Gesamte Rechtsvorschrift Allg GAV

Allgemeine Grundbuchsanlegungsverordnung

Allg GAV
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Stand der Gesetzesgebung: 08.09.2017

I. Behandlung von Grundbuchstücken im Zuge agrarischer Operationen.

§ 1 Allg GAV


§ 1.Paragraph eins,

Sobald das Grundbuchsgericht die Mitteilung der Agrarbehörde darüber erhält, welche Grundstücke in ein Zusammenlegungsverfahren einbezogen werden, hat es diese Mitteilung in das Tagebuch einzutragen, Abschriften im Grundbuchsraum und an der Gerichtstafel anzuschlagen und die Einleitung des Verfahrens in den Einlagen aller in das Verfahren einbezogenen Grundstücke ersichtlich zu machen. Das gleiche gilt, wenn das Grundbuchsgericht später von der Einbeziehung weiterer Grundstücke verständigt wird. Steht das Eigentum an einem in das Zusammenlegungsverfahren einbezogenen Grundstück den jeweiligen Eigentümern bestimmter anderer Grundbuchskörper zu, so ist die Einleitung des Verfahrens auch in den Einlagen dieser Grundbuchskörper ersichtlich zu machen. Die Eintragungen im Hauptbuche können, wenn sie in einer sehr großen Zahl von Einlagen zu vollziehen sind, mit Stampiglienaufdruck vorgenommen werden. Von der Eintragung sind nur die Eigentümer zu verständigen.

§ 2 Allg GAV


  1. (1)Absatz einsGrundbuchsstücke, die ein in das Verfahren einbezogenes Grundstück betreffen und die im Zeitpunkte des Einlangens der im § 1 erwähnten Mitteilung noch nicht erledigt sind, ferner alle späteren derartigen Grundbuchsstücke, die bis zur Erlassung der Kundmachung über den Abschluß des Verfahrens einlangen, sind mit dem Entwurfe des zu erlassenden Grundbuchsbescheides vor der bücherlichen Eintragung der Agrarbezirksbehörde zur Entscheidung darüber mitzuteilen, ob die bewilligte Eintragung mit der agrarischen Operation vereinbar ist.Grundbuchsstücke, die ein in das Verfahren einbezogenes Grundstück betreffen und die im Zeitpunkte des Einlangens der im Paragraph eins, erwähnten Mitteilung noch nicht erledigt sind, ferner alle späteren derartigen Grundbuchsstücke, die bis zur Erlassung der Kundmachung über den Abschluß des Verfahrens einlangen, sind mit dem Entwurfe des zu erlassenden Grundbuchsbescheides vor der bücherlichen Eintragung der Agrarbezirksbehörde zur Entscheidung darüber mitzuteilen, ob die bewilligte Eintragung mit der agrarischen Operation vereinbar ist.
  2. (2)Absatz 2Dies gilt nicht:

    1.Ziffer eins von Grundbuchsstücken, die vom Gericht aus einem privatrechtlichen Grund abweislich erledigt werden;

    2.Ziffer 2 von Grundbuchsstücken, die Eintragungen oder Löschungen von Pfandrechten, von Anmerkungen persönlicher Verhältnisse, der Hypothekarklage, der Aufkündigung oder von Eintragungen im Exekutionsverfahren zum Gegenstande haben.

§ 3 Allg GAV


  1. (1)Absatz einsWenn die Agrarbehörde findet, daß die beantragte und nach dem entworfenen Grundbuchsbescheide vom Gerichte für zulässig gehaltene Eintragung mit der Zusammenlegung vereinbar ist, so gibt sie ihre Zustimmung unverzüglich dem Grundbuchsgerichte bekannt.
  2. (2)Absatz 2Geht die Entscheidung der Agrarbehörde dahin, daß die in Aussicht genommene bücherliche Eintragung mit der Zusammenlegung unvereinbar ist, so wird sie dem Grundbuchsgericht erst nach Rechtskraft mitgeteilt. Dieses ist an die Entscheidung der Agrarbehörde gebunden und hat sie seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

§ 4 Allg GAV


Paragraph 4,

Wenn das Gericht zweiter oder dritter Instanz eine Eintragung bewilligen will, die von dem Grundbuchsgericht aus einem der im § 2, Absatz 2, Z 1, angeführten Gründe nicht bewilligt worden ist, hat es in sinngemäßer Anwendung der Bestimmung des § 2 die Entscheidung der Agrarbehörde einzuholen. Wenn das Gericht zweiter oder dritter Instanz eine Eintragung bewilligen will, die von dem Grundbuchsgericht aus einem der im Paragraph 2,, Absatz 2, Ziffer eins,, angeführten Gründe nicht bewilligt worden ist, hat es in sinngemäßer Anwendung der Bestimmung des Paragraph 2, die Entscheidung der Agrarbehörde einzuholen.

