(1) In dem öffentlichen Verkehr dienenden Unternehmen gelten, soweit sie nicht nach § 1 Abs. 2 von diesem Bundesgesetz ausgenommen sind, die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nach Maßgabe des Abschnittes 5 für
1. | Arbeitnehmer, die | |||||||||
a) | auf Haupt- oder Nebenbahnen gemäß § 4 des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, als Zugpersonal (§ 18f Abs. 1 Z 1) eingesetzt sind, oder | |||||||||
b) | in Haupt- oder Nebenbahnunternehmen sonstige fahrplangebundene Tätigkeiten ausüben; | |||||||||
2. | Arbeitnehmer in Straßenbahn- oder Oberleitungsomnibusunternehmen gemäß § 5 des Eisenbahngesetzes, die | |||||||||
a) | als Fahrpersonal eingesetzt sind, | |||||||||
b) | fahrplangebundene Tätigkeiten ausüben oder | |||||||||
c) | sonstige Tätigkeiten ausüben, die die Kontinuität des Dienstes gewährleisten; | |||||||||
3. | Arbeitnehmer in Seilbahnunternehmen gemäß § 2 des Seilbahngesetzes 2003, BGBl. I Nr. 103, die | |||||||||
a) | als Fahrpersonal tätig sind, | |||||||||
b) | zur Unterstützung oder Sicherung der Passagiere beim Ein- und Aussteigen eingesetzt oder | |||||||||
c) | mit der Lawinensicherung, Beschneiung und Pistenpräparierung befasst sind, sofern ein vorhersehbarer übermäßiger Arbeitsanfall besteht; | |||||||||
4. | Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Schiffsdienst von | |||||||||
a) | Hafenunternehmen im Sinne des Schifffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997; | |||||||||
b) | Schifffahrtsunternehmen im Sinne des Schifffahrtsgesetzes; | |||||||||
5. | Arbeitnehmer im Schiffsdienst von Schifffahrtsunternehmen im Sinne des Seeschifffahrtsgesetzes, BGBl. Nr. 174/1981; | |||||||||
6. | Arbeitnehmer, die in Unternehmen nach dem | |||||||||
a) | Luftfahrtgesetz 1957, BGBl. Nr. 253, | |||||||||
b) | Flughafen-Bodenabfertigungsgesetz, BGBl. I Nr. 97/1998, | |||||||||
c) | Luftfahrtsicherheitsgesetz - LSG, BGBl. Nr. 824/1992, | |||||||||
als Flughafenpersonal oder als Flugsicherungspersonal Tätigkeiten ausüben, die zur Aufrechterhaltung des Luftverkehrs ständig erforderlich sind; | ||||||||||
auch wenn sie kurzfristig andere Tätigkeiten ausüben. |
(2) Durch Kollektivvertrag kann zugelassen werden, daß die nach den §§ 3 oder 5 zulässige wöchentliche Normalarbeitszeit abweichend von § 4 und abweichend von der nach § 3 Abs. 1 zulässigen tägliche Normalarbeitszeit innerhalb eines mehrwöchigen Durchrechnungszeitraumes so verteilt wird, daß im wöchentlichen Durchschnitt die nach den §§ 3 oder 5 zulässige wöchentliche Normalarbeitszeit nicht überschritten wird. Dabei darf die Tagesarbeitszeit zehn Stunden, in den Fällen des § 5 und des § 7 Abs. 1 jedoch zwölf Stunden insoweit überschreiten, als dies die Aufrechterhaltung des Verkehrs erfordert.
(3) Für Arbeitnehmer, deren Arbeitsleistung Warte- und Bereitschaftszeiten einschließt, können durch Kollektivvertrag abweichend von den §§ 2 und 3 besondere Regelungen über das Ausmaß der Wochenarbeitsleistung, über die Bewertung der Warte- und Bereitschaftszeiten als Arbeitszeit sowie über die Art und Höhe der Abgeltung dieser Zeiten getroffen werden.
(4) Durch Kollektivvertrag kann eine von § 11 abweichende Regelung zugelassen werden, wenn es im Interesse der Arbeitnehmer des Unternehmens gelegen oder aus betrieblichen Gründen notwendig ist.
(5) Abweichungen nach Abs. 2 bis 4 oder §§ 18a bis 18d sind auch durch Betriebsvereinbarung zulässig, wenn für die betroffenen Arbeitnehmer kein Kollektivvertrag wirksam ist.
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