§ 3 BLVG

BLVG - Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024
  1. (1)Absatz einsDas Ausmaß der Lehrverpflichtung der Leiter der unter § 1 Abs. 1 fallenden Schulen und der Leiter der Bundeskonvikte vermindert sich je nach der Zuweisung dieser Schulen und Bundeskonvikte zu den Dienstzulagengruppen im Sinne des § 57 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54. Das Ausmaß der Verminderung der Lehrverpflichtung des Leiters beträgt bei Zuweisung der Schule zurDas Ausmaß der Lehrverpflichtung der Leiter der unter Paragraph eins, Absatz eins, fallenden Schulen und der Leiter der Bundeskonvikte vermindert sich je nach der Zuweisung dieser Schulen und Bundeskonvikte zu den Dienstzulagengruppen im Sinne des Paragraph 57, des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54. Das Ausmaß der Verminderung der Lehrverpflichtung des Leiters beträgt bei Zuweisung der Schule zur
    1. a)Litera aDienstzulagengruppe V 8 Wochenstunden,Dienstzulagengruppe römisch fünf 8 Wochenstunden,
    2. b)Litera bDienstzulagengruppe IV 12 Wochenstunden,Dienstzulagengruppe römisch IV 12 Wochenstunden,
    3. c)Litera cDienstzulagengruppe III 14 Wochenstunden,Dienstzulagengruppe römisch III 14 Wochenstunden,
    4. d)Litera dDienstzulagengruppe II 16 Wochenstunden,Dienstzulagengruppe römisch II 16 Wochenstunden,
    5. e)Litera eDienstzulagengruppe I 18 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III.Dienstzulagengruppe römisch eins 18 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe römisch III.
  2. (2)Absatz 2Leiter von allgemeinbildenden und berufsbildenden höheren Schulen (ausgenommen Bildungsanstalten für Elementarpädagogik) und der Höheren technischen Bundeslehranstalt, Bundes-Handelsakademie und Bundes-Handelsschule Wien III, deren Dienstzulage gemäß § 57 Abs. 6 des Gehaltsgesetzes 1956 erhöht ist, sind von der Unterrichtserteilung befreit.Leiter von allgemeinbildenden und berufsbildenden höheren Schulen (ausgenommen Bildungsanstalten für Elementarpädagogik) und der Höheren technischen Bundeslehranstalt, Bundes-Handelsakademie und Bundes-Handelsschule Wien römisch III, deren Dienstzulage gemäß Paragraph 57, Absatz 6, des Gehaltsgesetzes 1956 erhöht ist, sind von der Unterrichtserteilung befreit.
  3. (3)Absatz 3Soweit es erhöhte Verwaltungsaufgaben der Schule erfordern, kann das zuständige Bundesministerium für Leiter, deren Lehrverpflichtungsausmaß sich nach Abs. 1 richtet, eine Herabsetzung des Ausmaßes der Lehrverpflichtung oder Befreiung von der Lehrverpflichtung verfügen.Soweit es erhöhte Verwaltungsaufgaben der Schule erfordern, kann das zuständige Bundesministerium für Leiter, deren Lehrverpflichtungsausmaß sich nach Absatz eins, richtet, eine Herabsetzung des Ausmaßes der Lehrverpflichtung oder Befreiung von der Lehrverpflichtung verfügen.
  4. (3a)Absatz 3 aBei der Ermittlung der Lehrverpflichtung der Leiter ganztägiger Schulformen ist, wenn ein gesonderter Leiter des Betreuungsteiles gemäß § 12 Abs. 4 bestellt ist, von jener Dienstzulagengruppe auszugehen, die sich ohne Berücksichtigung der Gruppen im Betreuungsteil ergäbe.Bei der Ermittlung der Lehrverpflichtung der Leiter ganztägiger Schulformen ist, wenn ein gesonderter Leiter des Betreuungsteiles gemäß Paragraph 12, Absatz 4, bestellt ist, von jener Dienstzulagengruppe auszugehen, die sich ohne Berücksichtigung der Gruppen im Betreuungsteil ergäbe.
  5. (3b)Absatz 3 bBeträgt die Minderung der Lehrverpflichtung der Leiterin oder des Leiters, die oder der gemäß § 207a Abs. 3 BDG 1979 mit der Leitung einer oder zwei weiteren Schulen mitbetraut ist, mehr als 20 Werteinheiten, so darf die Leiterin oder der Leiter die die volle Lehrverpflichtung übersteigende Anzahl von Werteinheiten einer an der mitgeleiteten Schule tätigen Lehrperson zur verwaltungsmäßigen Unterstützung der Schulleitung zuweisen. Bei der Betrauung mit der Leitung zweier weiterer Schulen darf die Gesamtsumme der 20 Werteinheiten überschreitenden Minderung der Lehrverpflichtung zwischen jeweils einer an den mitgeleiteten Schulen tätigen Lehrperson aufgeteilt werden.Beträgt die Minderung der Lehrverpflichtung der Leiterin oder des Leiters, die oder der gemäß Paragraph 207 a, Absatz 3, BDG 1979 mit der Leitung einer oder zwei weiteren Schulen mitbetraut ist, mehr als 20 Werteinheiten, so darf die Leiterin oder der Leiter die die volle Lehrverpflichtung übersteigende Anzahl von Werteinheiten einer an der mitgeleiteten Schule tätigen Lehrperson zur verwaltungsmäßigen Unterstützung der Schulleitung zuweisen. Bei der Betrauung mit der Leitung zweier weiterer Schulen darf die Gesamtsumme der 20 Werteinheiten überschreitenden Minderung der Lehrverpflichtung zwischen jeweils einer an den mitgeleiteten Schulen tätigen Lehrperson aufgeteilt werden.
