Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024
Für Zugpersonal, das nicht grenzüberschreitend eingesetzt wird, kann der Kollektivvertrag Abweichungen von den §§ 18h und 18i Abs. 1 vorsehen.
In Kraft seit 16.07.2008 bis 31.12.9999
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