§ 14a BLVG Ermäßigung der Lehrverpflichtung

BLVG - Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Auf Zeiten einer Ermäßigung der Lehrverpflichtung nach § 8 Abs. 8 in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung sind § 8 Abs. 8 und 9 in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung und § 22 Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956 in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

(2) Das Außerkrafttreten des § 8 Abs. 8 mit 30. Juni 1997 bewirkt kein vorzeitiges Enden einer nach dieser Bestimmung erfolgten Ermäßigung der Lehrverpflichtung.

(3) Zeiten einer Ermäßigung der Lehrverpflichtung nach § 8 Abs. 8 in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung sind auf die Höchstdauer der Herabsetzung der Wochendienstzeit nach § 50a Abs. 3 BDG 1979 nicht anzurechnen.

In Kraft seit 01.07.1998 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 14a BLVG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 14a BLVG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 14a BLVG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 14a BLVG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 14a BLVG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 14 BLVG
§ 15 BLVG