§ 18i AZG

AZG - Arbeitszeitgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

(1) Die Fahrzeit eines Triebfahrzeugführers zwischen zwei Ruhezeiten darf neun Stunden nicht überschreiten. Werden mindestens drei Stunden im Nachtzeitraum gemäß § 12a Abs. 1 gefahren, darf die Fahrzeit acht Stunden nicht überschreiten.

(2) Innerhalb eines Zeitraumes von zwei aufeinander folgenden Wochen darf die Fahrzeit eines grenzüberschreitenden Triebfahrzeugführers 80 Stunden nicht überschreiten.

In Kraft seit 16.07.2008 bis 31.12.9999
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1 Diskussion zu § 18i AZG


Frage zu § 18i AZG von ElkeSG zum § 18i AZG

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Fahrzeit ist die geplante Zeit, darf somit Nicht geplant über die Fahrzeit von 8 bzw. 9 Stunden gefahren werden? mehr lesen...

§ 18i AZG | 1 Antwort | 1992 Aufrufe | 08.04.24

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