Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024
Die von einem Unterrichtspraktikanten in einem Unterrichtsgegenstand zu haltenden Unterrichtsstunden sind in die Lehrverpflichtung des Lehrers einzurechnen, der mit der Betreuung des Unterrichtspraktikanten im betreffenden Unterrichtsgegenstand betraut ist.
In Kraft seit 01.09.1988 bis 31.12.9999
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