Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsÜberstundenarbeit liegt vor, wenn entweder
1.Ziffer einsdie Grenzen der nach den §§ 3 bis 5a zulässigen wöchentlichen Normalarbeitszeit überschritten werden oderdie Grenzen der nach den Paragraphen 3 bis 5a zulässigen wöchentlichen Normalarbeitszeit überschritten werden oder
2.Ziffer 2die tägliche Normalarbeitszeit überschritten wird, die sich auf Grund der Verteilung dieser wöchentlichen Normalarbeitszeit gemäß den §§ 3 bis 5a und 18 Abs. 2 ergibt.die tägliche Normalarbeitszeit überschritten wird, die sich auf Grund der Verteilung dieser wöchentlichen Normalarbeitszeit gemäß den Paragraphen 3 bis 5a und 18 Absatz 2, ergibt.
(1a)Absatz eins aAm Ende einer Gleitzeitperiode bestehende Zeitguthaben, die nach der Gleitzeitvereinbarung in die nächste Gleitzeitperiode übertragen werden können, sowie am Ende eines Durchrechnungszeitraumes bestehende Zeitguthaben, die gemäß § 4 Abs. 7 in den nächsten Durchrechnungszeitraum übertragen werden können, gelten nicht als Überstunden.Am Ende einer Gleitzeitperiode bestehende Zeitguthaben, die nach der Gleitzeitvereinbarung in die nächste Gleitzeitperiode übertragen werden können, sowie am Ende eines Durchrechnungszeitraumes bestehende Zeitguthaben, die gemäß Paragraph 4, Absatz 7, in den nächsten Durchrechnungszeitraum übertragen werden können, gelten nicht als Überstunden.
(2)Absatz 2Arbeitnehmer dürfen zur Überstundenarbeit nur dann herangezogen werden, wenn diese nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zugelassen ist und berücksichtigungswürdige Interessen des Arbeitnehmers der Überstundenarbeit nicht entgegenstehen.
In Kraft seit 01.01.2008 bis 31.12.9999
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