Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsDurch Kollektivvertrag kann zugelassen werden, dass Zeiten, in denen ein Lenker ein Fahrzeug begleitet, das auf einem Fährschiff oder der Eisenbahn befördert wird, als Ruhepausen oder als Ruhezeiten gelten. Eine Ruhezeit ist dann gegeben, wenn
1.Ziffer einsdiese Zeit mindestens drei Stunden beträgt und
2.Ziffer 2dem Lenker ein Bett oder eine Schlafkabine zur Verfügung steht.
(2)Absatz 2Durch Kollektivvertrag kann eine zweimalige Unterbrechung der täglichen Ruhezeit zugelassen werden, wenn
1.Ziffer einsZeiten unter den Bedingungen des Abs. 1 zum Teil an Land, zum Teil auf dem Fährschiff oder der Eisenbahn verbracht werden,Zeiten unter den Bedingungen des Absatz eins, zum Teil an Land, zum Teil auf dem Fährschiff oder der Eisenbahn verbracht werden,
2.Ziffer 2die Unterbrechung eine Stunde nicht übersteigt, und
3.Ziffer 3dem Lenker während der gesamten täglichen Ruhezeit ein Bett oder eine Schlafkabine zur Verfügung steht.
In Kraft seit 11.04.2007 bis 31.12.9999
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