§ 49 AusG Aufnahmegespräch

Ausschreibungsgesetz 1989

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.01.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsIm Falle des § 48 Abs. 2 Z 1 sindIm Falle des Paragraph 48, Absatz 2, Ziffer eins, sind
    1. 1.Ziffer einsdie Bewerber und Bewerberinnen, deren Aufnahme beabsichtigt ist, und
    2. 2.Ziffer 2alle Bewerber und Bewerberinnen, die bei der Eignungsprüfung mindestens eine gleich hohe Punktezahl wie einer der in Z 1 angeführten Bewerber oder Bewerberinnen erreicht haben,alle Bewerber und Bewerberinnen, die bei der Eignungsprüfung mindestens eine gleich hohe Punktezahl wie einer der in Ziffer eins, angeführten Bewerber oder Bewerberinnen erreicht haben,
    zu einer Sitzung der Aufnahmekommission einzuladen.
  2. (2)Absatz 2Die Aufnahmekommission hat mit den Eingeladenen Aufnahmegespräche zu führen und erforderliche weitere Erhebungen zu pflegen. Das Aufnahmegespräch kann
    1. 1.Ziffer einsentweder mit jedem einzelnen Bewerber oder jeder einzelnen Bewerberin gesondert oder
    2. 2.Ziffer 2auf Beschluß der Aufnahmekommission in einer Form geführt werden, die einer anderen allgemein anerkannten Methode der Personalauswahl entspricht.
  3. (3)Absatz 3Dem Aufnahmegespräch ist beizuziehen, wer
    1. 1.Ziffer einsnach erfolgter Aufnahme eines Bewerbers oder einer Bewerberin voraussichtlich unmittelbar mit der Dienstaufsicht betraut sein wird oder
    2. 2.Ziffer 2von der das Aufnahmeverfahren durchführenden Dienststelle statt dessen im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis dazu bestimmt wird.
    Diese Person ist von der Aufnahmekommission vor Ausarbeitung ihres Gutachtens anzuhören.
  4. (4)Absatz 4Der Inhalt und die Auswertung der Aufnahmegespräche sind vertraulich zu behandeln. Über sie ist gegen alle Personen Stillschweigen zu bewahren, denen gegenüber keine Verpflichtung zu einer amtlichen Mitteilung besteht.
  5. (5)Absatz 5Die für die Führung von Aufnahmegesprächen erforderliche Schulung ist vom Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport anzubieten. Bei der Bestellung zum Mitglied einer Aufnahmekommission ist darauf zu achten, daß nach Möglichkeit nur Personen herangezogen werden, die für die Führung von Aufnahmegesprächen geschult sind.

Stand vor dem 28.01.2020

In Kraft vom 08.01.2018 bis 28.01.2020
  1. (1)Absatz einsIm Falle des § 48 Abs. 2 Z 1 sindIm Falle des Paragraph 48, Absatz 2, Ziffer eins, sind
    1. 1.Ziffer einsdie Bewerber und Bewerberinnen, deren Aufnahme beabsichtigt ist, und
    2. 2.Ziffer 2alle Bewerber und Bewerberinnen, die bei der Eignungsprüfung mindestens eine gleich hohe Punktezahl wie einer der in Z 1 angeführten Bewerber oder Bewerberinnen erreicht haben,alle Bewerber und Bewerberinnen, die bei der Eignungsprüfung mindestens eine gleich hohe Punktezahl wie einer der in Ziffer eins, angeführten Bewerber oder Bewerberinnen erreicht haben,
    zu einer Sitzung der Aufnahmekommission einzuladen.
  2. (2)Absatz 2Die Aufnahmekommission hat mit den Eingeladenen Aufnahmegespräche zu führen und erforderliche weitere Erhebungen zu pflegen. Das Aufnahmegespräch kann
    1. 1.Ziffer einsentweder mit jedem einzelnen Bewerber oder jeder einzelnen Bewerberin gesondert oder
    2. 2.Ziffer 2auf Beschluß der Aufnahmekommission in einer Form geführt werden, die einer anderen allgemein anerkannten Methode der Personalauswahl entspricht.
  3. (3)Absatz 3Dem Aufnahmegespräch ist beizuziehen, wer
    1. 1.Ziffer einsnach erfolgter Aufnahme eines Bewerbers oder einer Bewerberin voraussichtlich unmittelbar mit der Dienstaufsicht betraut sein wird oder
    2. 2.Ziffer 2von der das Aufnahmeverfahren durchführenden Dienststelle statt dessen im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis dazu bestimmt wird.
    Diese Person ist von der Aufnahmekommission vor Ausarbeitung ihres Gutachtens anzuhören.
  4. (4)Absatz 4Der Inhalt und die Auswertung der Aufnahmegespräche sind vertraulich zu behandeln. Über sie ist gegen alle Personen Stillschweigen zu bewahren, denen gegenüber keine Verpflichtung zu einer amtlichen Mitteilung besteht.
  5. (5)Absatz 5Die für die Führung von Aufnahmegesprächen erforderliche Schulung ist vom Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport anzubieten. Bei der Bestellung zum Mitglied einer Aufnahmekommission ist darauf zu achten, daß nach Möglichkeit nur Personen herangezogen werden, die für die Führung von Aufnahmegesprächen geschult sind.

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