§ 38 AusG Eignungsprüfung

Ausschreibungsgesetz 1989

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.06.2006 bis 31.12.9999
Paragraph 38, (1) Bewerber und Bewerberinnen sind einer Eignungsprüfung zu unterziehen, wenn sie

  1. 1.Ziffer einsdie Erfordernisse des § 28 erfüllen unddie Erfordernisse des Paragraph 28, erfüllen und
  2. 2.Ziffer 2noch keine für die ausgeschriebene Planstelle gültige Eignungsprüfung aufweisen.
  3. (1)Absatz einsBewerber und Bewerberinnen sind einer Eignungsprüfung zu unterziehen, wenn sie
    1. 1.Ziffer einsdie Erfordernisse des § 28 erfüllen unddie Erfordernisse des Paragraph 28, erfüllen und
    2. 2.Ziffer 2noch keine für die ausgeschriebene Planstelle gültige Eignungsprüfung aufweisen.
  4. (2)Absatz 2Aus Gründen der Kostenersparnis können Bewerber und Bewerberinnen auch dann der Eignungsprüfung unterzogen werden, wenn lediglich die Erfüllung des Erfordernisses der persönlichen Eignung noch nicht feststeht, wohl aber erwartet werden kann, daß es gegeben ist. In diesem Fall ist es zulässig, die erforderlichen Nachweise (zB allfällige Ergonomieuntersuchungen zur Feststellung der gesundheitlichen Eignung) nach der abgelegten Eignungsprüfung durchzuführen. Dieser Umstand ist den Bewerbern und Bewerberinnen bereits in der Ausschreibung bekanntzugeben.
  1. (2)Absatz 2Aus Gründen der Kostenersparnis können Bewerber und Bewerberinnen auch dann der Eignungsprüfung unterzogen werden, wenn lediglich die Erfüllung des Erfordernisses der persönlichen Eignung noch nicht feststeht, wohl aber erwartet werden kann, daß es gegeben ist. In diesem Fall ist es zulässig, die erforderlichen Nachweise (zB allfällige Ergonomieuntersuchungen zur Feststellung der körperlichen Eignung) nach der abgelegten Eignungsprüfung durchzuführen. Dieser Umstand ist den Bewerbern und Bewerberinnen bereits in der Ausschreibung bekanntzugeben.

Stand vor dem 23.06.2006

In Kraft vom 01.09.1991 bis 23.06.2006
Paragraph 38, (1) Bewerber und Bewerberinnen sind einer Eignungsprüfung zu unterziehen, wenn sie

  1. 1.Ziffer einsdie Erfordernisse des § 28 erfüllen unddie Erfordernisse des Paragraph 28, erfüllen und
  2. 2.Ziffer 2noch keine für die ausgeschriebene Planstelle gültige Eignungsprüfung aufweisen.
  3. (1)Absatz einsBewerber und Bewerberinnen sind einer Eignungsprüfung zu unterziehen, wenn sie
    1. 1.Ziffer einsdie Erfordernisse des § 28 erfüllen unddie Erfordernisse des Paragraph 28, erfüllen und
    2. 2.Ziffer 2noch keine für die ausgeschriebene Planstelle gültige Eignungsprüfung aufweisen.
  4. (2)Absatz 2Aus Gründen der Kostenersparnis können Bewerber und Bewerberinnen auch dann der Eignungsprüfung unterzogen werden, wenn lediglich die Erfüllung des Erfordernisses der persönlichen Eignung noch nicht feststeht, wohl aber erwartet werden kann, daß es gegeben ist. In diesem Fall ist es zulässig, die erforderlichen Nachweise (zB allfällige Ergonomieuntersuchungen zur Feststellung der gesundheitlichen Eignung) nach der abgelegten Eignungsprüfung durchzuführen. Dieser Umstand ist den Bewerbern und Bewerberinnen bereits in der Ausschreibung bekanntzugeben.
  1. (2)Absatz 2Aus Gründen der Kostenersparnis können Bewerber und Bewerberinnen auch dann der Eignungsprüfung unterzogen werden, wenn lediglich die Erfüllung des Erfordernisses der persönlichen Eignung noch nicht feststeht, wohl aber erwartet werden kann, daß es gegeben ist. In diesem Fall ist es zulässig, die erforderlichen Nachweise (zB allfällige Ergonomieuntersuchungen zur Feststellung der körperlichen Eignung) nach der abgelegten Eignungsprüfung durchzuführen. Dieser Umstand ist den Bewerbern und Bewerberinnen bereits in der Ausschreibung bekanntzugeben.

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