§ 48 AusG

Ausschreibungsgesetz 1989

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1993 bis 31.12.9999

Prüfung der Unterlagen

§ 48. (1) Wird die Aufnahmekommission befaßt, hat der Vorsitzende oder die Vorsitzende unverzüglich zu prüfen und zu entscheiden,

1.

ob es erforderlich ist, mit den Bewerbern und Bewerberinnen Aufnahmegespräche zu führen, oder

2.

ob die Aufnahmekommission ihr Gutachten voraussichtlich allein auf Grund der Aktenlage und allfälliger sonstiger Erhebungen erstellen kann.

(2) Die Aufnahmekommission ist unverzüglich zu einer Sitzung einzuberufen. Diese Sitzung hat innerhalb einer Woche ab dem Tag der Befassung stattzufinden.

(2) In der Sitzung ist zu entscheiden,

1.

im Fall des Abs. 1 Z 1 innerhalb von zwei Wochenob es erforderlich ist, mit den Bewerbern und Bewerberinnen Aufnahmegespräche zu führen, oder

2.

im Fall des Abs. 1 Z 2 innerhalb einer Woche ab dem Tagob die Aufnahmekommission ihr Gutachten voraussichtlich allein auf Grund der Befassung stattzufindenAktenlage und allfälliger sonstiger Erhebungen erstellen kann.

(3) Die Aufnahmekommission hat in der gemäß Abs. 2 Z 2 einberufenen Sitzung zu entscheiden, welche der beiden im Abs. 1 angeführten Vorgangsweisen gewählt wird.

(4) Beschließt die Aufnahmekommission, daß Aufnahmegespräche zu führen sind, ist unverzüglich eine weitere Sitzung einzuberufen, die spätestens innerhalb von zwei Wochen nach der ersten Sitzung stattfinden muß.

(4) Der Vorsitzende oder die Vorsitzende kann von der Anberaumung einer Sitzung absehen, wenn

1.

nach Ansicht aller Kommissionsmitglieder das Gutachten allein auf Grund der Aktenlage erstellt werden kann und

2.

alle Kommissionsmitglieder dem vom Vorsitzenden oder von der Vorsitzenden vorgeschlagenen Entwurf des Gutachtens ihre schriftliche Zustimmung erteilen.

Stand vor dem 31.12.1992

In Kraft vom 01.09.1991 bis 31.12.1992

Prüfung der Unterlagen

§ 48. (1) Wird die Aufnahmekommission befaßt, hat der Vorsitzende oder die Vorsitzende unverzüglich zu prüfen und zu entscheiden,

1.

ob es erforderlich ist, mit den Bewerbern und Bewerberinnen Aufnahmegespräche zu führen, oder

2.

ob die Aufnahmekommission ihr Gutachten voraussichtlich allein auf Grund der Aktenlage und allfälliger sonstiger Erhebungen erstellen kann.

(2) Die Aufnahmekommission ist unverzüglich zu einer Sitzung einzuberufen. Diese Sitzung hat innerhalb einer Woche ab dem Tag der Befassung stattzufinden.

(2) In der Sitzung ist zu entscheiden,

1.

im Fall des Abs. 1 Z 1 innerhalb von zwei Wochenob es erforderlich ist, mit den Bewerbern und Bewerberinnen Aufnahmegespräche zu führen, oder

2.

im Fall des Abs. 1 Z 2 innerhalb einer Woche ab dem Tagob die Aufnahmekommission ihr Gutachten voraussichtlich allein auf Grund der Befassung stattzufindenAktenlage und allfälliger sonstiger Erhebungen erstellen kann.

(3) Die Aufnahmekommission hat in der gemäß Abs. 2 Z 2 einberufenen Sitzung zu entscheiden, welche der beiden im Abs. 1 angeführten Vorgangsweisen gewählt wird.

(4) Beschließt die Aufnahmekommission, daß Aufnahmegespräche zu führen sind, ist unverzüglich eine weitere Sitzung einzuberufen, die spätestens innerhalb von zwei Wochen nach der ersten Sitzung stattfinden muß.

(4) Der Vorsitzende oder die Vorsitzende kann von der Anberaumung einer Sitzung absehen, wenn

1.

nach Ansicht aller Kommissionsmitglieder das Gutachten allein auf Grund der Aktenlage erstellt werden kann und

2.

alle Kommissionsmitglieder dem vom Vorsitzenden oder von der Vorsitzenden vorgeschlagenen Entwurf des Gutachtens ihre schriftliche Zustimmung erteilen.

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