§ 48 AusG Prüfung der Unterlagen

Ausschreibungsgesetz 1989

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1993 bis 31.12.9999
Paragraph 48, (1) Wird die Aufnahmekommission befaßt, hat der Vorsitzende oder die Vorsitzende unverzüglich zu prüfen und zu entscheiden,

  1. 1.Ziffer einsob es erforderlich ist, mit den Bewerbern und Bewerberinnen Aufnahmegespräche zu führen, oder
  2. 2.Ziffer 2ob die Aufnahmekommission ihr Gutachten voraussichtlich allein auf Grund der Aktenlage und allfälliger sonstiger Erhebungen erstellen kann.
  3. (1)Absatz einsWird die Aufnahmekommission befaßt, hat der Vorsitzende oder die Vorsitzende unverzüglich zu einer Sitzung einzuberufen. Diese Sitzung hat innerhalb einer Woche ab dem Tag der Befassung stattzufinden.
  4. (2)Absatz 2In der Sitzung ist zu entscheiden,
    1. 1.Ziffer einsob es erforderlich ist, mit den Bewerbern und Bewerberinnen Aufnahmegespräche zu führen, oder
    2. 2.Ziffer 2ob die Aufnahmekommission ihr Gutachten voraussichtlich allein auf Grund der Aktenlage und allfälliger sonstiger Erhebungen erstellen kann.
  5. (3)Absatz 3Beschließt die Aufnahmekommission, daß Aufnahmegespräche zu führen sind, ist unverzüglich eine weitere Sitzung einzuberufen, die spätestens innerhalb von zwei Wochen nach der ersten Sitzung stattfinden muß.
  6. (4)Absatz 4Der Vorsitzende oder die Vorsitzende kann von der Anberaumung einer Sitzung absehen, wenn
    1. 1.Ziffer einsnach Ansicht aller Kommissionsmitglieder das Gutachten allein auf Grund der Aktenlage erstellt werden kann und
    2. 2.Ziffer 2alle Kommissionsmitglieder dem vom Vorsitzenden oder von der Vorsitzenden vorgeschlagenen Entwurf des Gutachtens ihre schriftliche Zustimmung erteilen.
  1. (2)Absatz 2Die Aufnahmekommission ist unverzüglich zu einer Sitzung einzuberufen. Diese Sitzung hat
    1. 1.Ziffer einsim Fall des Abs. 1 Z 1 innerhalb von zwei Wochen undim Fall des Absatz eins, Ziffer eins, innerhalb von zwei Wochen und
    2. 2.Ziffer 2im Fall des Abs. 1 Z 2 innerhalb einer Woche ab dem Tag der Befassung stattzufinden.im Fall des Absatz eins, Ziffer 2, innerhalb einer Woche ab dem Tag der Befassung stattzufinden.
  2. (3)Absatz 3Die Aufnahmekommission hat in der gemäß Abs. 2 Z 2 einberufenen Sitzung zu entscheiden, welche der beiden im Abs. 1 angeführten Vorgangsweisen gewählt wird.Die Aufnahmekommission hat in der gemäß Absatz 2, Ziffer 2, einberufenen Sitzung zu entscheiden, welche der beiden im Absatz eins, angeführten Vorgangsweisen gewählt wird.
  3. (4)Absatz 4Beschließt die Aufnahmekommission, daß Aufnahmegespräche zu führen sind, ist unverzüglich eine weitere Sitzung einzuberufen, die spätestens innerhalb von zwei Wochen nach der ersten Sitzung stattfinden muß.

Stand vor dem 31.12.1992

In Kraft vom 01.09.1991 bis 31.12.1992
Paragraph 48, (1) Wird die Aufnahmekommission befaßt, hat der Vorsitzende oder die Vorsitzende unverzüglich zu prüfen und zu entscheiden,

  1. 1.Ziffer einsob es erforderlich ist, mit den Bewerbern und Bewerberinnen Aufnahmegespräche zu führen, oder
  2. 2.Ziffer 2ob die Aufnahmekommission ihr Gutachten voraussichtlich allein auf Grund der Aktenlage und allfälliger sonstiger Erhebungen erstellen kann.
  3. (1)Absatz einsWird die Aufnahmekommission befaßt, hat der Vorsitzende oder die Vorsitzende unverzüglich zu einer Sitzung einzuberufen. Diese Sitzung hat innerhalb einer Woche ab dem Tag der Befassung stattzufinden.
  4. (2)Absatz 2In der Sitzung ist zu entscheiden,
    1. 1.Ziffer einsob es erforderlich ist, mit den Bewerbern und Bewerberinnen Aufnahmegespräche zu führen, oder
    2. 2.Ziffer 2ob die Aufnahmekommission ihr Gutachten voraussichtlich allein auf Grund der Aktenlage und allfälliger sonstiger Erhebungen erstellen kann.
  5. (3)Absatz 3Beschließt die Aufnahmekommission, daß Aufnahmegespräche zu führen sind, ist unverzüglich eine weitere Sitzung einzuberufen, die spätestens innerhalb von zwei Wochen nach der ersten Sitzung stattfinden muß.
  6. (4)Absatz 4Der Vorsitzende oder die Vorsitzende kann von der Anberaumung einer Sitzung absehen, wenn
    1. 1.Ziffer einsnach Ansicht aller Kommissionsmitglieder das Gutachten allein auf Grund der Aktenlage erstellt werden kann und
    2. 2.Ziffer 2alle Kommissionsmitglieder dem vom Vorsitzenden oder von der Vorsitzenden vorgeschlagenen Entwurf des Gutachtens ihre schriftliche Zustimmung erteilen.
  1. (2)Absatz 2Die Aufnahmekommission ist unverzüglich zu einer Sitzung einzuberufen. Diese Sitzung hat
    1. 1.Ziffer einsim Fall des Abs. 1 Z 1 innerhalb von zwei Wochen undim Fall des Absatz eins, Ziffer eins, innerhalb von zwei Wochen und
    2. 2.Ziffer 2im Fall des Abs. 1 Z 2 innerhalb einer Woche ab dem Tag der Befassung stattzufinden.im Fall des Absatz eins, Ziffer 2, innerhalb einer Woche ab dem Tag der Befassung stattzufinden.
  2. (3)Absatz 3Die Aufnahmekommission hat in der gemäß Abs. 2 Z 2 einberufenen Sitzung zu entscheiden, welche der beiden im Abs. 1 angeführten Vorgangsweisen gewählt wird.Die Aufnahmekommission hat in der gemäß Absatz 2, Ziffer 2, einberufenen Sitzung zu entscheiden, welche der beiden im Absatz eins, angeführten Vorgangsweisen gewählt wird.
  3. (4)Absatz 4Beschließt die Aufnahmekommission, daß Aufnahmegespräche zu führen sind, ist unverzüglich eine weitere Sitzung einzuberufen, die spätestens innerhalb von zwei Wochen nach der ersten Sitzung stattfinden muß.

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