§ 10 BLVG Einrechnung von Erziehertätigkeiten und Aufsichtsführung in die Lehrverpflichtung

BLVG - Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.03.2025
  1. (1)Absatz einsDie Erziehertätigkeit der Lehrer (Erzieher) an Internatsschulen oder Schülerheimen des Bundes oder an gleichartigen Anstalten ist, soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt wird, je Beschäftigungsstunde in der Woche mit 0,5 Werteinheiten auf die Lehrverpflichtung anzurechnen beziehungsweise zu vergüten. Beschäftigungsstunde ist eine Stunde, in der der Erzieher nach der bestehenden Diensteinteilung mit der Betreuung und Beaufsichtigung von Zöglingen außerhalb der Zeit des Nachtdienstes (Abs. 3) und der im Abs. 6 angeführten Dienstleistung beauftragt ist und die nicht durch die Erzieherzulage gemäß § 60a des Gehaltsgesetzes 1956 abgegolten wird.Die Erziehertätigkeit der Lehrer (Erzieher) an Internatsschulen oder Schülerheimen des Bundes oder an gleichartigen Anstalten ist, soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt wird, je Beschäftigungsstunde in der Woche mit 0,5 Werteinheiten auf die Lehrverpflichtung anzurechnen beziehungsweise zu vergüten. Beschäftigungsstunde ist eine Stunde, in der der Erzieher nach der bestehenden Diensteinteilung mit der Betreuung und Beaufsichtigung von Zöglingen außerhalb der Zeit des Nachtdienstes (Absatz 3,) und der im Absatz 6, angeführten Dienstleistung beauftragt ist und die nicht durch die Erzieherzulage gemäß Paragraph 60 a, des Gehaltsgesetzes 1956 abgegolten wird.
  2. (2)Absatz 2Die Erziehertätigkeit an Sonn- und Feiertagen ist abweichend vom Abs. 1 je Beschäftigungsstunde in der Woche mit 0,75 Werteinheiten auf die Lehrverpflichtung anzurechnen beziehungsweise zu vergüten.Die Erziehertätigkeit an Sonn- und Feiertagen ist abweichend vom Absatz eins, je Beschäftigungsstunde in der Woche mit 0,75 Werteinheiten auf die Lehrverpflichtung anzurechnen beziehungsweise zu vergüten.
  3. (3)Absatz 3Als Nachtdienst gilt der neunstündige Zeitraum, der dem dienstplanmäßigen Wecken der vom Erzieher zu betreuenden Zöglinge vorangeht. Ein wöchentlich geleisteter Nachtdienst ist, soweit er nicht durch die Erzieherzulage gemäß § 60a des Gehaltsgesetzes 1956 abgegolten wird, mit 2,25 Werteinheiten auf die Lehrverpflichtung anzurechnen beziehungsweise zu vergüten.Als Nachtdienst gilt der neunstündige Zeitraum, der dem dienstplanmäßigen Wecken der vom Erzieher zu betreuenden Zöglinge vorangeht. Ein wöchentlich geleisteter Nachtdienst ist, soweit er nicht durch die Erzieherzulage gemäß Paragraph 60 a, des Gehaltsgesetzes 1956 abgegolten wird, mit 2,25 Werteinheiten auf die Lehrverpflichtung anzurechnen beziehungsweise zu vergüten.
  4. (4)Absatz 4Abweichend vom Abs. 3 sind Nachtdienste, dieAbweichend vom Absatz 3, sind Nachtdienste, die
    1. 1.Ziffer einsan einem Sonn- oder Feiertag beginnen und an einem Werktag enden, mit 2,625 Werteinheiten,
    2. 2.Ziffer 2an einem Werktag beginnen und an einem Sonn- oder Feiertag enden, mit 3 Werteinheiten,
    3. 3.Ziffer 3zur Gänze auf Sonn- beziehungsweise Feiertage fallen, mit 3,375 Werteinheiten
    auf die Lehrverpflichtung anzurechnen beziehungsweise zu vergüten.
