Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsAuf das Zugpersonal ist § 11 nicht anzuwenden.Auf das Zugpersonal ist Paragraph 11, nicht anzuwenden.
(2)Absatz 2Die Arbeitszeit der Triebfahrzeugführer ist bei einer
1.Ziffer einsGesamtdauer der Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden durch eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten,
2.Ziffer 2Gesamtdauer der Arbeitszeit von mehr als acht Stunden durch eine Ruhepause von mindestens 45 Minuten
zu unterbrechen.
(3)Absatz 3Beträgt die Gesamtdauer der Arbeitszeit des Zugbegleitpersonals mehr als sechs Stunden, ist sie durch eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten zu unterbrechen.
(4)Absatz 4Die zeitliche Lage und die Länge der Ruhepause müssen ausreichend sein, um eine effektive Erholung des Zugpersonals zu sichern.
In Kraft seit 16.07.2008 bis 31.12.9999
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