Sobald das Grundbuchsgericht die Mitteilung der Agrarbehörde darüber erhält, welche Grundstücke in ein Zusammenlegungsverfahren einbezogen werden, hat es diese Mitteilung in das Tagebuch einzutragen, Abschriften im Grundbuchsraum und an der Gerichtstafel anzuschlagen und die Einleitung des Verfahrens in den Einlagen aller in das Verfahren einbezogenen Grundstücke ersichtlich zu machen. Das gleiche gilt, wenn das Grundbuchsgericht später von der Einbeziehung weiterer Grundstücke verständigt wird. Steht das Eigentum an einem in das Zusammenlegungsverfahren einbezogenen Grundstück den jeweiligen Eigentümern bestimmter anderer Grundbuchskörper zu, so ist die Einleitung des Verfahrens auch in den Einlagen dieser Grundbuchskörper ersichtlich zu machen. Die Eintragungen im Hauptbuche können, wenn sie in einer sehr großen Zahl von Einlagen zu vollziehen sind, mit Stampiglienaufdruck vorgenommen werden. Von der Eintragung sind nur die Eigentümer zu verständigen.
1.Ziffer eins von Grundbuchsstücken, die vom Gericht aus einem privatrechtlichen Grund abweislich erledigt werden;
2.Ziffer 2 von Grundbuchsstücken, die Eintragungen oder Löschungen von Pfandrechten, von Anmerkungen persönlicher Verhältnisse, der Hypothekarklage, der Aufkündigung oder von Eintragungen im Exekutionsverfahren zum Gegenstande haben.
Wenn das Gericht zweiter oder dritter Instanz eine Eintragung bewilligen will, die von dem Grundbuchsgericht aus einem der im § 2, Absatz 2, Z 1, angeführten Gründe nicht bewilligt worden ist, hat es in sinngemäßer Anwendung der Bestimmung des § 2 die Entscheidung der Agrarbehörde einzuholen. Wenn das Gericht zweiter oder dritter Instanz eine Eintragung bewilligen will, die von dem Grundbuchsgericht aus einem der im Paragraph 2,, Absatz 2, Ziffer eins,, angeführten Gründe nicht bewilligt worden ist, hat es in sinngemäßer Anwendung der Bestimmung des Paragraph 2, die Entscheidung der Agrarbehörde einzuholen.
Nach Durchführung des Verfahrens werden dem Grundbuchsgerichte die zur Ordnung des Grundbuchsstandes erforderlichen Behelfe (§ 13) übermittelt. Kommt eine Neuanlegung des Grundbuches nicht in Frage, so sind die erforderlichen bücherlichen Eintragungen von Amts wegen und ohne Vernehmung der Beteiligten durchzuführen, nachdem die Behelfe mit dem Grundbuch und der Mappe verglichen und allfällige Unstimmigkeiten bereinigt worden sind. Als Urkunde, auf die sich die Eintragung stützt, ist die Entscheidung der Agrarbehörde anzuführen. Nach Durchführung des Verfahrens werden dem Grundbuchsgerichte die zur Ordnung des Grundbuchsstandes erforderlichen Behelfe (Paragraph 13,) übermittelt. Kommt eine Neuanlegung des Grundbuches nicht in Frage, so sind die erforderlichen bücherlichen Eintragungen von Amts wegen und ohne Vernehmung der Beteiligten durchzuführen, nachdem die Behelfe mit dem Grundbuch und der Mappe verglichen und allfällige Unstimmigkeiten bereinigt worden sind. Als Urkunde, auf die sich die Eintragung stützt, ist die Entscheidung der Agrarbehörde anzuführen.
Die Ersichtlichmachung der Einleitung des Verfahrens ist von Amts wegen zu löschen, wenn das Verfahren eingestellt worden ist, ferner wenn die durch die agrarische Operation begründeten Veränderungen bücherlich durchgeführt sind oder feststeht, daß Änderungen im Grundbuche nicht in Frage kommen.
Die Bestimmungen der §§ 1 bis 7 sind sinngemäß auch dann anzuwenden, wenn das Gericht verständigt wird, daß ein Agrarverfahren nach einem Teilungs- und Regulierungslandesgesetz oder auf Grund sonstiger Gesetze, insbesondere der Landesgesetze über die Regulierung oder Neuregulierung der nach dem Patente vom 5. Juli 1853, R. G. Bl. Nr. 130, regulierten Holz-, Weide- und Forstproduktenbezugsrechte eingeleitet worden ist. Die Bestimmungen der Paragraphen eins bis 7 sind sinngemäß auch dann anzuwenden, wenn das Gericht verständigt wird, daß ein Agrarverfahren nach einem Teilungs- und Regulierungslandesgesetz oder auf Grund sonstiger Gesetze, insbesondere der Landesgesetze über die Regulierung oder Neuregulierung der nach dem Patente vom 5. Juli 1853, R. G. Bl. Nr. 130, regulierten Holz-, Weide- und Forstproduktenbezugsrechte eingeleitet worden ist.