§ 5 Allg GAV


  1. (1)Absatz einsVon jedem Bescheide, der über Grundbuchsstücke ergeht, die der Agrarbehörde zur Entscheidung gemäß §§ 2 und 4 mitgeteilt wurden, ist eine Ausfertigung der Agrarbehörde zuzustellen.Von jedem Bescheide, der über Grundbuchsstücke ergeht, die der Agrarbehörde zur Entscheidung gemäß Paragraphen 2 und 4 mitgeteilt wurden, ist eine Ausfertigung der Agrarbehörde zuzustellen.
  2. (2)Absatz 2Bei Eröffnung einer neuen Grundbuchseinlage ist der Agrarbehörde überdies ein Grundbuchsauszug, bei Teilung von Grundstücken der Teilungsplan zu übersenden.

§ 6 Allg GAV


Paragraph 6,

Nach Durchführung des Verfahrens werden dem Grundbuchsgerichte die zur Ordnung des Grundbuchsstandes erforderlichen Behelfe (§ 13) übermittelt. Kommt eine Neuanlegung des Grundbuches nicht in Frage, so sind die erforderlichen bücherlichen Eintragungen von Amts wegen und ohne Vernehmung der Beteiligten durchzuführen, nachdem die Behelfe mit dem Grundbuch und der Mappe verglichen und allfällige Unstimmigkeiten bereinigt worden sind. Als Urkunde, auf die sich die Eintragung stützt, ist die Entscheidung der Agrarbehörde anzuführen. Nach Durchführung des Verfahrens werden dem Grundbuchsgerichte die zur Ordnung des Grundbuchsstandes erforderlichen Behelfe (Paragraph 13,) übermittelt. Kommt eine Neuanlegung des Grundbuches nicht in Frage, so sind die erforderlichen bücherlichen Eintragungen von Amts wegen und ohne Vernehmung der Beteiligten durchzuführen, nachdem die Behelfe mit dem Grundbuch und der Mappe verglichen und allfällige Unstimmigkeiten bereinigt worden sind. Als Urkunde, auf die sich die Eintragung stützt, ist die Entscheidung der Agrarbehörde anzuführen.

§ 7 Allg GAV


Paragraph 7,

Die Ersichtlichmachung der Einleitung des Verfahrens ist von Amts wegen zu löschen, wenn das Verfahren eingestellt worden ist, ferner wenn die durch die agrarische Operation begründeten Veränderungen bücherlich durchgeführt sind oder feststeht, daß Änderungen im Grundbuche nicht in Frage kommen.

§ 8 Allg GAV


Paragraph 8,

Die Bestimmungen der §§ 1 bis 7 sind sinngemäß auch dann anzuwenden, wenn das Gericht verständigt wird, daß ein Agrarverfahren nach einem Teilungs- und Regulierungslandesgesetz oder auf Grund sonstiger Gesetze, insbesondere der Landesgesetze über die Regulierung oder Neuregulierung der nach dem Patente vom 5. Juli 1853, R. G. Bl. Nr. 130, regulierten Holz-, Weide- und Forstproduktenbezugsrechte eingeleitet worden ist. Die Bestimmungen der Paragraphen eins bis 7 sind sinngemäß auch dann anzuwenden, wenn das Gericht verständigt wird, daß ein Agrarverfahren nach einem Teilungs- und Regulierungslandesgesetz oder auf Grund sonstiger Gesetze, insbesondere der Landesgesetze über die Regulierung oder Neuregulierung der nach dem Patente vom 5. Juli 1853, R. G. Bl. Nr. 130, regulierten Holz-, Weide- und Forstproduktenbezugsrechte eingeleitet worden ist.

II. Grundbuchsanlegung.

1. Allgemeine Bestimmungen.

§ 9 Allg GAV


  1. (1)Absatz einsEine Neuanlegung des Grundbuches kommt in Betracht:

    1.Ziffer eins infolge einer agrarischen Operation;

    2.Ziffer 2 wenn das bestehende Grundbuch durch Brand oder in anderer Weise vernichtet wird.

