Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 08.04.2025
(1)Absatz einsDie Fahrzeit eines Triebfahrzeugführers zwischen zwei Ruhezeiten darf neun Stunden nicht überschreiten. Werden mindestens drei Stunden im Nachtzeitraum gemäß § 12a Abs. 1 gefahren, darf die Fahrzeit acht Stunden nicht überschreiten.Die Fahrzeit eines Triebfahrzeugführers zwischen zwei Ruhezeiten darf neun Stunden nicht überschreiten. Werden mindestens drei Stunden im Nachtzeitraum gemäß Paragraph 12 a, Absatz eins, gefahren, darf die Fahrzeit acht Stunden nicht überschreiten.
(2)Absatz 2Innerhalb eines Zeitraumes von zwei aufeinander folgenden Wochen darf die Fahrzeit eines grenzüberschreitenden Triebfahrzeugführers 80 Stunden nicht überschreiten.
In Kraft seit 16.07.2008 bis 31.12.9999
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