Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsBei mehrschichtiger Arbeitsweise ist ein Schichtplan zu erstellen. Die wöchentliche Normalarbeitszeit darf
1.Ziffer einsinnerhalb des Schichtturnusses oder
2.Ziffer 2bei Durchrechnung der Normalarbeitszeit gemäß § 4 Abs. 6 innerhalb des Durchrechnungszeitraumesbei Durchrechnung der Normalarbeitszeit gemäß Paragraph 4, Absatz 6, innerhalb des Durchrechnungszeitraumes
im Durchschnitt 40 Stunden bzw. die durch Kollektivvertrag festgelegte Normalarbeitszeit nicht überschreiten.
(2)Absatz 2Die tägliche Normalarbeitszeit darf neun Stunden nicht überschreiten, soweit nicht nach § 4 eine längere Normalarbeitszeit zulässig ist.Die tägliche Normalarbeitszeit darf neun Stunden nicht überschreiten, soweit nicht nach Paragraph 4, eine längere Normalarbeitszeit zulässig ist.
(3)Absatz 3Bei durchlaufender mehrschichtiger Arbeitsweise mit Schichtwechsel kann die tägliche Normalarbeitszeit bis auf zwölf Stunden ausgedehnt werden,
1.Ziffer einsam Wochenende (Beginn der Nachtschicht zum Samstag bis zum Ende der Nachtschicht zum Montag), wenn dies durch Betriebsvereinbarung geregelt ist, oder
2.Ziffer 2wenn dies mit einem Schichtwechsel in Verbindung steht.
(4)Absatz 4Der Kollektivvertrag kann zulassen, dass
1.Ziffer einsdie Normalarbeitszeit in einzelnen Wochen bis auf 56 Stunden ausgedehnt wird;
2.Ziffer 2die tägliche Normalarbeitszeit bis auf zwölf Stunden unter der Bedingung ausgedehnt wird, dass die arbeitsmedizinische Unbedenklichkeit dieser Arbeitszeitverlängerung für die betreffenden Tätigkeiten durch einen Arbeitsmediziner festgestellt wird. Auf Verlangen des Betriebsrates, in Betrieben ohne Betriebsrat auf Verlangen der Mehrheit der betroffenen Arbeitnehmer, ist ein weiterer, einvernehmlich bestellter Arbeitsmediziner zu befassen.
In Kraft seit 01.01.2008 bis 31.12.9999
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