§ 45 AusG Reihung für die Aufnahme in den Bundesdienst

Ausschreibungsgesetz 1989

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.10.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsFür die Aufnahme in den Bundesdienst ist die Person heranzuziehen, die bei der Eignungsprüfung die höchste Punktezahl erreicht hat. Sind mehrere Planstellen zu besetzen, sind die Bewerbungen in der Reihenfolge der erzielten Punktezahl heranzuziehen.
  2. (1)Absatz einsFür die Aufnahme in den Bundesdienst sind Bewerberinnen und Bewerber nach der Reihenfolge der bei der Eignungsprüfung erzielten Punktezahl heranzuziehen.
  3. (2)Absatz 2Von der imin Abs. 1 angeführten Reihenfolge darf nurkann abgewichen werden, soweit dies mit Rücksicht auf die Artaufgrund der dienstlichen Aufgaben unbedingt erforderlich ist und schriftlich begründet wird.Von der imin Absatz eins, angeführten Reihenfolge darf nurkann abgewichen werden, soweit dies mit Rücksicht auf die Artaufgrund der dienstlichen Aufgaben unbedingt erforderlich ist und schriftlich begründet wird.

Stand vor dem 09.10.2024

In Kraft vom 01.09.1991 bis 09.10.2024
  1. (1)Absatz einsFür die Aufnahme in den Bundesdienst ist die Person heranzuziehen, die bei der Eignungsprüfung die höchste Punktezahl erreicht hat. Sind mehrere Planstellen zu besetzen, sind die Bewerbungen in der Reihenfolge der erzielten Punktezahl heranzuziehen.
  2. (1)Absatz einsFür die Aufnahme in den Bundesdienst sind Bewerberinnen und Bewerber nach der Reihenfolge der bei der Eignungsprüfung erzielten Punktezahl heranzuziehen.
  3. (2)Absatz 2Von der imin Abs. 1 angeführten Reihenfolge darf nurkann abgewichen werden, soweit dies mit Rücksicht auf die Artaufgrund der dienstlichen Aufgaben unbedingt erforderlich ist und schriftlich begründet wird.Von der imin Absatz eins, angeführten Reihenfolge darf nurkann abgewichen werden, soweit dies mit Rücksicht auf die Artaufgrund der dienstlichen Aufgaben unbedingt erforderlich ist und schriftlich begründet wird.

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