(1) Die wöchentliche Normalarbeitszeit kann bis auf 60 Stunden, die tägliche Normalarbeitszeit bis auf zwölf Stunden ausgedehnt werden, wenn
1. | der Kollektivvertrag oder die Betriebsvereinbarung dies zuläßt und | |||||||||
2. | darüber hinaus in die Arbeitszeit des Arbeitnehmers regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt. |
(2) Eine Betriebsvereinbarung gemäß Abs. 1 ist nur zulässig, wenn
1. | der Kollektivvertrag die Betriebsvereinbarung dazu ermächtigt, oder | |||||||||
2. | für die betroffenen Arbeitnehmer kein Kollektivvertrag wirksam ist. |
(3) Das Arbeitsinspektorat kann für Betriebe, in denen kein Betriebsrat errichtet ist, eine Verlängerung der wöchentlichen Normalarbeitszeit bis auf 60 Stunden, der täglichen Normalarbeitszeit bis auf zwölf Stunden für Arbeitnehmer zulassen, wenn
1. | für die betroffenen Arbeitnehmer kein Kollektivvertrag wirksam ist und | |||||||||
2. | darüber hinaus in die Arbeitszeit des Arbeitnehmers regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt. |
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