  2. (2)Absatz 2Sind nur einzelne Teile vernichtet, so hat sich die Neuanlegung auf diese zu beschränken (§ 66 Allg. GAG.).Sind nur einzelne Teile vernichtet, so hat sich die Neuanlegung auf diese zu beschränken (Paragraph 66, Allg. GAG.).
  3. (3)Absatz 3Nach den Vorschriften über die Anlegung neuer Grundbücher ist auch vorzugehen, wenn das Grundbuch durch Aufnahme einer Liegenschaft, die noch in keinem Grundbuch eingetragen war, ergänzt werden soll (§ 65 Allg. GAG.).Nach den Vorschriften über die Anlegung neuer Grundbücher ist auch vorzugehen, wenn das Grundbuch durch Aufnahme einer Liegenschaft, die noch in keinem Grundbuch eingetragen war, ergänzt werden soll (Paragraph 65, Allg. GAG.).

§ 10 Allg GAV


Paragraph 10,

Die Anlegung oder Ergänzung des Grundbuches ist, sofern vom Präsidenten des Gerichtshofes erster Instanz keine Verfügung im Sinne des § 14, Absatz 2, Allg. GAG. getroffen wird, von dem Grundbuchsrichter des Gerichtes durchzuführen, bei dem das anzulegende oder zu ergänzende Grundbuch geführt wird. Die Anlegung oder Ergänzung des Grundbuches ist, sofern vom Präsidenten des Gerichtshofes erster Instanz keine Verfügung im Sinne des Paragraph 14,, Absatz 2, Allg. GAG. getroffen wird, von dem Grundbuchsrichter des Gerichtes durchzuführen, bei dem das anzulegende oder zu ergänzende Grundbuch geführt wird.

§ 11 Allg GAV


Paragraph 11,

Die Neuanlegung eines Grundbuches infolge agrarischer Operationen wird vom Gerichtshofe zweiter Instanz angeordnet. In allen anderen Fällen hat das Gericht ohne weitere Weisung von Amts wegen vorzugehen.

§ 12 Allg GAV


Paragraph 12,

Alle die Anlegung des Grundbuches einer Katastralgemeinde betreffenden Schriftstücke sind zu demselben Akte zu nehmen, der in das Nc-Register einzutragen ist. Wenn es zur Erleichterung der Übersicht zweckmäßig erscheint, können die einzelnen Schriftstücke ohne Rücksicht auf ihre zeitliche Reihenfolge innerhalb des Aktes nach Sachgruppen zusammengefaßt, mit einem besonderen Umschlag versehen und mit unterteilten Ordnungszahlen bezeichnet werden.

2. Anlegung eines neuen Grundbuches infolge agrarischer Operationen.

§ 13 Allg GAV


  1. (1)Absatz einsBeschließt das Oberlandesgericht, daß das Grundbuch infolge einer agrarischen Operation neu anzulegen sei, so übersendet es die Behelfe, die ihm von der Agrarbehörde zugemittelt worden sind, an den Präsidenten des Gerichtshofes erster Instanz, der sie, sofern er keine andere Verfügung im Sinne des § 14, Absatz 2, Allg. GAG. trifft, an das zur Anlegung zuständige Gericht leitet.Beschließt das Oberlandesgericht, daß das Grundbuch infolge einer agrarischen Operation neu anzulegen sei, so übersendet es die Behelfe, die ihm von der Agrarbehörde zugemittelt worden sind, an den Präsidenten des Gerichtshofes erster Instanz, der sie, sofern er keine andere Verfügung im Sinne des Paragraph 14,, Absatz 2, Allg. GAG. trifft, an das zur Anlegung zuständige Gericht leitet.
  2. (2)Absatz 2Diese Behelfe sind:

    1.Ziffer eins eine Kopie der neuen Mappe;

    2.Ziffer 2 eine Zusammenstellung aller Grundbuchseinlagen unter Angabe der Nummern der Grundstücke, die in die Zusammenlegung einbezogen wurden, sowie der in die Zusammenlegung einbezogenen, im Grundstücksverzeichnisse II eingetragenen Grundstücke, dann der betreffenden Abfindungsgrundsücke;eine Zusammenstellung aller Grundbuchseinlagen unter Angabe der Nummern der Grundstücke, die in die Zusammenlegung einbezogen wurden, sowie der in die Zusammenlegung einbezogenen, im Grundstücksverzeichnisse römisch II eingetragenen Grundstücke, dann der betreffenden Abfindungsgrundsücke;

    3.Ziffer 3 die in den Blättern jeder einzelnen Einlage sowie im Grundstücksverzeichnisse II vozunehmenden Eintragungen;die in den Blättern jeder einzelnen Einlage sowie im Grundstücksverzeichnisse römisch II vozunehmenden Eintragungen;

    4.Ziffer 4 eine Abschrift des Generalaktes.

