Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.02.2026
Paragraph 6,
Soweit für einzelne Unterrichtsgegenstände lehrplanmäßig nicht die Erteilung wöchentlicher Unterrichtsstunden Wochenstunden), sondern
1.Ziffer einsnur die Abhaltung von Exkursionen oder tageweisen Lehrveranstaltungen oder
2.Ziffer 2Fernunterricht
vorgesehen ist, hat der zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler unter Bedachtnahme auf die Inanspruchnahme des Lehrers bei diesen Lehrveranstaltungen das Ausmaß der Anrechnung auf die Lehrverpflichtung allgemein durch Verordnung oder im Einzelfall zu bestimmen.
In Kraft seit 01.04.2025 bis 31.12.9999
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