Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsDie wöchentliche Normalarbeitszeit kann bis auf 60 Stunden, die tägliche Normalarbeitszeit bis auf zwölf Stunden ausgedehnt werden, wenn
1.Ziffer einsder Kollektivvertrag oder die Betriebsvereinbarung dies zuläßt und
2.Ziffer 2darüber hinaus in die Arbeitszeit des Arbeitnehmers regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt.
(2)Absatz 2Eine Betriebsvereinbarung gemäß Abs. 1 ist nur zulässig, wennEine Betriebsvereinbarung gemäß Absatz eins, ist nur zulässig, wenn
1.Ziffer einsder Kollektivvertrag die Betriebsvereinbarung dazu ermächtigt, oder
2.Ziffer 2für die betroffenen Arbeitnehmer kein Kollektivvertrag wirksam ist.
(3)Absatz 3Das Arbeitsinspektorat kann für Betriebe, in denen kein Betriebsrat errichtet ist, eine Verlängerung der wöchentlichen Normalarbeitszeit bis auf 60 Stunden, der täglichen Normalarbeitszeit bis auf zwölf Stunden für Arbeitnehmer zulassen, wenn
1.Ziffer einsfür die betroffenen Arbeitnehmer kein Kollektivvertrag wirksam ist und
2.Ziffer 2darüber hinaus in die Arbeitszeit des Arbeitnehmers regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt.
In Kraft seit 01.05.1997 bis 31.12.9999
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