1.Ziffer eins infolge einer agrarischen Operation;
2.Ziffer 2 wenn das bestehende Grundbuch durch Brand oder in anderer Weise vernichtet wird.
Die Anlegung oder Ergänzung des Grundbuches ist, sofern vom Präsidenten des Gerichtshofes erster Instanz keine Verfügung im Sinne des § 14, Absatz 2, Allg. GAG. getroffen wird, von dem Grundbuchsrichter des Gerichtes durchzuführen, bei dem das anzulegende oder zu ergänzende Grundbuch geführt wird. Die Anlegung oder Ergänzung des Grundbuches ist, sofern vom Präsidenten des Gerichtshofes erster Instanz keine Verfügung im Sinne des Paragraph 14,, Absatz 2, Allg. GAG. getroffen wird, von dem Grundbuchsrichter des Gerichtes durchzuführen, bei dem das anzulegende oder zu ergänzende Grundbuch geführt wird.
Die Neuanlegung eines Grundbuches infolge agrarischer Operationen wird vom Gerichtshofe zweiter Instanz angeordnet. In allen anderen Fällen hat das Gericht ohne weitere Weisung von Amts wegen vorzugehen.
Alle die Anlegung des Grundbuches einer Katastralgemeinde betreffenden Schriftstücke sind zu demselben Akte zu nehmen, der in das Nc-Register einzutragen ist. Wenn es zur Erleichterung der Übersicht zweckmäßig erscheint, können die einzelnen Schriftstücke ohne Rücksicht auf ihre zeitliche Reihenfolge innerhalb des Aktes nach Sachgruppen zusammengefaßt, mit einem besonderen Umschlag versehen und mit unterteilten Ordnungszahlen bezeichnet werden.
1.Ziffer eins eine Kopie der neuen Mappe;
2.Ziffer 2 eine Zusammenstellung aller Grundbuchseinlagen unter Angabe der Nummern der Grundstücke, die in die Zusammenlegung einbezogen wurden, sowie der in die Zusammenlegung einbezogenen, im Grundstücksverzeichnisse II eingetragenen Grundstücke, dann der betreffenden Abfindungsgrundsücke;eine Zusammenstellung aller Grundbuchseinlagen unter Angabe der Nummern der Grundstücke, die in die Zusammenlegung einbezogen wurden, sowie der in die Zusammenlegung einbezogenen, im Grundstücksverzeichnisse römisch II eingetragenen Grundstücke, dann der betreffenden Abfindungsgrundsücke;
3.Ziffer 3 die in den Blättern jeder einzelnen Einlage sowie im Grundstücksverzeichnisse II vozunehmenden Eintragungen;die in den Blättern jeder einzelnen Einlage sowie im Grundstücksverzeichnisse römisch II vozunehmenden Eintragungen;
4.Ziffer 4 eine Abschrift des Generalaktes.
Die von der Agrarbehörde übersendeten Behelfe sind mit dem Grundbuch und der Mappe zu vergleichen. Etwaige Unstimmigkeiten sind im Einvernehmen mit der Agrarbehörde zu bereinigen.
Bei der Anlegung des neuen Grundbuches ist das Gericht an die Feststellungen der Agrarbehörde gebunden. Daher sind die Grundbuchseinlagen unmittelbar auf Grund der übersendeten Behelfe zu verfassen, so daß Erhebungen gemäß § 19 Allg. GAG. entfallen; wohl aber sind die Entwürfe gemäß § 28 Allg. GAG. zur Einsicht aufzulegen. Bei der Anlegung des neuen Grundbuches ist das Gericht an die Feststellungen der Agrarbehörde gebunden. Daher sind die Grundbuchseinlagen unmittelbar auf Grund der übersendeten Behelfe zu verfassen, so daß Erhebungen gemäß Paragraph 19, Allg. GAG. entfallen; wohl aber sind die Entwürfe gemäß Paragraph 28, Allg. GAG. zur Einsicht aufzulegen.
Bei Erledigung von Einwendungen (§ 29 Allg. GAG.) ist das Einvernehmen mit der Agrarbehörde zu pflegen. Bei Erledigung von Einwendungen (Paragraph 29, Allg. GAG.) ist das Einvernehmen mit der Agrarbehörde zu pflegen.
