§ 18 Allg GAV

Allg GAV - Allgemeine Grundbuchsanlegungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.12.2024

(1) Der mit der Anlegung des Grundbuches betraute Richter hat einen Abdruck der Katastralmappe zu beschaffen und auf Grund der Katastraloperate das Grundstücksverzeichnis I sowie das Verzeichnis der Eigentümer zu verfassen. Wo dies zweckmäßig ist, kann auch ein Verzeichnis der Hausnummern und eine Zusammenstellung der Grundstücke angelegt werden, die in den einzelnen Einlagen des vernichteten Grundbuches eingetragen waren.

(2) Die Behelfe sind gegenseitig auf ihre Vollständigkeit und übereinstimmung zu prüfen, nötigenfalls sind sie im Einvernehmen mit der Vermessungsbehörde zu ergänzen oder zu berichtigen. Zu diesem Zweck ist ein Unstimmigkeitsverzeichnis in zweifacher Ausfertigung anzulegen. Eine Ausfertigung ist von Zeit zu Zeit der Vermessungsbehörde zur Bereinigung zu übersenden. Erledigte Fälle sind in der bei Gericht verbleibenden Ausfertigung abzustreichen.

In Kraft seit 08.04.1930 bis 31.12.9999
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