Norm: AusG §75AusG §76
Rechtssatz: Ziel der Novelle BGBl 366/1991 war insbesondere die Dauer und Umständlichkeit des Verfahrens, den mangelnden Bezug zur Entwicklung des Arbeitsmarktes, die fehlende Sachbezogenheit der Auswahlkriterien, die Starrheit und Inflexibilität des Auswahlverfahrens und Beurteilungsverfahrens sowie die Unpersönlichkeit und Bürokratie des Verfahrens zu verbessern, dies vor allem durch eine Straffung und Vereinfachung der... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin wurde mit 1. Dezember 1993 bis 31. 7. 1994 als vollbeschäftigte Ersatzkraft nach § 24 Z 1 AusG in den mittleren Dienst bei der Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchungen in Innsbruck aufgenommen. Noch vor Ablauf dieser Befristung erstellte der unmittelbare Vorgesetzte der Klägerin am 13. 7. 1994 einen Bewährungsbericht über die Klägerin als Vertragsbedienstete im ersten Dienstjahr. Davon war die Klägerin schon am 12. 7. 1994 informiert worden... mehr lesen...