Eine Ergänzung des Grundbuches findet statt, wenn hervorkommt, daß bei der Anlegung eine gemäß § 1 Allg. GAG. von Amts wegen aufzunehmende Liegenschaft übersehen wurde, wenn eine bisher nicht verbücherte Liegenschaft aufhört, öffentliches Gut oder Gemeindegut zu sein, und daher gemäß § 1 Allg. GAG. einzubüchern ist oder wenn gemäß § 1, Absatz 2, Allg. GAG. die Aufnahme einer Liegenschaft, die öffentliches Gut oder Gemeindegut ist, beantragt wird. Eine Ergänzung des Grundbuches findet statt, wenn hervorkommt, daß bei der Anlegung eine gemäß Paragraph eins, Allg. GAG. von Amts wegen aufzunehmende Liegenschaft übersehen wurde, wenn eine bisher nicht verbücherte Liegenschaft aufhört, öffentliches Gut oder Gemeindegut zu sein, und daher gemäß Paragraph eins, Allg. GAG. einzubüchern ist oder wenn gemäß Paragraph eins,, Absatz 2, Allg. GAG. die Aufnahme einer Liegenschaft, die öffentliches Gut oder Gemeindegut ist, beantragt wird.
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