Anl. 2 BLVG

BLVG - Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.03.2025
Anlage 2 Lehrverpflichtungsgruppe II
  1. 1.Ziffer einsAllgemeine Produktionslehre an höheren Lehranstalten für Gartenbau.
  2. 1a.Ziffer eins aArbeitstechnik und Arbeitslehre an höheren Lehranstalten für Forstwirtschaft.
  3. 1b.Ziffer eins bBaumschulwesen und Obstbau an höheren Lehranstalten für Gartenbau.
  4. 1c.Ziffer eins cBauzeichnen an Bauhandwerkerschulen für Maurer.
  5. 1d.Ziffer eins dBerglandwirtschaft an höheren Lehranstalten für alpenländische Landwirtschaft.
  6. 2.Ziffer 2Betriebswirtschaftslehre an höheren Lehranstalten für Weberei und Spinnerei, für Wirkerei und Strickerei, für Textilchemie, für Technische Chemie, für Biochemie und Schädlingsbekämpfung und für Gerbereichemie und Ledertechnik.
  7. 3.Ziffer 3Betriebswirtschaftslehre und Buchführung an höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten, Fachrichtung Landwirtschaftliche Frauenberufe.
  8. 4.Ziffer 4Bindungslehre an höheren Lehranstalten für Weberei und Spinnerei, für Wirkerei und Strickerei und an Abiturientenlehrgängen für Weberei.
  9. 5.Ziffer 5Bindungslehre und Dekomposition an Fachschulen für Musterzeichnen, für Textilhandwerk, Fachrichtung Weberei und an Meisterschulen für Textilhandwerk, Fachrichtung Weberei.
  10. 5a.Ziffer 5 aBodenkunde an höheren Lehranstalten für Wein- und Obstbau.
  11. 5b.Ziffer 5 bBodenkunde und Pflanzenernährung an höheren Lehranstalten für Gartenbau.
  12. 6.Ziffer 6Buchhaltung, Bilanz- und Steuerlehre an höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Frauenberufe.
  13. 7.Ziffer 7Buchhaltung an der Bundesfachschule für Technik (Sonderform der Handelsschule).
  14. 8.Ziffer 8Chemie und angewandte Chemie an höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten, an gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen Fachschulen und an den Sonderformen dieser Schulen, sowie Chemie an höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten, ausgenommen die Fachrichtungen Landtechnik und Landwirtschaftliche Frauenberufe.
  15. 9.Ziffer 9Chemie und chemische Technologie an höheren Lehranstalten für Holztechnik und an der Bundesfachschule für Technik.
  16. 10.Ziffer 10Chemie und Materialkunde an Fachschulen für Keramik und Ofenbau und für Gebrauchsgraphik.
  17. 11.Ziffer 11Darstellende Geometrie, soweit dieser Unterrichtsgegenstand nicht in die Lehrverpflichtunsgruppe I fällt.Darstellende Geometrie, soweit dieser Unterrichtsgegenstand nicht in die Lehrverpflichtunsgruppe römisch eins fällt.
  18. 12.Ziffer 12Dekomposition an höheren Lehranstalten für Wirkerei und Strickerei und an Abiturientenlehrgängen für Weberei.
  19. 13.Ziffer 13Dekomposition und Warenkunde an höheren Lehranstalten für Weberei und Spinnerei.
  20. 14.Ziffer 14Deutsch und kaufmännischer Schriftverkehr an der Bundesfachschule für Technik.
  21. 15.Ziffer 15Forstliche Arbeitslehre II an Bundesförsterschulen.Forstliche Arbeitslehre römisch II an Bundesförsterschulen.
  22. 15a.Ziffer 15 aForstschutz an höheren Lehranstalten für Forstwirtschaft.
  23. 15b.Ziffer 15 bForstwirtschaft an höheren Lehranstalten für alpenländische Landwirtschaft.
  24. 15c.Ziffer 15 cGartenbau an höheren Lehranstalten für Land- und Ernährungswirtschaft.
  25. 15d.Ziffer 15 dGehölzkunde an höheren Lehranstalten für Gartenbau.
  26. 15e.Ziffer 15 eGemüsebau an höheren Lehranstalten für Gartenbau.
  27. 16.Ziffer 16Grundlagen der Technologie der Weberei an höheren Lehranstalten textilkaufmännischer Richtung.
  28. 17.Ziffer 17Kaufmännische Betriebskunde und Schriftverkehr an höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Frauenberufe.
  29. 18.Ziffer 18Kaufmännischer Schriftverkehr an Handelsakademien und Handelsschulen, an den Sonderformen dieser Schulen und an den vierjährigen höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Frauenberufe, sowie an der Bundesfachschule für Technik (Handelsschule und Sonderformen).
