§ 14 Allg GAV

Allg GAV - Allgemeine Grundbuchsanlegungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Die von der Agrarbehörde übersendeten Behelfe sind mit dem Grundbuch und der Mappe zu vergleichen. Etwaige Unstimmigkeiten sind im Einvernehmen mit der Agrarbehörde zu bereinigen.

In Kraft seit 08.04.1930 bis 31.12.9999
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