Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit darin nichts anderes bestimmt ist, jedes Bundesministerium, und zwar insoweit betraut, als es oberste Dienstbehörde ist.
In Kraft seit 01.01.1994 bis 31.12.9999
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