§ 1a AZG

AZG - Arbeitszeitgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Soweit im Folgenden nicht Anderes bestimmt wird, können Regelungen, zu denen der Kollektivvertrag nach diesem Bundesgesetz ermächtigt ist, durch Betriebsvereinbarung zugelassen werden, wenn

1.

der Kollektivvertrag die Betriebsvereinbarung dazu ermächtigt, oder

2.

für die betroffenen Arbeitnehmer mangels Bestehen einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft auf Arbeitgeberseite kein Kollektivvertrag abgeschlossen werden kann.

In Kraft seit 01.01.2008 bis 31.12.9999
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1 Diskussion zu § 1a AZG


Ausdehnung der Arbeitszeit auf 15 Stunden Tag von ogs zum § 1a AZG

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Ist es rechtens das die Tägliche Arbeitszeit bis auf 15 Stunden bzw. Fahrzeit 12 Stunden mittels Betriebsvereinbahrung ausgedehnt werden kann, wobei der § 18h -18j des AZG anwendung finden soll? mehr lesen...

§ 1a AZG | 0 Antworten | 1996 Aufrufe | 31.12.10

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