für Erzieher und an höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten. | |||||||||
11. | Chorgesang und Orchesterübungen an höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten und an gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen Fachschulen. | |||||||||
(Anm.: Z 12 und 13 aufgehoben durch Art. I Z 15, BGBl. Nr. 228/1972) | ||||||||||
(Anm.: Z 14 aufgehoben durch Art. III Z 8, BGBl. Nr. 362/1991) Damenkleidermacher, für Herrenkleidermacher, für Damenkleiderkonfektion, für Herrenkleiderkonfektion, für Wäschewarenerzeuger und für Modisten. | ||||||||||
15. | Ergänzende Unterrichtsveranstaltungen an Bildungsanstalten für Kindergärtnerinnen. | |||||||||
16. | Ernährungslehre, Lebensmittel- und Diätkunde an höheren Lehranstalten und an Fachschulen für wirtschaftliche Frauenberufe. | |||||||||
17. | Fachausbildung (verschiedene Techniken, Weißnähen einschließlich Schnittzeichnen und Kleidernähen einschließlich Schnittzeichnen) an Bildungsanstalten für Arbeitslehrerinnen. | |||||||||
(Anm.: Z 18 aufgehoben durch Art. I Z 15, BGBl. Nr. 228/1972) | ||||||||||
19. | Formenschneiden an Glasfachschulen. | |||||||||
20. | Forstbotanik - Übungen an Bundesförsterschulen. | |||||||||
21. | Forstliche Arbeitslehre II - Übungen an Bundesförsterschulen. | |||||||||
22. | Forstliche Baukunde - Übungen an Bundesförsterschulen. | |||||||||
23. | Forstliches Zeichnen an Bundesförsterschulen. | |||||||||
24. | Forstschutz - Übungen an Bundesförsterschulen. | |||||||||
(Anm.: Z 25 aufgehoben durch Art. I Z 15, BGBl. Nr. 228/1972) | ||||||||||
(Anm.: Z 26 aufgehoben durch Art. I Z 18, BGBl. Nr. 567/1981) | ||||||||||
27. | Gesang an höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten und an Bundesförsterschulen. | |||||||||
(Anm.: Z 28 aufgehoben durch Art. I Z 15, BGBl. Nr. 228/1972) | ||||||||||
29. | Geschäftsschrift an Handelsschulen und an der Bundesfachschule für Technik. | |||||||||
30. | Gips- und Stuckarbeiten an höheren Lehranstalten für Hochbau, für Tiefbau und für Holzbau. | |||||||||
31. | Handarbeit (als Pflichtgegenstand) an Mittelschulen und Lehrerbildungsanstalten. | |||||||||
32. | Handarbeit und Werkerziehung an allgemeinbildenden höheren Schulen. | |||||||||
33. | Haushaltsführung an Fachschulen für Damenkleidermacher, für Wäschewarenerzeuger, für Modisten und für Kunststicker. | |||||||||
34. | Haushaltspflege an höheren Lehranstalten und an Fachschulen für wirtschaftliche Frauenberufe sowie an Hauswirtschaftsschulen und an Haushaltungsschulen. | |||||||||
(Anm.: Z 35 aufgehoben durch Art. I Z 15, BGBl. Nr. 228/1972) | ||||||||||
36. | Hauskrankenpflege und Erste Hilfe an Familienhelferinnenschulen. | |||||||||
37. | Hauswirtschaft an Lehrerbildungsanstalten, Bildungsanstalten für Arbeitslehrerinnen und für Kindergärtnerinnen sowie an Handelsakademien und Handelsschulen. | |||||||||
38. | Hauswirtschaft mit ihren theoretischen Grundlagen an Bildungsanstalten für Arbeitslehrerinnen. | |||||||||
39. | Hauswirtschaftliche Betriebskunde an Fachschulen für wirtschaftliche Frauenberufe. | |||||||||
40. | Hauswirtschaftliche Betriebspraxis und Organisationsübungen an höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Frauenberufe. | |||||||||
41. | Heim- und lebenspraktisches Seminar an Bildungsanstalten für Erzieher. | |||||||||
42. | Instrumentale Spielgruppe an Bildungsanstalten für Kindergärtnerinnen und für Erzieher. | |||||||||
43. | Instrumentalmusik an allgemeinbildenden höheren Schulen, Lehrerbildungsanstalten, Bildungsanstalten für Arbeitslehrerinnen, für Kindergärtnerinnen und für Erzieher. | |||||||||
44. | Instrumentenbau an Bildungsanstalten für Kindergärtnerinnen und für Erzieher. | |||||||||
45. | Jagdhornblasen an Bundesförsterschulen. | |||||||||
46. | Jugendspiele an Bildungsanstalten für Arbeitslehrerinnen. | |||||||||
47. | Kinderbeschäftigung an Fachschulen für wirtschaftliche Frauenberufe. | |||||||||
48. | Kinderpflege und Fürsorge an Frauenoberschulen. | |||||||||
49. | Kirchenchor an allgemeinbildenden höheren Schulen und Mittelschulen. | |||||||||
