Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
Den gemäß § 35 Allg. GAG. dem Oberlandesgerichte vorzulegenden Grundbuchseinlagen sind die Anlegungsakten, die Mappe sowie die zu führenden Grundstücks- und Personenverzeichnisse anzuschließen.
In Kraft seit 08.04.1930 bis 31.12.9999
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