Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.03.2025
(1)Absatz einsDas Ausmaß der Lehrverpflichtung der Lehrer (Erzieher) beträgt 20 Wochenstunden. Die Unterrichtsstunden in den einzelnen Unterrichtsgegenständen sind auf die Lehrverpflichtung mit folgenden Werteinheiten je Wochenstunde anzurechnen:
1.Ziffer einsfür Unterrichtsgegenstände der Lehrverpflichtungsgruppe I (Anlage 1) 1,167
2.Ziffer 2für Unterrichtsgegenstände der Lehrverpflichtungsgruppe II (Anlage 2) 1,105
3.Ziffer 3für Unterrichtsgegenstände der Lehrverpflichtungsgruppe III (Anlage 3) 1,050
4.Ziffer 4für Unterrichtsgegenstände der Lehrverpflichtungsgruppe IV (Anlage 4) 0,913
5.Ziffer 5für Unterrichtsgegenstände der Lehrverpflichtungsgruppe IVa (Anlage 4a) 0,955
6.Ziffer 6für Unterrichtsgegenstände der Lehrverpflichtungsgruppe IVb (Anlage 4b) 0,977
7.Ziffer 7für Unterrichtsgegenstände der Lehrverpflichtungsgruppe V (Anlage 5) 0,875
8.Ziffer 8für Unterrichtsgegenstände der Lehrverpflichtungsgruppe Va (Anlage 5a) 0,825
9.Ziffer 9für Unterrichtsgegenstände der Lehrverpflichtungsgruppe VI (Anlage 6) 0,75.
(2)Absatz 2Die Unterrichtsstunden der Lehrer der Verwendungsgruppe L PH sind auf die Lehrverpflichtung mit 1,290 Werteinheiten je Wochenstunde anzurechnen.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 55/2012)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2012,)
(4)Absatz 4Die Unterrichtsstunden der Lehrer an Praxisschulen entsprechen der Lehrverpflichtungsgruppe III. Die Teilnahme dieser Lehrer an der Praxisbetreuung im Rahmen der Schulpraktischen Studien ist dem Unterricht an diesen Praxisschulen gleichzuhalten.Die Unterrichtsstunden der Lehrer an Praxisschulen entsprechen der Lehrverpflichtungsgruppe römisch III. Die Teilnahme dieser Lehrer an der Praxisbetreuung im Rahmen der Schulpraktischen Studien ist dem Unterricht an diesen Praxisschulen gleichzuhalten.
(5)Absatz 5Für das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Lehrer an der Bundes-Berufsschule für Uhrmacher in Karlstein in Niederösterreich und an den Berufsschulen des Bundes im Bereich der Justizanstalten gelten die Bestimmungen des LDG 1984, BGBl. Nr. 302, über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Berufsschullehrer.Für das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Lehrer an der Bundes-Berufsschule für Uhrmacher in Karlstein in Niederösterreich und an den Berufsschulen des Bundes im Bereich der Justizanstalten gelten die Bestimmungen des LDG 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 302, über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Berufsschullehrer.
(6)Absatz 6Die Unterrichtsstunden der Lehrer am Bundes-Blindenerziehungsinstitut in Wien und am Bundesinstitut für Gehörlosenbildung in Wien sind mit einer Werteinheit von eins anzurechnen; für Lehrer, die praktischen Unterricht im Korbflechten und Bürstenmachen erteilen, gelten jedoch die Werteinheiten der Lehrverpflichtungsgruppe VI.Die Unterrichtsstunden der Lehrer am Bundes-Blindenerziehungsinstitut in Wien und am Bundesinstitut für Gehörlosenbildung in Wien sind mit einer Werteinheit von eins anzurechnen; für Lehrer, die praktischen Unterricht im Korbflechten und Bürstenmachen erteilen, gelten jedoch die Werteinheiten der Lehrverpflichtungsgruppe römisch VI.
(7)Absatz 7Die Beschäftigungsstunden der Kindergärtnerinnen, Sonderkindergärtnerinnen und Horterzieherinnen an Übungskindergärten, Übungssonderkindergärten und Übungshorten sind je Beschäftigungsstunde mit 0,875 Werteinheiten auf die Lehrverpflichtung anzurechnen.
(8)Absatz 8Die Lehrer sind nach Möglichkeit im vollen Ausmaß ihrer Lehrverpflichtung zur Unterrichtserteilung heranzuziehen.
(9)Absatz 9Im Rahmen der Supplierreserve einer Praxisschule tätige Lehrer haben abwesende Lehrer der Praxisschule zu vertreten, soweit nicht der Leiter gemäß § 3 Abs. 7 zweiter Satz zur Vertretung verpflichtet ist. Wird der Lehrer nicht in dem Ausmaß zur Vertretung herangezogen, das dem Prozentsatz seiner Lehrverpflichtung entspricht, mit dem er der Supplierreserve zugewiesen ist, hat er in dem auf diesen Prozentsatz fehlenden Ausmaß seiner Arbeitszeit im Rahmen der Ausbildungsorganisation, primär an der Organisation der schulpraktischen Ausbildung, mitzuarbeiten. Diese Mitarbeit ist dabei für je zwei tatsächlich aufgewendete Arbeitsstunden mit einer Werteinheit auf die Lehrverpflichtung anzurechnen.Im Rahmen der Supplierreserve einer Praxisschule tätige Lehrer haben abwesende Lehrer der Praxisschule zu vertreten, soweit nicht der Leiter gemäß Paragraph 3, Absatz 7, zweiter Satz zur Vertretung verpflichtet ist. Wird der Lehrer nicht in dem Ausmaß zur Vertretung herangezogen, das dem Prozentsatz seiner Lehrverpflichtung entspricht, mit dem er der Supplierreserve zugewiesen ist, hat er in dem auf diesen Prozentsatz fehlenden Ausmaß seiner Arbeitszeit im Rahmen der Ausbildungsorganisation, primär an der Organisation der schulpraktischen Ausbildung, mitzuarbeiten. Diese Mitarbeit ist dabei für je zwei tatsächlich aufgewendete Arbeitsstunden mit einer Werteinheit auf die Lehrverpflichtung anzurechnen.