§ 14 Allg GAV


Paragraph 14,

Die von der Agrarbehörde übersendeten Behelfe sind mit dem Grundbuch und der Mappe zu vergleichen. Etwaige Unstimmigkeiten sind im Einvernehmen mit der Agrarbehörde zu bereinigen.

§ 15 Allg GAV


Paragraph 15,

Bei der Anlegung des neuen Grundbuches ist das Gericht an die Feststellungen der Agrarbehörde gebunden. Daher sind die Grundbuchseinlagen unmittelbar auf Grund der übersendeten Behelfe zu verfassen, so daß Erhebungen gemäß § 19 Allg. GAG. entfallen; wohl aber sind die Entwürfe gemäß § 28 Allg. GAG. zur Einsicht aufzulegen. Bei der Anlegung des neuen Grundbuches ist das Gericht an die Feststellungen der Agrarbehörde gebunden. Daher sind die Grundbuchseinlagen unmittelbar auf Grund der übersendeten Behelfe zu verfassen, so daß Erhebungen gemäß Paragraph 19, Allg. GAG. entfallen; wohl aber sind die Entwürfe gemäß Paragraph 28, Allg. GAG. zur Einsicht aufzulegen.

§ 16 Allg GAV


Paragraph 16,

Bei Erledigung von Einwendungen (§ 29 Allg. GAG.) ist das Einvernehmen mit der Agrarbehörde zu pflegen. Bei Erledigung von Einwendungen (Paragraph 29, Allg. GAG.) ist das Einvernehmen mit der Agrarbehörde zu pflegen.

3. Anlegung infolge Vernichtung des Grundbuches.

§ 17 Allg GAV


  1. (1)Absatz einsDer mit der Anlegung des Grundbuches betraute Richter hat dafür zu sorgen, daß die Inangriffnahme der Arbeiten in allen Kreisen der Beteiligten tunlichst bekannt werde. Es empfiehlt sich daher, die Aufnahme entsprechender Mitteilungen in der Tagespresse zu erwirken und die Kreditinstitute, die Kammern der Rechtsanwälte und Notare sowie die beteiligten Gemeindevertretungen, ferner, wenn in der Hauptsache land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben gewidmete Grundstücke in Betracht kommen, auch die Agrarbezirksbehörde und die land- und forstwirtschaftliche Hauptkörperschaft zu verständigen. Hiebei ist auf die Bestimmung des § 17 Allg. GAG. hinzuweisen.Der mit der Anlegung des Grundbuches betraute Richter hat dafür zu sorgen, daß die Inangriffnahme der Arbeiten in allen Kreisen der Beteiligten tunlichst bekannt werde. Es empfiehlt sich daher, die Aufnahme entsprechender Mitteilungen in der Tagespresse zu erwirken und die Kreditinstitute, die Kammern der Rechtsanwälte und Notare sowie die beteiligten Gemeindevertretungen, ferner, wenn in der Hauptsache land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben gewidmete Grundstücke in Betracht kommen, auch die Agrarbezirksbehörde und die land- und forstwirtschaftliche Hauptkörperschaft zu verständigen. Hiebei ist auf die Bestimmung des Paragraph 17, Allg. GAG. hinzuweisen.
  2. (2)Absatz 2Außerdem ist die zuständige Vermessungsbehörde mit dem Ersuchen zu verständigen, hinsichtlich der betreffenden Katastralgemeinde alle ihr zur Kenntnis kommenden Veränderungen, die den Gegenstand einer bücherlichen Eintragung bilden können, dem mit der Anlegung des Grundbuches betrauten Richter sofort mitzuteilen.

