Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsFür die Beschäftigung von Lenkern von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen gelten die Bestimmungen der Abschnitte 2 bis 3a mit den in den §§ 13b bis 17c genannten Abweichungen.Für die Beschäftigung von Lenkern von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen gelten die Bestimmungen der Abschnitte 2 bis 3a mit den in den Paragraphen 13 b bis 17c genannten Abweichungen.
(2)Absatz 2Für das Lenken von VO-Fahrzeugen gelten Vorschriften nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 auch auf solchen Fahrtstrecken auf öffentlichen Straßen, die nicht unter Art. 2 Abs. 2 dieser Verordnung fallen.Für das Lenken von VO-Fahrzeugen gelten Vorschriften nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 auch auf solchen Fahrtstrecken auf öffentlichen Straßen, die nicht unter Artikel 2, Absatz 2, dieser Verordnung fallen.
(3)Absatz 3Die §§ 14a bis 15d sind nur auf das Lenken sonstiger Fahrzeuge anzuwenden.Die Paragraphen 14 a bis 15d sind nur auf das Lenken sonstiger Fahrzeuge anzuwenden.
(4)Absatz 4Für Lenkerinnen und Lenker von Oberleitungsomnibussen gemäß § 5 Eisenbahngesetz ist der Abschnitt 4 nicht anzuwenden, soweit § 18a nichts anderes bestimmt.Für Lenkerinnen und Lenker von Oberleitungsomnibussen gemäß Paragraph 5, Eisenbahngesetz ist der Abschnitt 4 nicht anzuwenden, soweit Paragraph 18 a, nichts anderes bestimmt.
In Kraft seit 17.12.2014 bis 31.12.9999
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