  6. (4)Absatz 4Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Direktor-Stellvertreter und der Erziehungsleiter an Höheren Internatsschulen des Bundes vermindert sich um 14 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III.Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Direktor-Stellvertreter und der Erziehungsleiter an Höheren Internatsschulen des Bundes vermindert sich um 14 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe römisch III.
  7. (5)Absatz 5Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Abteilungsvorstände an
    1. 1.Ziffer einshöheren technischen und gewerblichen Lehranstalten,
    2. 2.Ziffer 2gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen Fachschulen mit Ausnahme der Fachschulen für Bekleidungsgewerbe und
    3. 3.Ziffer 3der Höheren technischen Bundeslehranstalt, Bundes-Handelsakademie und Bundeshandelsschule Wien III
    vermindert sich um je eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe I für jede ihnen unterstehende Klasse, höchstens jedoch um 14 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe I.vermindert sich um je eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe römisch eins für jede ihnen unterstehende Klasse, höchstens jedoch um 14 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe römisch eins.
  8. (6)Absatz 6Das Ausmaß der Lehrverpflichtung vermindert sich für
    1. 1.Ziffer einsAbteilungsvorstehungen, die nicht unter Abs. 5 fallen, um zwei Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe V und zusätzlich um je eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe V für jede ihnen unterstehende Klasse, höchstens jedoch um 18 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe V undAbteilungsvorstehungen, die nicht unter Absatz 5, fallen, um zwei Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe römisch fünf und zusätzlich um je eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe römisch fünf für jede ihnen unterstehende Klasse, höchstens jedoch um 18 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe römisch fünf und
    2. 2.Ziffer 2Fachvorstehungen gemäß § 58 Abs. 1 Z 11 bis 13 des Gehaltsgesetzes 1956 um zwei Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe IVa und zusätzlich um je eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe IVa für jede ihnen unterstehende Klasse, höchstens jedoch um 17 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe IVa.Fachvorstehungen gemäß Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 11 bis 13 des Gehaltsgesetzes 1956 um zwei Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe römisch IV a und zusätzlich um je eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe römisch IV a für jede ihnen unterstehende Klasse, höchstens jedoch um 17 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe römisch IV a.
  9. (7)Absatz 7Leiter von Pädagogischen Hochschulen eingegliederten Praxisschulen mit mehr als sieben Klassen sind von der Unterrichtserteilung befreit. Sie sind jedoch verpflichtet, an einer Praxisschule mit acht oder neun Klassen abwesende Praxisschullehrer bis zum Ausmaß von zwei Unterrichtsstunden sowie an einer Praxisschule mit zehn bis zwölf Klassen abwesende Praxisschullehrer bis zum Ausmaß von einer Unterrichtsstunde pro Woche zu vertreten. Hiefür gebührt ihnen abweichend von § 61 des Gehaltsgesetzes 1956 keine Vergütung. Die Unterrichtsverpflichtung des Leiters einer Praxisschule mit weniger als acht Klassen vermindert sich beim Leiter einer als Praxisschule eingerichteten Volksschule um eine Wochenstunde für die Leitung der Schule sowie um jeweils eine weitere Wochenstunde für jede an der Schule geführte Klasse sowie beim Leiter einer als Praxisschule eingerichteten Mittelschule um zwei Wochenstunden für die Leitung der Schule sowie um jeweils 1,5 weitere Wochenstunden für jede an der Schule geführte Klasse.Leiter von Pädagogischen Hochschulen eingegliederten Praxisschulen mit mehr als sieben Klassen sind von der Unterrichtserteilung befreit. Sie sind jedoch verpflichtet, an einer Praxisschule mit acht oder neun Klassen abwesende Praxisschullehrer bis zum Ausmaß von zwei Unterrichtsstunden sowie an einer Praxisschule mit zehn bis zwölf Klassen abwesende Praxisschullehrer bis zum Ausmaß von einer Unterrichtsstunde pro Woche zu vertreten. Hiefür gebührt ihnen abweichend von Paragraph 61, des Gehaltsgesetzes 1956 keine Vergütung. Die Unterrichtsverpflichtung des Leiters einer Praxisschule mit weniger als acht Klassen vermindert sich beim Leiter einer als Praxisschule eingerichteten Volksschule um eine Wochenstunde für die Leitung der Schule sowie um jeweils eine weitere Wochenstunde für jede an der Schule geführte Klasse sowie beim Leiter einer als Praxisschule eingerichteten Mittelschule um zwei Wochenstunden für die Leitung der Schule sowie um jeweils 1,5 weitere Wochenstunden für jede an der Schule geführte Klasse.
  10. (8)Absatz 8Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Abteilungsvorstände an den Bildungsanstalten für Elementarpädagogik, an den Bildungsanstalten für Sozialpädagogik und an den Instituten für Sozialpädagogik beträgt die nachstehend angeführte Anzahl von Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III:

