Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.03.2025
Anlage 4aLehrverpflichtungsgruppe IVa
1.Ziffer einsBildnerische Erziehung an Bildungsanstalten für Arbeitslehrerinnen, für Kindergärtnerinnen und für Erzieher, an Fachschulen für wirtschaftliche Berufe, an höheren Schulen und an Akademien für Sozialarbeit.
1a.Ziffer eins aEntwurf- und Modezeichnen an höheren Lehranstalten für Mode und Bekleidungstechnik und an deren Sonderformen, an Fachschulen für Mode und Bekleidungstechnik einschließlich der Fachrichtung Herrenbekleidung und der Sonderform für Gehörlose sowie an Meisterklassen für Damenkleidermacher und Herrenkleidermacher.
2.Ziffer 2Leibeserziehung.
3.Ziffer 3Leibesübungen.
4.Ziffer 4Musikerziehung an Akademien für Sozialarbeit, an Bildungsanstalten für Arbeitslehrerinnen, für Kindergärtnerinnen und für Erzieher, an allgemeinbildenden höheren Schulen, an höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe und an Fachschulen für wirtschaftliche Berufe.
In Kraft seit 01.09.1994 bis 31.12.9999
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