(10)Absatz 10Die Bildung einer Supplierreserve an Praxisschulen im Sinne des Abs. 9 ist, soweit es die Aufrechterhaltung des praxisschulmäßigen Unterrichtes zwingend erfordert, bis zu jener Zahl von Werteinheiten zulässig, die sich ergibt ausDie Bildung einer Supplierreserve an Praxisschulen im Sinne des Absatz 9, ist, soweit es die Aufrechterhaltung des praxisschulmäßigen Unterrichtes zwingend erfordert, bis zu jener Zahl von Werteinheiten zulässig, die sich ergibt aus
1.Ziffer eins7% der an der Praxisvolksschule oder 6% der an der Praxismittelschule für die Unterrichtserteilung vorgesehenen Werteinheiten und
2.Ziffer 2– sofern nicht ein eigener Abteilungsleiter für die schulpraktische Ausbildung bestellt ist –2,00 Werteinheiten bei bis zu 50 Studierenden,2,75 Werteinheiten bei 51 bis 100 Studierenden,3,50 Werteinheiten bei 101 bis 150 Studierenden,4,25 Werteinheiten bei 151 bis 200 Studierenden,5,00 Werteinheiten bei 201 bis 250 Studierenden,5,75 Werteinheiten bei 251 bis 300 Studierenden und6,50 Werteinheiten bei über 300 Studierenden des betreffenden Diplomstudiums, die im jeweiligen Studienjahr schulpraktische Studien absolvieren.
(11)Absatz 11Die Bildung der Supplierreserve an Praxisschulen hat in der Weise zu erfolgen, daß jeweils ein Prozentsatz der Lehrverpflichtung eines Lehrers oder mehrerer Lehrer der Supplierreserve zugewiesen wird. Werteinheiten gemäß Abs. 10 Z 1 sind, sofern nicht § 3 Abs. 7 zweiter Satz anzuwenden ist, vorrangig für Supplierungen an der Praxisschule zu verwenden.Die Bildung der Supplierreserve an Praxisschulen hat in der Weise zu erfolgen, daß jeweils ein Prozentsatz der Lehrverpflichtung eines Lehrers oder mehrerer Lehrer der Supplierreserve zugewiesen wird. Werteinheiten gemäß Absatz 10, Ziffer eins, sind, sofern nicht Paragraph 3, Absatz 7, zweiter Satz anzuwenden ist, vorrangig für Supplierungen an der Praxisschule zu verwenden.
(12)Absatz 12Im Rahmen der Zuweisung zur Mitverwendung an einer (privaten) Pädagogischen Hochschule außerhalb der Praxisschule, an einem privaten Studiengang, Hochschullehrgang oder Lehrgang ist für 32 Lehrveranstaltungsstunden, die an der Pädagogischen Hochschule im Zeitraum 1. September bis 31. August des Folgejahres zu erbringen sind, eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe I für das jeweilige Schuljahr auf die Erfüllung der Lehrverpflichtung anzurechnen. Aus Anlass der Abhaltung und des Unterbleibens der Abhaltung solcher Lehrveranstaltungsstunden ist § 61 Abs. 5 und 8 GehG nicht anzuwenden.Im Rahmen der Zuweisung zur Mitverwendung an einer (privaten) Pädagogischen Hochschule außerhalb der Praxisschule, an einem privaten Studiengang, Hochschullehrgang oder Lehrgang ist für 32 Lehrveranstaltungsstunden, die an der Pädagogischen Hochschule im Zeitraum 1. September bis 31. August des Folgejahres zu erbringen sind, eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe römisch eins für das jeweilige Schuljahr auf die Erfüllung der Lehrverpflichtung anzurechnen. Aus Anlass der Abhaltung und des Unterbleibens der Abhaltung solcher Lehrveranstaltungsstunden ist Paragraph 61, Absatz 5 und 8 GehG nicht anzuwenden.
(13)Absatz 13Soweit im Rahmen der Zuweisung zur Mitverwendung an einer Pädagogischen Hochschule aus besonderen Gründen die Wahrnehmung von Aufgaben gemäß § 200d Abs. 2 Z 2 bis 6 BDG 1979 oder § 48g Abs. 2 Z 2 bis 6 VBG vorgesehen ist, sind je Werteinheit 80 Arbeitsstunden für die Diensteinteilung zu berücksichtigen.Soweit im Rahmen der Zuweisung zur Mitverwendung an einer Pädagogischen Hochschule aus besonderen Gründen die Wahrnehmung von Aufgaben gemäß Paragraph 200 d, Absatz 2, Ziffer 2 bis 6 BDG 1979 oder Paragraph 48 g, Absatz 2, Ziffer 2 bis 6 VBG vorgesehen ist, sind je Werteinheit 80 Arbeitsstunden für die Diensteinteilung zu berücksichtigen.
In Kraft seit 01.09.2020 bis 31.12.9999
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