Soweit im Folgenden nicht Anderes bestimmt wird, können Regelungen, zu denen der Kollektivvertrag nach diesem Bundesgesetz ermächtigt ist, durch Betriebsvereinbarung zugelassen werden, wenn
1. | der Kollektivvertrag die Betriebsvereinbarung dazu ermächtigt, oder | |||||||||
2. | für die betroffenen Arbeitnehmer mangels Bestehen einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft auf Arbeitgeberseite kein Kollektivvertrag abgeschlossen werden kann. |
Ist es rechtens das die Tägliche Arbeitszeit bis auf 15 Stunden bzw. Fahrzeit 12 Stunden mittels Betriebsvereinbahrung ausgedehnt werden kann, wobei der § 18h -18j des AZG anwendung finden soll? mehr lesen...
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