§ 1 BLVG Anwendungsbereich

BLVG - Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Dieses Bundesgesetz findet auf die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehenden Lehrer (Bundeslehrer) an Schulen und an Pädagogischen Hochschulen eingegliederten Praxisschulen sowie an Schülerheimen Anwendung.

(2) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind ferner über die im Abs. 1 genannten Bundeslehrer hinaus auf Personen anzuwenden, die an den unter Abs. 1 fallenden Schulen im Unterricht verwendet werden, sofern sie nicht dem Entlohnungsschema Pädagogischer Dienst angehören.

(3) Dieses Bundesgesetz findet überdies auf die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehenden Lehrer (Bundeslehrer), die an Schulen im Ausland - mit Ausnahme der Universitäten - sowie an Schülerheimen im Ausland verwendet werden, Anwendung.

In Kraft seit 01.09.2015 bis 31.12.9999
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