§ 33 Allg GAV

Allg GAV - Allgemeine Grundbuchsanlegungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Anträge im Richtigstellungsverfahren (§§ 39, 46 Allg. GAG.), Amtsberichte, die nach Eröffnung des Grundbuches erstattet werden, sowie überhaupt alle nach Eröffnung des Grundbuches einlangenden Grundbuchsstücke sind nicht mehr zum Grundbuchsanlegungsakt zu nehmen. Soweit über solche Geschäftsstücke eine Verhandlung einzuleiten ist (zum Beispiel gemäß § 40 Allg. GAG.), sind sie sowohl in das Nc-Register als auch in das Tagebuch einzutragen. Kommt nur eine bücherliche Eintragung in Betracht (zum Beispiel gemäß § 45 Allg. GAG.), so so sind sie nur in das Tagebuch einzutragen.

In Kraft seit 08.04.1930 bis 31.12.9999
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