§ 18 Allg GAV


  1. (1)Absatz einsDer mit der Anlegung des Grundbuches betraute Richter hat einen Abdruck der Katastralmappe zu beschaffen und auf Grund der Katastraloperate das Grundstücksverzeichnis I sowie das Verzeichnis der Eigentümer zu verfassen. Wo dies zweckmäßig ist, kann auch ein Verzeichnis der Hausnummern und eine Zusammenstellung der Grundstücke angelegt werden, die in den einzelnen Einlagen des vernichteten Grundbuches eingetragen waren.Der mit der Anlegung des Grundbuches betraute Richter hat einen Abdruck der Katastralmappe zu beschaffen und auf Grund der Katastraloperate das Grundstücksverzeichnis römisch eins sowie das Verzeichnis der Eigentümer zu verfassen. Wo dies zweckmäßig ist, kann auch ein Verzeichnis der Hausnummern und eine Zusammenstellung der Grundstücke angelegt werden, die in den einzelnen Einlagen des vernichteten Grundbuches eingetragen waren.
  2. (2)Absatz 2Die Behelfe sind gegenseitig auf ihre Vollständigkeit und übereinstimmung zu prüfen, nötigenfalls sind sie im Einvernehmen mit der Vermessungsbehörde zu ergänzen oder zu berichtigen. Zu diesem Zweck ist ein Unstimmigkeitsverzeichnis in zweifacher Ausfertigung anzulegen. Eine Ausfertigung ist von Zeit zu Zeit der Vermessungsbehörde zur Bereinigung zu übersenden. Erledigte Fälle sind in der bei Gericht verbleibenden Ausfertigung abzustreichen.

§ 19 Allg GAV


Paragraph 19,

Von Erhebungen ist im Sinne des § 8 Allg. GAG. nur dann abzusehen, wenn die vorhandenen Behelfe und Erklärungen die Annahme gestatten, daß eine Anfechtung des Grundbuchsstandes im Richtigstellungsverfahren nicht stattfinden werde. Von Erhebungen ist im Sinne des Paragraph 8, Allg. GAG. nur dann abzusehen, wenn die vorhandenen Behelfe und Erklärungen die Annahme gestatten, daß eine Anfechtung des Grundbuchsstandes im Richtigstellungsverfahren nicht stattfinden werde.

§ 20 Allg GAV


  1. (1)Absatz einsDie Erhebungen erstrecken sich auf die Überprüfung der Behelfe hinsichtlich aller in das Grundbuch aufzunehmenden Eintragungen.
  2. (2)Absatz 2Bei Unstimmigkeiten im Gutsbestand ist das Einvernehmen mit der Vermessungsbehörde zu pflegen. Dies kann entweder durch Aufnahme des Falles in das Unstimmigkeitsverzeichnis geschehen oder es kann im Einvernehmen mit der Vermessungsbehörde ein Vermessungsbeamter zu den Erhebungen entsendet werden, um die nötigen Maßnahmen an Ort und Stelle zu treffen. Dies wird sich insbesondere dann empfehlen, wenn nach der Sachlage anzunehmen ist, daß mehrere derartige Fälle eintreten werden.
  3. (3)Absatz 3Da bei der Wiederherstellung eines vernichteten Grundbuches die Grundbuchskörper in der Regel in der früheren Zusammensetzung zu belassen sind (§ 31, Absatz 1, Allg. GAG.), sind in den Bundesländern, in denen das öffentliche Gut und das Gemeindegut von Amts wegen in das Grundbuch aufzunehmen war, diese Liegenschaften auch ohne Antrag in das wiederhergestellte Grundbuch aufzunehmen.Da bei der Wiederherstellung eines vernichteten Grundbuches die Grundbuchskörper in der Regel in der früheren Zusammensetzung zu belassen sind (Paragraph 31,, Absatz 1, Allg. GAG.), sind in den Bundesländern, in denen das öffentliche Gut und das Gemeindegut von Amts wegen in das Grundbuch aufzunehmen war, diese Liegenschaften auch ohne Antrag in das wiederhergestellte Grundbuch aufzunehmen.
  4. (4)Absatz 4Im allgemeinen wird zum Nachweis eines Rechtes genügen, wenn dargetan wird, daß es in dem vernichteten Grundbuch eingetragen war, sofern der Verpflichtete keinen Einspruch erhebt. Zum Nachweise des Eigentums genügt es, wenn der Besitzer publizianischer Eigentümer (§§ 372 bis 374 ABGB.) ist.Im allgemeinen wird zum Nachweis eines Rechtes genügen, wenn dargetan wird, daß es in dem vernichteten Grundbuch eingetragen war, sofern der Verpflichtete keinen Einspruch erhebt. Zum Nachweise des Eigentums genügt es, wenn der Besitzer publizianischer Eigentümer (Paragraphen 372 bis 374 ABGB.) ist.