  30. 19.Ziffer 19Kaufmännischer Schriftverkehr, Geschäfts- und Betriebsbuchhaltung an den technisch-kaufmännischen Abiturientenlehrgängen.
  31. 20.Ziffer 20Kaufmännischer Schriftverkehr in einer lebenden Fremdsprache an Abiturientenlehrgängen an Handelsakademien und an Abiturientenlehrgängen für Berufstätige an Handelsakademien.
  32. 21.Ziffer 21Kaufmännischer Schriftverkehr und Vertragstechnik an höheren Lehranstalten textilkaufmännischer Richtung.
  33. 22.Ziffer 22Kaufmännisches Rechnen an Handelsakademien, Handelsschulen und an den Sonderformen dieser Schulen, an höheren Lehranstalten textilkaufmännischer Richtung und an Abiturientenlehrgängen für Weberei sowie an der Bundesfachschule für Technik (Handelsschule und Sonderform).
  34. 23.Ziffer 23Mathematik, beziehungsweise Mathematik (einschließlich Wirtschaftsmathematik), beziehungsweise Mathematik und Geometrisches Zeichnen, beziehungsweise Mathematik, Geometrisches Zeichnen, soweit diese Unterrichtsgegenstände nicht in die Lehrverpflichtungsgruppe I fallen.Mathematik, beziehungsweise Mathematik (einschließlich Wirtschaftsmathematik), beziehungsweise Mathematik und Geometrisches Zeichnen, beziehungsweise Mathematik, Geometrisches Zeichnen, soweit diese Unterrichtsgegenstände nicht in die Lehrverpflichtungsgruppe römisch eins fallen.
  35. 24.Ziffer 24Neumustern an höheren Lehranstalten für Weberei und Spinnerei und für Wirkerei und Strickerei.
  36. 25.Ziffer 25Neumustern und webtechnische Kalkulation an höheren Lehranstalten textilkaufmännischer Richtung.
  37. 25a.Ziffer 25 aObstbau an höheren Lehranstalten für allgemeine Landwirtschaft und an höheren Lehranstalten für Milchwirtschaft und Lebensmitteltechnologie.
  38. 25b.Ziffer 25 bPflanzenbau an höheren Lehranstalten für Wein- und Obstbau, an höheren Lehranstalten für Landtechnik und an höheren Lehranstalten für Land- und Ernährungswirtschaft.
  39. 25c.Ziffer 25 cPflanzenschutz an höheren Lehranstalten für Wein- und Obstbau und an höheren Lehranstalten für Gartenbau.
  40. 26.Ziffer 26Physik in der siebenten und achten Klasse an naturwissenschaftlichen Realgymnasien und Oberstufenrealgymnasien mit ergänzendem Unterricht in Biologie und Umweltkunde sowie Physik und Chemie, soweit Schularbeiten lehrplanmäßig vorgesehen sind.
  41. 27.Ziffer 27Physik und angewandte Physik an höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten, an gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen Fachschulen und an den Sonderformen dieser Schulen, sowie an der Bundesfachschule für Technik.
  42. 28.Ziffer 28Rechnen an Bundesförsterschulen.
  43. 29.Ziffer 29Rechnen, Kalkulation und Buchführung an vierjährigen höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Frauenberufe.
  44. 29a.Ziffer 29 aStandortkunde an höheren Lehranstalten für Forstwirtschaft.
  45. 29b.Ziffer 29 bStauden und Sommerblumen an höheren Lehranstalten für Gartenbau.
  46. 30.Ziffer 30Textilwarenkunde an höheren Lehranstalten für Textilchemie.
  47. 30a.Ziffer 30 aTierhaltung an höheren Lehranstalten für Landtechnik.
  48. 30b.Ziffer 30 bTierhaltung und Tierzüchtung an höheren Lehranstalten für Land- und Ernährungswirtschaft.
  49. 30c.Ziffer 30 cVersuchstechnik und Samenbau an höheren Lehranstalten für Gartenbau (Erwerbsgartenbau).
  50. 31.Ziffer 31Wirtschaftliches Rechnen an höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Frauenberufe.
  51. 32.Ziffer 32Wirtschaftsmathematik an Abiturientenlehrgängen an Handelsakademien und Abiturientenlehrgängen für Berufstätige an Handelsakademien.
  52. 32a.Ziffer 32 aZierpflanzenbau unter Glas an höheren Lehranstalten für Gartenbau.
In Kraft seit 01.09.1994 bis 31.12.9999
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