  5. (5)Absatz 5Für Erzieher am Bundes-Blindenerziehungsinstitut, am Bundesinstitut für Gehörlosenbildung und an der Höheren technischen Bundeslehranstalt, Bundes-Handelsakademie und Bundes-Handelsschule Wien III sind die Nachtdienste mit 150 vH jener Zahl von Werteinheiten auf die Lehrverpflichtung anzurechnen beziehungsweise zu vergüten, die im Abs. 3 oder 4 für die betreffende Art des Nachtdienstes vorgesehen sind.Für Erzieher am Bundes-Blindenerziehungsinstitut, am Bundesinstitut für Gehörlosenbildung und an der Höheren technischen Bundeslehranstalt, Bundes-Handelsakademie und Bundes-Handelsschule Wien römisch III sind die Nachtdienste mit 150 vH jener Zahl von Werteinheiten auf die Lehrverpflichtung anzurechnen beziehungsweise zu vergüten, die im Absatz 3, oder 4 für die betreffende Art des Nachtdienstes vorgesehen sind.
  6. (6)Absatz 6Wird ein Erzieher während der Unterrichtszeit der Zöglinge zur Dienstleistung, während der er nicht von vornherein mit der Betreuung und Beaufsichtigung von Zöglingen beauftragt ist, eingeteilt, so ist diese Zeit je Stunde in der Woche mit 0,25 Werteinheiten auf die Lehrverpflichtung anzurechnen beziehungsweise zu vergüten.
  7. (7)Absatz 7Für Lehrer ist nach Möglichkeit neben ihrer Erziehertätigkeit eine unterrichtliche Verwendung vorzusehen, wenn sie hiefür die entsprechenden Ernennungserfordernisse erfüllen.
  8. (8)Absatz 8§ 2 Abs. 8 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß für die Berechnung des vollen Ausmaßes der Lehrverpflichtung neben der Unterrichtserteilung auch jene Erziehertätigkeit heranzuziehen ist, die nicht durch die Erzieherzulage nach § 60a des Gehaltsgesetzes 1956 abgegolten wird.Paragraph 2, Absatz 8, ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß für die Berechnung des vollen Ausmaßes der Lehrverpflichtung neben der Unterrichtserteilung auch jene Erziehertätigkeit heranzuziehen ist, die nicht durch die Erzieherzulage nach Paragraph 60 a, des Gehaltsgesetzes 1956 abgegolten wird.
  9. (9)Absatz 9Die Aufsichtsführung an Tagesschulheimen, offenen Studiersälen und ähnlichen Einrichtungen ist für je zwei tatsächlich gehaltene Stunden als eine Unterrichtsstunde der Lehrverpflichtungsgruppe III auf die Lehrverpflichtung anzurechnen.Die Aufsichtsführung an Tagesschulheimen, offenen Studiersälen und ähnlichen Einrichtungen ist für je zwei tatsächlich gehaltene Stunden als eine Unterrichtsstunde der Lehrverpflichtungsgruppe römisch III auf die Lehrverpflichtung anzurechnen.
  10. (10)Absatz 10Inwieweit Nebenleistungen, die vom Erzieher außerhalb
    1. 1.Ziffer einsder gemäß Abs. 1 bis 7 und 9 genannten Leistungen undder gemäß Absatz eins bis 7 und 9 genannten Leistungen und
    2. 2.Ziffer 2der durch die Erzieherzulage gemäß § 60a des Gehaltsgesetzes 1956 abgegoltenen Leistungender durch die Erzieherzulage gemäß Paragraph 60 a, des Gehaltsgesetzes 1956 abgegoltenen Leistungen
    erbracht werden, in die Lehrverpflichtung eingerechnet werden, hat der zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport entweder allgemein durch Verordnung oder im Einzelfall zu bestimmen. Maßgebend hiefür ist die aus der Nebenleistung erwachsende zusätzliche Belastung des Erziehers im Vergleich zu den im § 9 angeführten Leistungen.erbracht werden, in die Lehrverpflichtung eingerechnet werden, hat der zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport entweder allgemein durch Verordnung oder im Einzelfall zu bestimmen. Maßgebend hiefür ist die aus der Nebenleistung erwachsende zusätzliche Belastung des Erziehers im Vergleich zu den im Paragraph 9, angeführten Leistungen.
In Kraft seit 29.01.2020 bis 31.12.9999
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