§ 20 Allg GAV

Allg GAV - Allgemeine Grundbuchsanlegungsverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Die Erhebungen erstrecken sich auf die Überprüfung der Behelfe hinsichtlich aller in das Grundbuch aufzunehmenden Eintragungen.

(2) Bei Unstimmigkeiten im Gutsbestand ist das Einvernehmen mit der Vermessungsbehörde zu pflegen. Dies kann entweder durch Aufnahme des Falles in das Unstimmigkeitsverzeichnis geschehen oder es kann im Einvernehmen mit der Vermessungsbehörde ein Vermessungsbeamter zu den Erhebungen entsendet werden, um die nötigen Maßnahmen an Ort und Stelle zu treffen. Dies wird sich insbesondere dann empfehlen, wenn nach der Sachlage anzunehmen ist, daß mehrere derartige Fälle eintreten werden.

(3) Da bei der Wiederherstellung eines vernichteten Grundbuches die Grundbuchskörper in der Regel in der früheren Zusammensetzung zu belassen sind (§ 31, Absatz 1, Allg. GAG.), sind in den Bundesländern, in denen das öffentliche Gut und das Gemeindegut von Amts wegen in das Grundbuch aufzunehmen war, diese Liegenschaften auch ohne Antrag in das wiederhergestellte Grundbuch aufzunehmen.

(4) Im allgemeinen wird zum Nachweis eines Rechtes genügen, wenn dargetan wird, daß es in dem vernichteten Grundbuch eingetragen war, sofern der Verpflichtete keinen Einspruch erhebt. Zum Nachweise des Eigentums genügt es, wenn der Besitzer publizianischer Eigentümer (§§ 372 bis 374 ABGB.) ist.

In Kraft seit 08.04.1930 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 20 Allg GAV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 20 Allg GAV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 20 Allg GAV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 20 Allg GAV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 20 Allg GAV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Allg GAV Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 19 Allg GAV
§ 21 Allg GAV