Wenn das Gericht zweiter oder dritter Instanz eine Eintragung bewilligen will, die von dem Grundbuchsgericht aus einem der im § 2, Absatz 2, Z 1, angeführten Gründe nicht bewilligt worden ist, hat es in sinngemäßer Anwendung der Bestimmung des § 2 die Entscheidung der Agrarbehörde einzuholen. Wenn das Gericht zweiter oder dritter Instanz eine Eintragung bewilligen will, die von dem Grundbuchsgericht aus einem der im Paragraph 2,, Absatz 2, Ziffer eins,, angeführten Gründe nicht bewilligt worden ist, hat es in sinngemäßer Anwendung der Bestimmung des Paragraph 2, die Entscheidung der Agrarbehörde einzuholen.
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