Gruppenanzahl des Übungskindergartens (-horts)

Klassenanzahl der Bildungsanstalt

 

bis 6 Klassen

7 bis 10 Klassen

ab 11 Klassen

Gruppen

Wochenstunden

bis 3

8

7

6

4 und mehr

7

6

5

(Anm.: Abs. 9 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2012)Anmerkung, Absatz 9, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2012,)

  1. (10)Absatz 10Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Abteilungsvorstände an Bundessportakademien vermindert sich um
    1. 1.Ziffer eins8 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III, wenn der Abteilungsvorstand Kurse in der Dauer von nicht mehr als 150 Kurstagen zu betreuen hat,8 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe römisch III, wenn der Abteilungsvorstand Kurse in der Dauer von nicht mehr als 150 Kurstagen zu betreuen hat,
    2. 2.Ziffer 29 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III, wenn der Abteilungsvorstand Kurse in der Dauer von nicht mehr als 200 Kurstagen zu betreuen hat,9 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe römisch III, wenn der Abteilungsvorstand Kurse in der Dauer von nicht mehr als 200 Kurstagen zu betreuen hat,
    3. 3.Ziffer 311 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III, wenn der Abteilungsvorstand Kurse in der Dauer von nicht mehr als 250 Kurstagen zu betreuen hat,11 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe römisch III, wenn der Abteilungsvorstand Kurse in der Dauer von nicht mehr als 250 Kurstagen zu betreuen hat,
    4. 4.Ziffer 412 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III, wenn der Abteilungsvorstand Kurse in der Dauer von nicht mehr als 300 Kurstagen zu betreuen hat,12 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe römisch III, wenn der Abteilungsvorstand Kurse in der Dauer von nicht mehr als 300 Kurstagen zu betreuen hat,
    5. 5.Ziffer 514 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III, wenn der Abteilungsvorstand Kurse in der Dauer von mehr als 300 Kurstagen zu betreuen hat.14 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe römisch III, wenn der Abteilungsvorstand Kurse in der Dauer von mehr als 300 Kurstagen zu betreuen hat.
    Bei ganzjährigen Unterrichtsveranstaltungen, die nach dem in der Verordnung BGBl. Nr. 201/1975 geregelten Lehrplan geführt werden, sind die Schultage den Kurstagen gleichzuhalten. Als Schultag ist ein Kalendertag nur einmal zu zählen.Bei ganzjährigen Unterrichtsveranstaltungen, die nach dem in der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1975, geregelten Lehrplan geführt werden, sind die Schultage den Kurstagen gleichzuhalten. Als Schultag ist ein Kalendertag nur einmal zu zählen.
In Kraft seit 01.09.2024 bis 31.12.9999
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