Von Erhebungen ist im Sinne des § 8 Allg. GAG. nur dann abzusehen, wenn die vorhandenen Behelfe und Erklärungen die Annahme gestatten, daß eine Anfechtung des Grundbuchsstandes im Richtigstellungsverfahren nicht stattfinden werde. Von Erhebungen ist im Sinne des Paragraph 8, Allg. GAG. nur dann abzusehen, wenn die vorhandenen Behelfe und Erklärungen die Annahme gestatten, daß eine Anfechtung des Grundbuchsstandes im Richtigstellungsverfahren nicht stattfinden werde.
Die Verhandlungsschrift hat nur das Ergebnis der Verhandlungen und die wesentlichen Erklärungen der Parteien zu enthalten. Hatte der mit der Anlegung des Grundbuches betraute Richter zwischen widerstreitenden Anträgen der Parteien oder gegen den Widerspruch der Beteiligten zu entscheiden, so sind auch alle Anträge der Parteien, die Beweise sowie die Entscheidung samt Gründen ersichtlich zu machen.
Eine Ergänzung des Grundbuches findet statt, wenn hervorkommt, daß bei der Anlegung eine gemäß § 1 Allg. GAG. von Amts wegen aufzunehmende Liegenschaft übersehen wurde, wenn eine bisher nicht verbücherte Liegenschaft aufhört, öffentliches Gut oder Gemeindegut zu sein, und daher gemäß § 1 Allg. GAG. einzubüchern ist oder wenn gemäß § 1, Absatz 2, Allg. GAG. die Aufnahme einer Liegenschaft, die öffentliches Gut oder Gemeindegut ist, beantragt wird. Eine Ergänzung des Grundbuches findet statt, wenn hervorkommt, daß bei der Anlegung eine gemäß Paragraph eins, Allg. GAG. von Amts wegen aufzunehmende Liegenschaft übersehen wurde, wenn eine bisher nicht verbücherte Liegenschaft aufhört, öffentliches Gut oder Gemeindegut zu sein, und daher gemäß Paragraph eins, Allg. GAG. einzubüchern ist oder wenn gemäß Paragraph eins,, Absatz 2, Allg. GAG. die Aufnahme einer Liegenschaft, die öffentliches Gut oder Gemeindegut ist, beantragt wird.
1.Ziffer eins ob die Liegenschaft einen selbständigen Grundbuchskörper bilden oder mit dem Gutsbestand eines bestehenden Grundbuchskörpers vereinigt werden soll, im zweiten Fall auch, ob sie
2.Ziffer 2 ein selbständiges Grundstück bilden oder einem anderen Grundstücke zugeschrieben werden soll.
Nach Durchführung der Erhebungen ist der Entwurf der Grundbuchseinlage zu verfassen, wenn die Liegenschaft einen selbständigen Grundbuchskörper bilden soll; andernfalls ist der Entwurf der Eintragung (§ 65 Allg. GAG.) auf ein Formblatt für Grundbuchsauszüge zu setzen, in das überdies die zur Beurteilung der Sachlage nötigen bücherlichen Eintragungen aufzunehmen sind. Nach Durchführung der Erhebungen ist der Entwurf der Grundbuchseinlage zu verfassen, wenn die Liegenschaft einen selbständigen Grundbuchskörper bilden soll; andernfalls ist der Entwurf der Eintragung (Paragraph 65, Allg. GAG.) auf ein Formblatt für Grundbuchsauszüge zu setzen, in das überdies die zur Beurteilung der Sachlage nötigen bücherlichen Eintragungen aufzunehmen sind.
Der im § 14 vorgesehene Entwurf ist unter Anschluß einer Mappenpause und der Erhebungsakten im Wege des Präsidenten des Gerichtshofes erster Instanz dem Oberlandesgerichte vorzulegen; zugleich ist eine Äußerung darüber zu erstatten, ob das Richtigstellungsverfahren zu unterbleiben habe. Der im Paragraph 14, vorgesehene Entwurf ist unter Anschluß einer Mappenpause und der Erhebungsakten im Wege des Präsidenten des Gerichtshofes erster Instanz dem Oberlandesgerichte vorzulegen; zugleich ist eine Äußerung darüber zu erstatten, ob das Richtigstellungsverfahren zu unterbleiben habe.
Wird die einzubüchernde Liegenschaft einem Grundbuchskörper zugeschrieben, so ist die Einleitung des Richtigstellungsverfahrens in der zweiten Abteilung des Gutsbestandsblattes anzumerken. Die Anmerkung ist nach Beendigung des Richtigstellungsverfahrens von Amts wegen zu löschen.
