§ 50 AusG Gutachten der Aufnahmekommission

Ausschreibungsgesetz 1989

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.05.2002 bis 31.12.9999
Paragraph 50, (1) Die Aufnahmekommission hat der das Aufnahmeverfahren durchführenden Dienststelle ein begründetes Gutachten zu übermitteln. Das Gutachten hat zu enthalten, welcher oder welche der eingeladenen Bewerber oder Bewerberinnen für die angestrebte Verwendung am besten geeignet ist.

  1. (1)Absatz einsDie Aufnahmekommission hat der das Aufnahmeverfahren durchführenden Dienststelle ein begründetes Gutachten zu übermitteln. Das Gutachten hat zu enthalten, welcher oder welche der eingeladenen Bewerber oder Bewerberinnen für die angestrebte Verwendung am besten geeignet ist.
  2. (2)Absatz 2Weisen mehrere Personen dieselbe Punktezahl auf und können von diesen nicht alle berücksichtigt werden, so sind im Gutachten ferner zu berücksichtigen:
    1. 1.Ziffer einszunächst das Ausmaß einer allfälligen sozialen Bedürftigkeit,
    2. 2.Ziffer 2danach eine allfällige Anwendbarkeit der begünstigenden Bestimmungen
      1. a)Litera ades § 6 Z 3 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947,des Paragraph 6, Ziffer 3, des Opferfürsorgegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,,
      2. b)Litera bdes § 148 Abs. 6 und 7 BDG 1979 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1994 geltenden Fassung, und der §§ 151 Abs. 7 und 8 und 186 Abs. 2 BDG 1979,des Paragraph 148, Absatz 6 und 7 BDG 1979 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1994 geltenden Fassung, und der Paragraphen 151, Absatz 7 und 8 und 186 Absatz 2, BDG 1979,
      3. c)Litera cdes § 53 Z 3 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948,des Paragraph 53, Ziffer 3, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948,
      4. d)Litera ddes § 33 Abs. 8 § 63 Abs. 8 und 9 des Wehrgesetzes 19902001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146,des Paragraph 3363, Absatz 8 und 9 des Wehrgesetzes 19902001 (WG 2001), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 146,
      5. e)Litera edes § 12 Abs. 6 und 7 des Wehrgesetzes 1978 in der Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 150/1978 in Verbindung mit Art. VII Abs. 1 des Wehrrechtsänderungsgesetzes 1983, BGBl. Nr. 577, unddes Paragraph 12, Absatz 6 und 7 des Wehrgesetzes 1978 in der Fassung der Kundmachung Bundesgesetzblatt Nr. 150 aus 1978, in Verbindung mit Art. römisch VII Absatz eins, des Wehrrechtsänderungsgesetzes 1983, Bundesgesetzblatt Nr. 577, und
    3. 3.Ziffer 3schließlich der Umstand, daß der Bewerber einen mindestens dreijährigen Wehrdienst als Zeitsoldat geleistet hat, wenn das Ende dieser Dienstleistung nicht länger als vier Jahre zurückliegt.
  3. (3)Absatz 3Sind bei der Abstimmung Kommissionsmitglieder in der Minderheit geblieben, ist im Gutachten ausdrücklich darauf hinzuweisen. Jedes in der Minderheit gebliebene Kommissionsmitglied kann innerhalb offener Frist ein eigenes Gutachten abgeben.

Stand vor dem 28.05.2002

In Kraft vom 01.01.1995 bis 28.05.2002
Paragraph 50, (1) Die Aufnahmekommission hat der das Aufnahmeverfahren durchführenden Dienststelle ein begründetes Gutachten zu übermitteln. Das Gutachten hat zu enthalten, welcher oder welche der eingeladenen Bewerber oder Bewerberinnen für die angestrebte Verwendung am besten geeignet ist.

  1. (1)Absatz einsDie Aufnahmekommission hat der das Aufnahmeverfahren durchführenden Dienststelle ein begründetes Gutachten zu übermitteln. Das Gutachten hat zu enthalten, welcher oder welche der eingeladenen Bewerber oder Bewerberinnen für die angestrebte Verwendung am besten geeignet ist.
  2. (2)Absatz 2Weisen mehrere Personen dieselbe Punktezahl auf und können von diesen nicht alle berücksichtigt werden, so sind im Gutachten ferner zu berücksichtigen:
    1. 1.Ziffer einszunächst das Ausmaß einer allfälligen sozialen Bedürftigkeit,
    2. 2.Ziffer 2danach eine allfällige Anwendbarkeit der begünstigenden Bestimmungen
      1. a)Litera ades § 6 Z 3 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947,des Paragraph 6, Ziffer 3, des Opferfürsorgegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,,
      2. b)Litera bdes § 148 Abs. 6 und 7 BDG 1979 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1994 geltenden Fassung, und der §§ 151 Abs. 7 und 8 und 186 Abs. 2 BDG 1979,des Paragraph 148, Absatz 6 und 7 BDG 1979 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1994 geltenden Fassung, und der Paragraphen 151, Absatz 7 und 8 und 186 Absatz 2, BDG 1979,
      3. c)Litera cdes § 53 Z 3 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948,des Paragraph 53, Ziffer 3, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948,
      4. d)Litera ddes § 33 Abs. 8 § 63 Abs. 8 und 9 des Wehrgesetzes 19902001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146,des Paragraph 3363, Absatz 8 und 9 des Wehrgesetzes 19902001 (WG 2001), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 146,
      5. e)Litera edes § 12 Abs. 6 und 7 des Wehrgesetzes 1978 in der Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 150/1978 in Verbindung mit Art. VII Abs. 1 des Wehrrechtsänderungsgesetzes 1983, BGBl. Nr. 577, unddes Paragraph 12, Absatz 6 und 7 des Wehrgesetzes 1978 in der Fassung der Kundmachung Bundesgesetzblatt Nr. 150 aus 1978, in Verbindung mit Art. römisch VII Absatz eins, des Wehrrechtsänderungsgesetzes 1983, Bundesgesetzblatt Nr. 577, und
    3. 3.Ziffer 3schließlich der Umstand, daß der Bewerber einen mindestens dreijährigen Wehrdienst als Zeitsoldat geleistet hat, wenn das Ende dieser Dienstleistung nicht länger als vier Jahre zurückliegt.
  3. (3)Absatz 3Sind bei der Abstimmung Kommissionsmitglieder in der Minderheit geblieben, ist im Gutachten ausdrücklich darauf hinzuweisen. Jedes in der Minderheit gebliebene Kommissionsmitglied kann innerhalb offener Frist ein eigenes Gutachten abgeben.

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