Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsIm Sinne dieser Bestimmung gilt
1.Ziffer einsals Nacht die Zeit zwischen 0.00 Uhr und 04.00 Uhr,
2.Ziffer 2als Nachtarbeit jede Tätigkeit, die in diesem Zeitraum ausgeübt wird.
(2)Absatz 2Die Tagesarbeitszeit eines Lenkers darf an Tagen, an denen er Nachtarbeit leistet, zehn Stunden nicht überschreiten.
(3)Absatz 3Dem Lenker gebührt für Nachtarbeit binnen 14 Tagen ein Ausgleich durch eine Verlängerung einer täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit im Ausmaß der geleisteten Nachtarbeit.
(4)Absatz 4Der Kollektivvertrag, für Betriebe, für die kein Kollektivvertrag wirksam ist, die Betriebsvereinbarung, kann aus objektiven, technischen oder arbeitsorganisatorischen Gründen Abweichungen von Abs. 1 bis 3 zulassen.Der Kollektivvertrag, für Betriebe, für die kein Kollektivvertrag wirksam ist, die Betriebsvereinbarung, kann aus objektiven, technischen oder arbeitsorganisatorischen Gründen Abweichungen von Absatz eins bis 3 zulassen.
(5)Absatz 5§ 12a Abs. 4 bis 6 ist nicht anzuwenden.Paragraph 12 a, Absatz 4 bis 6 ist nicht anzuwenden.
(6)Absatz 6Die Definition der Nacht gemäß § 12a Abs. 1 bleibt hinsichtlich des Versetzungsanspruches (§ 12c) und des Rechts auf Information (§ 12d), die Definition der Nacht gemäß § 12b Abs. 2 Z 1 hinsichtlich der Untersuchungen (§ 12b) unberührt.Die Definition der Nacht gemäß Paragraph 12 a, Absatz eins, bleibt hinsichtlich des Versetzungsanspruches (Paragraph 12 c,) und des Rechts auf Information (Paragraph 12 d,), die Definition der Nacht gemäß Paragraph 12 b, Absatz 2, Ziffer eins, hinsichtlich der Untersuchungen (Paragraph 12 b,) unberührt.
In Kraft seit 01.07.2006 bis 31.12.9999
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