§ 45 AusG

Ausschreibungsgesetz 1989

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.10.2024 bis 31.12.9999
(1) Für die Aufnahme in den Bundesdienst ist die Person heranzuziehen, die bei der Eignungsprüfung die höchste Punktezahl erreicht hat. Sind mehrere Planstellen zu besetzen, sind die Bewerbungen in der Reihenfolge der erzielten Punktezahl heranzuziehen.

(2) Von der im Abs. 1 angeführten Reihenfolge darf nur abgewichen werden, soweit dies mit Rücksicht auf die Art der dienstlichen Aufgaben unbedingt erforderlich ist.

  1. (1)Absatz einsFür die Aufnahme in den Bundesdienst sind Bewerberinnen und Bewerber nach der Reihenfolge der bei der Eignungsprüfung erzielten Punktezahl heranzuziehen.
  2. (2)Absatz 2Von der in Abs. 1 angeführten Reihenfolge kann abgewichen werden, soweit dies aufgrund der dienstlichen Aufgaben erforderlich ist und schriftlich begründet wird.Von der in Absatz eins, angeführten Reihenfolge kann abgewichen werden, soweit dies aufgrund der dienstlichen Aufgaben erforderlich ist und schriftlich begründet wird.

Stand vor dem 09.10.2024

In Kraft vom 01.09.1991 bis 09.10.2024
(1) Für die Aufnahme in den Bundesdienst ist die Person heranzuziehen, die bei der Eignungsprüfung die höchste Punktezahl erreicht hat. Sind mehrere Planstellen zu besetzen, sind die Bewerbungen in der Reihenfolge der erzielten Punktezahl heranzuziehen.

(2) Von der im Abs. 1 angeführten Reihenfolge darf nur abgewichen werden, soweit dies mit Rücksicht auf die Art der dienstlichen Aufgaben unbedingt erforderlich ist.

  1. (1)Absatz einsFür die Aufnahme in den Bundesdienst sind Bewerberinnen und Bewerber nach der Reihenfolge der bei der Eignungsprüfung erzielten Punktezahl heranzuziehen.
  2. (2)Absatz 2Von der in Abs. 1 angeführten Reihenfolge kann abgewichen werden, soweit dies aufgrund der dienstlichen Aufgaben erforderlich ist und schriftlich begründet wird.Von der in Absatz eins, angeführten Reihenfolge kann abgewichen werden, soweit dies aufgrund der dienstlichen Aufgaben erforderlich ist und schriftlich begründet wird.

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