Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.03.2025
Paragraph 16,
Bei Erledigung von Einwendungen (§ 29 Allg. GAG.) ist das Einvernehmen mit der Agrarbehörde zu pflegen. Bei Erledigung von Einwendungen (Paragraph 29, Allg. GAG.) ist das Einvernehmen mit der Agrarbehörde zu pflegen.
In Kraft seit 08.04.1930 bis 31.12.9999
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