50. | Kochen an vierjährigen höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Frauenberufe. | |||||||||
51. | Kochen einschließlich Lebensmittelkunde und Servieren an Haushaltungsschulen und Hauswirtschaftsschulen. | |||||||||
52. | Kochen und Hauswirtschaftskunde an Frauenoberschulen und an wirtschaftskundlichen Realgymnasien für Mädchen. | |||||||||
53. | Kochlehre und Vorratswirtschaft an höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten, Fachrichtung Landwirtschaftliche Frauenberufe. | |||||||||
54. | Küchenpraxis und Küchenführung an höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Frauenberufe. | |||||||||
55. | Küchenpraxis und Servieren an Fachschulen für wirtschaftliche Frauenberufe. | |||||||||
56. | Kulturpflege (Arbeitsgemeinschaft) an Handelsakademien, an Handelsschulen und an der Bundesfachschule für Technik. | |||||||||
57. | Kurzschrift. | |||||||||
(Anm.: Z 58 aufgehoben durch Art. I Z 15, BGBl. Nr. 228/1972) | ||||||||||
59. | Mädchenhandarbeit an Bildungsanstalten für Kindergärtnerinnen. | |||||||||
(Anm.: Z 60 aufgehoben durch Art. I Z 15, BGBl. Nr. 228/1972) | ||||||||||
61. | Maschinschreiben. | |||||||||
62. | Menschenführung an Fachschulen für Damenkleiderkonfektion, für Herrenkleiderkonfektion und für Maschinstickerei. | |||||||||
63. | Möbel-, Raum- und Fassadengestaltung an Meisterschulen für das Malerhandwerk. | |||||||||
(Anm.: Z 64 aufgehoben durch Art. I Z 15, BGBl. Nr. 228/1972) | ||||||||||
65. | Modellieren an höheren Lehranstalten für Hochbau, an höheren technischen Lehranstalten für Berufstätige, Fachrichtung Hochbau, an Fachschulen für gestaltendes Metallhandwerk, für Steinmetzerei, für gewerbliche Holz- und Steinbildhauerei, an Meisterschulen für gestaltendes Metallhandwerk und an Bauhandwerkerschulen für Steinmetzen. | |||||||||
66. | Modellieren und Modellbau an Fachschulen für dekorative Gestaltung. | |||||||||
67. | Montierungsarbeiten an Fachschulen und Meisterschulen für Textilhandwerk, Fachrichtung Stickerei. | |||||||||
68. | Musik an Haushaltungsschulen und an Hauswirtschaftsschulen. | |||||||||
69. | Musikalisch-rhythmische Erziehung an Bildungsanstalten für Kindergärtnerinnen. | |||||||||
70. | Musikerziehung an Fachschulen für Damenkleidermacher, für Wäschewarenerzeuger, für Modisten und für Kunststicker. | |||||||||
71. | Musterkunde und Kartenlehre an Fachschulen für Maschinstickerei und Meisterklassen für Maschinsticker. | |||||||||
72. | Musterzeichnen und Modellarbeit an der Bundesfachschule für Technik. | |||||||||
(Anm.: Z 73 aufgehoben durch Art. I Z 15, BGBl. Nr. 228/1972) | ||||||||||
74. | Nähen und Schnittzeichnen an Fachschulen für wirtschaftliche Frauenberufe. | |||||||||
75. | Orchester beziehungsweise Orchester-Instrumentalmusik an Mittelschulen und Lehrerbildungsanstalten. | |||||||||
(Anm.: Z 76 aufgehoben durch Art. I Z 15, BGBl. Nr. 228/1972) | ||||||||||
77. | Säuglings- und Kinderpflege an wirtschaftskundlichen Realgymnasien für Mädchen. | |||||||||
78. | Schnittzeichnen an Fachschulen für Meisterklassen für Herrenkleidermacher. | |||||||||
79. | Schnittzeichnen und Modellarbeit an Fachschulen für Damenkleiderkonfektion, für Herrenkleiderkonfektion, für Damenkleidermacher und für Wäschewarenerzeuger, an Meisterklassen für Damenkleidermacher und für Wäschewarenerzeuger und an Klassen für Modellarbeit im Damenkleidermachen und in der Wäschewarenerzeugung. | |||||||||
80. | Schreiben einschließlich Linkshandschreiben an der Bundesfachschule für Technik. | |||||||||
81. | Schrift an Fachschulen für Steinmetzerei, für gewerbliche Holz- und Steinbildhauerei, für künstlerische Wandgestaltung, für angewandte Malerei, für dekorative Gestaltung, für Gebrauchsgraphik, für Musterzeichnen, an Glasfachschulen, an Meisterschulen für Malerei und für das Malerhandwerk und an Meisterklassen für künstlerische Wandgestaltung. | |||||||||
82. | Schrift- und Kompositionsübungen an Fachschulen für Photographie. | |||||||||
83. | Seminar für Erste Hilfe an Bildungsanstalten für Erzieher. | |||||||||
