Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.03.2025
(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz findet auf die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehenden Lehrer (Bundeslehrer) an Schulen und an Pädagogischen Hochschulen eingegliederten Praxisschulen sowie an Schülerheimen Anwendung.
(2)Absatz 2Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind ferner über die im Abs. 1 genannten Bundeslehrer hinaus auf Personen anzuwenden, die an den unter Abs. 1 fallenden Schulen im Unterricht verwendet werden, sofern sie nicht dem Entlohnungsschema Pädagogischer Dienst angehören.Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind ferner über die im Absatz eins, genannten Bundeslehrer hinaus auf Personen anzuwenden, die an den unter Absatz eins, fallenden Schulen im Unterricht verwendet werden, sofern sie nicht dem Entlohnungsschema Pädagogischer Dienst angehören.
(3)Absatz 3Dieses Bundesgesetz findet überdies auf die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehenden Lehrer (Bundeslehrer), die an Schulen im Ausland - mit Ausnahme der Universitäten - sowie an Schülerheimen im Ausland verwendet werden, Anwendung.
In Kraft seit 01.09.2015 bis 31.12.9999
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