§ 38 AusG Eignungsprüfung

Ausschreibungsgesetz 1989

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.06.2006 bis 31.12.9999

Eignungsprüfung

§ 38. (1) Bewerber und Bewerberinnen sind einer Eignungsprüfung zu unterziehen, wenn sie

1.

die Erfordernisse des § 28 erfüllen und

2.

noch keine für die ausgeschriebene Planstelle gültige Eignungsprüfung aufweisen.

(2) Aus Gründen der Kostenersparnis können Bewerber und Bewerberinnen auch dann der Eignungsprüfung unterzogen werden, wenn lediglich die Erfüllung des Erfordernisses der persönlichen Eignung noch nicht feststeht, wohl aber erwartet werden kann, daß es gegeben ist. In diesem Fall ist es zulässig, die erforderlichen Nachweise (zB allfällige Ergonomieuntersuchungen zur Feststellung der körperlichengesundheitlichen Eignung) nach der abgelegten Eignungsprüfung durchzuführen. Dieser Umstand ist den Bewerbern und Bewerberinnen bereits in der Ausschreibung bekanntzugeben.

Stand vor dem 23.06.2006

In Kraft vom 01.09.1991 bis 23.06.2006

Eignungsprüfung

§ 38. (1) Bewerber und Bewerberinnen sind einer Eignungsprüfung zu unterziehen, wenn sie

1.

die Erfordernisse des § 28 erfüllen und

2.

noch keine für die ausgeschriebene Planstelle gültige Eignungsprüfung aufweisen.

(2) Aus Gründen der Kostenersparnis können Bewerber und Bewerberinnen auch dann der Eignungsprüfung unterzogen werden, wenn lediglich die Erfüllung des Erfordernisses der persönlichen Eignung noch nicht feststeht, wohl aber erwartet werden kann, daß es gegeben ist. In diesem Fall ist es zulässig, die erforderlichen Nachweise (zB allfällige Ergonomieuntersuchungen zur Feststellung der körperlichengesundheitlichen Eignung) nach der abgelegten Eignungsprüfung durchzuführen. Dieser Umstand ist den Bewerbern und Bewerberinnen bereits in der Ausschreibung bekanntzugeben.

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