§ 21 Allg GAV


Paragraph 21,

Die Verhandlungsschrift hat nur das Ergebnis der Verhandlungen und die wesentlichen Erklärungen der Parteien zu enthalten. Hatte der mit der Anlegung des Grundbuches betraute Richter zwischen widerstreitenden Anträgen der Parteien oder gegen den Widerspruch der Beteiligten zu entscheiden, so sind auch alle Anträge der Parteien, die Beweise sowie die Entscheidung samt Gründen ersichtlich zu machen.

4. Ergänzung des Grundbuches.

§ 22 Allg GAV


Paragraph 22,

Eine Ergänzung des Grundbuches findet statt, wenn hervorkommt, daß bei der Anlegung eine gemäß § 1 Allg. GAG. von Amts wegen aufzunehmende Liegenschaft übersehen wurde, wenn eine bisher nicht verbücherte Liegenschaft aufhört, öffentliches Gut oder Gemeindegut zu sein, und daher gemäß § 1 Allg. GAG. einzubüchern ist oder wenn gemäß § 1, Absatz 2, Allg. GAG. die Aufnahme einer Liegenschaft, die öffentliches Gut oder Gemeindegut ist, beantragt wird. Eine Ergänzung des Grundbuches findet statt, wenn hervorkommt, daß bei der Anlegung eine gemäß Paragraph eins, Allg. GAG. von Amts wegen aufzunehmende Liegenschaft übersehen wurde, wenn eine bisher nicht verbücherte Liegenschaft aufhört, öffentliches Gut oder Gemeindegut zu sein, und daher gemäß Paragraph eins, Allg. GAG. einzubüchern ist oder wenn gemäß Paragraph eins,, Absatz 2, Allg. GAG. die Aufnahme einer Liegenschaft, die öffentliches Gut oder Gemeindegut ist, beantragt wird.

§ 23 Allg GAV


  1. (1)Absatz einsDie Erhebungen (§ 19 Allg. GAG.) haben in der Regel bei Gericht stattzufinden. Zu ihnen sind alle bekannten Beteiligten persönlich vorzuladen.Die Erhebungen (Paragraph 19, Allg. GAG.) haben in der Regel bei Gericht stattzufinden. Zu ihnen sind alle bekannten Beteiligten persönlich vorzuladen.
  2. (2)Absatz 2Bei den Erhebungen sind die gemäß § 22 Allg. GAG. erforderlichen Feststellungen vorzunehmen, insbesondere ist zu ermitteln:Bei den Erhebungen sind die gemäß Paragraph 22, Allg. GAG. erforderlichen Feststellungen vorzunehmen, insbesondere ist zu ermitteln:

    1.Ziffer eins ob die Liegenschaft einen selbständigen Grundbuchskörper bilden oder mit dem Gutsbestand eines bestehenden Grundbuchskörpers vereinigt werden soll, im zweiten Fall auch, ob sie

    2.Ziffer 2 ein selbständiges Grundstück bilden oder einem anderen Grundstücke zugeschrieben werden soll.

§ 24 Allg GAV


Paragraph 24,

Nach Durchführung der Erhebungen ist der Entwurf der Grundbuchseinlage zu verfassen, wenn die Liegenschaft einen selbständigen Grundbuchskörper bilden soll; andernfalls ist der Entwurf der Eintragung (§ 65 Allg. GAG.) auf ein Formblatt für Grundbuchsauszüge zu setzen, in das überdies die zur Beurteilung der Sachlage nötigen bücherlichen Eintragungen aufzunehmen sind. Nach Durchführung der Erhebungen ist der Entwurf der Grundbuchseinlage zu verfassen, wenn die Liegenschaft einen selbständigen Grundbuchskörper bilden soll; andernfalls ist der Entwurf der Eintragung (Paragraph 65, Allg. GAG.) auf ein Formblatt für Grundbuchsauszüge zu setzen, in das überdies die zur Beurteilung der Sachlage nötigen bücherlichen Eintragungen aufzunehmen sind.

