§ 27 Allg GAV

Allg GAV - Allgemeine Grundbuchsanlegungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Wird gemäß § 2 Allg. GAG. beantragt, den Eigentümer des öffentlichen Gutes in das Grundbuch einzutragen, so sind die Erhebungen über das Eigentum von Amts wegen einzuleiten. Wenn dadurch das Eigentum des Antragstellers dargetan wird, so ist die entsprechende Eintragung in den Entwurf der Grundbuchseinlage aufzunehmen. Ist es nicht möglich, mit den Mitteln des Verfahrens außer Streitsachen festzustellen, daß der Antragsteller Eigentümer ist, so ist der Antrag abzuweisen.

(2) Ein Antrag nach § 12 Allg. GAG. kann auch nach Eröffnung des Grundbuches gestellt werden. Er ist zunächst in das Nc-Register einzutragen. Erst der Beschluß, mit dem die Eintragung angeordnet wird, ist ein Grundbuchsstück.

In Kraft seit 08.04.1930 bis 31.12.9999
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