Werden Liegenschaften, die als öffentliches oder Gemeindegut im Grundbuch nicht eingetragen waren, anläßlich der Verbücherung einer Straßen-, Weg- oder Wasserbauanlage eingebüchert, so ist gemäß § 18, Absatz 2, LiegTeilG. vorzugehen. Einer Vorlage der Akten an den Präsidenten des Gerichtshofes erster Instanz oder an das Oberlandesgericht bedarf es nicht. Das Richtigstellungsverfahren entfällt. Werden Liegenschaften, die als öffentliches oder Gemeindegut im Grundbuch nicht eingetragen waren, anläßlich der Verbücherung einer Straßen-, Weg- oder Wasserbauanlage eingebüchert, so ist gemäß Paragraph 18,, Absatz 2, LiegTeilG. vorzugehen. Einer Vorlage der Akten an den Präsidenten des Gerichtshofes erster Instanz oder an das Oberlandesgericht bedarf es nicht. Das Richtigstellungsverfahren entfällt.
Den gemäß § 35 Allg. GAG. dem Oberlandesgerichte vorzulegenden Grundbuchseinlagen sind die Anlegungsakten, die Mappe sowie die zu führenden Grundstücks- und Personenverzeichnisse anzuschließen. Den gemäß Paragraph 35, Allg. GAG. dem Oberlandesgerichte vorzulegenden Grundbuchseinlagen sind die Anlegungsakten, die Mappe sowie die zu führenden Grundstücks- und Personenverzeichnisse anzuschließen.
Das hinsichtlich des Grundbuches einer Katastralgemeinde eingeleitete Richtigstellungsverfahren umfaßt auch die in anderen Katastralgemeinden liegenden Nebenbestandteile der in dem betreffenden Grundbuch eingetragenen Grundbuchskörper. Anmeldungen, die sich auf solche Nebenbestandteile beziehen, können daher nicht im Zuge des Richtigstellungsverfahrens erfolgen, das für das Grundbuch derjenigen Gemeinde stattfindet, in der die Nebenbestandteile liegen.
Auf Anträge im Richtigstellungsverfahren sind die Bestimmungen des § 84 GBG. über die Anführung der Beteiligten sinngemäß anzuwenden. Auf Anträge im Richtigstellungsverfahren sind die Bestimmungen des Paragraph 84, GBG. über die Anführung der Beteiligten sinngemäß anzuwenden.
Anträge im Richtigstellungsverfahren (§§ 39, 46 Allg. GAG.), Amtsberichte, die nach Eröffnung des Grundbuches erstattet werden, sowie überhaupt alle nach Eröffnung des Grundbuches einlangenden Grundbuchsstücke sind nicht mehr zum Grundbuchsanlegungsakt zu nehmen. Soweit über solche Geschäftsstücke eine Verhandlung einzuleiten ist (zum Beispiel gemäß § 40 Allg. GAG.), sind sie sowohl in das Nc-Register als auch in das Tagebuch einzutragen. Kommt nur eine bücherliche Eintragung in Betracht (zum Beispiel gemäß § 45 Allg. GAG.), so so sind sie nur in das Tagebuch einzutragen. Anträge im Richtigstellungsverfahren (Paragraphen 39,, 46 Allg. GAG.), Amtsberichte, die nach Eröffnung des Grundbuches erstattet werden, sowie überhaupt alle nach Eröffnung des Grundbuches einlangenden Grundbuchsstücke sind nicht mehr zum Grundbuchsanlegungsakt zu nehmen. Soweit über solche Geschäftsstücke eine Verhandlung einzuleiten ist (zum Beispiel gemäß Paragraph 40, Allg. GAG.), sind sie sowohl in das Nc-Register als auch in das Tagebuch einzutragen. Kommt nur eine bücherliche Eintragung in Betracht (zum Beispiel gemäß Paragraph 45, Allg. GAG.), so so sind sie nur in das Tagebuch einzutragen.
1.Ziffer eins die Durchführungsvorschriften über die Anlegung der Grundbücher im Burgenland, in Tirol und Vorarlberg innerhalb der durch § 71 Allg. GAG. gezogenen Grenzen;die Durchführungsvorschriften über die Anlegung der Grundbücher im Burgenland, in Tirol und Vorarlberg innerhalb der durch Paragraph 71, Allg. GAG. gezogenen Grenzen;
2.Ziffer 2 Die Vorschriften über die Wiederherstellung der beim Brand im Wiener Justizpalast vernichteten öffentlichen Bücher.