84. | Seminar für Fest- und Feiergestaltung an Bildungsanstalten für Erzieher. | |||||||||
85. | Seminar für Freizeitgestaltung an Bildungsanstalten für Erzieher. | |||||||||
86. | Seminar für Lager und Zelten an Bildungsanstalten für Erzieher. | |||||||||
87. | Seminar für musikalisch-rhythmische Erziehung an Bildungsanstalten für Erzieher. | |||||||||
88. | Seminar in dem theoretischen Fachgebiet für das Lehramt in Servierkunde an berufspädagogischen Lehranstalten. | |||||||||
89. | Seminaristische Übungen im berufseinschlägigen Schriftverkehr und in Bürotechnik an Lehranstalten für gehobene Sozialberufe. | |||||||||
90. | Seminar zur Einführung in die Bedienung von Bild- und Tongeräten, Vervielfältigungsapparaten und anderen Geräten an Bildungsanstalten für Erzieher. | |||||||||
91. | Servierkunde an vierjährigen höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Frauenberufe. | |||||||||
92. | Servierkunde und Übungen an Hotelfachschulen und an Gastgewerbefachschulen. | |||||||||
93. | Singen an Familienhelferinnenschulen. | |||||||||
94. | Spielmusik an allgemeinbildenden höheren Schulen und an Bildungsanstalten für Kindergärtnerinnen. | |||||||||
95. | Sprecherziehung an allgemeinbildenden höheren Schulen. | |||||||||
96. | Stenotypie (Kurzschrift, Maschinschreiben und Übungen). | |||||||||
97. | Textiles Dekor an Meisterschulen für Mode. | |||||||||
(Anm.: Z 98 bis 102 aufgehoben durch Art. I Z 15, BGBl. Nr. 228/1972) | ||||||||||
103. | Volkskunde und Volkstumspflege an höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten. | |||||||||
(Anm.: Z 104 aufgehoben durch Art. I Z 15, BGBl. Nr. 228/1972) | ||||||||||
105. | Werkarbeit an Familienhelferinnenschulen und an Lehranstalten für gehobene Sozialberufe. | |||||||||
(Anm.: Z 106 aufgehoben durch Art. I Z 18, BGBl. Nr. 567/1981) | ||||||||||
107. | Werkstätte einschließlich Fachkunde beziehungsweise einschließlich Fachkunde und Modetechnik beziehungsweise einschließlich Fachkunde und Vorarbeiten an Fachschulen für Modisten, für Damenkleidermacher, für Wäschewarenerzeuger und für Herrenkleidermacher und an Meisterklassen für Damenkleidermacher, für Herrenkleidermacher und für Wäschewarenerzeuger. | |||||||||
108. | Werkstätte einschließlich Fach- und Stoffkunde und Modetechnik an Klassen für Modellarbeit im Damenkleidermachen und in der Wäschewarenerzeugung. | |||||||||
109. | Werkstätte einschließlich Fachkunde, Vorarbeiten und Schnittzeichnen an Fachschulen für Kunststicker. | |||||||||
110. | Werkstätte einschließlich Vorarbeiten und Fachkunde an Meisterklassen für Kunststicker. | |||||||||
111. | Werkstätte für Textilverarbeitung an höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Frauenberufe. | |||||||||
112. | Werkstätte und Betriebslaboratorium an Werkmeisterschulen für Maschinenbau und für Elektrotechnik in den zweiten Klassen. | |||||||||
113. | Werkzeuge und Geräte an Meisterschulen für das Malerhandwerk. | |||||||||
114. | Werkzeuge und Maschinen an Fachschulen für Tischlerei und Raumgestaltung und für Drechslerei, an Meisterschulen für Tischlerei und Raumgestaltung und an Meisterklassen für Tischler. | |||||||||
115. | Werkzeugkunde an Fachschulen für Zimmerer. | |||||||||
116. | Werkzeug- und Maschinenkunde an der Bundesfachschule für Technik. | |||||||||
117. | Zeichnen und Malen an gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen Fachschulen und an deren Sonderformen. | |||||||||
118. | Zeichnen und Modellieren an allgemeinbildenden höheren Schulen und an Mittelschulen. | |||||||||
119. | Zeichnen und Schrift an höheren Lehranstalten für Möbelbau (Möbelbau und Innenausbau), an Fachschulen für Tischlerei und Raumgestaltung, für Drechslerei und für Keramik und Ofenbau, an Meisterschulen für gestaltendes Metallhandwerk, für Tischlerei und Raumgestaltung und für Keramik und Ofenbau, sowie an Meisterklassen für Tischlerei. | |||||||||
120. | Zeichnen und Werkarbeit an vierjährigen höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Frauenberufe. |
0 Kommentare zu Anl. 5 BLVG