§ 18 AZG Allgemeine Sonderbestimmungen

AZG - Arbeitszeitgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
  1. (1)Absatz einsIn dem öffentlichen Verkehr dienenden Unternehmen gelten, soweit sie nicht nach § 1 Abs. 2 von diesem Bundesgesetz ausgenommen sind, die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nach Maßgabe des Abschnittes 5 fürIn dem öffentlichen Verkehr dienenden Unternehmen gelten, soweit sie nicht nach Paragraph eins, Absatz 2, von diesem Bundesgesetz ausgenommen sind, die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nach Maßgabe des Abschnittes 5 für
    1. 1.Ziffer einsArbeitnehmer, die
      1. a)Litera aauf Haupt- oder Nebenbahnen gemäß § 4 des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, als Zugpersonal (§ 18f Abs. 1 Z 1) eingesetzt sind, oderauf Haupt- oder Nebenbahnen gemäß Paragraph 4, des Eisenbahngesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 60, als Zugpersonal (Paragraph 18 f, Absatz eins, Ziffer eins,) eingesetzt sind, oder
      2. b)Litera bin Haupt- oder Nebenbahnunternehmen sonstige fahrplangebundene Tätigkeiten ausüben;
    2. 2.Ziffer 2Arbeitnehmer in Straßenbahn- oder Oberleitungsomnibusunternehmen gemäß § 5 des Eisenbahngesetzes, dieArbeitnehmer in Straßenbahn- oder Oberleitungsomnibusunternehmen gemäß Paragraph 5, des Eisenbahngesetzes, die
      1. a)Litera aals Fahrpersonal eingesetzt sind,
      2. b)Litera bfahrplangebundene Tätigkeiten ausüben oder
      3. c)Litera csonstige Tätigkeiten ausüben, die die Kontinuität des Dienstes gewährleisten;
    3. 3.Ziffer 3Arbeitnehmer in Seilbahnunternehmen gemäß § 2 des Seilbahngesetzes 2003, BGBl. I Nr. 103, dieArbeitnehmer in Seilbahnunternehmen gemäß Paragraph 2, des Seilbahngesetzes 2003, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 103, die
      1. a)Litera aals Fahrpersonal tätig sind,
      2. b)Litera bzur Unterstützung oder Sicherung der Passagiere beim Ein- und Aussteigen eingesetzt oder
      3. c)Litera cmit der Lawinensicherung, Beschneiung und Pistenpräparierung befasst sind, sofern ein vorhersehbarer übermäßiger Arbeitsanfall besteht;
    4. 4.Ziffer 4Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Schiffsdienst von
      1. a)Litera aHafenunternehmen im Sinne des Schifffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997;Hafenunternehmen im Sinne des Schifffahrtsgesetzes, BGBl. römisch eins Nr. 62/1997;
      2. b)Litera bSchifffahrtsunternehmen im Sinne des Schifffahrtsgesetzes;
    5. 5.Ziffer 5Arbeitnehmer im Schiffsdienst von Schifffahrtsunternehmen im Sinne des Seeschifffahrtsgesetzes, BGBl. Nr. 174/1981;
    6. 6.Ziffer 6Arbeitnehmer, die in Unternehmen nach dem
      1. a)Litera aLuftfahrtgesetz 1957, BGBl. Nr. 253,Luftfahrtgesetz 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 253,
      2. b)Litera bFlughafen-Bodenabfertigungsgesetz, BGBl. I Nr. 97/1998,Flughafen-Bodenabfertigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 1998,,
      3. c)Litera cLuftfahrtsicherheitsgesetz - LSG, BGBl. Nr. 824/1992,Luftfahrtsicherheitsgesetz - LSG, Bundesgesetzblatt Nr. 824 aus 1992,,
      als Flughafenpersonal oder als Flugsicherungspersonal Tätigkeiten ausüben, die zur Aufrechterhaltung des Luftverkehrs ständig erforderlich sind;
    auch wenn sie kurzfristig andere Tätigkeiten ausüben.
  2. (2)Absatz 2Durch Kollektivvertrag kann zugelassen werden, daß die nach den §§ 3 oder 5 zulässige wöchentliche Normalarbeitszeit abweichend von § 4 und abweichend von der nach § 3 Abs. 1 zulässigen tägliche Normalarbeitszeit innerhalb eines mehrwöchigen Durchrechnungszeitraumes so verteilt wird, daß im wöchentlichen Durchschnitt die nach den §§ 3 oder 5 zulässige wöchentliche Normalarbeitszeit nicht überschritten wird. Dabei darf die Tagesarbeitszeit zehn Stunden, in den Fällen des § 5 und des § 7 Abs. 1 jedoch zwölf Stunden insoweit überschreiten, als dies die Aufrechterhaltung des Verkehrs erfordert.Durch Kollektivvertrag kann zugelassen werden, daß die nach den Paragraphen 3, oder 5 zulässige wöchentliche Normalarbeitszeit abweichend von Paragraph 4 und abweichend von der nach Paragraph 3, Absatz eins, zulässigen tägliche Normalarbeitszeit innerhalb eines mehrwöchigen Durchrechnungszeitraumes so verteilt wird, daß im wöchentlichen Durchschnitt die nach den Paragraphen 3, oder 5 zulässige wöchentliche Normalarbeitszeit nicht überschritten wird. Dabei darf die Tagesarbeitszeit zehn Stunden, in den Fällen des Paragraph 5 und des Paragraph 7, Absatz eins, jedoch zwölf Stunden insoweit überschreiten, als dies die Aufrechterhaltung des Verkehrs erfordert.
  3. (3)Absatz 3Für Arbeitnehmer, deren Arbeitsleistung Warte- und Bereitschaftszeiten einschließt, können durch Kollektivvertrag abweichend von den §§ 2 und 3 besondere Regelungen über das Ausmaß der Wochenarbeitsleistung, über die Bewertung der Warte- und Bereitschaftszeiten als Arbeitszeit sowie über die Art und Höhe der Abgeltung dieser Zeiten getroffen werden.Für Arbeitnehmer, deren Arbeitsleistung Warte- und Bereitschaftszeiten einschließt, können durch Kollektivvertrag abweichend von den Paragraphen 2 und 3 besondere Regelungen über das Ausmaß der Wochenarbeitsleistung, über die Bewertung der Warte- und Bereitschaftszeiten als Arbeitszeit sowie über die Art und Höhe der Abgeltung dieser Zeiten getroffen werden.
  4. (4)Absatz 4Durch Kollektivvertrag kann eine von § 11 abweichende Regelung zugelassen werden, wenn es im Interesse der Arbeitnehmer des Unternehmens gelegen oder aus betrieblichen Gründen notwendig ist.Durch Kollektivvertrag kann eine von Paragraph 11, abweichende Regelung zugelassen werden, wenn es im Interesse der Arbeitnehmer des Unternehmens gelegen oder aus betrieblichen Gründen notwendig ist.
  5. (5)Absatz 5Abweichungen nach Abs. 2 bis 4 oder §§ 18a bis 18d sind auch durch Betriebsvereinbarung zulässig, wenn für die betroffenen Arbeitnehmer kein Kollektivvertrag wirksam ist.Abweichungen nach Absatz 2 bis 4 oder Paragraphen 18 a bis 18d sind auch durch Betriebsvereinbarung zulässig, wenn für die betroffenen Arbeitnehmer kein Kollektivvertrag wirksam ist.
In Kraft seit 01.09.2018 bis 31.12.9999
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