Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.03.2025
Paragraph 16,
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit darin nichts anderes bestimmt ist, jedes Bundesministerium, und zwar insoweit betraut, als es oberste Dienstbehörde ist.
In Kraft seit 01.01.1994 bis 31.12.9999
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