Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsEine Neuanlegung des Grundbuches kommt in Betracht:
1.Ziffer eins infolge einer agrarischen Operation;
2.Ziffer 2 wenn das bestehende Grundbuch durch Brand oder in anderer Weise vernichtet wird.
(2)Absatz 2Sind nur einzelne Teile vernichtet, so hat sich die Neuanlegung auf diese zu beschränken (§ 66 Allg. GAG.).Sind nur einzelne Teile vernichtet, so hat sich die Neuanlegung auf diese zu beschränken (Paragraph 66, Allg. GAG.).
(3)Absatz 3Nach den Vorschriften über die Anlegung neuer Grundbücher ist auch vorzugehen, wenn das Grundbuch durch Aufnahme einer Liegenschaft, die noch in keinem Grundbuch eingetragen war, ergänzt werden soll (§ 65 Allg. GAG.).Nach den Vorschriften über die Anlegung neuer Grundbücher ist auch vorzugehen, wenn das Grundbuch durch Aufnahme einer Liegenschaft, die noch in keinem Grundbuch eingetragen war, ergänzt werden soll (Paragraph 65, Allg. GAG.).
In Kraft seit 08.04.1930 bis 31.12.9999
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