§ 19g AZG

AZG - Arbeitszeitgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Die dem Arbeitnehmer auf Grund dieses Abschnittes zustehenden Rechte können durch Arbeitsvertrag weder aufgehoben noch beschränkt werden.

In Kraft seit 01.05.1997 bis 31.12.9999
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