Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsAbweichend von § 12 Abs. 1 beträgt die tägliche Ruhezeit des grenzüberschreitenden Zugpersonals zwölf Stunden. Sie kann in folgenden Fällen verkürzt werden:Abweichend von Paragraph 12, Absatz eins, beträgt die tägliche Ruhezeit des grenzüberschreitenden Zugpersonals zwölf Stunden. Sie kann in folgenden Fällen verkürzt werden:
1.Ziffer einseinmal pro Woche auf mindestens neun Stunden, wenn dafür eine entsprechende Verlängerung der nächsten täglichen Ruhezeit am Wohnort erfolgt;
2.Ziffer 2auf mindestens acht Stunden ohne Ausgleich, wenn es sich um eine auswärtige tägliche Ruhezeit handelt.
Eine verkürzte Ruhezeit gemäß Z 1 darf nicht zwischen zwei auswärtigen Ruhezeiten gemäß Z 2 festgelegt werden. Auf eine auswärtige Ruhezeit hat jedenfalls eine tägliche Ruhezeit am Wohnort zu folgen.Eine verkürzte Ruhezeit gemäß Ziffer eins, darf nicht zwischen zwei auswärtigen Ruhezeiten gemäß Ziffer 2, festgelegt werden. Auf eine auswärtige Ruhezeit hat jedenfalls eine tägliche Ruhezeit am Wohnort zu folgen.
(2)Absatz 2Für das sonstige Zugpersonal und Arbeitnehmer nach § 18 Abs. 1 Z 1 lit. b ist § 18a anzuwenden.Für das sonstige Zugpersonal und Arbeitnehmer nach Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, ist Paragraph 18 a, anzuwenden.
In Kraft seit 16.07.2008 bis 31.12.9999
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