§ 13 Allg GAV

Allg GAV - Allgemeine Grundbuchsanlegungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Beschließt das Oberlandesgericht, daß das Grundbuch infolge einer agrarischen Operation neu anzulegen sei, so übersendet es die Behelfe, die ihm von der Agrarbehörde zugemittelt worden sind, an den Präsidenten des Gerichtshofes erster Instanz, der sie, sofern er keine andere Verfügung im Sinne des § 14, Absatz 2, Allg. GAG. trifft, an das zur Anlegung zuständige Gericht leitet.

(2) Diese Behelfe sind:

1. eine Kopie der neuen Mappe;

2. eine Zusammenstellung aller Grundbuchseinlagen unter Angabe der Nummern der Grundstücke, die in die Zusammenlegung einbezogen wurden, sowie der in die Zusammenlegung einbezogenen, im Grundstücksverzeichnisse II eingetragenen Grundstücke, dann der betreffenden Abfindungsgrundsücke;

3. die in den Blättern jeder einzelnen Einlage sowie im Grundstücksverzeichnisse II vozunehmenden Eintragungen;

4. eine Abschrift des Generalaktes.

In Kraft seit 08.04.1930 bis 31.12.9999
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