§ 25 Allg GAV


Paragraph 25,

Der im § 14 vorgesehene Entwurf ist unter Anschluß einer Mappenpause und der Erhebungsakten im Wege des Präsidenten des Gerichtshofes erster Instanz dem Oberlandesgerichte vorzulegen; zugleich ist eine Äußerung darüber zu erstatten, ob das Richtigstellungsverfahren zu unterbleiben habe. Der im Paragraph 14, vorgesehene Entwurf ist unter Anschluß einer Mappenpause und der Erhebungsakten im Wege des Präsidenten des Gerichtshofes erster Instanz dem Oberlandesgerichte vorzulegen; zugleich ist eine Äußerung darüber zu erstatten, ob das Richtigstellungsverfahren zu unterbleiben habe.

§ 26 Allg GAV


Paragraph 26,

Wird die einzubüchernde Liegenschaft einem Grundbuchskörper zugeschrieben, so ist die Einleitung des Richtigstellungsverfahrens in der zweiten Abteilung des Gutsbestandsblattes anzumerken. Die Anmerkung ist nach Beendigung des Richtigstellungsverfahrens von Amts wegen zu löschen.

§ 27 Allg GAV


  1. (1)Absatz einsWird gemäß § 2 Allg. GAG. beantragt, den Eigentümer des öffentlichen Gutes in das Grundbuch einzutragen, so sind die Erhebungen über das Eigentum von Amts wegen einzuleiten. Wenn dadurch das Eigentum des Antragstellers dargetan wird, so ist die entsprechende Eintragung in den Entwurf der Grundbuchseinlage aufzunehmen. Ist es nicht möglich, mit den Mitteln des Verfahrens außer Streitsachen festzustellen, daß der Antragsteller Eigentümer ist, so ist der Antrag abzuweisen.Wird gemäß Paragraph 2, Allg. GAG. beantragt, den Eigentümer des öffentlichen Gutes in das Grundbuch einzutragen, so sind die Erhebungen über das Eigentum von Amts wegen einzuleiten. Wenn dadurch das Eigentum des Antragstellers dargetan wird, so ist die entsprechende Eintragung in den Entwurf der Grundbuchseinlage aufzunehmen. Ist es nicht möglich, mit den Mitteln des Verfahrens außer Streitsachen festzustellen, daß der Antragsteller Eigentümer ist, so ist der Antrag abzuweisen.
  2. (2)Absatz 2Ein Antrag nach § 12 Allg. GAG. kann auch nach Eröffnung des Grundbuches gestellt werden. Er ist zunächst in das Nc-Register einzutragen. Erst der Beschluß, mit dem die Eintragung angeordnet wird, ist ein Grundbuchsstück.Ein Antrag nach Paragraph 12, Allg. GAG. kann auch nach Eröffnung des Grundbuches gestellt werden. Er ist zunächst in das Nc-Register einzutragen. Erst der Beschluß, mit dem die Eintragung angeordnet wird, ist ein Grundbuchsstück.

§ 28 Allg GAV


Paragraph 28,

Werden Liegenschaften, die als öffentliches oder Gemeindegut im Grundbuch nicht eingetragen waren, anläßlich der Verbücherung einer Straßen-, Weg- oder Wasserbauanlage eingebüchert, so ist gemäß § 18, Absatz 2, LiegTeilG. vorzugehen. Einer Vorlage der Akten an den Präsidenten des Gerichtshofes erster Instanz oder an das Oberlandesgericht bedarf es nicht. Das Richtigstellungsverfahren entfällt. Werden Liegenschaften, die als öffentliches oder Gemeindegut im Grundbuch nicht eingetragen waren, anläßlich der Verbücherung einer Straßen-, Weg- oder Wasserbauanlage eingebüchert, so ist gemäß Paragraph 18,, Absatz 2, LiegTeilG. vorzugehen. Einer Vorlage der Akten an den Präsidenten des Gerichtshofes erster Instanz oder an das Oberlandesgericht bedarf es nicht. Das Richtigstellungsverfahren entfällt.

5. Richtigstellungsverfahren.

§ 29 Allg GAV


Paragraph 29,

Den gemäß § 35 Allg. GAG. dem Oberlandesgerichte vorzulegenden Grundbuchseinlagen sind die Anlegungsakten, die Mappe sowie die zu führenden Grundstücks- und Personenverzeichnisse anzuschließen. Den gemäß Paragraph 35, Allg. GAG. dem Oberlandesgerichte vorzulegenden Grundbuchseinlagen sind die Anlegungsakten, die Mappe sowie die zu führenden Grundstücks- und Personenverzeichnisse anzuschließen.

