Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Das Informationsgespräch haben zu führen:
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(3) Die im Abs. 2 angeführten Personen haben der das Aufnahmeverfahren durchführenden Dienststelle mitzuteilen, ob und inwieweit sie es für geboten halten, daß bei der Aufnahme in den Bundesdienst von der Reihung nach § 45 abgewichen wird.
(2) Das Informationsgespräch haben zu führen:
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(3) Die im Abs. 2 angeführten Personen haben der das Aufnahmeverfahren durchführenden Dienststelle mitzuteilen, ob und inwieweit sie es für geboten halten, daß bei der Aufnahme in den Bundesdienst von der Reihung nach § 45 abgewichen wird.