§ 19 AZG Arbeitszeit bei Arbeitsverhältnissen zur Reinhaltung, Wartung und Beaufsichtigung von Häusern

AZG - Arbeitszeitgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.11.2024

Für Arbeitnehmer gemäß § 1 Abs. 2 Z 5 lit. b darf die Arbeitsverpflichtung jenes Ausmaß nicht übersteigen, das von einer vollwertigen Arbeitskraft unter Einhaltung der wöchentlichen Arbeitszeit gemäß § 9 Abs. 1 bewältigt werden kann.

In Kraft seit 01.07.2000 bis 31.12.9999
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