§ 30 Allg GAV


Paragraph 30,

Das hinsichtlich des Grundbuches einer Katastralgemeinde eingeleitete Richtigstellungsverfahren umfaßt auch die in anderen Katastralgemeinden liegenden Nebenbestandteile der in dem betreffenden Grundbuch eingetragenen Grundbuchskörper. Anmeldungen, die sich auf solche Nebenbestandteile beziehen, können daher nicht im Zuge des Richtigstellungsverfahrens erfolgen, das für das Grundbuch derjenigen Gemeinde stattfindet, in der die Nebenbestandteile liegen.

§ 31 Allg GAV


Paragraph 31,

Auf Anträge im Richtigstellungsverfahren sind die Bestimmungen des § 84 GBG. über die Anführung der Beteiligten sinngemäß anzuwenden. Auf Anträge im Richtigstellungsverfahren sind die Bestimmungen des Paragraph 84, GBG. über die Anführung der Beteiligten sinngemäß anzuwenden.

§ 32 Allg GAV


  1. (1)Absatz einsFalls eine Anmeldung von Eigentumsrechten auf einzelne Bestandteile eines Grundbuchskörpers gerichtet ist, muß in der Anmeldung auch angegeben werden, ob die dadurch erforderliche Abschreibung lastenfrei oder mit Übertragung der Lasten erfolgen soll.
  2. (2)Absatz 2Die Anmeldung von Eigentumsrechten ist, je nachdem das Eigentumsrecht auf einen ganzen Grundbuchskörper oder bloß auf einen Bestandteil eines Grundbuchskörpers angemeldet wurde, im Eigentumsblatt oder in der zweiten Abteilung des Gutsbestandsblattes anzumerken.

§ 33 Allg GAV


Paragraph 33,

Anträge im Richtigstellungsverfahren (§§ 39, 46 Allg. GAG.), Amtsberichte, die nach Eröffnung des Grundbuches erstattet werden, sowie überhaupt alle nach Eröffnung des Grundbuches einlangenden Grundbuchsstücke sind nicht mehr zum Grundbuchsanlegungsakt zu nehmen. Soweit über solche Geschäftsstücke eine Verhandlung einzuleiten ist (zum Beispiel gemäß § 40 Allg. GAG.), sind sie sowohl in das Nc-Register als auch in das Tagebuch einzutragen. Kommt nur eine bücherliche Eintragung in Betracht (zum Beispiel gemäß § 45 Allg. GAG.), so so sind sie nur in das Tagebuch einzutragen. Anträge im Richtigstellungsverfahren (Paragraphen 39,, 46 Allg. GAG.), Amtsberichte, die nach Eröffnung des Grundbuches erstattet werden, sowie überhaupt alle nach Eröffnung des Grundbuches einlangenden Grundbuchsstücke sind nicht mehr zum Grundbuchsanlegungsakt zu nehmen. Soweit über solche Geschäftsstücke eine Verhandlung einzuleiten ist (zum Beispiel gemäß Paragraph 40, Allg. GAG.), sind sie sowohl in das Nc-Register als auch in das Tagebuch einzutragen. Kommt nur eine bücherliche Eintragung in Betracht (zum Beispiel gemäß Paragraph 45, Allg. GAG.), so so sind sie nur in das Tagebuch einzutragen.

III. Übergangs- und Schlußbestimmungen.

§ 34 Allg GAV


  1. (1)Absatz einsDiese Verordnung tritt am 8. April 1930 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2Mit dem gleichen Tage verlieren alle Vorschriften über die Behandlung von Grundbuchsstücken im Zuge agrarischer Operationen sowie über die Anlegung von Grundbüchern ihre Wirksamkeit, soweit nicht im Absatz 3 etwas anderes angeordnet wird.
  3. (3)Absatz 3Aufrechterhalten werden:

    1.Ziffer eins die Durchführungsvorschriften über die Anlegung der Grundbücher im Burgenland, in Tirol und Vorarlberg innerhalb der durch § 71 Allg. GAG. gezogenen Grenzen;die Durchführungsvorschriften über die Anlegung der Grundbücher im Burgenland, in Tirol und Vorarlberg innerhalb der durch Paragraph 71, Allg. GAG. gezogenen Grenzen;

    2.Ziffer 2 Die Vorschriften über die Wiederherstellung der beim Brand im Wiener Justizpalast vernichteten öffentlichen Bücher.